Berlin,wettbewerbsrecht im Yasni Exposé von Erik Millgramm

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Homepage: underonesky.de
Spitzname: UNDER ONE SKY, Land: Deutschland, Sprache: Deutsch
Ich biete: UNDER ONE SKY ist ein Zusammenschluss von 4 Musikern, Komponisten und Musikproduzenten. UOS hat es sich zum Ziel gesetzt, die Welt langsamer zu machen. Mehr Zeit für Dich! Mehr Zeit für sich. Die ungesunde Geschwindigkeit aus dem Leben nehmen und wieder lernen zu genießen. Jede Sekunde ist kostbar. Dabei hat sich UOS musikwissenschaftlich und medizinisch mit dem Thema "Peace of Mind" beschäftigt ohne dabei das schöne Musikalische aus den Augen zu verlieren. Seit Jahrtausenden lassen sich Menschen von Musik faszinieren. Es ist bewiesen, dass Musik gesund machen kann. Musik hat einen positiven Einfluss auf unser Seelenleben und das Immunsystem. Es gibt Rhythmen, Tonfolgen und Klänge die beruhigend auf Atem, Pulsschlag und die Gehirnaktivität wirken. Dieses Wissen haben wir musikalisch umgesetzt. Es entstand ein Album mit stark meditativem und wohltuenden Charakter mit Einflüssen aus Folk, Ambient, Dub, Reggae und Klassik.Suche Dir einen Ort der Stille um das Album Peace of Mind zu genießen
Erik Millgramm @ Erik Millgramm

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Erik Millgramm - J. Erik Millgramm
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1374 Informationen zu Erik Millgramm

Gib mir mein Herz zurück : Textarchiv : Berliner Zeitung Archiv

Allein die Fälle, die der Kölner Rechtsanwalt Erik Millgramm derzeit bearbeitet, umfassen ein finanzielles Volumen von 1,5 Millionen Euro. ...
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berlinonline.de 01.06.11  +  

Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 083/2013 vom 07.05.2013   Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug     Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch.   Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.   Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.   Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung ("Nichtbeförderung" nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung*) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.   Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil "Sturgeon" vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall "Nelson" mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung** bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung*** vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache "Air France/Folkerts" (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung**** genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.   In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.
Erik Millgramm
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yasni 07.05.13  +  

29.11.2003: Herzlichkeit in Euro - Kölner Stadt-Anzeiger

Erik Millgramm. Die Mandate kommen nicht nur aus dem Kölner Raum, sondern „aus Hamburg, Bremen, Berlin, aus dem Sauerland, Freiburg ...
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ksta.de 25.03.13  +  

Ungültige URL: Ein sittenwidriges Spiel? | Archiv - Berliner Zeitung

Erik Millgramm vertritt rund 300 Herzkreis-Opfer. Vor zwei Wochen wies das Kölner Amtsgericht die Klage eines ...
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berliner-zeitung.de 23.02.13  3  

Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 012/2013 vom 24.01.2013   Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor     Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.   Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.   Nach der Rechtsprechung des BGH handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich aber die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt.   Seit 1. Januar 2012 gilt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach sind Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen ist die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. In den übrigen Bundesländer gilt dagegen inzwischen ein neuer Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet. Zwar kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Damit unterscheidet sich die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet wesentlich von der Schleswig-Holsteins.   Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen. Das könnte möglicherweise dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.   Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein gegenüber dem übrigen Bundesgebiet schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. In der zweiten Frage geht es darum, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen. Jedenfalls sollte es aber nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen führen, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird.   Da die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, hat der Bundesgerichtshof den EuGH für den Fall, dass ein solcher Beitritt bis zur Entscheidung des EuGH erfolgt ist, um die Beantwortung der dritten Vorlagefrage gebeten: Mit ihr soll geklärt werden, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Auch hier möchte der Bundesgerichtshof - dies ist die vierte Frage - wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.   Folgender Beschluss wurde verkündet:   I.Das Verfahren wird ausgesetzt.   II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:   1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,   -wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,   -wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?   2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?   Falls die erste Frage bejaht wird:   3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?   4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?   Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 - digibet   OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09   LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08  
Erik Millgramm
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yasni 28.01.13  +  

Rechtsanwalt Erik Millgramm in Lohmar - Rechtsanwälte - 3klicks.de

Kanzlei für Medienrecht, Urheberrecht, Presserecht Internetrecht, Musikrecht, Markenrecht, Vertragsrecht und Wettbewerbsrecht.
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Erik Millgramm - AnwaltVergleich24 - Rechtsanwalt Suche und ...

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anwaltvergleich24.de 01.10.13  +  

http://www.lawtalk.de/bundesgerichtshof- zur-wettbewerbsrechtlichen-zulassigkeit- sogenannter-tippfehler-domains

eine interessante Entscheidung des BGH zu den sog. #Tippfehlerdomains
Erik Millgramm
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yasni 23.01.14  +  

Millgramm: Kiesgen Millgramm, Wolfgangmillgramm, Boettger Berlin

kiesgen-millgramm.de - Startseite | Kiesgen-Millgramm - Rechtsanwälte in ... millgramm.de - J. Erik Millgramm: Meine Kanzlei
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webwiki.de 03.12.13  +  

Demonstration gegen das geplante neue Tierschutzgesetz am 17.10.2012 in Berlin

Demonstration gegen das neue Tierschutzgesetz am 17.10.2012 in Berlin, Treffpunkt Alexanderplatz (Eingang Fernsehturm), Demonstrationszug zum Paul-Löbe-Haus, von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Erik Millgramm
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yasni 04.10.12  +  

Rückmeldegebühr von 100 DM pro Semester nach dem früheren Berliner Hochschulgesetz ist verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 80/2012 vom 28. November 2012 Beschluss vom 6. November 2012 2 BvL 51/06 2 BvL 52/06 Rückmeldegebühr von 100 DM pro Semester nach dem früheren Berliner Hochschulgesetz ist verfassungswidrig Mit einem Beschluss vom 6. November 2012 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung für die Erhebung einer Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM im Berliner Hochschulgesetz alter Fassung verfassungswidrig ist. Die für nichtig erklärte Bestimmung wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 1996 eingeführt. Seit dem 15. Dezember 2004 gilt eine veränderte Gebührenregelung, auf die sich die vorliegende Entscheidung nicht bezieht. Die Kläger der Ausgangsverfahren streiten um die Rückzahlung von Rückmeldegebühren, die sie als Studierende an Berliner Universitäten entrichtet haben. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2006 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in den jeweils maßgeblichen Fassungen insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM pro Semester erhoben werden. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: § 2 Abs. 8 Satz 2 Berliner Hochschulgesetz a. F. ist, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren in Höhe von 100 DM zu erheben waren, mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104a ff. GG sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. 1. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Gebühren sind als öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken, dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt. Anerkannte Zwecke, die die Festlegung der Gebührenhöhe sachlich rechtfertigen können, sind - neben der Kosten-deckung - der Ausgleich von Vorteilen, die Verhaltenslenkung sowie soziale Gesichtspunkte. Jedoch können nur Zwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich rechtfertigen. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Gebührenbemessung hat einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu wahren. Eine Gebührenregelung ist aber dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. 2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die Bemessung der bei jeder Rückmeldung zu entrichtenden Gebühr von 100 DM nicht gerecht. a) Nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der zu folgen ist, normiert die zur Prüfung gestellte Vorschrift keine einheitliche Mischgebühr für die Fälle der Immatrikulation und der Rückmeldung. Es handelt sich um zwei selbstständige, an unterschiedliche Verwaltungsleistungen geknüpfte Gebührentatbestände. Die Rückmeldegebühr dient daher allein dazu, die Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldungen zu decken. Die hiergegen gerichteten Einwände des Abgeordnetenhauses und des Senats greifen nicht durch. Diese bringen im Wesentlichen vor, die Gebühr gelte auch Aufwendungen der Hochschule zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben sowie Vorteile für die Studierenden aus der Inanspruchnahme der Hochschule ab. Ein vom Senat erstellter Entwurf des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 habe zunächst eine Formulierung enthalten, nach der ab dem Wintersemester 1996/97 „für“ die Immatrikulation und „für“ jede Rückmeldung Gebühren von 100 DM pro Semester zu erheben waren. Um Bedenken auszuräumen, die in vorbereitenden Gremien der Koalitionsfraktionen geltend gemacht worden seien, sei der Gesetzentwurf dahin geändert worden, dass das Wort „für“ durch „bei“ ersetzt wurde. Danach sei die Rückmeldung nur der Anlass für die Erhebung einer Gebühr mit den genannten weiteren Zwecken. Unabhängig von der Frage, ob gänzlich undokumentierten Vorgängen, wie sie hier angeführt werden, überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für die Ermittlung des Willens des historischen Gesetzgebers beigemessen werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, dass der Gesetzgeber, um dessen Willen es geht, von den angeführten Vorgängen Kenntnis hatte. Die Darstellung der Hintergründe der Gesetzesformulierung bezieht sich vielmehr auf politische Abstimmungsvorgänge in vorbereitenden Gremien einzelner Fraktionen im Vorfeld der Einbringung des Gesetzentwurfs. Aus dem maßgeblichen in das Abgeordnetenhaus eingebrachten Gesetzentwurf war demgegenüber die Absicht einer Öffnung des Gebührenzwecks über die Deckung der Verwaltungskosten von Immatrikulation und Rückmeldung hinaus nicht ersichtlich. Denn die nach dem Gesetzeswortlaut „bei“ Immatrikulation und Rückmeldung zu erhebende Gebühr sollte ausweislich der Gesetzesbegründung gerade „für“ die Immatrikulation und Rückmeldung erhoben werden. Selbst wenn sich der Gesetzgebungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers entnehmen ließe, mit der Verwendung des Wortes „bei“ im Gesetzestext den Gebührenzweck über die Deckung der Verwaltungskosten von Immatrikulation und Rückmeldung hinaus zu erweitern, bliebe damit ungeklärt, welche weiteren Kostendeckungs- oder sonstigen Zwecke verfolgt werden sollten. Insoweit würde es auch an einer klaren Abgrenzung von der nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der Vorschrift zulässigen Benutzungsgebühr und von der nach § 2 Abs. 10 der Vorschrift verbotenen Studiengebühr fehlen. Soweit das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin sich in ihrer Stellungnahme auf den besonderen Zeitdruck berufen, unter dem der Haushaltsstrukturgesetzgeber gestanden habe, kann dies nicht das Erfordernis einer normenklaren Bestimmung des Gebührenzwecks außer Kraft setzen. b) Die festgesetzte Gebührenhöhe von 100 DM steht in grobem Missverhältnis zu dem Zweck, die Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung zu decken, die sich nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Oberverwaltungsgerichts auf durchschnittlich 22,41 DM beliefen. Ein grobes Missverhältnis bestünde im Übrigen selbst dann noch, wenn die betreffende Vorschrift so ausgelegt würde, dass sie eine einheitliche Gebühr bei Immatrikulation und Rückmeldung regelt, um die Kosten beider Verwaltungsvorgänge zu decken.
Erik Millgramm
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yasni 28.11.12  +  

