Pressestelle im Yasni Exposé von Erik Millgramm

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Spitzname: UNDER ONE SKY, Land: Deutschland, Sprache: Deutsch
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein angebliches Falschzitat

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 79/2012 vom 27. November 2012 Beschluss vom 25. Oktober 2012 1 BvR 2720/11 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein angebliches Falschzitat Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin nicht zur Entscheidung angenommen. Sie war gegen einen im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 erschienenen Artikel vorgegangen. Der Artikel hatte sich mit Äußerungen der Beschwerdeführerin bei der Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches beschäftigt. Mit der Begründung, es handle sich um ein Falschzitat, hatte sie die Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung in Anspruch genommen. In einem heute veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats entschieden, dass das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 präsentierte die Beschwerdeführerin das von ihr verfasste Buch „Das Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen“. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich gegenüber den anwesenden Journalisten unter anderem wie folgt: „Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“ 2. Ein Artikel im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 setzte sich anlässlich der Buchvorstellung mit dem Frauenbild der Beschwerdeführerin auseinander. Der im Ausgangsverfahren angegriffene Absatz des Zeitungsartikels lautet: „In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“ 3. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Beschwerdeführerin - anders als zuvor das Landgericht und das Oberlandesgericht - letztinstanzlich abgewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 4. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Dass der Bundesgerichtshof den streitgegenständlichen Absatz im Artikel des Hamburger Abendblatts nicht für ein Falschzitat hält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und stellt sich dabei als Meinungsäußerung dar. Der Artikel im Hamburger Abendblatt ist schon überschrieben mit „Eine Ansichtssache“ und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkennt, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handelt. Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.
Erik Millgramm
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Bezeichnung anderer als „rechtsradikal“ ist ein Werturteil und fällt unter die Meinungsfreiheit

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 77/2012 vom 13. November 2012 Beschluss vom 17. September 2012 1 BvR 2979/10 Die Bezeichnung anderer als „rechtsradikal“ ist ein Werturteil und fällt unter die Meinungsfreiheit Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2012 und hob daher die angegriffenen Unterlassungsurteile auf. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person abzuwägen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Der im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die „khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei. Der Beschwerdeführer, ebenfalls Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander: Der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD, die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei“. Wer meine, „die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen“, müsse „es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden“. Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer zur Unterlassung der Äußerungen, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließen. Das Bundesverfassungsgericht hat beide Urteile aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Diese Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). a) Es handelt sich um Meinungsäußerungen in Form eines Werturteils, denn es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechtsextrem“ ist, wann sich ein Denken vom „klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild“ unterscheidet und wann man „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden“. b) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Grundrechtsschutz teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert, da bei ihrem Vorliegen schon jede Abwägung mit der Meinungsfreiheit entfällt. Eine Schmähkritik ist nicht einfach jede Beleidigung, sondern spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, denn alle Äußerungen haben einen Sachbezug. c) Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. Das Ergebnis dieser Abwägung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass der Unterlassungskläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in ihrem Kern betroffen. Die Verurteilung zur Unterlassung eines Werturteils muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Der Unterlassungskläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt; dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine inhaltliche Diskussion möglich sein.
Erik Millgramm
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yasni 13.11.12  +  

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 193/2012 vom 15.11.2012   Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder     Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.   Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.   Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.   Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.   Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.   Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.   Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.   Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.   Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.   Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus   LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10   CR 2011, 687   OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11   WRP 2012, 1007 Kommentar zu dieser Entscheidung: Der BGH geht sicher mit seiner Entscheidung den richtigen Weg. Jedoch ist zu beachten, dass zwischenzeitlich schon bei der Anwaltschaft der Musikindustrie darüber nachgedacht wurde, die minderjährigen Kinder, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Leider fallen der Musikindustrie offenbar keine wirklich klugen Konzepte zur Musikvermarktung ein, sonst wäre diese peinliche Überlegung sicher  nicht geäußert worden.Oder es war nur der Schmerz der Niederlage, der sich in diesen Überlegungen widerspiegelt.  
Erik Millgramm
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yasni 16.11.12  2  

Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 2011/2012 vom 14.12.2012   Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising     Nr. 211/2012   Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.   Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse "www.most-shop.com" einen "MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort ("Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Über den in der Anzeige angegebenen Link "www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse "www.selection-exquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben.   Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.   Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht - so der BGH - in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.   Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen   LG Braunschweig - Urteil vom 27. August 2008 - 9 O 1263/07   OLG Braunschweig - Urteil vom 24. November 2010 - 2 U 113/08, GRUR-RR 2011, 91   Karlsruhe, den 14. Dezember 2012
Erik Millgramm
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Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit, so der Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 134/2013 vom 01.08.2013   Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit     Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.   Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.   Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 € verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.   Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.   So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.   Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.   Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13   LG Kiel – Urteil vom 16. September 2011 – 9 O 60/11   OLG Schleswig – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 1 U 105/11   Karlsruhe, den 1. August 2013   *§ 134 BGB Gesetzliches Verbot   Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.   **§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG   Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.   ***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:     Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
Erik Millgramm
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Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 6. Juni 2013 Beschluss vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06 2 BvR 1981/06 2 BvR 288/07 Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin Kessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 1. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des sogenannten Splittingtarifs führt (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die Beschwerdeführer beantragten nach Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften für die Jahre 2001 und 2002 die Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die Finanzverwaltung führte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden. 2. Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der Senat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen. a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden. Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall. b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht. Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten. c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten. aa) Zweck des 1958 eingeführten Splittingverfahrens ist es, Ehen unabhängig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei gleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren nimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2001 ist sie in ihren für die steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit der Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in beiden Instituten identisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001, wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen wollten, die sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, für die die Vorschriften für die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar 2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand eingeführt. Darüber hinaus wurde der - bei Ehescheidungen erst seit 1977 stattfindende - Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erstreckt. Familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem Einkommensteuergesetz hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich ist demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden. Das Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung angesehen, die vor allem für Familien gedacht ist, in denen ein Ehepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder Pflege) nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist. Jedoch erkennt auch das Lebenspartnerschaftsgesetz - ebenso wie das Eherecht - den Partnern Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht völlig unüblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. bb) Die Privilegierung der Ehe im Verhältnis zur Lebenspartnerschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht begründen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tatsächlichen Anknüpfungspunkte müssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind. Der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen gleichermaßen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert sind, geböte bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche Gleichbehandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern kommt eine typisierende Begünstigung von Ehepaaren gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit aktuell oder früher steuerlich relevanten Kindern. Da der Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter dem von Ehepaaren liegt, genügt für eine typisierende Beschränkung des Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar. Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen Orientierung der Partner hinaus. 3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er hierfür unterschiedliche Möglichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die Rechtslage anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Sondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf: 1. Der Senat verkennt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts am 1. Januar 2005 nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch ausgestaltet war. Bereits dies rechtfertigt die Privilegierung der Ehe in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002, ohne dass es eines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 1 GG bedarf. a) Die Ehe ist von Verfassungs wegen als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs konzipiert, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen jeweils zur Hälfte teilhat. Die §§ 26, 26b und 32a EStG nehmen die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung der Ehe auf und führen sie für den Bereich des Einkommensteuerrechts fort. Der Gesetzgeber hat das Splittingverfahren als „Reflex“ der Zugewinngemeinschaft angesehen. Es wahrt und stärkt - dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG folgend - die eheliche Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch. Einem Ehepartner wird ermöglicht, ohne steuerliche Einbußen dauerhaft oder vorübergehend einer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen oder sich gar ausschließlich familiären Aufgaben zu stellen. b) Für das Kriterium der Vergleichbarkeit sind das eheliche Güterrecht und das Recht des Versorgungsausgleichs daher in besonderem Maße bedeutsam; hinzu treten flankierende Regelungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Hinterbliebenenversorgung. Diese konstitutiven Merkmale sind jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt worden. Die Übergangsvorschriften sahen keine zwingende rückwirkende Erstreckung auf bestehende Lebenspartnerschaften vor. c) Die Lebenspartnerschaften der Beschwerdeführer sind daher - jedenfalls in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002 - nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne der Splittingvorschriften anzusehen. Der Verweis des Senats auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen Familienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begründen. Keine der genannten Entscheidungen stellt Grundsätze auf, die auf den Bereich des Einkommensteuerrechts unbesehen übertragbar sind. Durch den bloßen Hinweis auf diese Entscheidungen setzt sich der Senat dem Vorwurf einer rein schematischen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus. Die Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner für die Veranlagungsjahre vor 2005 läuft auf die Gewährung der einkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur annähernd vergleichbarem Umfang bestanden hätten. Auch blendet die Begründung des Senats aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer vollständigen Gleichstellung abgesehen und gerade die ökonomische Selbstständigkeit beider Partner als gesetzliches Leitbild herausgestellt hat. Somit setzt der Senat seine Einschätzung an die Stelle des hierzu alleine berufenen Gesetzgebers. 2. Die Annahme des Senats, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertige nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft, entbehrt einer tragfähigen Begründung. a) Der Senat räumt zwar ein, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Splittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt hat. Er zieht daraus aber nicht den gebotenen Schluss, dass auch diese familienpolitische Funktion grundsätzlich geeignet ist, eine typisierende Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu rechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich gefasst sind. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit konnte der Gesetzgeber bei der Einführung des Splittingverfahrens davon ausgehen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet war, und es - typisierend - nur vom Bestand der Ehe und nicht zusätzlich vom Vorhandensein von Kindern abhängig machen. b) Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder auf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass schon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der eingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der Typisierung zu eröffnen gewesen wäre. Die Annahme des Senats, die steuerlichen Vorteile kämen auch bei Lebenspartnerschaften typischerweise solchen mit Kindern zugute, ist nicht belegt. Unbeantwortet bleibt zudem die für die Typisierung entscheidende Frage, wie hoch der Anteil der Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen Kinder erzogen wurden. Etwaigen Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Kinder erzogen werden oder wurden, hätte auch durch eine auf diese beschränkte Eröffnung des Splittingverfahrens Rechnung getragen werden können. Ein solcher Lösungsansatz ist durch den Senat, der ausschließlich auf die typisierende Einbeziehung der Lebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden. 3. Schließlich wäre es dem Gesetzgeber angesichts des familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen gewesen, zunächst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf ihre Vorwirkung für die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und hieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Diesen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers übergeht der Senat durch seine rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung und verengt dessen Gestaltungsmöglichkeiten zusätzlich. Dabei setzt sich der Senat zudem über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, wonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungslage nicht hinreichend geklärt war.
Erik Millgramm
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yasni 06.06.13  1  

