Markenrecht im Yasni Exposé von Erik Millgramm

Besucher
(292809 seit 01.06.2011)

Person-Info

40
Homepage: underonesky.de
Spitzname: UNDER ONE SKY, Land: Deutschland, Sprache: Deutsch
Ich biete: UNDER ONE SKY ist ein Zusammenschluss von 4 Musikern, Komponisten und Musikproduzenten. UOS hat es sich zum Ziel gesetzt, die Welt langsamer zu machen. Mehr Zeit für Dich! Mehr Zeit für sich. Die ungesunde Geschwindigkeit aus dem Leben nehmen und wieder lernen zu genießen. Jede Sekunde ist kostbar. Dabei hat sich UOS musikwissenschaftlich und medizinisch mit dem Thema "Peace of Mind" beschäftigt ohne dabei das schöne Musikalische aus den Augen zu verlieren. Seit Jahrtausenden lassen sich Menschen von Musik faszinieren. Es ist bewiesen, dass Musik gesund machen kann. Musik hat einen positiven Einfluss auf unser Seelenleben und das Immunsystem. Es gibt Rhythmen, Tonfolgen und Klänge die beruhigend auf Atem, Pulsschlag und die Gehirnaktivität wirken. Dieses Wissen haben wir musikalisch umgesetzt. Es entstand ein Album mit stark meditativem und wohltuenden Charakter mit Einflüssen aus Folk, Ambient, Dub, Reggae und Klassik.Suche Dir einen Ort der Stille um das Album Peace of Mind zu genießen
Erik Millgramm @ Erik Millgramm

252 Bilder von Erik

Bilder werden geladen...
1 - 9 von 252
Erik Millgramm - J. Erik Millgramm
Juli 11  6
Erik Millgramm
Aug 12  +
Erik Millgramm
Aug 12  +
Erik Millgramm
Juli 12  +
Erik Millgramm
Juli 12  +
Erik Millgramm
Juli 12  +
Erik Millgramm
Juli 12  +
Erik Millgramm
Juli 12  +
Erik Millgramm
Juli 12  +

1374 Informationen zu Erik Millgramm

Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 2011/2012 vom 14.12.2012   Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising     Nr. 211/2012   Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.   Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse "www.most-shop.com" einen "MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort ("Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Über den in der Anzeige angegebenen Link "www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse "www.selection-exquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben.   Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.   Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht - so der BGH - in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.   Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen   LG Braunschweig - Urteil vom 27. August 2008 - 9 O 1263/07   OLG Braunschweig - Urteil vom 24. November 2010 - 2 U 113/08, GRUR-RR 2011, 91   Karlsruhe, den 14. Dezember 2012
Erik Millgramm
181x
yasni 14.12.12  +  

www.pointoo.de

J. Erik Millgramm. Bundesweit seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Musikrecht, Urheberrecht, Presserecht, Lizenzrecht, Vertragsrecht, Verlagsrecht, Markenrecht
123x
pointoo.de 06.05.13  +  

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil "VOLKS"

Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 065/2013 vom 11.04.2013   Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil "VOLKS"     Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.   Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.   Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).   Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.   Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN   OLG München - Urteil vom 20. Oktober 2011 - 29 U 1499/11   (GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354)   LG München I - Urteil vom 22. Februar 2011 - 33 O 5562/10
Erik Millgramm
125x
yasni 12.04.13  +  

Rechtsanwalt Erik Millgramm in Lohmar - Rechtsanwälte - 3klicks.de

Kanzlei für Medienrecht, Urheberrecht, Presserecht Internetrecht, Musikrecht, Markenrecht, Vertragsrecht und Wettbewerbsrecht.
112x
3klicks.de 11.01.14  +  

Privatfernsehen: nachrichtenspiegel-online.de, morak.at, pooly.net ...

Erik Millgramm Rechtsanwalt: Meine Kanzlei. Zur Website ... anna schrieb vor 2 Monaten eine Bewertung zu www.millgramm.de: Markenrecht
152x
webwiki.de 24.12.11  +  