Erik Millgramm

Lohmar, Germany / Bundesweit tätige Kanzlei- seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Urheberrecht, Vertragsrecht, Presserecht, Musikrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht tätig - 10 Jahre Tätigkeit als Dozent für Medienrecht - selbst Musiker, Komponist und Autor von zwei Musiktheaterproduktionen - Mandanten sind Musiker ( national wie international), TV- und Filmproduktionen, Fotografen, bildende Künstler, Agenturen, Verlage und Plattenfirmen. Meine Philosophie:Die Kunst, einen Prozess nicht zu führen Häufig ist es bei Meinungsverschiedenheiten der Streitparteien üblich, nicht zunächst das Gespräch, sondern unmittelbar den Prozess zu suchen. Mit dem Prozess beginnt in der Regel eine kostenintensive und nervenaufreibende Zeit für den Mandanten. In einer wertenden Wissenschaft, wie die Rechtswissenschaft eine ist, wird es jedoch meist Argumente sowohl für die eigene als auch die Auffassung des Gegners geben. Dies bedeutet für beide Parteien das Risiko, in einem Rechtsstreit zu unterliegen. Darüber aufzuklären und die Streitparteien zu einer außergerichtlichen Lösung hinzuführen, muß daher das Ziel zeitgemäßer anwaltlicher Arbeit sein. Miteinander sprechen, solange es geht – auch und gerade mit dem juristischen Gegner. Um Ihre Interessen in vollem Umfang vertreten zu können, muss ich Sie und Sie mich kennenlernen. Daher ist es für mich selbstverständlich, dass ich mir Zeit für Sie nehme. Termine im Viertelstundentakt wird es bei mir nicht geben.
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xing.com 16.08.11  +  

Gib mir mein Herz zurück : Textarchiv : Berliner Zeitung Archiv

Allein die Fälle, die der Kölner Rechtsanwalt Erik Millgramm derzeit ...
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berlinonline.de 25.06.11  +  

Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 062/2013 vom 10.04.2013   Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung     Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.   Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen.   Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2011 kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich nach § 563 Abs. 4 BGB* und gab zur Begründung an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen.   Die Vorinstanzen haben der Räumungsklage stattgegeben.   Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Der Vermieter kann zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn – was der Mieter dazulegen und zu beweisen hat -  von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Legt man die Angaben des Beklagten zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zugrunde (Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler), kommt eine derartige Erlaubnis vorliegend offensichtlich nicht in Betracht. Die Kündigung des Klägers hat somit das Mietverhältnis wirksam beendet.   *§ 563 BGB: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters   (1)…   (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. …   (3)…   (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt   Urteil vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12   AG Charlottenburg - Urteil vom 8. Dezember 2011 – 223 C 157/11   LG Berlin - Urteil vom 5. Juni 2012 – 65 S 484/11   Karlsruhe, den 10. April 2013
Erik Millgramm
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yasni 10.04.13  +  

Bundesgerichtshof zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen - vom 26.5.2011

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 88/2011 Bundesgerichtshof zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen Das Landgericht Hildesheim hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Gegenstand des Verfahrens sind Fälle des Geschäftsmodells der Schulfotografie, bei dem der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter. Das Landgericht hat 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 solche Schulfoto-Aktionen durchführten. Nach seiner Auffassung honorierten die Angeklagten dabei mit den Geld- oder Sachleistungen jeweils nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Das Landgericht hat deshalb in den Zuwendungen jeweils keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zu sehen vermocht und die Angeklagten freigesprochen. Es hat sich hierbei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2005 – I ZR 112/03 (NJW 2006, 225) orientiert. Dieser hatte dort entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktion zu erbringenden Leistungen verspreche. Er hat dies u. a. damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Vorteilsgewährung oder Bestechung darstelle, da es wegen der Angemessenheit der Vergütung an einem Vorteil im Sinne dieser Straftatbestände fehle. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil es schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u. a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können. Sollte eine derartige Motivation der Angeklagten vorgelegen haben, so kommt ihre Strafbarkeit nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB aber unabhängig davon in Betracht, ob die von ihnen angebotenen Leistungen objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung des Lehrkörpers an der Fotoaktion angesehen werden könnte. Es ist daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht von Belang, ob der Abschluss eines derartigen Vertrages schulverwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist und entsprechend der Ansicht des I. Zivilsenats geeignet wäre, den Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte entfallen zu lassen. Das Landgericht Hildesheim wird daher über den Vorwurf gegen die Angeklagten erneut verhandeln und entscheiden müssen. Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10 LG Hildesheim - Urteil vom 11. Mai 2010 – 16 KLs 4252 Js 103632/04 Karlsruhe, den 26. Mai 2011 § 334 StGB "I. Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. II. ... III. Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt." Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts- 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 -