Bundesgerichtshof erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 085/2013 vom 08.05.2013   Bundesgerichtshof erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam     Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind.   Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.   Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.   IV ZR 84/12   Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Februar 2012 – 7 U 102/11   Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. April 2011 – 2/24 O 169/10   und   IV ZR 174/12   Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 26. April 2012 – 2 U 118/11   Landgericht Stuttgart – Urteil vom 30. August 2011 – 20 O 313/10   Karlsruhe, den 8. Mai 2013   BGB § 307 Inhaltskontrolle   (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.   (2) …   (3) …
Erik Millgramm
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yasni 08.05.13  +  

Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 083/2013 vom 07.05.2013   Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug     Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch.   Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.   Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.   Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung ("Nichtbeförderung" nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung*) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.   Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil "Sturgeon" vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall "Nelson" mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung** bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung*** vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache "Air France/Folkerts" (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung**** genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.   In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.
Erik Millgramm
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yasni 07.05.13  +  

„NSU-Verfahren“: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes und der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 33/2013 vom 1. Mai 2013 Beschluss vom 1. Mai 2013 1 BvQ 13/13 „NSU-Verfahren“: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes und der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos Der Antragsteller ist freier Journalist und Online-Journalist und wendet sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013, weil das neue Verfahren keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen habe. Hilfsweise beantragt er die Videoübertragung des Prozesses. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war. Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten.
Erik Millgramm
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yasni 03.05.13  +  

