Wettbewerbsrecht im Yasni Exposé von Erik Millgramm

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Erik Millgramm @ Erik Millgramm

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1374 Informationen zu Erik Millgramm

Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 012/2013 vom 24.01.2013   Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor     Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.   Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.   Nach der Rechtsprechung des BGH handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich aber die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt.   Seit 1. Januar 2012 gilt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach sind Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen ist die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. In den übrigen Bundesländer gilt dagegen inzwischen ein neuer Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet. Zwar kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Damit unterscheidet sich die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet wesentlich von der Schleswig-Holsteins.   Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen. Das könnte möglicherweise dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.   Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein gegenüber dem übrigen Bundesgebiet schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. In der zweiten Frage geht es darum, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen. Jedenfalls sollte es aber nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen führen, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird.   Da die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, hat der Bundesgerichtshof den EuGH für den Fall, dass ein solcher Beitritt bis zur Entscheidung des EuGH erfolgt ist, um die Beantwortung der dritten Vorlagefrage gebeten: Mit ihr soll geklärt werden, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Auch hier möchte der Bundesgerichtshof - dies ist die vierte Frage - wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.   Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.   Folgender Beschluss wurde verkündet:   I.Das Verfahren wird ausgesetzt.   II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:   1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,   -wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,   -wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?   2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?   Falls die erste Frage bejaht wird:   3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?   4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?   Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10 - digibet   OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09   LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08  
Erik Millgramm
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yasni 28.01.13  +  

Rechtsanwalt Erik Millgramm in Lohmar - Rechtsanwälte - 3klicks.de

Kanzlei für Medienrecht, Urheberrecht, Presserecht Internetrecht, Musikrecht, Markenrecht, Vertragsrecht und Wettbewerbsrecht.
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http://www.lawtalk.de/bundesgerichtshof- zur-wettbewerbsrechtlichen-zulassigkeit- sogenannter-tippfehler-domains

eine interessante Entscheidung des BGH zu den sog. #Tippfehlerdomains
Erik Millgramm
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yasni 23.01.14  +  

Erik Millgramm

Lohmar, Germany / Bundesweit tätige Kanzlei- seit mehr als 15 Jahren im Medienrecht - Urheberrecht, Vertragsrecht, Presserecht, Musikrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht tätig - 10 Jahre Tätigkeit als Dozent für Medienrecht - selbst Musiker, Komponist und Autor von zwei Musiktheaterproduktionen - Mandanten sind Musiker ( national wie international), TV- und Filmproduktionen, Fotografen, bildende Künstler, Agenturen, Verlage und Plattenfirmen. Meine Philosophie:Die Kunst, einen Prozess nicht zu führen Häufig ist es bei Meinungsverschiedenheiten der Streitparteien üblich, nicht zunächst das Gespräch, sondern unmittelbar den Prozess zu suchen. Mit dem Prozess beginnt in der Regel eine kostenintensive und nervenaufreibende Zeit für den Mandanten. In einer wertenden Wissenschaft, wie die Rechtswissenschaft eine ist, wird es jedoch meist Argumente sowohl für die eigene als auch die Auffassung des Gegners geben. Dies bedeutet für beide Parteien das Risiko, in einem Rechtsstreit zu unterliegen. Darüber aufzuklären und die Streitparteien zu einer außergerichtlichen Lösung hinzuführen, muß daher das Ziel zeitgemäßer anwaltlicher Arbeit sein. Miteinander sprechen, solange es geht – auch und gerade mit dem juristischen Gegner. Um Ihre Interessen in vollem Umfang vertreten zu können, muss ich Sie und Sie mich kennenlernen. Daher ist es für mich selbstverständlich, dass ich mir Zeit für Sie nehme. Termine im Viertelstundentakt wird es bei mir nicht geben.
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Bundesgerichtshof zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen - vom 26.5.2011