L e i t s ä t z e zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der B. Verlag KG, vertreten durch den Komplementär, Burchardstraße 11, Hamburg, - - 1 BvR 1861/93 -, - 1 BvR 1864/96 -, III. gegen 1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburgvom 16. September 1997 - 7 U 37/97 -, 2. das Urteil des Landgerichts Hamburgvom 10. Januar 1997 - 324 O 520/96 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2073/97 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 14. Januar 1998 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Damit erledigt sich der im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Gründe: A. 1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen Verurteilungen zum Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung auf der Titelseite einer Zeitschrift. I. 1. Verfahren 1 BvR 1861/93 2 a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte in Heft 38/93 vom 15. September 1993 ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "Das Neue Blatt" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des Dorfes Saint Rémy. Der Artikel war in der unteren Mitte der linken Spalte der Titelseite als "Exklusiv-Reportage" angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: 3 Exklusiv-Reportage Die Nachbarn proben schon fürs große Fest Caroline & Vincent Ganz Saint Remy freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit. 4 Der Artikel bestand aus einem doppelseitigen, bebilderten Bericht auf Seite 8 und 9 des Heftes. 5 b) Auf Antrag von Prinzessin Caroline gab das Landgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf, 6 in dem gleichen Teil der Zeitschrift "Das Neue Blatt" in dem die Veröffentlichung "Caroline & Vincent - Ganz Saint Remy freut sich" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) 7 erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer, die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: 8 Gegendarstellung Auf dem Titelblatt von DAS NEUE BLATT Nr. 38 vom 15.09.1993 heisst es "Caroline & Vincent Ganz Saint Remy freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit"; Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei Heiratsabsichten. Monaco, den 22.09.1993 Prinzessin Caroline von Monaco Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Seite 1 von DAS NEUE BLATT abzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie die Überschrift "Gegendarstellung" (der Linda de Mol, "Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu halten. Der weitere Text hat in Schriftart und Schriftgröße den Worten "Die Nachbarn proben schon fürs große Fest" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu folgen. 9 c) Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht den Verfügungsbeschluß. Die auf dem Titelblatt veröffentlichte Textpassage sei aus sich heraus verständlich und enthalte die gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung, daß sich die Bewohner des Ortes Saint Rémy auf eine Märchenhochzeit der Antragstellerin freuten. Die Gegendarstellung müsse gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl S. 15; im folgenden: HbgPrG) in dem gleichen Teil des Druckwerkes wie der beanstandete Text abgedruckt werden. Dadurch solle sichergestellt werden, daß die Gegendarstellung den gleichen Leserkreis erreiche und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit erhalte wie die beanstandete Meldung. Erfahrungsgemäß nehme ein Teil der Leser nur den Titelblattinhalt zur Kenntnis. Die Gegendarstellung sei auf der linken Titelblatthälfte abzudrucken, weil dieser wegen der in der Praxis erfolgenden Fächerauslage an Kiosken ein besonderer Aufmerksamkeitswert zukomme. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 HbgPrG sei die Gegendarstellung grundsätzlich mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken; in ihrer optischen Wirkung und in ihrem äußeren Erscheinungsbild müsse jene diesem entsprechen. Dieses Erfordernis rechtfertige unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Anordnung, die Gegendarstellung in der in der einstweiligen Verfügung beschriebenen Schriftart und -größe abzudrucken. Unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Gestaltung der Titelseite sei eine gegenüber der Erstmitteilung weniger auffällige Buchstabengröße angeordnet worden. 10 d) Den nach dem landgerichtlichen Urteil, aber vor der Berufungsentscheidung gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wies die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zurück. Daraufhin kam die Beschwerdeführerin dem Gegendarstellungsverlangen in ihrer Ausgabe 50/93 von "Das Neue Blatt" vom 8. Dezember 1993 nach. 11 e) Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück. 12 Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite an der vom Landgericht angeordneten Stelle sei nach § 11 HbgPrG begründet. Die auf der Titelseite schlagzeilenartig herausgestellte Ankündigung "Das wird eine Märchenhochzeit" enthalte die Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin zu heiraten gedenke. Das Verständnis der Erstmitteilung werde nicht durch den Zusatz "Ganz Saint Remy freut sich" dahingehend relativiert, daß nur eine Erwartung der Bewohner des Ortes wiedergegeben werden solle. Die Verknüpfung der beiden im Indikativ gehaltenen Aussagen besage vielmehr, daß die Bewohner sich gerade deswegen freuten, weil es eine Märchenhochzeit geben werde. 13 Die Antragstellerin könne den Abdruck der Gegendarstellung gemäß § 11 HbgPrG auf der linken Hälfte des Titelblatts von "Das Neue Blatt" verlangen. Sie müsse sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen lassen. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Grundsatz, nach dem die Ankündigung eines Artikels unselbständiger Bestandteil des Artikels selbst sei und gegendarstellungsrechtlich auch so behandelt werden müsse, könne der Senat nicht zustimmen. Der in § 11 Abs. 3 HbgPrG verankerte Grundsatz der Waffengleichheit gebiete vielmehr, daß der Gegendarstellung der gleiche Aufmerksamkeitswert zukomme wie der beanstandeten Erstmitteilung. Waffengleichheit sei nur dann gewährleistet, wenn sichergestellt werde, daß die Gegendarstellung die Chance erhalte, einen annähernd dem der Erstmitteilung entsprechenden Leserkreis zu erreichen. 14 Die Verpflichtung der Presse, Gegendarstellungen in der nächstfolgenden Ausgabe an gleicher Stelle abzudrucken, bestehe vorrangig im Interesse des Betroffenen, dem durch das Entgegnungsrecht ermöglicht werden solle, mit seiner Darstellung zu den ihn betreffenden Behauptungen vor möglichst gleichem Publikum mit möglichst gleich starker publizistischer Wirkung zu Wort zu kommen. Da die Beschwerdeführerin in einer Schlagzeile auf der Titelseite der Zeitschrift die Behauptung verbreitet habe, die Antragstellerin beabsichtige zu heiraten, gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit, die vollständige Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken. Nur auf diese Weise bestehe die Chance, daß auch diejenigen, die nur die Titelseite mit der beanstandeten Behauptung beim Zeitschriftenhändler oder als zufällige Mitleser in der Bahn zur Kenntnis genommen hätten, von der Entgegnung der Antragstellerin Kenntnis erlangen könnten. 15 Die gleiche publizistische Wirkung lasse sich auch nur mit einer vollständigen Gegendarstellung auf der Titelseite erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte inhaltlich angereicherte Gegendarstellung entspreche der Erstmitteilung nicht. Sie habe den Charakter der Ankündigung einer Gegendarstellung und enthalte lediglich das, wenn auch aussagekräftige Fragment einer Entgegnung. Dagegen enthalte die Erstmitteilung über die Ankündigung eines Artikels im Innenteil des Heftes hinausgehend eine eigenständige Sachaussage. Jedenfalls eine Gegendarstellung, die einen so knappen Text und daher einen relativ geringen Platzbedarf habe wie im vorliegenden Fall, sei vollständig abzudrucken. 16 Aus der Art der Auslage der Zeitschriften bei einem Zeitschriftenhändler folge auch, daß die Druckanordnung des Landgerichts auf der linken Seite des Titelblatts keiner Beanstandung unterliege. Wegen der Art der Auslegung im Handel habe sich die Sitte herausgebildet, Ankündigungen über den Heftinhalt auf der linken Seite zu plazieren. Aus Gründen der Waffengleichheit müsse daher auch die Entgegnung auf der linken Hälfte des Titelblatts abgedruckt werden, wenn sich dort die beanstandete Erstmitteilung befunden habe. Wegen der eigenständigen Bedeutung, die diese Hälfte des Titelblatts entsprechend den Usancen des Zeitschriftenhandels habe, handele es sich dabei um den gleichen Teil des Druckwerks im Sinn von § 11 Abs. 3 HbgPrG. 17 Welcher Grad des Eingriffs in die Pressefreiheit angesichts der unterschiedlichen Gestaltungsformen der Titelseite und der damit verbundenen unterschiedlichen Bedeutung für den Charakter des Blattes im einzelnen mit Art. 5 GG vereinbar sei, bleibe eine Frage des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall werde das Titelblatt der Zeitschrift in seiner Eigenschaft als Aushängeschild und in seiner Ankündigungsfunktion nicht über die Maßen beeinträchtigt. Insbesondere trage es den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung, daß das Landgericht in Abweichung von der Vorgabe des § 11 Abs. 3 HbgPrG für den Fließtext der Gegendarstellung eine kleinere Schrifttype angeordnet habe. 2. Verfahren 1 BvR 1864/96 18 a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte in Heft 31/96 vom 27. Juli 1996 der von ihr verlegten, wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende "Traumhochzeit" der Schwimmsportlerin Franziska van Almsick. Der Artikel war links oben unter dem Logo der Zeitschrift angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: 19 Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen. 20 Der Artikel bestand aus einem bebilderten Bericht auf Seiten 16 und 17 des Heftes. 