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 28/2013 vom 19. April 2013 Beschluss vom 17. April 2013 1 BvR 2614/12 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 erfolglos geklagt. Im Mai 2012 beantragte er beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des von ihm geltend gemachten Aufhebungsanspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12) ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist. 2. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hiermit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind. Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.
Erik Millgramm
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yasni 20.04.13  +  

Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 014/2013 vom 24.01.2013   Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu     Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.   Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich. In den Vorinstanzen sind dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.   In Anwendung dieses Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.   Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.   Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.   Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.   Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12   AG Montabaur - Urteil vom 7. Dezember 2010 – 5 C 442/10   LG Koblenz - Urteil vom 7. März 2012 – 12 S 13/11  
Erik Millgramm
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yasni 27.01.13  2  

Bundesgerichtshof zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 186/2012 vom 07.11.2012   Bundesgerichtshof zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen     Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt.   Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen.   Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten:   "… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …"   Der Kläger meint, diese Klausel benachteilige die Anleger unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit § 125 Investmentgesetz (InvG) unvereinbar sei, der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordne. Diese Kostenverteilung müsse auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen dürfe.   Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.   Die beanstandete Bestimmung stellt keine unangemessene Benachteiligung der Anleger i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; sie weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.   Einschlägig für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG. Die Beklagte darf sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Dieses Gesetz regelt zwar nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Gleichwohl ist ihm zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen.   So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG, veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen) die Einfügung eines § 2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: "§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden." In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: "Außerdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist."   Investmentgesetz   § 125 Kostenvorausbelastung   Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.   Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen   Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge setz   § 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag   (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,   …   8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;   …   Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10   LG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. Mai 2008 - 2-02 O 61/08   OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. April 2010 - 3 U 3/09   Karlsruhe, den 7. November 2012
Erik Millgramm
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yasni 07.11.12  +  

Urteilsverkündung in Sachen „Antiterrordatei“und Akkreditierungshinweise für die Urteilsverkündung

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 23/2013 vom 12. April 2013 1 BvR 1215/07 Urteilsverkündung in Sachen „Antiterrordatei“ Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 (siehe Pressemitteilungen Nr. 60/2012 vom 2. August 2012 und Nr. 74/2012 vom 25. Oktober 2012) am Mittwoch, 24. April 2013, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden. Hinweis Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an Herrn Oberamtsrat Stadtler Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon: 0721/9101-400 Fax: 0721 9101-461 Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben. Akkreditierungshinweise für die Urteilsverkündung am 24. April 2013 Akkreditierung Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 18. April 2013, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Telefax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt. Allgemeines Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet. Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden. Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- oder Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden. Foto- und Fernsehaufnahmen 1. Die Urteilsverkündung kann vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen. Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen. Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen. 2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet. 3. Nach Schluss der Urteilsverkündung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung. Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist die genaue Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen. Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der Urteilsverkündung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt. ==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de. Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der Urteilsverkündung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich. Aufbau von Studios Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich. Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Erik Millgramm
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yasni 13.04.13  +  

„NSU-Verfahren“: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ausweiskontrollen für Zuschauer erfolglos

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 25/2013 vom 12. April 2013 Beschluss vom 11. April 2013 2 BvR 722/13 „NSU-Verfahren“: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ausweiskontrollen für Zuschauer erfolglos Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 im sogenannten NSU-Verfahren (6 St 3/12). Insbesondere rügt sie, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren der Zuschauerinnen und Zuschauer gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange. Der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, ist nicht von einem Gewicht, das die Belange des geordneten Sitzungsablaufs deutlich überwiegt. Wann die Kammer über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entscheiden wird, ist noch nicht absehbar.
Erik Millgramm
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yasni 13.04.13  +  

„NSU-Verfahren“: Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 32/2013 vom 25. April 2013 Beschluss vom 24. April 2013 2 BvR 872/13 „NSU-Verfahren“: Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (6 St 3/12). Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist. Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Erik Millgramm
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yasni 26.04.13  +  

