Januar im Yasni Exposé von Erik Millgramm

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Spitzname: UNDER ONE SKY, Land: Deutschland, Sprache: Deutsch
Ich biete: UNDER ONE SKY ist ein Zusammenschluss von 4 Musikern, Komponisten und Musikproduzenten. UOS hat es sich zum Ziel gesetzt, die Welt langsamer zu machen. Mehr Zeit für Dich! Mehr Zeit für sich. Die ungesunde Geschwindigkeit aus dem Leben nehmen und wieder lernen zu genießen. Jede Sekunde ist kostbar. Dabei hat sich UOS musikwissenschaftlich und medizinisch mit dem Thema "Peace of Mind" beschäftigt ohne dabei das schöne Musikalische aus den Augen zu verlieren. Seit Jahrtausenden lassen sich Menschen von Musik faszinieren. Es ist bewiesen, dass Musik gesund machen kann. Musik hat einen positiven Einfluss auf unser Seelenleben und das Immunsystem. Es gibt Rhythmen, Tonfolgen und Klänge die beruhigend auf Atem, Pulsschlag und die Gehirnaktivität wirken. Dieses Wissen haben wir musikalisch umgesetzt. Es entstand ein Album mit stark meditativem und wohltuenden Charakter mit Einflüssen aus Folk, Ambient, Dub, Reggae und Klassik.Suche Dir einen Ort der Stille um das Album Peace of Mind zu genießen
Erik Millgramm @ Erik Millgramm

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Erik Millgramm - J. Erik Millgramm
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1374 Informationen zu Erik Millgramm

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 193/2012 vom 15.11.2012   Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder     Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.   Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.   Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.   Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.   Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.   Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.   Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.   Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.   Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.   Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus   LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10   CR 2011, 687   OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11   WRP 2012, 1007 Kommentar zu dieser Entscheidung: Der BGH geht sicher mit seiner Entscheidung den richtigen Weg. Jedoch ist zu beachten, dass zwischenzeitlich schon bei der Anwaltschaft der Musikindustrie darüber nachgedacht wurde, die minderjährigen Kinder, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Leider fallen der Musikindustrie offenbar keine wirklich klugen Konzepte zur Musikvermarktung ein, sonst wäre diese peinliche Überlegung sicher  nicht geäußert worden.Oder es war nur der Schmerz der Niederlage, der sich in diesen Überlegungen widerspiegelt.  
Erik Millgramm
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yasni 16.11.12  2  

Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 2011/2012 vom 14.12.2012   Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising     Nr. 211/2012   Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.   Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse "www.most-shop.com" einen "MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort ("Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Über den in der Anzeige angegebenen Link "www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse "www.selection-exquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben.   Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.   Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht - so der BGH - in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.   Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen   LG Braunschweig - Urteil vom 27. August 2008 - 9 O 1263/07   OLG Braunschweig - Urteil vom 24. November 2010 - 2 U 113/08, GRUR-RR 2011, 91   Karlsruhe, den 14. Dezember 2012
Erik Millgramm
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Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 6. Juni 2013 Beschluss vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06 2 BvR 1981/06 2 BvR 288/07 Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin Kessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 1. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des sogenannten Splittingtarifs führt (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die Beschwerdeführer beantragten nach Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften für die Jahre 2001 und 2002 die Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die Finanzverwaltung führte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden. 2. Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der Senat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen. a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden. Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall. b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht. Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten. c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten. aa) Zweck des 1958 eingeführten Splittingverfahrens ist es, Ehen unabhängig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei gleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren nimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2001 ist sie in ihren für die steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit der Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in beiden Instituten identisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001, wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen wollten, die sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, für die die Vorschriften für die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar 2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand eingeführt. Darüber hinaus wurde der - bei Ehescheidungen erst seit 1977 stattfindende - Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erstreckt. Familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem Einkommensteuergesetz hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich ist demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden. Das Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung angesehen, die vor allem für Familien gedacht ist, in denen ein Ehepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder Pflege) nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist. Jedoch erkennt auch das Lebenspartnerschaftsgesetz - ebenso wie das Eherecht - den Partnern Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht völlig unüblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. bb) Die Privilegierung der Ehe im Verhältnis zur Lebenspartnerschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht begründen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tatsächlichen Anknüpfungspunkte müssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind. Der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen gleichermaßen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert sind, geböte bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche Gleichbehandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern kommt eine typisierende Begünstigung von Ehepaaren gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit aktuell oder früher steuerlich relevanten Kindern. Da der Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter dem von Ehepaaren liegt, genügt für eine typisierende Beschränkung des Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar. Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen Orientierung der Partner hinaus. 3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er hierfür unterschiedliche Möglichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die Rechtslage anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Sondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf: 1. Der Senat verkennt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts am 1. Januar 2005 nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch ausgestaltet war. Bereits dies rechtfertigt die Privilegierung der Ehe in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002, ohne dass es eines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 1 GG bedarf. a) Die Ehe ist von Verfassungs wegen als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs konzipiert, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen jeweils zur Hälfte teilhat. Die §§ 26, 26b und 32a EStG nehmen die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung der Ehe auf und führen sie für den Bereich des Einkommensteuerrechts fort. Der Gesetzgeber hat das Splittingverfahren als „Reflex“ der Zugewinngemeinschaft angesehen. Es wahrt und stärkt - dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG folgend - die eheliche Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch. Einem Ehepartner wird ermöglicht, ohne steuerliche Einbußen dauerhaft oder vorübergehend einer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen oder sich gar ausschließlich familiären Aufgaben zu stellen. b) Für das Kriterium der Vergleichbarkeit sind das eheliche Güterrecht und das Recht des Versorgungsausgleichs daher in besonderem Maße bedeutsam; hinzu treten flankierende Regelungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Hinterbliebenenversorgung. Diese konstitutiven Merkmale sind jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt worden. Die Übergangsvorschriften sahen keine zwingende rückwirkende Erstreckung auf bestehende Lebenspartnerschaften vor. c) Die Lebenspartnerschaften der Beschwerdeführer sind daher - jedenfalls in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002 - nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne der Splittingvorschriften anzusehen. Der Verweis des Senats auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen Familienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begründen. Keine der genannten Entscheidungen stellt Grundsätze auf, die auf den Bereich des Einkommensteuerrechts unbesehen übertragbar sind. Durch den bloßen Hinweis auf diese Entscheidungen setzt sich der Senat dem Vorwurf einer rein schematischen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus. Die Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner für die Veranlagungsjahre vor 2005 läuft auf die Gewährung der einkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur annähernd vergleichbarem Umfang bestanden hätten. Auch blendet die Begründung des Senats aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer vollständigen Gleichstellung abgesehen und gerade die ökonomische Selbstständigkeit beider Partner als gesetzliches Leitbild herausgestellt hat. Somit setzt der Senat seine Einschätzung an die Stelle des hierzu alleine berufenen Gesetzgebers. 2. Die Annahme des Senats, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertige nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft, entbehrt einer tragfähigen Begründung. a) Der Senat räumt zwar ein, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Splittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt hat. Er zieht daraus aber nicht den gebotenen Schluss, dass auch diese familienpolitische Funktion grundsätzlich geeignet ist, eine typisierende Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu rechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich gefasst sind. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit konnte der Gesetzgeber bei der Einführung des Splittingverfahrens davon ausgehen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet war, und es - typisierend - nur vom Bestand der Ehe und nicht zusätzlich vom Vorhandensein von Kindern abhängig machen. b) Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder auf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass schon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der eingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der Typisierung zu eröffnen gewesen wäre. Die Annahme des Senats, die steuerlichen Vorteile kämen auch bei Lebenspartnerschaften typischerweise solchen mit Kindern zugute, ist nicht belegt. Unbeantwortet bleibt zudem die für die Typisierung entscheidende Frage, wie hoch der Anteil der Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen Kinder erzogen wurden. Etwaigen Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Kinder erzogen werden oder wurden, hätte auch durch eine auf diese beschränkte Eröffnung des Splittingverfahrens Rechnung getragen werden können. Ein solcher Lösungsansatz ist durch den Senat, der ausschließlich auf die typisierende Einbeziehung der Lebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden. 3. Schließlich wäre es dem Gesetzgeber angesichts des familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen gewesen, zunächst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf ihre Vorwirkung für die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und hieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Diesen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers übergeht der Senat durch seine rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung und verengt dessen Gestaltungsmöglichkeiten zusätzlich. Dabei setzt sich der Senat zudem über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, wonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungslage nicht hinreichend geklärt war.
Erik Millgramm
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yasni 06.06.13  1  

Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 083/2013 vom 07.05.2013   Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug     Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch.   Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.   Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.   Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung ("Nichtbeförderung" nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung*) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.   Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil "Sturgeon" vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall "Nelson" mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung** bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung*** vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache "Air France/Folkerts" (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung**** genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.   In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.
Erik Millgramm
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yasni 07.05.13  +  

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 28/2013 vom 19. April 2013 Beschluss vom 17. April 2013 1 BvR 2614/12 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 erfolglos geklagt. Im Mai 2012 beantragte er beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des von ihm geltend gemachten Aufhebungsanspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12) ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist. 2. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hiermit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind. Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.
Erik Millgramm
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yasni 20.04.13  +  

Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 014/2013 vom 24.01.2013   Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu     Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.   Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich. In den Vorinstanzen sind dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.   In Anwendung dieses Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.   Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.   Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.   Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.   Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12   AG Montabaur - Urteil vom 7. Dezember 2010 – 5 C 442/10   LG Koblenz - Urteil vom 7. März 2012 – 12 S 13/11  
Erik Millgramm
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yasni 27.01.13  2  

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 12/2013 vom 26. Februar 2013 Beschluss vom 28. Januar 2013 1 BvR 274/12 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich bei einem Transplantationszentrum vergeblich darum bemüht, auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation gesetzt zu werden. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass aufgrund gravierender Verständigungsprobleme die Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und Nachbehandlung („Compliance“) nicht gesichert sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer erfolglos Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage. Der diesbezügliche Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil es schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden sowie eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme abgeschnitten hat. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 1. Der Beschwerdeführer war wegen eines Herzleidens in Behandlung. Das behandelnde Krankenhaus lehnte die Aufnahme auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab, weil aufgrund gravierender Verständigungsprobleme und der deswegen nicht gesicherten Mitwirkung des Patienten die Indikation zur Herztransplantation fehle. Nachdem der Beschwerdeführer von einem anderen Transplantationszentrum auf die Warteliste genommen worden war, beantragte er Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen das ursprünglich behandelnde Krankenhaus. Die Ablehnung allein wegen fehlender Sprachkenntnisse diskriminiere ihn und verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. 2. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe ab; das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. 3. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip). Daher ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. 4. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt. Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Zudem läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei - wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens - Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. 5. Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Ausgangsgerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. a) Die Ausgangsgerichte haben schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. In der Literatur wird bereits formal die Ermächtigung der Bundesärztekammer zum Erlass von Richtlinien in Frage gestellt. Inhaltlich wird an den Richtlinien kritisiert, dass die unzureichende Mitwirkung des Patienten zu einer Kontraindikation gegen die Aufnahme in die Warteliste führen kann. Soweit die Richtlinien ferner vorsehen, dass die unzureichende Mitwirkung auch auf sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten beruhen kann, lasse dies die Möglichkeit außer Acht, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Auf die Beantwortung dieser - von der Rechtsprechung bislang nicht geklärten - Fragen kommt es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche an. b) Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit liegt außerdem darin, dass die Ausgangsgerichte Prozesskostenhilfe verweigert haben, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kam sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Für die im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Gespräch des Beschwerdeführers mit einer psychologisch erfahrenen Person stattgefunden hat, kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da nach den Richtlinien der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen ist, bevor die Aufnahme in die Warteliste endgültig abgelehnt wird. Im Hauptsacheverfahren hätte neben der vom Krankenhaus benannten Zeugin auch der Beschwerdeführer vernommen beziehungsweise angehört werden müssen, da es um ein entscheidungserhebliches Gespräch unter vier Augen zwischen einer Zeugin und dem Beschwerdeführer als Partei des Ausgangsverfahrens ging.
Erik Millgramm
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yasni 27.02.13  +  

Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 8/2013 vom 15. Februar 2013 Beschlüsse vom 23. Januar 2013 2 BvR 1645/10 2 BvR 1676/10 2 BvR 1677/10 Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das geltende Waffengesetz, mit denen die Beschwerdeführer eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten rügen, nicht zur Entscheidung angenommen. Nach den heute veröffentlichten Beschlüssen verletzt das Gesetz die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen, ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Seine Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Ein grundrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführer auf weitergehende Maßnahmen würde die - vorliegend nicht zu treffende - Feststellung voraussetzen, dass die geltenden Regelungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden - gegen das geltende Waffengesetz. Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt bzw. deren Gebrauch nicht ausreichend einschränkt. Das Waffengesetz habe in den vergangenen Jahren keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit privaten legalen Waffen geboten. Dies stelle ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers dar. Die Verschärfungen des Waffenrechts nach den Ereignissen von Winnenden seien nicht geeignet, solche Vorkommnisse künftig zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg. 3. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe abzuleiten, deren Vernachlässigung von den Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann jedoch nur begrenzt nachgeprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen. 4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. a) Das Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht im Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit Schusswaffen, soweit dieser nicht gänzlich verboten ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind grundsätzlich die Volljährigkeit des Antragstellers, dessen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde und eines Bedürfnisses. Den mit der Verfassungsbeschwerde besonders gerügten Erwerb und Besitz von großkalibrigen Schusswaffen durch Sportschützen hat der Gesetzgeber an das Erreichen eines erhöhten Mindestalters von 21 Jahren geknüpft. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sind mit Strafe bedroht. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ein ebenfalls strafbewehrtes Verbot der Überlassung von Waffen oder Munition an nicht berechtigte Personen statuiert sowie eine sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition angeordnet. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften hat er allgemein als Ordnungswidrigkeiten und unter verschärften Voraussetzungen als Straftat sanktioniert. Einzelne Vorschriften aus den skizzierten Normkomplexen hat der Gesetzgeber erst als Reaktion auf die Amokläufe von Erfurt und Winnenden eingeführt oder verschärft. b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Erik Millgramm
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yasni 15.02.13  +  

Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals?

Verhandlungstermin: 3. Juni 2014 = Verkündungstermin: 1. Juli 2014 VI ZR 345/13 Landgericht Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13 Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals? Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, macht einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung - weiter. Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu befinden haben, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. * § 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters (…)(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (…)
Erik Millgramm
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yasni 03.06.14  +  

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 6/2013 vom 25. Januar 2013 Beschluss vom 20. Dezember 2012 1 BvR 2794/10 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für den Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen bekräftigt. Bereits im Eilverfahren müssen die Verwaltungsgerichte eine vollständige - und nicht nur summarische - Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchführen. Sofern dies im Einzelfall aus Zeitgründen nicht möglich ist, haben sie jedenfalls eine sorgfältige und hinreichend begründete Folgenabwägung vorzunehmen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hielten diesen Maßstäben nicht stand. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 1. Die Beschwerdeführer meldeten für den 16. Oktober 2010 von 12.00 bis 20.00 Uhr eine Versammlung in der Innenstadt von L. an. Diese sollte aus drei Aufzügen und einer Abschlusskundgebung mit geschätzt 600 Teilnehmern bestehen. Das Motto „Recht auf Zukunft“ bezog sich auf eine frühere Versammlung, die einer der Beschwerdeführer - eine Unterorganisation der NPD - am 17. Oktober 2009 in L. veranstaltet hatte. Damals war es im Zusammenhang mit einer Blockade durch Gegendemonstranten zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Letztlich hatte die Polizei die Versammlung aufgelöst. Die Polizeidirektion L. bekundete in einer Gefährdungsanalyse vom 4. Oktober 2010, dass der Schutz von zwei Aufzügen mit den verfügbaren Einsatzkräften gewährleistet werden könne. Einer der Beschwerdeführer teilte am 11. Oktober 2010 mit, dass nur noch ein Aufzug stattfinden solle. Am 12. Oktober 2010 ergänzte die Polizeidirektion L. ihre Gefahrprognose insofern, dass lediglich eine maximal vierstündige stationäre Kundgebung durchführbar sei. Nach den Erfahrungen vom 17. Oktober 2009 sei mit einer höheren als der angemeldeten Teilnehmerzahl zu rechnen. Zudem seien jeweils ca. 10 bis 20 % der Teilnehmer der angemeldeten Demonstration und der Gegendemonstrationen als gewaltbereit einzustufen. Nur 29 der für erforderlich gehaltenen 44 Polizeihundertschaften stünden zur Verfügung. Am 13. Oktober 2010 untersagte die Stadt L. die Durchführung der Versammlung als Aufzug, verfügte die Durchführung als stationäre Kundgebung in der Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr in einem Bereich am Hauptbahnhof und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Auflage an. 2. Am gleichen Tag legten die Beschwerdeführer hiergegen Widerspruch ein und wandten sich zugleich im Eilrechtsschutzverfahren an das Verwaltungsgericht. Dieses lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am gleichen Tage zurück. Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - aufgrund der besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - erfolglos. Jedoch hat die Kammer auf die Möglichkeit hingewiesen, die aufgeworfenen Fragen in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären (Beschluss vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris). 3. Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 (Versammlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz). a) Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Nach § 15 des Versammlungsgesetzes kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Als Grundlage der Gefahrprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Hierfür liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei der Behörde. Maßnahmen sind primär gegen die Störer zu richten. Gegen eine friedliche Versammlung selbst kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. b) Die Verwaltungsgerichte müssen zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen. Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen. 4. Diese Maßstäbe haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. a) Das Verwaltungsgericht legt bereits nicht hinreichend deutlich dar, ob seiner Auffassung nach auch von der Versammlung selbst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht oder ob diese Gefahr ausschließlich aufgrund der zahlreichen Gegendemonstrationen und den hieraus zu erwartenden Störungen der Versammlung besteht. Auch die tatsächlichen Feststellungen im Hinblick auf einen etwaigen polizeilichen Notstand entsprechen nicht den Anforderungen an die intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung, die bereits im Eilverfahren geboten ist. Die kurzfristige Änderung der polizeilichen Gefährdungsanalyse, die sich nicht ohne weiteres erschließt, hätte das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, substantiierter zu prüfen und eine genauere Begründung zu verlangen. Es hätte auch dezidierterer Feststellungen bedurft, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und aufgrund welcher konkreter vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte mehr zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestanden hätten. b) Das Oberverwaltungsgericht hat zwar deutliche Bedenken gegen das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes und gegen die kurzfristige Änderung der polizeilichen Gefährdungsanalyse geäußert. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass dem Oberverwaltungsgericht die hier grundsätzlich gebotene Rechtmäßigkeitskontrolle der behördlichen Auflage in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich war. Allerdings hätte es dem Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation, um der Freiheitsvermutung zugunsten der Versammlungsfreiheit zumindest in der Sache Rechnung zu tragen, oblegen, eine besonders sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese in der Begründung seiner Entscheidung hinreichend offenzulegen.
Erik Millgramm
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yasni 27.01.13  1  

Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens - neue Entscheidung des BGH

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 023/2013 vom 06.02.2013   Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens     Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.   Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.   Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.   Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.   Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   *323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung   …   (5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.   Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11   LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 O 151/10   OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 – I-2 U 68/11
Erik Millgramm
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yasni 06.02.13  +  

Urteil gegen Fußball-Profi wegen schwerer Brandstiftung rechtskräftig

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 017/2013 vom 30.01.2013   Urteil gegen Fußball-Profi wegen schwerer Brandstiftung rechtskräftig     Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen Fußball-Profi, wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.   Dieser bewohnte nach den landgerichtlichen Feststellungen mit seiner Ehefrau und drei Kindern ein gemietetes Einfamilienhaus in München-Grünwald. In der Nacht auf den 20. September 2011 entzündete der Angeklagte kurz nach Mitternacht - möglicherweise unter Einsatz eines Brandbeschleunigers - Einrichtungsgegenstände in mehreren Räumen des Haupthauses und der Einliegerwohnung. Der Brand breitete sich aus und griff nahezu auf das gesamte Gebäude über. Der durch das Brandgeschehen verursachte Sachschaden am Gebäude, das wegen der nicht mehr sanierungsfähigen Schäden abgerissen werden musste, belief sich auf ca. 900.000 €.   Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat erheblich alkoholisiert. Deshalb und infolge seiner durch langwierige Verletzungen und Unstimmigkeiten in der Familie bedingten schwierigen persönlichen Situation befand er sich nicht ausschließbar in einem Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB).   Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.   Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 596/12   Landgericht München I - Urteil vom 4. Juli 2012 - 12 KLs 264 Js 193150/11   Karlsruhe, den 30. Januar 2013
Erik Millgramm
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Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 012/2013 vom 24.01.2013   Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor     Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.   Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.   Nach der Rechtsprechung des BGH handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich aber die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt.   Seit 1. Januar 2012 gilt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach sind Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen ist die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. In den übrigen Bundesländer gilt dagegen inzwischen ein neuer Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet. Zwar kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Damit unterscheidet sich die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet wesentlich von der Schleswig-Holsteins.   Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen. Das könnte möglicherweise dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.   Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein gegenüber dem übrigen Bundesgebiet schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. In der zweiten Frage geht es darum, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen. Jedenfalls sollte es aber nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen führen, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird.   Da die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, hat der Bundesgerichtshof den EuGH für den Fall, dass ein solcher Beitritt bis zur Entscheidung des EuGH erfolgt ist, um die Beantwortung der dritten Vorlagefrage gebeten: Mit ihr soll geklärt werden, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Auch hier möchte der Bundesgerichtshof - dies ist die vierte Frage - wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.   Folgender Beschluss wurde verkündet:   I.Das Verfahren wird ausgesetzt.   II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:   1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,   -wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,   -wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?   2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?   Falls die erste Frage bejaht wird:   3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?   4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?   Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 - digibet   OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09   LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08  
Erik Millgramm
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yasni 28.01.13  +  

Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________ Nr. 147/2013 vom 11.09.2013   Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung   Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit den zwei Urteilen vom heutigen Tag über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden.     In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/12) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.   Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht,  im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 –  IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.   Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.   § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) …   (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; …     Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13   LG Köln – Urteil vom 23. Mai 2012 – 26 O 105/11   OLG Köln – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 20 U 133/12   Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 114/13   AG Köln vom 31. Januar 2012 – 124 C 484/11   LG Köln vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12    
Erik Millgramm
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yasni 12.09.13  +  

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 135/2013 vom 07.08.2013   Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt     Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.   Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.   Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.   Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und - auf die Beschwerde des Antragsgegners - den Antrag vollständig abgewiesen.   Auf die vom Oberlandesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.   Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.   Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.   Die maßgebliche Norm lautet wie folgt:   § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete   Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren   § 1603 BGB Leistungsfähigkeit   (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.   (2) …   Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12   AG Fürth – 203 F 362/11 – Beschluss vom 10. November 2011     OLG Nürnberg – 9 UF 1747/11 – Beschluss vom 26. April 2012
Erik Millgramm
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yasni 07.08.13  +  

Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 088/2013 vom 14.05.2013   Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise     Die Beklagte veranstaltete eine 14tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland", an der Kunden des Klägers, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. Während der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig zurück; die übrigen Reisenden verbrachten die nachfolgenden Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. Die Beklagte erstattete 40 % des Reisepreises.   Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach § 651d BGB** von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch Kündigung gemäß § 651e Abs. 1 BGB*** und Abbruch der Reise entstanden sind, und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2**** BGB geltend.   Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB* gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, liege nicht vor, so dass auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben seien.   Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.   Das Berufungsgericht hat die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei ist der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße verlangsamte Rückreise ersetzt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen.   Schon damit fehlt auch der Versagung eines Kündigungsrechts und eines Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit die Grundlage. Im Übrigen setzen sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet.   Urteil vom 14. Mai 2013 – X ZR 15/11   LG Bremen – 7 O 1674/08 – Urteil vom 28. Januar 2010   OLG Bremen – 3 U 13/10 – Urteil vom 24. Januar 2011   Karlsruhe, den 14. Mai 2013   *§ 651c Abs. 1 BGB lautet:   Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.   **§ 651d Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:   Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3.   ***§ 651e Abs. 1 BGB lautet:   Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.   ****§ 651f Abs. 2 BGB lautet:   Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann.
Erik Millgramm
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yasni 15.05.13  +  

Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 188/2012 vom 08.11.2012   Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof     Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof obliegenden Amtspflichten grundsätzlich keine drittgerichtete Schutzwirkung zugunsten der Unternehmen entfalten, die vom Schlachthof - oder einem "Zwischenlieferanten" - Schlachtprodukte kaufen, um diese weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Soweit die Veterinärbehörde allerdings einen Abnehmer über das Ergebnis ihrer Untersuchung unterrichtet und die bereits bei diesem befindliche, bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses sichergestellte Ware freigibt, schafft sie dadurch einen unmittelbaren Vertrauenstatbestand für die ordnungsgemäße Durchführung der BSE-Tests und haftet dem Abnehmer auf Ersatz seines Vertrauensschaden.   Die Klägerin im Verfahren III ZR 151/12 betreibt eine Fettschmelze. Dazu bezieht sie Schlachtfette von einem Schlachthof und verarbeitet diese weiter. Im Schlachthof unterhält das Veterinäramt eine Fleischhygienestelle, die unter anderem BSE-Tests durchführt. Solche waren ab 1. Januar 2009 für im Inland geborene und gehaltene Rinder vorgeschrieben, soweit diese älter als 48 Monate waren. In der Zeit vom 12. bis 21. Januar 2009 wurden im Schlachthof unter anderem sieben Rinder geschlachtet, die altersgemäß auf BSE hätten untersucht werden müssen, versehentlich aber nicht untersucht wurden. Das aus den Schlachtungen der jeweiligen Tage stammende Rohfett lieferte der Schlachthof an die Klägerin auf Sicherungsschein, d.h. zur Verwahrung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme. Zwischen dem 12./13. und 21./22. Januar 2009 erstellten das Veterinäramt im Rahmen sogenannter Begleitscheine fünf Ergebnismitteilungen, wonach die durchgeführten Untersuchungen auf BSE negativ verlaufen seien und die Beschlagnahme der bereits an die Klägerin ausgelieferten Rohware aufgehoben werde. Hierüber informierte das Veterinäramt auch die Klägerin. Die Klägerin verarbeitete das Rohfett und verkaufte es teilweise weiter, so unter anderem an die Klägerin im Verfahren III ZR 293/11. Nachdem der Fehler festgestellt worden war, mussten die Fettprodukte vernichtet werden.   Die Klagen auf Schadensersatz - die Klägerin im Verfahren III ZR 151/12 hat neben eigenen Schäden auch Schäden anderer Abnehmer aus abgetretenem Recht geltend gemacht - haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der III. Zivilsenat hat die Berufung der Klägerin im Verfahren III ZR 293/11 zurückgewiesen. Im Verfahren III ZR 151/12 hat der III. Zivilsenat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil, soweit die dortige Klägerin eigene Schäden geltend gemacht hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen:   Zur Begründung hat der III. Zivilsenat ausgeführt, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB*, Art. 34 Satz 1 GG** die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht voraussetzen. Die rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests dienen aber dem Gesundheitsschutz; ihnen lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die hier betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen geschützt werden sollen.   Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen und kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wird.   Im vorliegenden Fall ist Streitgegenstand aber der Schaden von in der weiteren Abnehmer- und Verarbeitungskette stehenden Unternehmen. Insoweit besteht grundsätzlich keine Drittwirkung; die einschlägigen Amtspflichten schützen nicht die individuellen Vermögensinteressen dieser Gruppe am Absatz von Tierprodukten zum Zwecke der Gewinnerzielung.   Die Haftung des Staates würde ansonsten - obwohl drittbezogen nur Amtspflichten sind, bei denen in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist - konturlos und wäre letztlich nur noch eine Frage der Kausalität. Allein der Umstand, dass jemand durch eine Amtspflichtverletzung kausal geschädigt wird, genügt aber nicht, um ihn als Dritten anzusehen. Insbesondere bei denjenigen, die in ihren eigenen Interessen erst als Folge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu den unmittelbar von der Ausübung der Amtspflicht betroffenen Personen und Unternehmen berührt werden, kann regelmäßig keine Drittwirkung zuerkannt werden; denn grundsätzlich hat es der geschützte Dritte nicht in der Hand, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu erstrecken. Auch wären vorliegend die potentiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum absehbar und ausufernd, da die Verarbeitung selbst geringer Mengen von verkehrsunfähigen Fleischbestandteilen oder Nebenprodukten dazu führen kann, dass große Mengen der mit Hilfe dieser Stoffe hergestellten End- oder Fertigprodukte unbrauchbar werden.   Die Freigabe des Schlachtfleisches stellt nicht generell eine geschützte Verlässlichkeitsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dar. Insoweit stellt sich die Situation allerdings bei der Klägerin im Verfahren III ZR 151/12 anders dar. Die Auslegung der in den Begleitscheinen enthaltenen Ergebnismitteilungen ergibt, dass die hiervon erfassten Rohfettlieferungen von Rindern stammen, bei deren Schlachtung die Vorgaben der BSE-Verordnung eingehalten worden sind. Die Klägerin, bei der sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen die fraglichen Rohfette tatsächlich befunden haben und aufgrund der ausgesprochenen vorläufigen Sicherstellungen auch nur befinden durften, konnte als Adressat dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaftlich disponieren; insoweit ist sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.   Urteile vom 8. November 2012 - III ZR 293/11 und III ZR 151/12   LG Mosbach - Urteile vom 18. März 2011 - 1 O 211/10 und vom 19. August 2011 - 1 O 15/11   OLG Karlsruhe - Urteile vom 15. November 2011 - 12 U 85/11 und vom 3. Mai 2012 - 12 U 149/11   *§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB   Haftung bei Amtspflichtverletzung   (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.   ** Art. 34 Satz 1 GG   Haftung bei Amtspflichtverletzung   Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Erik Millgramm
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Erik Millgramm (Millgramm)