21 b) Das Landgericht erlegte der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf, 22 auf der Titelseite der Zeitschrift "DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: 23 Gegendarstellun g Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL Nr. 31/96 heißt es "Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen". Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei Heiratsabsichten. Berlin, den 20.8.96 Franziska van Almsick Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Titelseite abzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Günter Strack" (DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) und der weitere Text in derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen" (DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) zu halten. 24 c) Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, daß sie die Gegendarstellung zusammen mit einem ebenfalls begehrten Widerruf abdrucken werde. Der Abdruck werde im Volltext auf Seite 13 im Heftinneren erfolgen. Auf der Titelseite werde schlagzeilenartig eine inhaltliche Ankündigung mit den Worten 25 Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht Gegendarstellung und Widerruf S. 13 26 erfolgen. Obgleich die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf einem Abdruck gemäß dem Beschluß beharrte, druckte die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Selbstverpflichtung in Heft 36/96 vom 31. August 1996 eine Gegendarstellung zusammen mit einem redaktionellen Widerruf im Innenteil der Zeitschrift ab und kündigte beides auf der Titelseite an. 27 d) Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil. 28 Der Gegendarstellungsanspruch stehe der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nach § 11 HbgPrG zu. Die Gegendarstellung sei in vollem Wortlaut auf der Titelseite abzudrucken, weil sie sich ausschließlich mit einer auf der Titelseite veröffentlichten Textpassage befasse. Diese sei aus sich heraus verständlich und enthalte die gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin heirate. Die Antragstellerin brauche sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen zu lassen. 29 Auch wenn Gesetze, die die Pressefreiheit einschränkten, wiederum im Lichte der Pressefreiheit auszulegen seien, folge daraus nicht, daß der Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite unter Berufung auf die Pressefreiheit abgelehnt werden könne. Niemand brauche sich in Veröffentlichungen eine Heirat nachsagen zu lassen, wenn er keine Heiratsabsichten habe. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit verlangten grundsätzlich eine buchstabengetreue Befolgung des § 11 Abs. 3 HbgPrG, da der Antragstellerin nur auf diese Weise die Chance der ihr gebührenden Gegenöffentlichkeit gewährt werden könne. Dem Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin sei durch die kleinere Drucktype der Abdruckanordnung hinreichend Rechnung getragen. 30 e) Nachdem die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, druckte die Beschwerdeführerin die begehrte Gegendarstellung auf der Titelseite der am 28. September 1996 erschienenen Ausgabe 40/96 der Zeitschrift ab. 31 f) Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wies das Oberlandesgericht zurück. 32 Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Abdruck ihrer Gegendarstellung auf der linken Hälfte der Titelseite, wie es das Landgericht angeordnet habe. Das stehe im Einklang mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 HbgPrG und ergebe sich auch aus der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Pressefreiheit die Unterhaltungspresse einschließe, könne bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit berücksichtigt werden, ob es sich bei einer Presseveröffentlichung um eine ernsthafte und sachbezogene Erörterung handele, die den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen solle, oder ob sie - wie es hier der Fall sei - lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedige. 33 Angesichts des Inhalts der Erstmitteilung und der Art und Weise der Veröffentlichung lasse sich die Waffengleichheit nur durch den Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite herstellen. Durch die Erstmitteilung werde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in seinem Kernbereich berührt. Das Institut der Ehe genieße einen besonderen Rang in der deutschen Rechtsordnung und im Bewußtsein der Bevölkerung. Durch die Art und Weise der Veröffentlichung an bester Stelle des Titelblatts mit einer Fotografie der Antragstellerin werde der Betrachter bereits über den wesentlichen Inhalt der Mitteilung informiert. Die bloße Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite reiche nicht aus. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch die vom Landgericht gewählte Abdruckanordnung Rechnung getragen. 3. Verfahren 1 BvR 2073/97 34 a) Außer der Gegendarstellung, die Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1864/96 ist, verlangten sowohl die Antragstellerin als auch der als ihr Freund benannte angebliche Heiratskandidat eine Richtigstellung auf der Titelseite sowie eine Geldentschädigung. 35 b) Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin, auf der Titelseite der nächsten nach Rechtskraft der Entscheidung für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" die folgende Richtigstellung abzudrucken: 36 Richtigstellung Au f der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27.7.1996 haben wir behauptet, 'Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen'. Hierzu stellen wir richtig, daß Franziska van Almsick und Steffen Zesner keine Heiratsabsichten haben. Der Verlag Die Richtigstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Titelseite abzudrucken, wobei die Überschrift "Richtigstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Günter Strack" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996) zu halten ist. Der weitere Text ist in derselben Schriftart und Schriftgröße "Wie kann eine Frau mit dieser Ehelüge leben?" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996; ohne Unterstreichung) zu halten. 37 Die Kläger könnten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Veröffentlichung der Richtigstellung verlangen. Die auf der Titelseite der Zeitschrift verbreitete Meldung könne aus der Sicht des Lesers nur dahingehend verstanden werden, daß die Kläger die Absicht hegten, sich miteinander zu vermählen. Dies treffe - wie die Beschwerdeführerin auch einräume - jedoch nicht zu. Die Verbreitung dieser unrichtigen Mitteilung sei ein rechtswidriger Eingriff in das den Klägern zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses umfasse das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Jedermann dürfe grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürften. 38 Da die Persönlichkeitsrechtsverletzung andauere, könnten die Kläger die Richtigstellung der unwahren Mitteilung verlangen. Es fehle nicht an dem Erfordernis einer durch die Erstmitteilung verursachten Rufbeeinträchtigung. Die Absicht, sich zu vermählen, sei zwar nicht ohne weiteres ehrenrührig. Die fälschliche Berichterstattung über Heiratspläne führe aber letztlich doch zu einer Rufbeeinträchtigung, weil die Leser aus dem Nichtzustandekommen der Hochzeit Schlüsse zögen. Darüber hinaus könne nicht nur eine durch eine unrichtige Berichterstattung bewirkte Rufbeeinträchtigung, sondern auch eine unzutreffende Äußerung über die höchstpersönliche Lebensgestaltung den Richtigstellungsanspruch auslösen. 39 Ein Richtigstellungsbedürfnis sei zu bejahen. Das Interesse der Kläger an einer Berichtigung sei weder durch den Abdruck der Gegendarstellung der Klägerin auf der Titelseite der Ausgabe 40/96 noch durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung und des Widerrufs in der Ausgabe 36/96 entfallen. Eine Gegendarstellung stehe grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigstellung nicht entgegen, weil es sich nur um eine eigene Erklärung des Betroffenen handele, für die die Richtigkeitsgewähr nicht bestehe. Dementsprechend messe der Leser einer Gegendarstellung nicht ein solches Gewicht zu wie der Erklärung des Verlages, daß die fragliche Berichterstattung unrichtig sei. 40 Auch wenn die beanstandete Erstmitteilung die Behauptung über eine innere Tatsache zum Gegenstand habe und die Betroffenen bereits Gelegenheit gehabt hätten, die Leserschaft durch die Gegendarstellung über den wahren Sachverhalt zu informieren, komme der richtigstellenden Erklärung des Verletzers selbständiges Gewicht zu, weil die Leser erst damit Gewißheit über die Unrichtigkeit der Meldung erlangten. Bei dem presserechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch. Die Richtigstellung diene der Beseitigung der bei den Lesern der Erstmitteilung hervorgerufenen Fehlvorstellung. 41 Damit dieses Ziel erreicht werden könne, müsse die Berichtigung auf der Titelseite erfolgen, sofern die unzutreffende Behauptung dort veröffentlicht worden sei. Derjenige Teil der Leser, der lediglich die Titelseite der Zeitschrift zur Kenntnis genommen habe, sei nur durch die dort veröffentlichte Meldung unzutreffend informiert worden. Durch die Ankündigung des Widerrufs auf der Titelseite werde der Kioskleser nicht ausreichend informiert, wenn nicht gar in die Irre geführt. Der fraglichen Schlagzeile könne nicht entnommen werden, wie es tatsächlich um die Heiratsabsichten der Klägerin stehe. Die Ankündigung lasse sich in einem doppelten Sinn verstehen: Gegenstand der Gegendarstellung und des Widerrufs sei entweder die Erklärung, die Klägerin habe keine Heiratsabsichten, oder die Mitteilung, gerade die Meldung "Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht" solle gegendargestellt und widerrufen werden. 42 Bei der Abwägung zwischen den durch die Pressefreiheit geschützten Belangen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits gebühre dem Interesse der Kläger an einer Veröffentlichung der Richtigstellung auf der Titelseite der Vorrang. