Bgh im Yasni Exposé von Erik Millgramm

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Spitzname: UNDER ONE SKY, Land: Deutschland, Sprache: Deutsch
Ich biete: UNDER ONE SKY ist ein Zusammenschluss von 4 Musikern, Komponisten und Musikproduzenten. UOS hat es sich zum Ziel gesetzt, die Welt langsamer zu machen. Mehr Zeit für Dich! Mehr Zeit für sich. Die ungesunde Geschwindigkeit aus dem Leben nehmen und wieder lernen zu genießen. Jede Sekunde ist kostbar. Dabei hat sich UOS musikwissenschaftlich und medizinisch mit dem Thema "Peace of Mind" beschäftigt ohne dabei das schöne Musikalische aus den Augen zu verlieren. Seit Jahrtausenden lassen sich Menschen von Musik faszinieren. Es ist bewiesen, dass Musik gesund machen kann. Musik hat einen positiven Einfluss auf unser Seelenleben und das Immunsystem. Es gibt Rhythmen, Tonfolgen und Klänge die beruhigend auf Atem, Pulsschlag und die Gehirnaktivität wirken. Dieses Wissen haben wir musikalisch umgesetzt. Es entstand ein Album mit stark meditativem und wohltuenden Charakter mit Einflüssen aus Folk, Ambient, Dub, Reggae und Klassik.Suche Dir einen Ort der Stille um das Album Peace of Mind zu genießen
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1374 Informationen zu Erik Millgramm

Der BGH zur Vergütungspflicht von Druckern und PC´s - http://www.lawtalk.de/bundesgerichtshof- zur-vergutungspflicht-von-druckern-und-p cs

http://www.lawtalk.de/bundesgerichtshof-zur-v ergutungspflicht-von-druckern-und-pcs
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yasni 04.07.14  +  

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 193/2012 vom 15.11.2012   Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder     Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.   Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.   Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.   Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.   Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.   Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.   Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.   Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.   Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.   Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus   LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10   CR 2011, 687   OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11   WRP 2012, 1007 Kommentar zu dieser Entscheidung: Der BGH geht sicher mit seiner Entscheidung den richtigen Weg. Jedoch ist zu beachten, dass zwischenzeitlich schon bei der Anwaltschaft der Musikindustrie darüber nachgedacht wurde, die minderjährigen Kinder, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Leider fallen der Musikindustrie offenbar keine wirklich klugen Konzepte zur Musikvermarktung ein, sonst wäre diese peinliche Überlegung sicher  nicht geäußert worden.Oder es war nur der Schmerz der Niederlage, der sich in diesen Überlegungen widerspiegelt.  
Erik Millgramm
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yasni 16.11.12  2  

Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 2011/2012 vom 14.12.2012   Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising     Nr. 211/2012   Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.   Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse "www.most-shop.com" einen "MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort ("Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Über den in der Anzeige angegebenen Link "www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse "www.selection-exquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben.   Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.   Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht - so der BGH - in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.   Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen   LG Braunschweig - Urteil vom 27. August 2008 - 9 O 1263/07   OLG Braunschweig - Urteil vom 24. November 2010 - 2 U 113/08, GRUR-RR 2011, 91   Karlsruhe, den 14. Dezember 2012
Erik Millgramm
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yasni 14.12.12  +  

Der BGH zur Schwarzarbeit - http://www.lawtalk.de/schwarzarbeit-wird -nicht-bezahlt

http://www.lawtalk.de/schwarzarbeit-wird-nich t-bezahlt
Erik Millgramm
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yasni 10.04.14  +  

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 064/2013 vom 11.04.2013   Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder     Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.   Die Klägerinnen sind die Fernsehsender "RTL" und "Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen "Shift.TV" und "Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.   Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - auf Auskunft in Anspruch.   Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.   Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist - so der Bundesgerichtshof - nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - Internet-Videorecorder II ("Shift.TV")   LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4391/05   ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784   OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1071/06   und   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 153/11 ("Shift.TV")   LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4371/05   OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1070/06   und   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11 ("Save.TV")   LG Leipzig - Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 O 2123/06   OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 801/07   GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913
Erik Millgramm
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Gifting (the pyramid scheme which isn't) - Munich

and BGH (Bundesgerichtshof) case law 1997-04-22 XI ZR 191/96 and through a huge test case currently being considered by the BGB being brought by lawyer Erik Millgramm on
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toytowngermany.com 18.01.12  +  

Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichthof Frage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele vor