Erik Millgramm

Lohmar, Germany / Bundesweit tätige Kanzlei- seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Urheberrecht, Vertragsrecht, Presserecht, Musikrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht tätig - 10 Jahre Tätigkeit als Dozent für Medienrecht - selbst Musiker, Komponist und Autor von zwei Musiktheaterproduktionen - Mandanten sind Musiker ( national wie international), TV- und Filmproduktionen, Fotografen, bildende Künstler, Agenturen, Verlage und Plattenfirmen. Meine Philosophie:Die Kunst, einen Prozess nicht zu führen Häufig ist es bei Meinungsverschiedenheiten der Streitparteien üblich, nicht zunächst das Gespräch, sondern unmittelbar den Prozess zu suchen. Mit dem Prozess beginnt in der Regel eine kostenintensive und nervenaufreibende Zeit für den Mandanten. In einer wertenden Wissenschaft, wie die Rechtswissenschaft eine ist, wird es jedoch meist Argumente sowohl für die eigene als auch die Auffassung des Gegners geben. Dies bedeutet für beide Parteien das Risiko, in einem Rechtsstreit zu unterliegen. Darüber aufzuklären und die Streitparteien zu einer außergerichtlichen Lösung hinzuführen, muß daher das Ziel zeitgemäßer anwaltlicher Arbeit sein. Miteinander sprechen, solange es geht – auch und gerade mit dem juristischen Gegner. Um Ihre Interessen in vollem Umfang vertreten zu können, muss ich Sie und Sie mich kennenlernen. Daher ist es für mich selbstverständlich, dass ich mir Zeit für Sie nehme. Termine im Viertelstundentakt wird es bei mir nicht geben.
264x
xing.com 16.08.11  +  

BGH I ZR 6/10 (gebrauchte Windows-Software) - Verhandlungstermin: 6. Oktober 2011

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 152/2011 vom 29.09.2011 _________________________________ _____________________________________________ _________ __________________________________ _____________________________________ Verhan dlungstermin: 6. Oktober 2011   I ZR 6/10 (gebrauchte Windows-Software)   LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2011 – 6 U 160/08   Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten, der Beklagte ist ihr Geschäftsführer. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT" und der Wort-/Bildmarke   Sie vertreibt die Betriebssystem-Software "Windows" u.a. als sog. OEM-Version, bei denen die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert ist und an den Kunden ein Rettungsexemplar der Software auf einem gesonderten Datenträger (Recovery-CD) als sog. "Bundle" mitgeliefert wird. Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, auf dem Computer selbst aufgeklebt. Von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, erwarb die Beklagte "Recovery-CD's" mit der Software "Windows 2000" wie auch Echtheitszertifikate, die zuvor von "OEM-Computern" abgelöst wurden. Die Beklagte brachte die Echtheitszertifikate an den Datenträgern an und verkaufte die Software weiter. Dabei wurden auch solche Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben "Bundle" stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil sie ein Interesse daran habe, dass nur solche Produkte mit ihren Echtheitszertifikaten vertrieben würden, mit denen sie ursprünglich versehen worden seien, und weil nur ihr das Recht zustehe, ihre Produkte als "echt" zu zertifizieren.   Das Landgericht hat die Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müssen. Die Berufung der Beklagten ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.  
Erik Millgramm
221x
yasni 30.09.11  +  

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 037/2012 vom 15.03.2012   Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte     Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren - soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt - vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.   Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als "Converse All Star Chuck Taylor" bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke "CONVERSE". Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei.   Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.   Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG** erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt - also Parallelimporte - verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.   Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.   Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.   Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.   Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der "Converse-Schuhe" durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.   Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10   LG Stuttgart - Urteil vom 17. November 2009 - 17 O 714/08   OLG Stuttgart - Urteil vom 4. März 2010 - 2 U 86/09   GRUR-RR 2010, 198   und   Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10   LG Hamburg - Urteil vom 30. Oktober 2008 - 327 O 569/07   OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 U 246/08   *§ 14 Abs. 2 MarkenG   Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr   1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,   2.…   3.…   **§ 24 MarkenG   (1)Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.   (2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Erik Millgramm
136x
yasni 15.03.12  +  

Erik Millgramm Rechtsanwalt - Recht/Gesetz - Lohmar ... - Facebook

Bundesweit tätige Kanzlei- seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Urheberrecht, Vertragsrecht, Presserecht , Musikrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht ...
129x
de-de.facebook.com 02.06.12  +  

erik millgramm - Deutschland | LinkedIn

erik millgramm. Bundesweit tätige Kanzlei- seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Urheberrecht, Vertragsrecht, Presserecht, Musikrecht Markenrecht und ...
130x
de.linkedin.com 25.06.12  +  

erik millgramm | LinkedIn

erik millgramm. Bundesweit tätige Kanzlei- seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Urheberrecht, Vertragsrecht, Presserecht, Musikrecht Markenrecht und ...
122x
linkedin.com 24.06.12  +  

Tamara-Naumann: Beiträge

J. Erik Millgramm 1.10.2011 0. Markenrecht. Herr Rechtsanwalt Millgramm ist einer der zuverlässigsten und
118x
pointoo.de 10.06.12  +  

Ungültige URL: Lohmar | Auskunft mit Telefonnummer und Bewertung zu Firmen in ...