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es, daß die Richtigstellung allen Lesern zur Kenntnis gelange, die durch die Erstmitteilung unzutreffend informiert worden seien. Die Veröffentlichung der Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite rechtfertige sich daraus, daß auch die beanstandete Erstmitteilung an dieser Stelle plaziert gewesen sei und ihr gerade im Hinblick auf den Kioskleser besondere Bedeutung zukomme. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch Schriftart und -größe der Richtigstellung Rechnung getragen. 43 Dem Antrag auf eine Geldentschädigung gab das Landgericht nicht statt. 44 c) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin - ebenso wie die wegen der Geldentschädigung eingelegte Berufung der Kläger des Ausgangsverfahrens - zurück. 45 Unstreitig sei die auf der Titelseite der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 31/96 enthaltene Meldung über eine bevorstehende Hochzeit der Klägerin und des Klägers unrichtig und mithin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit gerechtfertigt. Auch wenn Heiratsabsichten für sich genommen nichts Ehrenrühriges seien, sei durch diese unstreitig unwahre Mitteilung über höchstpersönliche Lebenspläne der Kläger nachhaltig in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere in deren Anspruch auf Selbstbestimmung über ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, eingegriffen worden. Mit Rücksicht auf die Auflagenstärke der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" sei von einem Fortbestehen der Beeinträchtigung auszugehen. 46 Im Blick auf den das Berichtigungsrecht prägenden Grundsatz der Waffengleichheit erscheine der vom Landgericht angeordnete Abdruck der Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite angemessen und erforderlich. Der besonderen Bedeutung und Funktion des Titelblatts einer Illustrierten werde auch in Ansehung der grundgesetzlichen Garantie der Pressefreiheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Richtigstellung anders als die beanstandete Meldung nicht direkt unter der Titelmarke und im übrigen in deutlich kleinerer Schrift als die Erstmitteilung zu erfolgen habe. Im Rahmen der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Richtigstellung sei zu bedenken, daß die zugrundeliegende Meldung frei erfunden sei und somit eine vorsätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger vorliege. 47 Den Richtigstellungsanspruch der Kläger habe die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 36/96 und Heft 40/96 nicht erfüllt. Auch das erforderliche berechtigte Interesse der Kläger an der Richtigstellung sei dadurch nicht entfallen. Insbesondere entfalle das Richtigstellungsinteresse beider Kläger nicht durch die zunächst im Heftinneren und später auf der Titelseite abgedruckten Gegendarstellungen der Klägerin. Auch der auf der Titelseite von Heft 36/96 angekündigte und sodann im Heftinneren abgedruckte Widerruf, der sich ausschließlich auf die Klägerin beziehe, lasse nicht das Richtigstellungsinteresse beider Kläger entfallen, zumal diese Maßnahmen nicht dem Umfang des ihnen zustehenden und auch von vornherein geltend gemachten Anspruchs entsprächen. 48 Endlich führten auch die den ursprünglichen Bericht betreffenden Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit nicht dazu, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den Richtigstellungsantrag der Kläger nachträglich entfallen zu lassen. Der Streit sei durch ein vorsätzliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgelöst worden. Die Kläger hätten alsbald die ihnen zustehenden Ansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei diesem Begehren in der Folgezeit nur nach und nach und auch nur teilweise, dabei zum Teil erst nach Titulierung der Ansprüche und Androhung der Zwangsvollstreckung nachgekommen. II. 49 Mit ihren Verfassungsbeschwerden greift die Beschwerdeführerin die Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte mit der Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG an. Sie trägt vor: 1. Verfahren 1 BvR 1861/93 50 Die Titelseite von Zeitschriften habe die Funktion, in knapper, plakativer Form auf den wesentlichen Inhalt des Heftes hinzuweisen und zugleich durch eine ansprechende Aufmachung das Interesse des Käufers zu wecken. Die Funktion der Ankündigung des jeweiligen Heftinhalts unterscheide die Titelseite bei Illustrierten von derjenigen bei Zeitungen, bei denen typischerweise die Beiträge selbst und nicht nur deren Ankündigung auf der Titelseite erschienen. Wegen der sogenannten Fächerauslage an Kiosken würden die zentralen Berichte regelmäßig im linken Teil der Titelseite angekündigt. Der Abdruck einer Gegendarstellung an dieser Stelle behindere wegen der Sperrung des Platzes einerseits die Ankündigungsfunktion der Titelseite und wirke sich andererseits beeinträchtigend auf den Verkaufserfolg aus. 51 Eine gesetzliche Grundlage für die Abdruckanordnung gebe es nicht. Das Gegendarstellungsrecht gehe prinzipiell von der Einheit der Erstmitteilung aus und betrachte Beitragsankündigungen - ebenso wie schlagzeilenartige Überschriften - als unselbständige, nicht gesondert gegendarstellungsfähige Teile. Die Erstmitteilung könne gegendarstellungsrechtlich nicht beliebig zerteilt werden. Es sei nicht möglich, ein und dieselbe Aussage innerhalb der Berichterstattung mehrfach gegendarzustellen, sei es nun im unmittelbaren Textzusammenhang oder aber mit Blick auf Text, Ankündigung im Inhaltsverzeichnis oder Ankündigung auf der Titelseite. Soweit durch Ankündigungen im Inhaltsverzeichnis oder auf der Titelseite ein besonderer Aufmerksamkeitseffekt erzeugt werde, sei dem gegebenenfalls durch eine entsprechende Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite Rechnung zu tragen. 52 Die Auffassung, eine Gegendarstellung auf der Titelseite komme stets dann in Betracht, wenn diese eine Tatsachenbehauptung enthalte, sei unhaltbar. Sie verkenne das Prinzip der Einheit der Erstmitteilung und widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit. Die Titelseite sei unter Gesichtspunkten der Waffengleichheit die falsche Stelle für eine Gegendarstellung, weil sich der eigentliche Beitrag nicht dort, sondern im Heftinneren befunden habe. Dieses sei folglich "der gleiche Teil des Druckwerks", an dem der Abdruck der Gegendarstellung nach dem Gesetz zu erfolgen habe. Auf der Titelseite könne allenfalls eine Ankündigung in Betracht kommen. Andernfalls würde die Gegendarstellung mehr Platz einnehmen als der Ersthinweis auf der Titelseite. 53 Anders als bei Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzverlangen müsse man für die Gegendarstellung berücksichtigen, daß der Bericht, der gegendargestellt werden solle, im Grundsatz ebensowenig auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen sei wie die Gegendarstellung selbst. Das Gegendarstellungsrecht dürfe daher nicht zur Disziplinierung oder Sanktionierung der Presse mißbraucht werden. Würden Abdruckanordnungen der hier in Rede stehenden Art Schule machen, wäre die Zeitschriftenpresse genötigt, im Sinne präventiver Selbstzensur ihre Titelseiten umzustellen und auf inhaltliche Ankündigungen weitgehend zu verzichten. Denn alle inhaltlichen Ankündigungen besäßen irgendeine Tatsachenaussage, die dann gegendarstellungsfähig wäre. 54 Die angegriffenen Entscheidungen hätten verkannt, daß die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen überwögen, wenn man einerseits die erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit durch Teilblockade und Mißgestaltung des Ankündigungsteils der Titelseite, andererseits die relativ geringfügige Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung sowie die objektiv zumindest zweifelhafte Eignung der konkreten Erwiderungsform zur Erreichung einer adäquaten Gegenöffentlichkeit abwäge. Sie legten zugrunde, daß § 11 HbgPrG den Abdruck vollständiger Gegendarstellungen auf der Titelseite in Entgegnung auf dort erschienene Beitragsankündigungen zwingend vorschreibe und nur in begründeten Einzelfällen drucktechnische Ausnahmen zugunsten der Presse in Betracht kämen. Tatsächlich sei es gerade umgekehrt. 55 Obwohl das Oberlandesgericht die Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung richtigerweise als eher marginal beschreibe, gehe es doch ohne weitere Begründung davon aus, daß das Interesse an Gegenöffentlichkeit jedenfalls so groß sei, daß es die Behinderung des Ankündigungsteils der Titelseite der Zeitschrift rechtfertige. Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß es dabei möglicherweise zugrunde gelegt habe, daß die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens keine Heiratsabsichten gehabt habe. Die angebliche - durchaus nicht unstreitige - Unwahrheit der Erstmitteilung werde im Gegendarstellungsverfahren jedoch nicht überprüft. Folglich dürfe sie prinzipiell auch nicht zur Bemessung des Gegenöffentlichkeitsinteresses herangezogen werden. 56 Der Gesichtspunkt der Titelseiten-Leser führe zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Wenn man es für richtig halte, in diesem Zusammenhang überhaupt auf diese Art von Leser abzuheben, müsse man auch konzedieren, daß jener Leser nicht nur bei der Erstmitteilung, sondern auch bei der Gegendarstellung flüchtig hinschaue und folglich die langwierige, kleingedruckte Gegendarstellung nicht zur Kenntnis nehme. Die Waffengleichheit werde verfehlt, wenn die Erstmitteilung groß und plakativ, die Gegendarstellung dagegen kleingedruckt, wenn auch an derselben Stelle erscheine. Mit einer solchen Gegendarstellung sichere man auch nicht die Chance der Erschließung desselben Leserkreises. In Wahrheit gehe es nicht um Gegenöffentlichkeit, sondern um möglichst effiziente Unterbindung einer bestimmten Berichterstattung. 