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 025/2013 vom 07.02.2013   Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichthof Frage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele vor     Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet.   Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.   Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.   Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG; diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen.   Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Adapter verstoße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.   Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich ins deutsche Recht um. Beide Bestimmungen regeln den Schutz von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke. Für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen sehen allerdings die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG und die zu ihrer Umsetzung ergangene Bestimmung des § 69f Abs. 2 UrhG eine besondere - weniger weitreichende - Regelung vor. Zudem bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, dass die Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch deren Art. 6 Abs. 2 - die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt. Die zur Umsetzung dieser Vorschrift dienende Regelung des § 69a Abs. 5 UrhG bestimmt unter anderem, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist. Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher "hybriden Produkte" wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.   Beschluss vom 6. Februar 2012 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsole   LG München I - Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08, MMR 2010, 341   OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09     § 95a UrhG   (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.   (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.   (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die   1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder   2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder   3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.   …  
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yasni 07.02.13  +  

Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens - neue Entscheidung des BGH

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 023/2013 vom 06.02.2013   Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens     Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.   Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.   Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.   Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.   Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   *323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung   …   (5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.   Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11   LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 O 151/10   OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 – I-2 U 68/11
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Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 012/2013 vom 24.01.2013   Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor     Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.   Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.   Nach der Rechtsprechung des BGH handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich aber die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt.   Seit 1. Januar 2012 gilt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach sind Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen ist die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. In den übrigen Bundesländer gilt dagegen inzwischen ein neuer Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet. Zwar kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Damit unterscheidet sich die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet wesentlich von der Schleswig-Holsteins.   Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen. Das könnte möglicherweise dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.   Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein gegenüber dem übrigen Bundesgebiet schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. In der zweiten Frage geht es darum, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen. Jedenfalls sollte es aber nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen führen, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird.   Da die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, hat der Bundesgerichtshof den EuGH für den Fall, dass ein solcher Beitritt bis zur Entscheidung des EuGH erfolgt ist, um die Beantwortung der dritten Vorlagefrage gebeten: Mit ihr soll geklärt werden, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Auch hier möchte der Bundesgerichtshof - dies ist die vierte Frage - wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.   Folgender Beschluss wurde verkündet:   I.Das Verfahren wird ausgesetzt.   II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:   1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,   -wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,   -wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?   2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?   Falls die erste Frage bejaht wird:   3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?   4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?   Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 - digibet   OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09   LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08  
Erik Millgramm
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Bundesgerichtshof zum Tonträger-Sampling

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 210/2012 vom 13.12.2012   BGH zum Tonträger-Sampling     Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.   Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.   Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.   Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten erneut bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat heute die Revision der Beklagten zurückgewiesen.   Die Beklagten haben - so der BGH - in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. Zwar kann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen; darauf abzustellen ist, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen.   Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - Metall auf Metall II   LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99   OLG Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - GRUR-RR 2011, 396 = ZUM 2011, 755   Karlsruhe, den 13. Dezember 2012
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Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________ Nr. 147/2013 vom 11.09.2013   Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung   Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit den zwei Urteilen vom heutigen Tag über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden.     In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/12) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.   Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht,  im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 –  IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.   Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.   § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) …   (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; …     Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13   LG Köln – Urteil vom 23. Mai 2012 – 26 O 105/11   OLG Köln – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 20 U 133/12   Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 114/13   AG Köln vom 31. Januar 2012 – 124 C 484/11   LG Köln vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12    
Erik Millgramm
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Verhandlungstermin: 25. September 2013 des BGH vormerken - zur Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

  BGH VIII ZR 206/12   LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2011 – 14 O 476/10   OLG Karlsruhe - Urteil vom 20. Juni 2012 – 13 U 66/11   Der Kläger macht gegen die beklagte Garantiegerberin Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Er kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie".   In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem:   "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".   Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.   Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat. Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB* für unwirksam erachtet, weil sie die Leistungspflicht der Beklagten für den Fall, dass der Garantienehmer die Wartungsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.     * § 307 Abs. 1, Abs. 3 BGB   (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (…) (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.  
Erik Millgramm
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yasni 28.08.13  +  

http://www.lawtalk.de/bundesgerichtshof- zur-wettbewerbsrechtlichen-zulassigkeit- sogenannter-tippfehler-domains

eine interessante Entscheidung des BGH zu den sog. #Tippfehlerdomains
Erik Millgramm
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yasni 23.01.14  +  

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 135/2013 vom 07.08.2013   Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt     Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.   Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.   Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.   Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und - auf die Beschwerde des Antragsgegners - den Antrag vollständig abgewiesen.   Auf die vom Oberlandesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.   Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.   Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.   Die maßgebliche Norm lautet wie folgt:   § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete   Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren   § 1603 BGB Leistungsfähigkeit   (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.   (2) …   Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12   AG Fürth – 203 F 362/11 – Beschluss vom 10. November 2011     OLG Nürnberg – 9 UF 1747/11 – Beschluss vom 26. April 2012
Erik Millgramm
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yasni 07.08.13  +  