17.12.2011 Mündliche Verhandlung in Sachen „Delisting“ am Dienstag, 10. Januar 2012, 10.00 Uhr, Sitzungssaal des BverfG http://t.co/M5XnBuwz via @yasni
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Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts- 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 -

L e i t s ä t z e zum Beschluß des Ersten Senats vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1861/93 - - 1 BvR 1864/96 - - 1 BvR 2073/97 - Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der B. Verlag KG, vertreten durch den Komplementär, Burchardstraße 11, Hamburg, - - 1 BvR 1861/93 -, - 1 BvR 1864/96 -, III. gegen 1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburgvom 16. September 1997 - 7 U 37/97 -, 2. das Urteil des Landgerichts Hamburgvom 10. Januar 1997 - 324 O 520/96 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2073/97 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 14. Januar 1998 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Damit erledigt sich der im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Gründe: A. 1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen Verurteilungen zum Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung auf der Titelseite einer Zeitschrift. I. 1. Verfahren 1 BvR 1861/93 2 a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte in Heft 38/93 vom 15. September 1993 ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "Das Neue Blatt" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des Dorfes Saint Rémy. Der Artikel war in der unteren Mitte der linken Spalte der Titelseite als "Exklusiv-Reportage" angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: 3 Exklusiv-Reportage Die Nachbarn proben schon fürs große Fest Caroline & Vincent Ganz Saint Remy freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit. 4 Der Artikel bestand aus einem doppelseitigen, bebilderten Bericht auf Seite 8 und 9 des Heftes. 5 b) Auf Antrag von Prinzessin Caroline gab das Landgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf, 6 in dem gleichen Teil der Zeitschrift "Das Neue Blatt" in dem die Veröffentlichung "Caroline & Vincent - Ganz Saint Remy freut sich" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) 7 erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer, die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: 8 Gegendarstellung Auf dem Titelblatt von DAS NEUE BLATT Nr. 38 vom 15.09.1993 heisst es "Caroline & Vincent Ganz Saint Remy freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit"; Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei Heiratsabsichten. Monaco, den 22.09.1993 Prinzessin Caroline von Monaco Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Seite 1 von DAS NEUE BLATT abzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie die Überschrift "Gegendarstellung" (der Linda de Mol, "Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu halten. Der weitere Text hat in Schriftart und Schriftgröße den Worten "Die Nachbarn proben schon fürs große Fest" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu folgen. 9 c) Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht den Verfügungsbeschluß. Die auf dem Titelblatt veröffentlichte Textpassage sei aus sich heraus verständlich und enthalte die gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung, daß sich die Bewohner des Ortes Saint Rémy auf eine Märchenhochzeit der Antragstellerin freuten. Die Gegendarstellung müsse gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl S. 15; im folgenden: HbgPrG) in dem gleichen Teil des Druckwerkes wie der beanstandete Text abgedruckt werden. Dadurch solle sichergestellt werden, daß die Gegendarstellung den gleichen Leserkreis erreiche und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit erhalte wie die beanstandete Meldung. Erfahrungsgemäß nehme ein Teil der Leser nur den Titelblattinhalt zur Kenntnis. Die Gegendarstellung sei auf der linken Titelblatthälfte abzudrucken, weil dieser wegen der in der Praxis erfolgenden Fächerauslage an Kiosken ein besonderer Aufmerksamkeitswert zukomme. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 HbgPrG sei die Gegendarstellung grundsätzlich mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken; in ihrer optischen Wirkung und in ihrem äußeren Erscheinungsbild müsse jene diesem entsprechen. Dieses Erfordernis rechtfertige unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Anordnung, die Gegendarstellung in der in der einstweiligen Verfügung beschriebenen Schriftart und -größe abzudrucken. Unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Gestaltung der Titelseite sei eine gegenüber der Erstmitteilung weniger auffällige Buchstabengröße angeordnet worden. 10 d) Den nach dem landgerichtlichen Urteil, aber vor der Berufungsentscheidung gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wies die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zurück. Daraufhin kam die Beschwerdeführerin dem Gegendarstellungsverlangen in ihrer Ausgabe 50/93 von "Das Neue Blatt" vom 8. Dezember 1993 nach. 11 e) Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück. 12 Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite an der vom Landgericht angeordneten Stelle sei nach § 11 HbgPrG begründet. Die auf der Titelseite schlagzeilenartig herausgestellte Ankündigung "Das wird eine Märchenhochzeit" enthalte die Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin zu heiraten gedenke. Das Verständnis der Erstmitteilung werde nicht durch den Zusatz "Ganz Saint Remy freut sich" dahingehend relativiert, daß nur eine Erwartung der Bewohner des Ortes wiedergegeben werden solle. Die Verknüpfung der beiden im Indikativ gehaltenen Aussagen besage vielmehr, daß die Bewohner sich gerade deswegen freuten, weil es eine Märchenhochzeit geben werde. 13 Die Antragstellerin könne den Abdruck der Gegendarstellung gemäß § 11 HbgPrG auf der linken Hälfte des Titelblatts von "Das Neue Blatt" verlangen. Sie müsse sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen lassen. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Grundsatz, nach dem die Ankündigung eines Artikels unselbständiger Bestandteil des Artikels selbst sei und gegendarstellungsrechtlich auch so behandelt werden müsse, könne der Senat nicht zustimmen. Der in § 11 Abs. 3 HbgPrG verankerte Grundsatz der Waffengleichheit gebiete vielmehr, daß der Gegendarstellung der gleiche Aufmerksamkeitswert zukomme wie der beanstandeten Erstmitteilung. Waffengleichheit sei nur dann gewährleistet, wenn sichergestellt werde, daß die Gegendarstellung die Chance erhalte, einen annähernd dem der Erstmitteilung entsprechenden Leserkreis zu erreichen. 14 Die Verpflichtung der Presse, Gegendarstellungen in der nächstfolgenden Ausgabe an gleicher Stelle abzudrucken, bestehe vorrangig im Interesse des Betroffenen, dem durch das Entgegnungsrecht ermöglicht werden solle, mit seiner Darstellung zu den ihn betreffenden Behauptungen vor möglichst gleichem Publikum mit möglichst gleich starker publizistischer Wirkung zu Wort zu kommen. Da die Beschwerdeführerin in einer Schlagzeile auf der Titelseite der Zeitschrift die Behauptung verbreitet habe, die Antragstellerin beabsichtige zu heiraten, gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit, die vollständige Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken. Nur auf diese Weise bestehe die Chance, daß auch diejenigen, die nur die Titelseite mit der beanstandeten Behauptung beim Zeitschriftenhändler oder als zufällige Mitleser in der Bahn zur Kenntnis genommen hätten, von der Entgegnung der Antragstellerin Kenntnis erlangen könnten. 15 Die gleiche publizistische Wirkung lasse sich auch nur mit einer vollständigen Gegendarstellung auf der Titelseite erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte inhaltlich angereicherte Gegendarstellung entspreche der Erstmitteilung nicht. Sie habe den Charakter der Ankündigung einer Gegendarstellung und enthalte lediglich das, wenn auch aussagekräftige Fragment einer Entgegnung. Dagegen enthalte die Erstmitteilung über die Ankündigung eines Artikels im Innenteil des Heftes hinausgehend eine eigenständige Sachaussage. Jedenfalls eine Gegendarstellung, die einen so knappen Text und daher einen relativ geringen Platzbedarf habe wie im vorliegenden Fall, sei vollständig abzudrucken. 16 Aus der Art der Auslage der Zeitschriften bei einem Zeitschriftenhändler folge auch, daß die Druckanordnung des Landgerichts auf der linken Seite des Titelblatts keiner Beanstandung unterliege. Wegen der Art der Auslegung im Handel habe sich die Sitte herausgebildet, Ankündigungen über den Heftinhalt auf der linken Seite zu plazieren. Aus Gründen der Waffengleichheit müsse daher auch die Entgegnung auf der linken Hälfte des Titelblatts abgedruckt werden, wenn sich dort die beanstandete Erstmitteilung befunden habe. Wegen der eigenständigen Bedeutung, die diese Hälfte des Titelblatts entsprechend den Usancen des Zeitschriftenhandels habe, handele es sich dabei um den gleichen Teil des Druckwerks im Sinn von § 11 Abs. 3 HbgPrG. 17 Welcher Grad des Eingriffs in die Pressefreiheit angesichts der unterschiedlichen Gestaltungsformen der Titelseite und der damit verbundenen unterschiedlichen Bedeutung für den Charakter des Blattes im einzelnen mit Art. 5 GG vereinbar sei, bleibe eine Frage des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall werde das Titelblatt der Zeitschrift in seiner Eigenschaft als Aushängeschild und in seiner Ankündigungsfunktion nicht über die Maßen beeinträchtigt. Insbesondere trage es den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung, daß das Landgericht in Abweichung von der Vorgabe des § 11 Abs. 3 HbgPrG für den Fließtext der Gegendarstellung eine kleinere Schrifttype angeordnet habe. 2. Verfahren 1 BvR 1864/96 18 a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte in Heft 31/96 vom 27. Juli 1996 der von ihr verlegten, wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende "Traumhochzeit" der Schwimmsportlerin Franziska van Almsick. Der Artikel war links oben unter dem Logo der Zeitschrift angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: 19 Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen. 20 Der Artikel bestand aus einem bebilderten Bericht auf Seiten 16 und 17 des Heftes. 