J. Erik Millgramm. Markenrecht. 5 von 5 Sternen. J. Erik Millgramm. Medienrecht. 5 von 5 Sternen. weitere Bewertungen. Karte. Keine Kartendaten verfügbar.
115x
dialo.de 15.04.12  +  

Seite 12: markenrecht

Erik Millgramm. united-domains.de - Domain-Namen schnell und einfach ...
164x
cylex-review.com 24.08.11  +  

Bundesgerichtshof entscheidet im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 229/2010 Bundesgerichtshof entscheidet im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden. Die Beklagte betreibt auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", die die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die "Frankfurter Allgemeine Zeitung", in einem weiteren Rechtsstreit die "Süddeutsche Zeitung" - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 172/06 ZUM 2007, 65 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 75/06 NJW 2008, 770 und Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 13/08 LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 171/06 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 76/06 GRUR 2008, 249 Karlsruhe, den 1. Dezember 2010 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Erik Millgramm
170x
yasni 26.06.11  +  

BGH - Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 157/2011 vom 06.10.2011   ______________________________ _____________________________________________ ____________   Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten   Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT", unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.   Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.   Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.   Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2009 – 6 U 160/08 Karlsruhe, den 6. Oktober 2011   * § 24 Markengesetz - Erschöpfung   (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Erik Millgramm
183x
yasni 06.10.11  +  

Firmen

Solange in einem Feld nichts angezeigt wird, ist der Filter nicht aktiv. ... Erik Millgramm Rechtsanwalt | Köln | Rechtsanwalt , Rechtsanwalt (Markenrecht), Rechts ...
149x
crew-united.com 16.10.11  +  

www.pointoo.de

J. Erik Millgramm . Bundesweit seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Musikrecht, Urheberrecht, Presserecht, Lizenzrecht, Vertragsrecht, Verlagsrecht, Markenrecht und ...
142x
pointoo.de 29.10.11  +  

Sind Sie eine/einer von rund 700.000 Menschen, die eine Abmahnung erhalten haben?

Sind Sie eine/einer von rund 700.000 Menschen, die eine Abmahnung erhalten haben? Dann sollten Sie die nachfolgenden Zeilen einmal aufmerksam lesen. Die Bundesjustizministerin kündigte an, einen Gesetzentwurf gegen den “ausufernden Abmahnmissbrauch” vorzulegen. Hintergrund ist die Bekämpfung von sog. Abmahnfällen. Jährlich erhalten Internetnutzer rund 700.000 entsprechende Anwaltsschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen. Das Instrument der Abmahnung wird “als sehr entwickeltes Geschäftsmodell” zunehmend in einer nicht vorgesehenen Weise angewandt. Der Gesetzgeber beschränkte die Anwaltskosten für die erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen im Internet in einfachen Fällen ohne gewerbliches Ausmaß bereits 2008 auf 100 Euro. Am 1. September 2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: U.a. Markengesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz sind nahezu wortgleich geändert. Auch wurde durch das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung angepasst. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Plagiaten nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Dies geht der Justizministerin aber nicht weit genug. Die Abmahnung als solche solle zwar nicht abgeschafft werden, ihr sollten aber Grenzen aufgezeigt werden, erläuterte die Justizministerin. Dabei könne es etwa darum gehen, den Streitwert oder der Wahlmöglichkeit des Gerichtsstands einzuengen. Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung sein, dann prüfen Sie nicht nur die grundsätzliche Berechtigung einer solchen Abmahnung sondern überprüfen Sie auch die Höhe der beigefügten anwaltlichen Kostennote. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen wurden. Wenn also in einem einfachen Fall, also einer unerheblichen Rechtsverletzung z.B. Download eines Musiktitels, Veröffentlichung eines Fotos, Veröffentlichung eines Teils eines Stadtplans eine Abmahnung ins Haus kommt, dann sollte man gut überlegen, ob man nicht eine Unterlassungserklärung abgibt ( aber hier auf den genauen Text achten) und die 100,-€ als Lehrgeld zahlt und zukünftig sensibler mit den Rechten Dritter umgeht. Beim Markenrecht sind Abmahnungen ohnehin nur möglich, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde. Die abmahnende Kanzlei kann sich dann, wenn Sie mehr Geld vereinnahmen möchte, an ihren Auftraggeber wenden. In diesem Sinne ! Erik Millgramm Rechtsanwalt
Erik Millgramm
157x
yasni 29.10.11  1  

Jetzt bewerten

(816)
 816 Bewertungen 
5 Sterne (741)
4 Sterne (69)
3 Sterne (6)
2 Sterne (0)
1 Stern (0)

Ihre Verbindung zu Erik Millgramm

Ich
Ich
Erik Millgramm @ Erik Millgramm
Erik

Sie haben noch kein Exposé bei Yasni.

Wichtige Personen: Heute - Übersicht / Namen: Heute - Übersicht / Person-Suchen: Heute - Übersicht
+1