Eine weitere Entscheidung, die die Persönlichkeitsrechte zu Gunsten der Meinungs- und Medienfreiheit einschränkt. Eine Tendenz die für die Betroffenen wenig erfreulich ist.

http://millgramm.de/bgh-entscheidet-uber-die- zulassigkeit-der-veroffentlichung-von-vorname n-und-alter-des-kindes-eines-prominenten-vate rs
Erik Millgramm
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yasni 05.11.13  1  

US-Gericht verurteilt Bloggerin zu 2,5 Millionen US-Dollar Entschädigung

  US-Gericht verurteilt Bloggerin zu 2,5 Millionen US-Dollar Entschädigung Das Urteil eines US-Gerichts sorgt in der Blogosphäre für geteilte Meinungen. Eine Bloggerin aus Montana, die sich als "investigative Bloggerin, auch bekannt als investigative Journalistin" bezeichnet, wurde vom Gericht nicht als Journalistin anerkannt. Damit konnte die Frau den Journalisten gewährten Schutz vor Verleumdungsklagen nicht in Anspruch nehmen. Eine Jury entschied, dass sie wegen Verleumdung 2,5 Millionen Dollar Entschädigung leisten muss. Einige US-Blogger sind beunruhigt und kritisieren das Urteil als Einschränkung der Pressefreiheit. Andere stimmen dem Urteil zu und meinen, dass die Frau es nicht auf Berichterstattung, sondern auf die Zerstörung eines Rufs mittels Suchmaschinenoptimierung angelegt habe. Ihre Texte würden keinem klassischen journalistischen Schema entsprechen. Das entscheidende Posting enthält grob formulierte Vorwürfe wie Bezeichnungen als "Gangster, Dieb und Lügner". Chrystal L. Cox warf in ihren Blogs dem Investment-Unternehmen Obsidian Finance und dessen Teilhaber und Manager Kevin D. Padrick in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter Machenschaften wie Steuerhinterziehung, persönliche Bereicherung und Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vor. Die Firma und ihr Chef reagierten mit einer gemeinsamen Klage auf zehn Millionen Dollar wegen Verleumdung, ohne eine Korrektur oder Gegendarstellung verlangt zu haben. Die Bloggerin beantragte Schutz nach zwei Gesetzen des Bundesstaates sowie nach der Bundesverfassung. Der Richter lehnte den Schutz vor allem deswegen ab, weil die Bloggerin keine Journalistin und ihr Blog kein Medium seien. Der Wortlaut der Oregon Revised Statutes kennt keine Online-Medien, sondern nur periodische Druckschriften, Radio, Fernsehen und Filme. Blogs fielen nicht darunter, so der Richter. Der Schutz nach dem Anti-SLAPP-Gesetz von Oregon (Gesetz gegen strategische Klagen gegen öffentliche Teilnahme) entfällt laut Richter schon wegen Fristversäumnis. Laut der Verurteilten war das Posting, das schließlich zur Verurteilung führte, in der ursprünglichen Klage aber nicht enthalten, sondern dem Verfahren erst nach einem halben Jahr hinzugefügt worden. Also habe sie darauf in der vorgesehenen Frist von 60 Tagen gar nicht reagieren können. Auch der erste Zusatzartikel der US-Verfassung über die freie Meinungsäußerung half der Frau, die sich vor Gericht selbst verteidigt hatte, nicht. Obwohl die Kläger Aktien vertrieben und Werbung geschaltet hatten, sind sie nach Einschätzung des Richters keine öffentlichen Personen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Daher müssten sie der Beklagten auch keinen Vorsatz nachweisen. Zudem seien keine öffentliche Angelegenheiten thematisiert worden. Zwar sei der Konkursfall selbst öffentliches Thema gewesen; die behauptete Steuerhinterziehung sei aber nicht von traditionellen Medien, sondern nur in ihren Blogs ventiliert worden. Wird ein Medium sonst wegen Verleumdung verklagt, muss der Kläger zumindest Nachlässigkeit nachweisen. Doch der Richter erkannte in dem Blog kein Medium. Die Bloggerin habe auch keine Beweise für ihren Status als Journalistin vorgebracht, wofür der Richter einige Kriterien aufstellte, darunter auch überraschende wie den Nachweis einer einschlägigen Ausbildung oder die Assoziierung mit einer anerkannten Nachrichten-Einrichtung. Der Fall kam also vor eine Jury, die die von Cox erhobenen Vorwürfe gegen die Finanzfirma und ihren Chef nicht glaubte. Cox' Standpunkt litt wohl auch unter einer von Obsidian Finance vorgelegten E-Mail, wonach Cox dem Unternehmen entgeltliche PR-Dienste wie Online-Reputations- und Suchmaschinenmanagement angeboten haben soll. (Daniel AJ Sokolov) / (hob) Quelle: http://www.heise.de/newsticke r/meldung/US-Gericht-verurteilt-Bloggerin-zu- 2-5-Millionen-US-Dollar-Entschaedigung-139337 6.html   Es zeigt sich, dass nun mehr und mehr klar wird, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht ungeschützt und ohne Konsequenzen verbreitet werden dürfen. Es wird sicher noch ein wenig dauern, bis deutsche Gerichte   die Höhe der Entschädigung aufgreifen - aber ein weiterer Schritt in die richtige Richtung ist gemacht. Ich vermute stark, dass es noch die ein oder andere Klage in Oregon geben wird. Aber der BGH hatte ja zuletzt auch hier die Persönlichkeitrechte im Internet gestärkt.
Erik Millgramm
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yasni 12.12.11  +  