21 b) Das Landgericht erlegte der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf, 22 auf der Titelseite der Zeitschrift "DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: 23 Gegendarstellun g Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL Nr. 31/96 heißt es "Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen". Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei Heiratsabsichten. Berlin, den 20.8.96 Franziska van Almsick Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Titelseite abzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Günter Strack" (DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) und der weitere Text in derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen" (DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) zu halten. 24 c) Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, daß sie die Gegendarstellung zusammen mit einem ebenfalls begehrten Widerruf abdrucken werde. Der Abdruck werde im Volltext auf Seite 13 im Heftinneren erfolgen. Auf der Titelseite werde schlagzeilenartig eine inhaltliche Ankündigung mit den Worten 25 Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht Gegendarstellung und Widerruf S. 13 26 erfolgen. Obgleich die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf einem Abdruck gemäß dem Beschluß beharrte, druckte die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Selbstverpflichtung in Heft 36/96 vom 31. August 1996 eine Gegendarstellung zusammen mit einem redaktionellen Widerruf im Innenteil der Zeitschrift ab und kündigte beides auf der Titelseite an. 27 d) Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil. 28 Der Gegendarstellungsanspruch stehe der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nach § 11 HbgPrG zu. Die Gegendarstellung sei in vollem Wortlaut auf der Titelseite abzudrucken, weil sie sich ausschließlich mit einer auf der Titelseite veröffentlichten Textpassage befasse. Diese sei aus sich heraus verständlich und enthalte die gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin heirate. Die Antragstellerin brauche sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen zu lassen. 29 Auch wenn Gesetze, die die Pressefreiheit einschränkten, wiederum im Lichte der Pressefreiheit auszulegen seien, folge daraus nicht, daß der Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite unter Berufung auf die Pressefreiheit abgelehnt werden könne. Niemand brauche sich in Veröffentlichungen eine Heirat nachsagen zu lassen, wenn er keine Heiratsabsichten habe. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit verlangten grundsätzlich eine buchstabengetreue Befolgung des § 11 Abs. 3 HbgPrG, da der Antragstellerin nur auf diese Weise die Chance der ihr gebührenden Gegenöffentlichkeit gewährt werden könne. Dem Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin sei durch die kleinere Drucktype der Abdruckanordnung hinreichend Rechnung getragen. 30 e) Nachdem die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, druckte die Beschwerdeführerin die begehrte Gegendarstellung auf der Titelseite der am 28. September 1996 erschienenen Ausgabe 40/96 der Zeitschrift ab. 31 f) Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wies das Oberlandesgericht zurück. 32 Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Abdruck ihrer Gegendarstellung auf der linken Hälfte der Titelseite, wie es das Landgericht angeordnet habe. Das stehe im Einklang mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 HbgPrG und ergebe sich auch aus der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Pressefreiheit die Unterhaltungspresse einschließe, könne bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit berücksichtigt werden, ob es sich bei einer Presseveröffentlichung um eine ernsthafte und sachbezogene Erörterung handele, die den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen solle, oder ob sie - wie es hier der Fall sei - lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedige. 33 Angesichts des Inhalts der Erstmitteilung und der Art und Weise der Veröffentlichung lasse sich die Waffengleichheit nur durch den Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite herstellen. Durch die Erstmitteilung werde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in seinem Kernbereich berührt. Das Institut der Ehe genieße einen besonderen Rang in der deutschen Rechtsordnung und im Bewußtsein der Bevölkerung. Durch die Art und Weise der Veröffentlichung an bester Stelle des Titelblatts mit einer Fotografie der Antragstellerin werde der Betrachter bereits über den wesentlichen Inhalt der Mitteilung informiert. Die bloße Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite reiche nicht aus. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch die vom Landgericht gewählte Abdruckanordnung Rechnung getragen. 3. Verfahren 1 BvR 2073/97 34 a) Außer der Gegendarstellung, die Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1864/96 ist, verlangten sowohl die Antragstellerin als auch der als ihr Freund benannte angebliche Heiratskandidat eine Richtigstellung auf der Titelseite sowie eine Geldentschädigung. 35 b) Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin, auf der Titelseite der nächsten nach Rechtskraft der Entscheidung für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" die folgende Richtigstellung abzudrucken: 36 Richtigstellung Au f der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27.7.1996 haben wir behauptet, 'Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen'. Hierzu stellen wir richtig, daß Franziska van Almsick und Steffen Zesner keine Heiratsabsichten haben. Der Verlag Die Richtigstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Titelseite abzudrucken, wobei die Überschrift "Richtigstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Günter Strack" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996) zu halten ist. Der weitere Text ist in derselben Schriftart und Schriftgröße "Wie kann eine Frau mit dieser Ehelüge leben?" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996; ohne Unterstreichung) zu halten. 37 Die Kläger könnten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Veröffentlichung der Richtigstellung verlangen. Die auf der Titelseite der Zeitschrift verbreitete Meldung könne aus der Sicht des Lesers nur dahingehend verstanden werden, daß die Kläger die Absicht hegten, sich miteinander zu vermählen. Dies treffe - wie die Beschwerdeführerin auch einräume - jedoch nicht zu. Die Verbreitung dieser unrichtigen Mitteilung sei ein rechtswidriger Eingriff in das den Klägern zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses umfasse das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Jedermann dürfe grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürften. 38 Da die Persönlichkeitsrechtsverletzung andauere, könnten die Kläger die Richtigstellung der unwahren Mitteilung verlangen. Es fehle nicht an dem Erfordernis einer durch die Erstmitteilung verursachten Rufbeeinträchtigung. Die Absicht, sich zu vermählen, sei zwar nicht ohne weiteres ehrenrührig. Die fälschliche Berichterstattung über Heiratspläne führe aber letztlich doch zu einer Rufbeeinträchtigung, weil die Leser aus dem Nichtzustandekommen der Hochzeit Schlüsse zögen. Darüber hinaus könne nicht nur eine durch eine unrichtige Berichterstattung bewirkte Rufbeeinträchtigung, sondern auch eine unzutreffende Äußerung über die höchstpersönliche Lebensgestaltung den Richtigstellungsanspruch auslösen. 39 Ein Richtigstellungsbedürfnis sei zu bejahen. Das Interesse der Kläger an einer Berichtigung sei weder durch den Abdruck der Gegendarstellung der Klägerin auf der Titelseite der Ausgabe 40/96 noch durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung und des Widerrufs in der Ausgabe 36/96 entfallen. Eine Gegendarstellung stehe grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigstellung nicht entgegen, weil es sich nur um eine eigene Erklärung des Betroffenen handele, für die die Richtigkeitsgewähr nicht bestehe. Dementsprechend messe der Leser einer Gegendarstellung nicht ein solches Gewicht zu wie der Erklärung des Verlages, daß die fragliche Berichterstattung unrichtig sei. 40 Auch wenn die beanstandete Erstmitteilung die Behauptung über eine innere Tatsache zum Gegenstand habe und die Betroffenen bereits Gelegenheit gehabt hätten, die Leserschaft durch die Gegendarstellung über den wahren Sachverhalt zu informieren, komme der richtigstellenden Erklärung des Verletzers selbständiges Gewicht zu, weil die Leser erst damit Gewißheit über die Unrichtigkeit der Meldung erlangten. Bei dem presserechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch. Die Richtigstellung diene der Beseitigung der bei den Lesern der Erstmitteilung hervorgerufenen Fehlvorstellung. 41 Damit dieses Ziel erreicht werden könne, müsse die Berichtigung auf der Titelseite erfolgen, sofern die unzutreffende Behauptung dort veröffentlicht worden sei. Derjenige Teil der Leser, der lediglich die Titelseite der Zeitschrift zur Kenntnis genommen habe, sei nur durch die dort veröffentlichte Meldung unzutreffend informiert worden. Durch die Ankündigung des Widerrufs auf der Titelseite werde der Kioskleser nicht ausreichend informiert, wenn nicht gar in die Irre geführt. Der fraglichen Schlagzeile könne nicht entnommen werden, wie es tatsächlich um die Heiratsabsichten der Klägerin stehe. Die Ankündigung lasse sich in einem doppelten Sinn verstehen: Gegenstand der Gegendarstellung und des Widerrufs sei entweder die Erklärung, die Klägerin habe keine Heiratsabsichten, oder die Mitteilung, gerade die Meldung "Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht" solle gegendargestellt und widerrufen werden. 42 Bei der Abwägung zwischen den durch die Pressefreiheit geschützten Belangen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits gebühre dem Interesse der Kläger an einer Veröffentlichung der Richtigstellung auf der Titelseite der Vorrang. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es, daß die Richtigstellung allen Lesern zur Kenntnis gelange, die durch die Erstmitteilung unzutreffend informiert worden seien. Die Veröffentlichung der Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite rechtfertige sich daraus, daß auch die beanstandete Erstmitteilung an dieser Stelle plaziert gewesen sei und ihr gerade im Hinblick auf den Kioskleser besondere Bedeutung zukomme. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch Schriftart und -größe der Richtigstellung Rechnung getragen. 43 Dem Antrag auf eine Geldentschädigung gab das Landgericht nicht statt. 44 c) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin - ebenso wie die wegen der Geldentschädigung eingelegte Berufung der Kläger des Ausgangsverfahrens - zurück. 45 Unstreitig sei die auf der Titelseite der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 31/96 enthaltene Meldung über eine bevorstehende Hochzeit der Klägerin und des Klägers unrichtig und mithin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit gerechtfertigt. Auch wenn Heiratsabsichten für sich genommen nichts Ehrenrühriges seien, sei durch diese unstreitig unwahre Mitteilung über höchstpersönliche Lebenspläne der Kläger nachhaltig in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere in deren Anspruch auf Selbstbestimmung über ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, eingegriffen worden. Mit Rücksicht auf die Auflagenstärke der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" sei von einem Fortbestehen der Beeinträchtigung auszugehen. 46 Im Blick auf den das Berichtigungsrecht prägenden Grundsatz der Waffengleichheit erscheine der vom Landgericht angeordnete Abdruck der Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite angemessen und erforderlich. Der besonderen Bedeutung und Funktion des Titelblatts einer Illustrierten werde auch in Ansehung der grundgesetzlichen Garantie der Pressefreiheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Richtigstellung anders als die beanstandete Meldung nicht direkt unter der Titelmarke und im übrigen in deutlich kleinerer Schrift als die Erstmitteilung zu erfolgen habe. Im Rahmen der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Richtigstellung sei zu bedenken, daß die zugrundeliegende Meldung frei erfunden sei und somit eine vorsätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger vorliege. 47 Den Richtigstellungsanspruch der Kläger habe die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 36/96 und Heft 40/96 nicht erfüllt. Auch das erforderliche berechtigte Interesse der Kläger an der Richtigstellung sei dadurch nicht entfallen. Insbesondere entfalle das Richtigstellungsinteresse beider Kläger nicht durch die zunächst im Heftinneren und später auf der Titelseite abgedruckten Gegendarstellungen der Klägerin. Auch der auf der Titelseite von Heft 36/96 angekündigte und sodann im Heftinneren abgedruckte Widerruf, der sich ausschließlich auf die Klägerin beziehe, lasse nicht das Richtigstellungsinteresse beider Kläger entfallen, zumal diese Maßnahmen nicht dem Umfang des ihnen zustehenden und auch von vornherein geltend gemachten Anspruchs entsprächen. 48 Endlich führten auch die den ursprünglichen Bericht betreffenden Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit nicht dazu, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den Richtigstellungsantrag der Kläger nachträglich entfallen zu lassen. Der Streit sei durch ein vorsätzliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgelöst worden. Die Kläger hätten alsbald die ihnen zustehenden Ansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei diesem Begehren in der Folgezeit nur nach und nach und auch nur teilweise, dabei zum Teil erst nach Titulierung der Ansprüche und Androhung der Zwangsvollstreckung nachgekommen. II. 49 Mit ihren Verfassungsbeschwerden greift die Beschwerdeführerin die Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte mit der Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG an. Sie trägt vor: 1. Verfahren 1 BvR 1861/93 50 Die Titelseite von Zeitschriften habe die Funktion, in knapper, plakativer Form auf den wesentlichen Inhalt des Heftes hinzuweisen und zugleich durch eine ansprechende Aufmachung das Interesse des Käufers zu wecken. Die Funktion der Ankündigung des jeweiligen Heftinhalts unterscheide die Titelseite bei Illustrierten von derjenigen bei Zeitungen, bei denen typischerweise die Beiträge selbst und nicht nur deren Ankündigung auf der Titelseite erschienen. Wegen der sogenannten Fächerauslage an Kiosken würden die zentralen Berichte regelmäßig im linken Teil der Titelseite angekündigt. Der Abdruck einer Gegendarstellung an dieser Stelle behindere wegen der Sperrung des Platzes einerseits die Ankündigungsfunktion der Titelseite und wirke sich andererseits beeinträchtigend auf den Verkaufserfolg aus. 51 Eine gesetzliche Grundlage für die Abdruckanordnung gebe es nicht. Das Gegendarstellungsrecht gehe prinzipiell von der Einheit der Erstmitteilung aus und betrachte Beitragsankündigungen - ebenso wie schlagzeilenartige Überschriften - als unselbständige, nicht gesondert gegendarstellungsfähige Teile. Die Erstmitteilung könne gegendarstellungsrechtlich nicht beliebig zerteilt werden. Es sei nicht möglich, ein und dieselbe Aussage innerhalb der Berichterstattung mehrfach gegendarzustellen, sei es nun im unmittelbaren Textzusammenhang oder aber mit Blick auf Text, Ankündigung im Inhaltsverzeichnis oder Ankündigung auf der Titelseite. Soweit durch Ankündigungen im Inhaltsverzeichnis oder auf der Titelseite ein besonderer Aufmerksamkeitseffekt erzeugt werde, sei dem gegebenenfalls durch eine entsprechende Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite Rechnung zu tragen. 52 Die Auffassung, eine Gegendarstellung auf der Titelseite komme stets dann in Betracht, wenn diese eine Tatsachenbehauptung enthalte, sei unhaltbar. Sie verkenne das Prinzip der Einheit der Erstmitteilung und widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit. Die Titelseite sei unter Gesichtspunkten der Waffengleichheit die falsche Stelle für eine Gegendarstellung, weil sich der eigentliche Beitrag nicht dort, sondern im Heftinneren befunden habe. Dieses sei folglich "der gleiche Teil des Druckwerks", an dem der Abdruck der Gegendarstellung nach dem Gesetz zu erfolgen habe. Auf der Titelseite könne allenfalls eine Ankündigung in Betracht kommen. Andernfalls würde die Gegendarstellung mehr Platz einnehmen als der Ersthinweis auf der Titelseite. 53 Anders als bei Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzverlangen müsse man für die Gegendarstellung berücksichtigen, daß der Bericht, der gegendargestellt werden solle, im Grundsatz ebensowenig auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen sei wie die Gegendarstellung selbst. Das Gegendarstellungsrecht dürfe daher nicht zur Disziplinierung oder Sanktionierung der Presse mißbraucht werden. Würden Abdruckanordnungen der hier in Rede stehenden Art Schule machen, wäre die Zeitschriftenpresse genötigt, im Sinne präventiver Selbstzensur ihre Titelseiten umzustellen und auf inhaltliche Ankündigungen weitgehend zu verzichten. Denn alle inhaltlichen Ankündigungen besäßen irgendeine Tatsachenaussage, die dann gegendarstellungsfähig wäre. 54 Die angegriffenen Entscheidungen hätten verkannt, daß die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen überwögen, wenn man einerseits die erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit durch Teilblockade und Mißgestaltung des Ankündigungsteils der Titelseite, andererseits die relativ geringfügige Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung sowie die objektiv zumindest zweifelhafte Eignung der konkreten Erwiderungsform zur Erreichung einer adäquaten Gegenöffentlichkeit abwäge. Sie legten zugrunde, daß § 11 HbgPrG den Abdruck vollständiger Gegendarstellungen auf der Titelseite in Entgegnung auf dort erschienene Beitragsankündigungen zwingend vorschreibe und nur in begründeten Einzelfällen drucktechnische Ausnahmen zugunsten der Presse in Betracht kämen. Tatsächlich sei es gerade umgekehrt. 55 Obwohl das Oberlandesgericht die Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung richtigerweise als eher marginal beschreibe, gehe es doch ohne weitere Begründung davon aus, daß das Interesse an Gegenöffentlichkeit jedenfalls so groß sei, daß es die Behinderung des Ankündigungsteils der Titelseite der Zeitschrift rechtfertige. Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß es dabei möglicherweise zugrunde gelegt habe, daß die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens keine Heiratsabsichten gehabt habe. Die angebliche - durchaus nicht unstreitige - Unwahrheit der Erstmitteilung werde im Gegendarstellungsverfahren jedoch nicht überprüft. Folglich dürfe sie prinzipiell auch nicht zur Bemessung des Gegenöffentlichkeitsinteresses herangezogen werden. 56 Der Gesichtspunkt der Titelseiten-Leser führe zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Wenn man es für richtig halte, in diesem Zusammenhang überhaupt auf diese Art von Leser abzuheben, müsse man auch konzedieren, daß jener Leser nicht nur bei der Erstmitteilung, sondern auch bei der Gegendarstellung flüchtig hinschaue und folglich die langwierige, kleingedruckte Gegendarstellung nicht zur Kenntnis nehme. Die Waffengleichheit werde verfehlt, wenn die Erstmitteilung groß und plakativ, die Gegendarstellung dagegen kleingedruckt, wenn auch an derselben Stelle erscheine. Mit einer solchen Gegendarstellung sichere man auch nicht die Chance der Erschließung desselben Leserkreises. In Wahrheit gehe es nicht um Gegenöffentlichkeit, sondern um möglichst effiziente Unterbindung einer bestimmten Berichterstattung. 2. Verfahren 1 BvR 1864/96 57 Der in den angegriffenen Entscheidungen angeordnete - faktisch: nochmalige - Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite stelle eine erneute Grundrechtsverletzung dar. Insoweit wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre im Verfahren 1 BvR 1861/93 vorgebrachten Erwägungen. 3. Verfahren 1 BvR 2073/97 58 Auch das Gebot des Abdrucks einer nochmaligen Berichtigung auf der Titelseite verletze sie in ihrem Grundrecht der freien Presseberichterstattung. Die Anordnung, Gegendarstellungen oder auch Richtigstellungen auf der Titelseite eines Presseerzeugnisses abzudrucken, stelle wegen der Bedeutung dieser Seite für den Verkaufserfolg der Ausgabe und das Image der Publikation eine ernstzunehmende Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch, der in den Landespressegesetzen konkret gesetzlich ausgestaltet sei, fehle es für die Richtigstellung an einer entsprechenden Regelung. Unter diesen Umständen habe sich die presserechtliche Richtigstellung stets am konkreten Folgenbeseitigungsziel zu orientieren. Einerseits seien die Schwere und Nachhaltigkeit der Ehrverletzung, andererseits die Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit des Presseorgans zu berücksichtigen. 