2. Verfahren 1 BvR 1864/96 57 Der in den angegriffenen Entscheidungen angeordnete - faktisch: nochmalige - Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite stelle eine erneute Grundrechtsverletzung dar. Insoweit wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre im Verfahren 1 BvR 1861/93 vorgebrachten Erwägungen. 3. Verfahren 1 BvR 2073/97 58 Auch das Gebot des Abdrucks einer nochmaligen Berichtigung auf der Titelseite verletze sie in ihrem Grundrecht der freien Presseberichterstattung. Die Anordnung, Gegendarstellungen oder auch Richtigstellungen auf der Titelseite eines Presseerzeugnisses abzudrucken, stelle wegen der Bedeutung dieser Seite für den Verkaufserfolg der Ausgabe und das Image der Publikation eine ernstzunehmende Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch, der in den Landespressegesetzen konkret gesetzlich ausgestaltet sei, fehle es für die Richtigstellung an einer entsprechenden Regelung. Unter diesen Umständen habe sich die presserechtliche Richtigstellung stets am konkreten Folgenbeseitigungsziel zu orientieren. Einerseits seien die Schwere und Nachhaltigkeit der Ehrverletzung, andererseits die Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit des Presseorgans zu berücksichtigen. 59 Die Anordnung des Abdrucks der Richtigstellung auf der Titelseite sei unverhältnismäßig. Zwar stehe außer Streit, daß die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die unrichtige Mitteilung, ihre Hochzeit stehe bevor, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden seien. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht hätten jedoch ausgeführt, daß sich die eingetretene Rufbeeinträchtigung in Grenzen halte, weil der Absicht zu heiraten für sich genommen nichts Ehrenrühriges innewohne. Eine Rufbeeinträchtigung trete auch dann nicht ein, wenn es anschließend nicht zur Eheschließung komme. Wenn sich die Rufbeeinträchtigung mangels Ehrverletzung in Grenzen halte, könne sie jedenfalls keinen so schweren Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Presse rechtfertigen. 60 Das gelte um so mehr, als ein etwaiges Berichtigungsinteresse der Kläger des Ausgangsverfahrens mittlerweile durch die bereits mehrfach auch auf der Titelseite erfolgten Korrekturen entfallen sei. Durch sie sei für sämtliche Leser der Erstmitteilung einschließlich der Titelseiten- oder Kioskleser klar gemacht, daß es zu der angeblichen Traumhochzeit nicht kommen werde. Soweit die angegriffenen Urteile die im Volltext auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung für unbeachtlich hielten, weil ihr aus Sicht der Leserschaft nicht dasselbe Gewicht wie einer eigenen Erklärung des Verlages zukomme, gehe die Auffassung fehl. Wenn es ein Leser angesichts der Gegendarstellung der Klägerin für möglich halte, daß ihre dortigen Aussagen unzutreffend seien, dann werde er dies erst recht angesichts einer inhaltsgleichen Mitteilung des Zeitschriftenverlages annehmen. 61 Die Beschwerdeführerin beantragt außerdem, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einzustellen. III. 62 Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Gegner der Ausgangsverfahren geäußert. 63 1. Der Senator für Justiz hat zu den Verfahren 1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 Stellung genommen. Im Verfahren 1 BvR 2073/97 hat sich die Senatorin für Justiz diesen Ausführungen in der Sache angeschlossen. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen seien auf Abwägungen gestützt, die die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgewogen berücksichtigten. Eine unsachgemäße Auslegung der Verfassungsnormen oder der darauf gestützten Normen des Hamburgischen Pressegesetzes liege keinem der Urteile zugrunde. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin habe das Oberlandesgericht in beiden Verfahren zutreffend berücksichtigt, daß der jeweils beanstandete Text auf der Titelseite bereits einen so hohen Informationsgehalt auch für den nur flüchtigen Leser der Titelrubriken aufgewiesen habe, daß die Gegendarstellung nur dann mit entsprechend gleichgewichtigem Informationsgehalt für den Leserkreis ausgestattet werden könne, wenn sie vollständig auf der Titelseite erscheine. Nur bei einer Veröffentlichung in dieser Form könne dem publizistischen Effekt, der durch die Ankündigung des Innenseitentextes durch den Text auf der Titelseite bereits hervorgerufen worden sei, ein informatives Gegengewicht entgegengesetzt werden. 64 2. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 1861/93 verweist auf die Bedeutung des Rechts auf Gegendarstellung für einen effektiven Persönlichkeitsschutz. Bei Behauptungen auf Titelseiten sei dies nur möglich, wenn die Gegendarstellung ebenfalls auf der Titelseite veröffentlicht werde und der Abdruck hinsichtlich Größe, Aufmachung und Schrifttypen die Aufmerksamkeit der flüchtigen Titelseiten-Leser in gleicher Weise auf sich ziehe wie die Erstmitteilung. Eine bloße Ankündigung auf der Titelseite sei schon deshalb inakzeptabel, weil dadurch Käufer nochmals zum Kauf der Zeitschrift angereizt und die Betroffenen für fremde ökonomische Interessen vereinnahmt würden. 65 Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 1864/96 hat sich nicht geäußert. 66 Die Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 2073/97 sind der Auffassung, daß die Pressefreiheit nicht verletzt sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste den Verlagen keinen Freibrief zur vorsätzlichen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen aus eigenen kommerziellen Interessen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch erfundene Meldungen, die auf der Motivation beruhten, die Zeitschrift gewinnbringend zu verkaufen und sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzblättern zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin habe die Unwahrheit der Berichterstattung von Beginn an eingeräumt. Die Verpflichtung des Abdrucks einer Richtigstellung auf der Titelseite der Zeitschrift stelle die rechtliche Konsequenz des vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin dar. 67 Die Beschwerdeführerin könne auch nicht deshalb eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Pressefreiheit geltend machen, weil durch den Abdruck der Richtigstellung auf der Titelseite eine Beeinträchtigung des Verkaufserfolges der Zeitschrift zu erwarten sei. Die Pressefreiheit schütze den kommerziellen Verkaufserfolg einer Zeitschrift nicht. Abgesehen davon hätten Zeitschriften, auf deren Titelseiten Gegendarstellungen abgedruckt worden seien, keine Verkaufseinbußen erlitten. Beim Abdruck einer Richtigstellung auf der Titelseite könne es sich nicht anders verhalten. 68 Den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der fehlenden einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Richtigstellungsanspruches könne nicht gefolgt werden. Bei dem äußerungsrechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch aus der analogen Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem Deliktstatbestand. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Gefahr der Verpflichtung zum Abdruck einer Berichtigung auf der Titelseite würde Redaktionen zu einer präventiven Vermeidungsstrategie veranlassen, gehe verfassungsrechtlich ins Leere. Denkbare Beeinträchtigungen des Images des Blattes seien rechtlich irrelevant. B. 69 Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. I. 70 Die zivilgerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigen die Beschwerdeführerin allerdings in diesem Grundrecht. 71 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Pressefreiheit. Der Schutz umfaßt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. In seinem Zentrum steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 95, 28 ). Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Plazierung innerhalb der Ausgabe. 72 Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Diesem kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. Es prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt gewandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen. 73 2. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen und Berichtigungen in einer näher bestimmten Aufmachung auf dem Titelblatt von Zeitschriften der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen. II. 74 Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Pressefreiheit aber nicht. 75 1. Den Ausgangsverfahren liegen zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde, die nach Maßgabe privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte, die dabei die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen haben. Zum einen dürfen sie nur solche Normen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, die mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Zum anderen müssen sie Bedeutung und Tragweite der von der Entscheidung berührten Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen ausreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Nur die Beachtung dieser Anforderungen wird vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft. 76 2. Die gesetzlichen Grundlagen, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind, stehen mit dem Grundgesetz in Einklang. 77 a) Den Verurteilungen der Beschwerdeführerin zum Abdruck von Gegendarstellungen in den Verfahren 1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 liegt § 11 HbgPrG zugrunde. Diese Vorschrift verpflichtet den Verleger und den verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks in Absatz 1, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Absatz 2 bestimmt, daß die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung nicht besteht, wenn diese ihrem Umfang nach unangemessen ist. Überschreitet sie nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Sie darf nur tatsächliche Angaben enthalten und keinen strafbaren Inhalt haben. Nach Absatz 3 muß die Gegendarstellung in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. 