Bundesgerichtshof entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 074/2013 vom 24.04.2013   Bundesgerichtshof entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers     Der für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen muss und gegenüber dem Mitglied daran gebunden ist.   Der Kläger ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27. April 2007 unterzog er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13. August 2007 entzog der Vorstand des Klägers dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine Sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. § 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln des Klägers lautet:   "Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich … einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden."   Der Berufungsausschuss des Klägers hob am 13. November 2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss auf, weil er nicht ausreichend begründet sei.   Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxveranstaltungen.   Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 256.999,57 Euro, Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 5.000 Euro verlangt.   Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe.   Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Das Lizenzverhältnis bestand über den 13. August 2007 hinaus fort, weil der Berufungsausschuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die Lizenz zu entziehen, aufgehoben hat. Der Verein muss sich die aufhebende Entscheidung seines Berufungsausschusses zurechnen lassen und ist daran gebunden.   Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12   OLG Hamburg – Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 U 10/10   LG Hamburg – Urteil vom 10. Juli 2009 – 315 O 258/08
Erik Millgramm
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yasni 25.04.13  +  

Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 26/2013 vom 17. April 2013 Beschluss vom 18. März 2013 1 BvR 2436/11 1 BvR 3155/11 Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat entschieden, die vollständige erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 zu beschränken. Hiermit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 1. Die Beschwerdeführer sind jeweils vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder. Sie machen Rechte aus Erbfällen vor dem 29. Mai 2009 geltend. 2. Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nicht. Die letztgenannte Regelung hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 1970 aufgehoben (Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 - NEhelG, BGBl I S. 1243). Nach der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. I § 10 NEhelG galt jedoch für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das alte Recht fort. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Übergangsregelung mehrfach zu überprüfen und hielt sie für noch verfassungsgemäß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah hierin jedoch eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, Brauer/Deutschland). Der Gesetzgeber nahm dieses Urteil zum Anlass, die vorgenannte Übergangsregelung anzupassen (Zweites Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 - ZwErbGleichG, BGBl I S. 615). Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, blieb es jedoch beim Stichtag 1. Juli 1949. 3. Im Verfahren 1 BvR 2436/11 begehrt der 1943 geborene Beschwerdeführer die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist das einzige Kind des 2007 verstorbenen Erblassers, der die Vaterschaft im Jahr 1944 anerkannt hat. Sein Antrag blieb im Ausgangsverfahren in allen Instanzen erfolglos. Im Verfahren 1 BvR 3155/11 macht der 1940 geborene Beschwerdeführer Pflichtteilsansprüche geltend. Der 2006 verstorbene Erblasser wurde zunächst 1941 und sodann nochmals 1949 zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Beschwerdeführer verurteilt. Testamentarische Alleinerbin ist die Tochter des Erblassers aus einer späteren Ehe. Die gegen sie gerichtete Klage blieb im Ausgangsverfahren in allen Instanzen erfolglos. 4. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Sie sind nicht begründet, da die Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes verfassungsgemäß ist und ihre Anwendung durch die ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. a) Der Prüfungsmaßstab ist in erster Linie aus Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen. Dieses Grundrecht enthält eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat. Diese Wertentscheidung kann auch dann verfehlt werden, wenn die gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellt. Eine tatbestandliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder findet sich in der Neuregelung nicht mehr. Zu prüfen bleibt indes, ob die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des alten und des neuen Rechts mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. b) Mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz wird primär nicht mehr nach einem persönlichen Merkmal - dem Geburtsdatum -, sondern nach einem zufälligen, von außen kommenden Ereignis - dem Datum des Erbfalls - differenziert, so dass die Ungleichbehandlung nunmehr von geringerer Intensität ist. c) Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungs¬gerichts, dass der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde. d) Den hiernach eröffneten Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat er im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die für und gegen die getroffene Regelung sprechenden sachlichen Argumente sorgfältig abgewogen. Insbesondere hat der Gesetzgeber grundsätzlich berücksichtigt, dass dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigter Familienangehörigen nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 nicht mehr der gleiche Stellenwert zukommen konnte wie bisher angenommen. Allerdings müsse dann anderes gelten, wenn der Erbfall bereits eingetreten und damit das Vermögen des Erblassers bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach geltendem Recht berufenen Erben übergegangen sei, da eine Entziehung dieser Rechtsstellung eine echte Rückwirkung bedeutet hätte, die verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei. e) Der Gesetzgeber war auch nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 gehalten, eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen. Der Gerichtshof hat bereits im Jahr 1979 klargestellt, dass Handlungen oder Rechtslagen, die vor der Verkündung eines Urteils lägen, nicht in Frage gestellt werden müssten; dies folge aus dem Prinzip der Rechtssicherheit. f) Die Auslegung und Anwendung der Übergangsregelung durch die ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, die Neuregelung über ihren Wortlaut hinaus rückwirkend auf die Fälle der Beschwerdeführer anzuwenden. Ob eine solche teleologische Erweiterung in bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht dem durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai 2009 entschiedenen vergleichbar waren, in Betracht kommt, kann offen bleiben. Die Ausgangsverfahren bieten zur abschließenden Beantwortung dieser Frage keinen Anlass.
Erik Millgramm
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yasni 17.04.13  +  