59 Die Anordnung des Abdrucks der Richtigstellung auf der Titelseite sei unverhältnismäßig. Zwar stehe außer Streit, daß die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die unrichtige Mitteilung, ihre Hochzeit stehe bevor, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden seien. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht hätten jedoch ausgeführt, daß sich die eingetretene Rufbeeinträchtigung in Grenzen halte, weil der Absicht zu heiraten für sich genommen nichts Ehrenrühriges innewohne. Eine Rufbeeinträchtigung trete auch dann nicht ein, wenn es anschließend nicht zur Eheschließung komme. Wenn sich die Rufbeeinträchtigung mangels Ehrverletzung in Grenzen halte, könne sie jedenfalls keinen so schweren Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Presse rechtfertigen. 60 Das gelte um so mehr, als ein etwaiges Berichtigungsinteresse der Kläger des Ausgangsverfahrens mittlerweile durch die bereits mehrfach auch auf der Titelseite erfolgten Korrekturen entfallen sei. Durch sie sei für sämtliche Leser der Erstmitteilung einschließlich der Titelseiten- oder Kioskleser klar gemacht, daß es zu der angeblichen Traumhochzeit nicht kommen werde. Soweit die angegriffenen Urteile die im Volltext auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung für unbeachtlich hielten, weil ihr aus Sicht der Leserschaft nicht dasselbe Gewicht wie einer eigenen Erklärung des Verlages zukomme, gehe die Auffassung fehl. Wenn es ein Leser angesichts der Gegendarstellung der Klägerin für möglich halte, daß ihre dortigen Aussagen unzutreffend seien, dann werde er dies erst recht angesichts einer inhaltsgleichen Mitteilung des Zeitschriftenverlages annehmen. 61 Die Beschwerdeführerin beantragt außerdem, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einzustellen. III. 62 Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Gegner der Ausgangsverfahren geäußert. 63 1. Der Senator für Justiz hat zu den Verfahren 1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 Stellung genommen. Im Verfahren 1 BvR 2073/97 hat sich die Senatorin für Justiz diesen Ausführungen in der Sache angeschlossen. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen seien auf Abwägungen gestützt, die die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgewogen berücksichtigten. Eine unsachgemäße Auslegung der Verfassungsnormen oder der darauf gestützten Normen des Hamburgischen Pressegesetzes liege keinem der Urteile zugrunde. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin habe das Oberlandesgericht in beiden Verfahren zutreffend berücksichtigt, daß der jeweils beanstandete Text auf der Titelseite bereits einen so hohen Informationsgehalt auch für den nur flüchtigen Leser der Titelrubriken aufgewiesen habe, daß die Gegendarstellung nur dann mit entsprechend gleichgewichtigem Informationsgehalt für den Leserkreis ausgestattet werden könne, wenn sie vollständig auf der Titelseite erscheine. Nur bei einer Veröffentlichung in dieser Form könne dem publizistischen Effekt, der durch die Ankündigung des Innenseitentextes durch den Text auf der Titelseite bereits hervorgerufen worden sei, ein informatives Gegengewicht entgegengesetzt werden. 64 2. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 1861/93 verweist auf die Bedeutung des Rechts auf Gegendarstellung für einen effektiven Persönlichkeitsschutz. Bei Behauptungen auf Titelseiten sei dies nur möglich, wenn die Gegendarstellung ebenfalls auf der Titelseite veröffentlicht werde und der Abdruck hinsichtlich Größe, Aufmachung und Schrifttypen die Aufmerksamkeit der flüchtigen Titelseiten-Leser in gleicher Weise auf sich ziehe wie die Erstmitteilung. Eine bloße Ankündigung auf der Titelseite sei schon deshalb inakzeptabel, weil dadurch Käufer nochmals zum Kauf der Zeitschrift angereizt und die Betroffenen für fremde ökonomische Interessen vereinnahmt würden. 65 Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 1864/96 hat sich nicht geäußert. 66 Die Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 2073/97 sind der Auffassung, daß die Pressefreiheit nicht verletzt sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste den Verlagen keinen Freibrief zur vorsätzlichen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen aus eigenen kommerziellen Interessen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch erfundene Meldungen, die auf der Motivation beruhten, die Zeitschrift gewinnbringend zu verkaufen und sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzblättern zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin habe die Unwahrheit der Berichterstattung von Beginn an eingeräumt. Die Verpflichtung des Abdrucks einer Richtigstellung auf der Titelseite der Zeitschrift stelle die rechtliche Konsequenz des vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin dar. 67 Die Beschwerdeführerin könne auch nicht deshalb eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Pressefreiheit geltend machen, weil durch den Abdruck der Richtigstellung auf der Titelseite eine Beeinträchtigung des Verkaufserfolges der Zeitschrift zu erwarten sei. Die Pressefreiheit schütze den kommerziellen Verkaufserfolg einer Zeitschrift nicht. Abgesehen davon hätten Zeitschriften, auf deren Titelseiten Gegendarstellungen abgedruckt worden seien, keine Verkaufseinbußen erlitten. Beim Abdruck einer Richtigstellung auf der Titelseite könne es sich nicht anders verhalten. 68 Den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der fehlenden einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Richtigstellungsanspruches könne nicht gefolgt werden. Bei dem äußerungsrechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch aus der analogen Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem Deliktstatbestand. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Gefahr der Verpflichtung zum Abdruck einer Berichtigung auf der Titelseite würde Redaktionen zu einer präventiven Vermeidungsstrategie veranlassen, gehe verfassungsrechtlich ins Leere. Denkbare Beeinträchtigungen des Images des Blattes seien rechtlich irrelevant. B. 69 Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. I. 70 Die zivilgerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigen die Beschwerdeführerin allerdings in diesem Grundrecht. 71 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Pressefreiheit. Der Schutz umfaßt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. In seinem Zentrum steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 95, 28 ). Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Plazierung innerhalb der Ausgabe. 72 Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Diesem kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. Es prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt gewandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen. 73 2. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen und Berichtigungen in einer näher bestimmten Aufmachung auf dem Titelblatt von Zeitschriften der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen. II. 74 Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Pressefreiheit aber nicht. 75 1. Den Ausgangsverfahren liegen zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde, die nach Maßgabe privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte, die dabei die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen haben. Zum einen dürfen sie nur solche Normen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, die mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Zum anderen müssen sie Bedeutung und Tragweite der von der Entscheidung berührten Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen ausreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Nur die Beachtung dieser Anforderungen wird vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft. 76 2. Die gesetzlichen Grundlagen, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind, stehen mit dem Grundgesetz in Einklang. 77 a) Den Verurteilungen der Beschwerdeführerin zum Abdruck von Gegendarstellungen in den Verfahren 1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 liegt § 11 HbgPrG zugrunde. Diese Vorschrift verpflichtet den Verleger und den verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks in Absatz 1, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Absatz 2 bestimmt, daß die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung nicht besteht, wenn diese ihrem Umfang nach unangemessen ist. Überschreitet sie nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Sie darf nur tatsächliche Angaben enthalten und keinen strafbaren Inhalt haben. Nach Absatz 3 muß die Gegendarstellung in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. 78 § 11 HbgPrG hält sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG. Er ist ein allgemeines Gesetz. Allgemein im Sinn dieser Norm sind Gesetze dann, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). Das ist hier der Fall. § 11 HbgPrG schränkt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das seinerseits verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 54, 148 ). 79 Die Einschränkung trifft die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig. § 11 HbgPrG soll den Einzelnen vor Gefahren schützen, die ihm durch die Erörterung seiner persönlichen Angelegenheiten in der Presse drohen. Sie haben ihre Wurzel in Reichweite und Einfluß der Presseberichterstattung, der der Betroffene, dem seine Angelegenheiten unzutreffend dargestellt scheinen, in der Regel nicht mit Aussicht auf dieselbe publizistische Wirkung entgegentreten kann. Zum Ausgleich dieses Gefälles obliegt dem Gesetzgeber eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ). Dazu gehört, daß der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 63, 131 ). Dieser Schutz kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ) zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird. 80 Der daneben bestehende, nicht eigens auf die Massenmedien zugeschnittene Persönlichkeitsschutz des Zivilrechts und des Strafrechts macht die Einschränkung der Pressefreiheit durch § 11 HbgPrG nicht überflüssig. Mit Hilfe dieses Schutzes kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Berichtigung oder Widerruf von Äußerungen, ferner Schadensersatz sowie Bestrafung des für die Äußerung Verantwortlichen erreichen. Die Rechtsbehelfe führen jedoch in keinem Fall zu einem Entgegnungsrecht des Betroffenen in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Soweit Widerruf oder Berichtigung in Betracht kommen, die die Gegendarstellung an Überzeugungskraft übertreffen können, läßt sich der Anspruch in der Regel nicht zeitnah verwirklichen, weil er im Unterschied zum Gegendarstellungsanspruch die Feststellung der Unwahrheit der Erstmitteilung voraussetzt. 