78 § 11 HbgPrG hält sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG. Er ist ein allgemeines Gesetz. Allgemein im Sinn dieser Norm sind Gesetze dann, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Das ist hier der Fall. § 11 HbgPrG schränkt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das seinerseits verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 54, 148 ). 79 Die Einschränkung trifft die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig. § 11 HbgPrG soll den Einzelnen vor Gefahren schützen, die ihm durch die Erörterung seiner persönlichen Angelegenheiten in der Presse drohen. Sie haben ihre Wurzel in Reichweite und Einfluß der Presseberichterstattung, der der Betroffene, dem seine Angelegenheiten unzutreffend dargestellt scheinen, in der Regel nicht mit Aussicht auf dieselbe publizistische Wirkung entgegentreten kann. Zum Ausgleich dieses Gefälles obliegt dem Gesetzgeber eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ). Dazu gehört, daß der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 63, 131 ). Dieser Schutz kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ) zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird. 80 Der daneben bestehende, nicht eigens auf die Massenmedien zugeschnittene Persönlichkeitsschutz des Zivilrechts und des Strafrechts macht die Einschränkung der Pressefreiheit durch § 11 HbgPrG nicht überflüssig. Mit Hilfe dieses Schutzes kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Berichtigung oder Widerruf von Äußerungen, ferner Schadensersatz sowie Bestrafung des für die Äußerung Verantwortlichen erreichen. Die Rechtsbehelfe führen jedoch in keinem Fall zu einem Entgegnungsrecht des Betroffenen in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Soweit Widerruf oder Berichtigung in Betracht kommen, die die Gegendarstellung an Überzeugungskraft übertreffen können, läßt sich der Anspruch in der Regel nicht zeitnah verwirklichen, weil er im Unterschied zum Gegendarstellungsanspruch die Feststellung der Unwahrheit der Erstmitteilung voraussetzt. 81 Der Persönlichkeitsschutz wird in der Vorschrift auch nicht zu Lasten der Pressefreiheit überdehnt. Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann den Abdruck seiner Darstellung verlangen. Ferner beschränkt sich das Gegendarstellungsrecht auf Tatsachenmitteilungen. Die Äußerung von Meinungen durch die Presse wird von diesem Recht nicht erfaßt. Schließlich ist der Anspruch auch nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muß dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird. 82 Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem das Gegendarstellungsrecht dient, geht nicht im Ehrenschutz auf. Die in Art. 5 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrund für Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte genannte persönliche Ehre bildet zwar einen wichtigen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, erschöpft dieses aber nicht. Das Persönlichkeitsbild einer Person kann vielmehr auch durch Darstellungen beeinträchtigt werden, die ihre Ehre unberührt lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 ). 83 Daß die Presse eine Gegendarstellung auch dann abdrucken muß, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahrheitsunabhängigkeit der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Die schnelle Verwirklichung des Entgegnungsanspruchs würde scheitern, wenn das Verfahren mit der Klärung der Wahrheitsfrage belastet wäre. Die Gegendarstellung zwingt die Presse aber im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht, von ihrer Sicht der Dinge abzurücken. Ferner läßt die Regelung Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BGH, NJW 1967, S. 562; OLG Karlsruhe, AfP 1992, S. 373 ). 84 Im übrigen findet der Gegendarstellungsanspruch seine Grenze am Schutzzweck. Da er dem Schutz der Persönlichkeit dient, kommt eine Gegendarstellung nicht in Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Relevanz von Tatsachenmitteilungen für das Persönlichkeitsbild nicht bestimmten Angaben als solchen anhaftet, sondern kontextabhängig ist. Einigen Aussagen wird jedoch regelmäßig Bedeutung für das Bild einer Person in der Öffentlichkeit zukommen. Dazu gehören etwa Behauptungen über strafbares oder moralisch vorwerfbares Verhalten, berufliches oder privates Scheitern, Beteiligung an öffentlichen Aktionen. 85 b) An der Verfassungsmäßigkeit der bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB, auf die die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestützt sind, bestehen keine Zweifel. Dasselbe gilt, soweit das (zivilrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einbezogen wird. 86 Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß die Rechtsprechung aus diesen Normen einen Berichtigungsanspruch entwickelt hat, der demjenigen zusteht, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind, und der auch gegenüber der Presse geltend gemacht werden kann. Auch dieser Anspruch kann sich auf das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht stützen. Ohne daß es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 ), schützt es ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 54, 208 ). 87 Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden durch die Gewährung und Ausformung dieses Anspruchs nicht überschritten (vgl. BVerfGE 34, 269 ). Insbesondere steht es mit der grundrechtlichen Schutzpflicht in Einklang, daß sich die Gerichte wie beim Gegendarstellungsanspruch an dem Grundsatz gleicher publizistischer Wirkung orientiert haben. Daß der richterrechtlich entwickelte Berichtigungsanspruch weniger präzisiert ist als das gesetzliche Gegendarstellungsrecht, steht seiner Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Der Anspruch läßt sich nach den normativen Grundlagen ausreichend bestimmen und ist nach Voraussetzung und Umfang durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. etwa BGHZ 31, 308 ; 37, 187 ; 128, 1 ). 88 Der Persönlichkeitsschutz überwiegt bei Anwendbarkeit dieses Anspruchs auf Presseveröffentlichungen auch nicht unangemessen zu Lasten der Pressefreiheit. Der Anspruch greift nur dann ein, wenn die Tatsachenbehauptung sich als unwahr erwiesen hat und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen weiterhin beeinträchtigt. Der Presse kann es zwar nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebensowenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen. 89 Schließlich wird die Pressefreiheit auch durch den Umstand nicht unangemessen beschränkt, daß der Berichtigungsanspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Zwar läßt sich nicht gänzlich ausschließen, daß die Berichtigungspflicht, die auch dann droht, wenn die Presse im Zeitpunkt der Erstmitteilung ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hatte, eine hemmende Wirkung auf den Gebrauch des Grundrechts hat. Doch erscheint diese Gefahr nicht so groß, daß es gerechtfertigt wäre, das Risiko falscher Angaben im Interesse der Funktionsfähigkeit der Presse allein dem Betroffenen aufzubürden. 90 Im übrigen läßt die Regelung ausreichenden Raum für eine fallbezogene Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Grundlagen des Berichtigungsanspruchs können jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend erlaubt die zivilgerichtliche Rechtsprechung schon jetzt Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, indem sie etwa einen Widerruf (BGHZ 128, 1 ), eine Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage (BGHZ 31, 308 ), ein Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (BGHZ 66, 182 ) oder eine Richtigstellung unterscheidet, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (BGH, NJW 1982, S. 2246 ). 91 3. Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit hinreichend beachtet. 92 a) Im Blick auf den Gegendarstellungs- und den Berichtigungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung zunächst, daß diese in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Da nur gegendarstellungsfähig ist, was die Presse zuvor behauptet hat, wäre die Pressefreiheit verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, der keine entsprechende Behauptung vorangegangen ist. Ebenso läge ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelte. 93 Ferner ist die Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Gestaltungsfreiheit der Presse bei der Bestimmung von Ort und Aufmachung der Gegendarstellung und der Berichtigung zu berücksichtigen. Die Bedeutung der Pressefreiheit wird aber nicht schon dadurch verkannt, daß Gegendarstellungen und Berichtigungen auch auf der Titelseite von Presseerzeugnissen angeordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt nicht, Titelblätter von Gegendarstellungen freizuhalten. Zwar greifen Gegendarstellungen auf der Titelseite wegen deren besonderer Bedeutung für ein Presseerzeugnis regelmäßig tiefer in die Pressefreiheit ein als Gegendarstellungen im Blattinneren. Sie werden aber dadurch gerechtfertigt, daß wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit, die Titelseiten auf sich ziehen, und der breiteren Leserschaft, die sie finden, auch die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts empfindlicher ist. 94 Den Belangen der Pressefreiheit läßt sich dadurch ausreichend Rechnung tragen, daß die Zivilgerichte sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung, die Persönlichkeitsrechte berührt, bereits auf der Titelseite zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird. Ferner ist darauf zu achten, daß die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Schließlich darf von der konkreten Anordnung auch kein Effekt ausgehen, der die Presse längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken könnte. 95 b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Verfahren 1 BvR 1861/93
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Bundesgerichtshof setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug aus

  Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle Nr. 034/2012 vom 13.03.2012   ______________________________ _____________________________________________ ____________     Bundesgerichtshof setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen Bundesgerichtshof setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug aus     Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).   Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Abflug von Berlin verzögerte sich um eineinhalb Stunden. Das Flugzeug landete in Madrid um 11.28 Uhr und erreichte die Standposition um 11.39 Uhr. Der Weiterflug nach San José sollte um 12.05 Uhr von einem anderen Flugsteig erfolgen. Als die Reisenden dort am Ausgang eintrafen, war der Einsteigevorgang bereits beendet. Sie wurden daher nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug, sondern erst am folgenden Tag mit dem Flug um 12.05 Uhr nach San José befördert.   Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3*, Art. 7** der Fluggastrechteverordnung zustehe; Zubringerflug und Anschlussflug seien nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich isoliert zu betrachten. Es liege auch keine zur Ausgleichszahlung verpflichtende Beförderungsverweigerung vor, da sich die Reisenden in Madrid erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs und damit nicht mehr rechtzeitig am Flugsteig des Weiterflugs eingefunden hätten. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.   Der Bundesgerichtshof hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem von drei bereits dort anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Es kommt in Betracht, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zusteht. Ob die Voraussetzungen hierfür auch dann gegeben sind, wenn sich der Abflug wie hier um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenze von mindestens zwei Stunden liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache C11/11 sowie der verbundenen Rechtssachen C-436/11 und C-437/11.   Beschluss vom 13. März 2012 – X ZR 127/11   AG Wedding - Urteil vom 31. März 2011 – 8a C 10/10   LG Berlin - Urteil vom 20. September 2011 – 85 S 113/11   Karlsruhe, den 13. März 2012   *Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung   Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleitungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.   **Art. 7 Fluggastrechteverordnung   Ausgleichsanspru ch   (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:   a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,   b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,   c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.   Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.  
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Sing Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 201/2012 vom 07.12.2012   Sing Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück     Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, die 1817 kraft Verleihung die Rechte einer Korporation erlangt hatte. Er erbaute und betrieb das als "Sing-Akademie" bekannt gewordene Gebäude, das heute als Eigentum des beklagten Landes Berlin im Grundbuch geführt wird und vom Maxim Gorki Theater genutzt wird. Der Kläger meint, das Anwesen stehe immer noch in seinem Eigentum, sei ihm jedenfalls durch die DDR rechtswidrig entzogen worden. Er hat zunächst ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz eingeleitet, das derzeit bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Nach Zurückweisung seines Antrags durch die zuständige Behörde hat er parallel Grundbuchberichtigungsklage mit dem Ziel erhoben, wieder als Eigentümer eingetragen zu werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Es meint, ein Grundbuchberichtigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Sing-Akademie durch die DDR enteignet worden sei. Ob der Kläger sie zurückerhalte, richte sich deshalb allein nach dem Vermögensgesetz und sei in dem anhängigen Restitutionsverfahren zu klären. Zivilrechtliche Ansprüche bestünden daneben nicht.   Der V. Senat des Bundesgerichtshofs ist dem Berufungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Das beklagte Land muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.   Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:   Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) wird nicht durch das Vermögensgesetz verdrängt. Zwar sind zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, wenn eine Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch eine Behörde der DDR vorliegt. Ihre Rückabwicklung richtet sich dann allein nach dem Vermögensgesetz. Die Sing-Akademie ist aber weder durch die sowjetische Besatzungsmacht noch durch die Behörden der DDR enteignet worden. Die dafür in Betracht kommenden Maßnahmen stellen keine Enteignung dar:   -Die sowjetische Besatzungsmacht hat die Sing-Akademie zwar beschlagnahmt. Sie hat später aber mit dem Kläger über den Ankauf verhandelt und dadurch deutlich gemacht, dass die Beschlagnahme keine Enteignung war und auch keine sein sollte.   -Die Übergabe der Verwaltung der Sing-Akademie an die Behörden der DDR stellt ebenfalls keine Enteignung dar. Die Behörden der DDR hatten 1950 bei der Überlassung des Gebäudes an das Theater des Hauses der Kultur, aus dem später das Maxim-Gorki-Theater wurde, klargestellt, dass damit keine Aussage über die Eigentumsverhältnisse verbunden sei.   -Die Buchung der Sing-Akademie als Eigentum des Volkes im Jahr 1961 ist weder selbst Enteignung noch Ausdruck einer anderweitigen Enteignungsmaßnahme. Zu dieser Buchung ist es vielmehr infolge eines Versehens gekommen. Die zuständigen Stellen sind angewiesen worden, das Vermögen der früheren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften auf die DDR (als Volkseigentum) umschreiben zu lassen. Ausweislich des Umschreibungsersuchens hatten sie irrtümlich angenommen, dass die Sing-Akademie eine Einrichtung des preußischen Staats war, und deshalb die Buchung als Volkseigentum veranlasst.   -Eine Enteignung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Eigentumslage 1963 durch die zuständige Stadtbezirksverwaltung von Berlin Mitte überprüft und dabei Volkseigentum angenommen worden ist. Die Überprüfung diente der Feststellung der Eigentumslage und der Klärung der Frage, ob für die Nutzung der Sing-Akademie Nutzungsentgelt zu zahlen sei. Der Sachbearbeiter hat angenommen, die Sing-Akademie sei möglicherweise nicht durch die Buchung im Grundbuch, jedenfalls aber auf Grund einer Legalenteignung der von der Besatzungsmacht verbotenen Organisationen Volkseigentum geworden. Die Billigung dieses Vermerks durch seine vorgesetzten Dienststellen bedeutet nur, dass diese von einer früher vorgenommenen Enteignung ausgegangen sind, nicht aber, dass sie selbst eine Enteignung vornehmen wollten.   Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist begründet, weil das beklagte Land zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Sing-Akademie ist nicht enteignet worden. Die Annahme des Sachbearbeiters der Finanzverwaltung, der Kläger sei eine verbotene Organisation gewesen, ist unzutreffend.   Das beklagte Land hat das Eigentum auch nicht nach einer Überleitungsvorschrift für das Sachenrecht der neuen Länder (Art. 237 § 2 Satz 2 Satz 1 EGBGB) verloren. Die Vorschrift sieht einen Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nur für den Fall der Versäumung einer Klagefrist vor. Diese Klagefrist hat der Kläger indessen durch seinen Restitutionsantrag und dadurch gewahrt, dass er rechtzeitig die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt hat.   Urteil vom 7. Dezember 2012 – V ZR 180/11   Landgericht Berlin - Urteil vom 10. Februar 2010 – 84 O 56/09   Kammergericht - Urteil vom 7. Juli 2011 – 28 U 10/10
Erik Millgramm
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yasni 08.12.12  3  

Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung...

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 207/2012 vom 12.12.2012   Beginn der Verjährungsfrist für eine  Betriebskostennachforderung des Vermieters und Vorbehalt der Nachberechnung in einer Betriebskostenabrechnung     Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann.   Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin und erbrachte neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete die Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei sie sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1.095,55 €. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am 27. August 2010 zugestellt. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.   Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.   Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB*).   Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann.   Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.   *§ 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen   (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem   1. der Anspruch entstanden ist und   2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.   …   **§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten   …   (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.   Urteil vom 12. Dezember - VIII ZR 264/12   AG Wedding - Urteil vom 31. Mai 2011 – 20 C 581/10   LG Berlin - Urteil vom 14. Mai 2012 – 67 S 344/11   Karlsruhe, den 12. Dezember 2012
Erik Millgramm
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