BGH - Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle Nr. 169/2011 vom 25.10.2011   ______________________________ _____________________________________________ ____________       Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag     Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.   Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.   Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.   Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.   Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.   Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:   Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.   Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.   Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.   Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10   Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08   Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09
Erik Millgramm
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BGH I ZR 6/10 (gebrauchte Windows-Software) - Verhandlungstermin: 6. Oktober 2011

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 152/2011 vom 29.09.2011 _________________________________ _____________________________________________ _________ __________________________________ _____________________________________ Verhan dlungstermin: 6. Oktober 2011   I ZR 6/10 (gebrauchte Windows-Software)   LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2011 – 6 U 160/08   Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten, der Beklagte ist ihr Geschäftsführer. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT" und der Wort-/Bildmarke   Sie vertreibt die Betriebssystem-Software "Windows" u.a. als sog. OEM-Version, bei denen die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert ist und an den Kunden ein Rettungsexemplar der Software auf einem gesonderten Datenträger (Recovery-CD) als sog. "Bundle" mitgeliefert wird. Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, auf dem Computer selbst aufgeklebt. Von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, erwarb die Beklagte "Recovery-CD's" mit der Software "Windows 2000" wie auch Echtheitszertifikate, die zuvor von "OEM-Computern" abgelöst wurden. Die Beklagte brachte die Echtheitszertifikate an den Datenträgern an und verkaufte die Software weiter. Dabei wurden auch solche Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben "Bundle" stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil sie ein Interesse daran habe, dass nur solche Produkte mit ihren Echtheitszertifikaten vertrieben würden, mit denen sie ursprünglich versehen worden seien, und weil nur ihr das Recht zustehe, ihre Produkte als "echt" zu zertifizieren.   Das Landgericht hat die Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müssen. Die Berufung der Beklagten ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.  
Erik Millgramm
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BGH I ZR 125/10 (GEMA-Vergütungen für Straßenfeste) - Verhandlungstermin: 27. Oktober 2011

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 152/2011 vom 29.09.2011   ______________________________ _____________________________________________ __________   Verhandlungstermin: 27. Oktober 2011 I ZR 125/10 (GEMA-Vergütungen für Straßenfeste) LG Bochum – Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 O 551/08 OLG Hamm – Urteil vom 10. Juni 2010 – 4 U 210/09   und   I ZR 175/10   LG Bochum – Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 O 85/09 OLG Hamm – Urteil vom 7. September 2010 – 4 U 37/10   Im Wege der Klage (Verfahren ZR 175/10) bzw. Widerklage (Verfahren I ZR 125/10) verlangt die GEMA, die die musikalischen Verwertungsrechte in Deutschland wahrnimmt, von den beiden beklagten Veranstaltungsunternehmen Lizenzgebühren nach der Durchführung von verschiedenen Straßenfesten, auf denen jeweils öffentlich Musik wiedergegeben wurde. Zur Grundlage ihres Vergütungsverlangens machte die GEMA ihre Tarife UV-K und UV-M. Diese sehen eine Vergütung nach der Größe der Veranstaltungsfläche vor. Die GEMA setzte hierfür die Gesamtfläche der Veranstaltung gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand an. Die beklagten Veranstaltungsunternehmen wenden sich u.a. gegen die Anwendbarkeit dieser Tarife auf Straßenfeste, weil bzw. soweit damit auch Bereiche erfasst würden, auf denen keine Nutzung der aufgeführten Musikwerke stattfinde, denn sie würden nicht beschallt bzw. seien für Besucher nicht zugänglich.   Das Landgericht und das Berufungsgericht (OLG Hamm, ZUM-RD 2010, 681) haben die Vergütungsansprüche auf der Grundlage der Tarife UV-K bzw. UV-M und der Gesamtveranstaltungsfläche zuerkannt. Das Berufungsgericht hat die Revision jeweils zugelassen.
Erik Millgramm
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