81 Der Persönlichkeitsschutz wird in der Vorschrift auch nicht zu Lasten der Pressefreiheit überdehnt. Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann den Abdruck seiner Darstellung verlangen. Ferner beschränkt sich das Gegendarstellungsrecht auf Tatsachenmitteilungen. Die Äußerung von Meinungen durch die Presse wird von diesem Recht nicht erfaßt. Schließlich ist der Anspruch auch nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muß dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird. 82 Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem das Gegendarstellungsrecht dient, geht nicht im Ehrenschutz auf. Die in Art. 5 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrund für Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte genannte persönliche Ehre bildet zwar einen wichtigen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, erschöpft dieses aber nicht. Das Persönlichkeitsbild einer Person kann vielmehr auch durch Darstellungen beeinträchtigt werden, die ihre Ehre unberührt lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 ). 83 Daß die Presse eine Gegendarstellung auch dann abdrucken muß, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahrheitsunabhängigkeit der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Die schnelle Verwirklichung des Entgegnungsanspruchs würde scheitern, wenn das Verfahren mit der Klärung der Wahrheitsfrage belastet wäre. Die Gegendarstellung zwingt die Presse aber im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht, von ihrer Sicht der Dinge abzurücken. Ferner läßt die Regelung Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BGH, NJW 1967, S. 562; OLG Karlsruhe, AfP 1992, S. 373 ). 84 Im übrigen findet der Gegendarstellungsanspruch seine Grenze am Schutzzweck. Da er dem Schutz der Persönlichkeit dient, kommt eine Gegendarstellung nicht in Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Relevanz von Tatsachenmitteilungen für das Persönlichkeitsbild nicht bestimmten Angaben als solchen anhaftet, sondern kontextabhängig ist. Einigen Aussagen wird jedoch regelmäßig Bedeutung für das Bild einer Person in der Öffentlichkeit zukommen. Dazu gehören etwa Behauptungen über strafbares oder moralisch vorwerfbares Verhalten, berufliches oder privates Scheitern, Beteiligung an öffentlichen Aktionen. 85 b) An der Verfassungsmäßigkeit der bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB, auf die die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestützt sind, bestehen keine Zweifel. Dasselbe gilt, soweit das (zivilrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einbezogen wird. 86 Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß die Rechtsprechung aus diesen Normen einen Berichtigungsanspruch entwickelt hat, der demjenigen zusteht, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind, und der auch gegenüber der Presse geltend gemacht werden kann. Auch dieser Anspruch kann sich auf das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht stützen. Ohne daß es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 ), schützt es ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 54, 208 ). 87 Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden durch die Gewährung und Ausformung dieses Anspruchs nicht überschritten (vgl. BVerfGE 34, 269 ). Insbesondere steht es mit der grundrechtlichen Schutzpflicht in Einklang, daß sich die Gerichte wie beim Gegendarstellungsanspruch an dem Grundsatz gleicher publizistischer Wirkung orientiert haben. Daß der richterrechtlich entwickelte Berichtigungsanspruch weniger präzisiert ist als das gesetzliche Gegendarstellungsrecht, steht seiner Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Der Anspruch läßt sich nach den normativen Grundlagen ausreichend bestimmen und ist nach Voraussetzung und Umfang durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. etwa BGHZ 31, 308 ; 37, 187 ; 128, 1 ). 88 Der Persönlichkeitsschutz überwiegt bei Anwendbarkeit dieses Anspruchs auf Presseveröffentlichungen auch nicht unangemessen zu Lasten der Pressefreiheit. Der Anspruch greift nur dann ein, wenn die Tatsachenbehauptung sich als unwahr erwiesen hat und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen weiterhin beeinträchtigt. Der Presse kann es zwar nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebensowenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen. 89 Schließlich wird die Pressefreiheit auch durch den Umstand nicht unangemessen beschränkt, daß der Berichtigungsanspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Zwar läßt sich nicht gänzlich ausschließen, daß die Berichtigungspflicht, die auch dann droht, wenn die Presse im Zeitpunkt der Erstmitteilung ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hatte, eine hemmende Wirkung auf den Gebrauch des Grundrechts hat. Doch erscheint diese Gefahr nicht so groß, daß es gerechtfertigt wäre, das Risiko falscher Angaben im Interesse der Funktionsfähigkeit der Presse allein dem Betroffenen aufzubürden. 90 Im übrigen läßt die Regelung ausreichenden Raum für eine fallbezogene Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Grundlagen des Berichtigungsanspruchs können jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend erlaubt die zivilgerichtliche Rechtsprechung schon jetzt Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, indem sie etwa einen Widerruf (BGHZ 128, 1 ), eine Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage (BGHZ 31, 308 ), ein Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (BGHZ 66, 182 ) oder eine Richtigstellung unterscheidet, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (BGH, NJW 1982, S. 2246 ). 91 3. Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit hinreichend beachtet. 92 a) Im Blick auf den Gegendarstellungs- und den Berichtigungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung zunächst, daß diese in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Da nur gegendarstellungsfähig ist, was die Presse zuvor behauptet hat, wäre die Pressefreiheit verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, der keine entsprechende Behauptung vorangegangen ist. Ebenso läge ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelte. 93 Ferner ist die Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Gestaltungsfreiheit der Presse bei der Bestimmung von Ort und Aufmachung der Gegendarstellung und der Berichtigung zu berücksichtigen. Die Bedeutung der Pressefreiheit wird aber nicht schon dadurch verkannt, daß Gegendarstellungen und Berichtigungen auch auf der Titelseite von Presseerzeugnissen angeordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt nicht, Titelblätter von Gegendarstellungen freizuhalten. Zwar greifen Gegendarstellungen auf der Titelseite wegen deren besonderer Bedeutung für ein Presseerzeugnis regelmäßig tiefer in die Pressefreiheit ein als Gegendarstellungen im Blattinneren. Sie werden aber dadurch gerechtfertigt, daß wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit, die Titelseiten auf sich ziehen, und der breiteren Leserschaft, die sie finden, auch die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts empfindlicher ist. 94 Den Belangen der Pressefreiheit läßt sich dadurch ausreichend Rechnung tragen, daß die Zivilgerichte sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung, die Persönlichkeitsrechte berührt, bereits auf der Titelseite zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird. Ferner ist darauf zu achten, daß die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Schließlich darf von der konkreten Anordnung auch kein Effekt ausgehen, der die Presse längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken könnte. 95 b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Verfahren 1 BvR 1861/93
Erik Millgramm
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Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 041/2013 vom 13.03.2013   Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette     Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen  Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als "schadstoffarm" nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann.   Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 25. Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von 7.500 €. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."   An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.   Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11. März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.   Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Käuferin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen – wie vom Berufungsgericht angenommen – einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB* darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.   Im Übrigen hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, nicht getroffen haben. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen ("TÜV neu", vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). So liegt der Fall auch hier.   *§ 434 BGB: Sachmangel   (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,   1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst   2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.   …   Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12   LG Duisburg - Urteil vom 14. Oktober 2011 – 13 O 29/11   OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juni 2012 – I-3 U 63/11
Erik Millgramm
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