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil "VOLKS"

Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 065/2013 vom 11.04.2013   Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil "VOLKS"     Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.   Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.   Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).   Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.   Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN   OLG München - Urteil vom 20. Oktober 2011 - 29 U 1499/11   (GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354)   LG München I - Urteil vom 22. Februar 2011 - 33 O 5562/10
Erik Millgramm
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yasni 12.04.13  +  

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 064/2013 vom 11.04.2013   Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder     Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.   Die Klägerinnen sind die Fernsehsender "RTL" und "Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen "Shift.TV" und "Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.   Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - auf Auskunft in Anspruch.   Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.   Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist - so der Bundesgerichtshof - nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - Internet-Videorecorder II ("Shift.TV")   LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4391/05   ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784   OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1071/06   und   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 153/11 ("Shift.TV")   LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4371/05   OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1070/06   und   Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11 ("Save.TV")   LG Leipzig - Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 O 2123/06   OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 801/07   GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913
Erik Millgramm
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yasni 11.04.13  1  

Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 174/2012 vom 16.10.2012   Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"     Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis:   "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."   Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von 400,– Euro.   Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises weder nach vertraglichen noch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu. Er habe einen wirksamen Beförderungsvertrag geschlossen. Die Eingabe "noch unbekannt" sei nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont als Namensangabe zu verstehen. Aufgrund des eindeutigen Hinweises in der Buchungsmaske zur Namenseingabe habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass die Namensfelder etwas anderes als einen Namen enthielten.   Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des für die nicht erfolgte Beförderung einer zweiten Person gezahlten Entgelts hat, ihm aber ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung dieser Person nicht zusteht.   Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über die Beförderung einer zweiten, vom Kläger zunächst nicht namentlich benannten Person geschlossen worden. Indem der Kläger in der Buchungsmaske als Vor- und Zuname der zweiten Person "noch unbekannt" eingab, hat er zwar der Beklagten den Abschluss eines Beförderungsvertrags angeboten, bei dem er den Mitreisenden erst nachträglich benennen wollte. Dieses Angebot hat die Beklagte aber weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln angenommen. Nach den Angaben der Beklagten in ihrer Buchungsmaske, nach der die Eingabe des Vor- und des Nachnamens des (zweiten) Passagiers für die Durchführung der Buchung erforderlich war, und dem Hinweis, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen in dem Ausweis des Passagiers übereinstimmen müsse, konnte der Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont weder die Buchungsbestätigung noch die Einziehung des Entgelts dahin verstehen, dass die Beklagte ihm das Recht eingeräumt hätte, einen zweiten Fluggast nachträglich namentlich zu bestimmen.   Demgegenüber steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung der zweiten von ihm nachbenannten Person nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es mangels Vertragsschlusses.   Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12   LG Dresden – 2 S 170/11 – Urteil vom 8. März 2012   AG Dresden – 103 C 5037/10 – Urteil vom 17. Februar 2012   Karlsruhe, den 16. Oktober 2012
Erik Millgramm
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