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 88/2011 Bundesgerichtshof zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen Das Landgericht Hildesheim hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Gegenstand des Verfahrens sind Fälle des Geschäftsmodells der Schulfotografie, bei dem der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter. Das Landgericht hat 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 solche Schulfoto-Aktionen durchführten. Nach seiner Auffassung honorierten die Angeklagten dabei mit den Geld- oder Sachleistungen jeweils nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Das Landgericht hat deshalb in den Zuwendungen jeweils keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zu sehen vermocht und die Angeklagten freigesprochen. Es hat sich hierbei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2005 – I ZR 112/03 (NJW 2006, 225) orientiert. Dieser hatte dort entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktion zu erbringenden Leistungen verspreche. Er hat dies u. a. damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Vorteilsgewährung oder Bestechung darstelle, da es wegen der Angemessenheit der Vergütung an einem Vorteil im Sinne dieser Straftatbestände fehle. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil es schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u. a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können. Sollte eine derartige Motivation der Angeklagten vorgelegen haben, so kommt ihre Strafbarkeit nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB aber unabhängig davon in Betracht, ob die von ihnen angebotenen Leistungen objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung des Lehrkörpers an der Fotoaktion angesehen werden könnte. Es ist daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht von Belang, ob der Abschluss eines derartigen Vertrages schulverwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist und entsprechend der Ansicht des I. Zivilsenats geeignet wäre, den Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte entfallen zu lassen. Das Landgericht Hildesheim wird daher über den Vorwurf gegen die Angeklagten erneut verhandeln und entscheiden müssen. Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10 LG Hildesheim - Urteil vom 11. Mai 2010 – 16 KLs 4252 Js 103632/04 Karlsruhe, den 26. Mai 2011 § 334 StGB "I. Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. II. ... III. Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt." Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Erik Millgramm
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Wettbewerbsrecht Lohmar Beispielsweise Erik Millgramm

Wettbewerbsrecht Lohmar (Ergebnisse 1 von 1) zum Suchwort Wettbewerbsrecht. Firmen mit Adresse und Telefonnummer zum Begriff Wettbewerbsrecht aus ...
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Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle Nr. 033/2012 vom 09.03.2012   ______________________________ _____________________________________________ ____________     Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich     Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.   Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik "Das Unternehmen" die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.   Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich - wie vom Oberlandesgericht München festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.   Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport   LG München I - Urteil vom 17. Januar 2008 - 4 HK O 18422/07   OLG München - Urteil vom 24. Juli 2008 - 29 U 2293/08   Karlsruhe, den 9. März 2012
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BGH entscheidet am 13.09.2012 über "Biomineralwasser" - Irreführung?

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 144/2012 vom 05.09.2012   Terminhinweise in Sachen I ZR 230/11 für den 13. September 2012 und I ZR 69/11 für den 20. September 2012       ________________________________________ ________________________________ Verhandlung stermin: 13. September 2012   I ZR 230/11 (Biomineralwasser)   LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10   OLG Nürnberg - Urteil vom 15. November 2011 - 3 U 354/11   Der Beklagte betreibt eine Brauerei, die sich auf die Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Er bietet unter der Marke "Biokristall" auch ein natürliches Mineralwasser an, das er als "Biomineralwasser" bezeichnet und bewirbt. Er hat außerdem die "Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V." gegründet, die einen Anforderungskatalog für "Biomineralwasser" erstellt hat. Der Beklagte benutzt zur Kennzeichnung seines Produkts ein Qualitätssiegel mit der Bezeichnung "Biomineralwasser".   Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie will dem Beklagten mit der vorliegenden Klage zum einen verbieten lassen, natürliches Mineralwasser als "Biomineralwasser" anzubieten. Sie meint, der Verkehr werde irregeführt, weil dieser mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale verbinde, die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Zudem greift sie die Verwendung des Qualitätssiegels "BIO-Mineralwasser" an. Dieses Kennzeichen sei eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes verbotene irreführende Nachmachung des gesetzlichen Öko-Kennzeichens.   Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der beanstandeten Verwendung des Begriffs "Biomineralwasser" abgewiesen, das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Verwendung des Qualitätssiegels jedoch bestätigt (GRUR-RR 2012, 224). Die Bezeichnung "Biomineralwasser", so das Oberlandesgericht, sei nicht irreführend, weil das Mineralwasser der Beklagten deutliche Unterschiede im Hinblick auf die Schadstoffbelastung aufweise. Auch ein Irrtum des Durchschnittsverbrauchers über eine staatliche Lizenzierung und Überwachung der Bezeichnung komme nicht in Betracht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die vollständige Abweisung der Klage.  
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Bundesgerichtshof entscheidet Streit um "Biomineralwasser"

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle   ____________________________ _____________________________________________ ______________   Nr. 149/2012 vom 13.09.2012   Bundesgerichtshof entscheidet Streit um "Biomineralwasser"     Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht für irreführend.   Der Beklagte bietet ein natürliches Mineralwasser an. Dieses Wasser bezeichnet und bewirbt er als "Biomineralwasser". Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält dies für irreführend. Sie meint, der Verkehr verbinde mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.   Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der von der Zentrale erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage hinsichtlich der beanstandeten Verwendung des Begriffs "Biomineralwasser" abgewiesen.   Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Der Verkehr erwartet von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, stand nicht im Streit.   Der Verkehr erwartet auch nicht, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als "Biomineralwasser" ebenso nicht entgegen.   Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser   LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10   OLG Nürnberg - Urteil vom 15. November 2011 - 3 U 354/11, GRUR-RR 2012, 224   Karlsruhe, den 13. September 2012
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BGH - Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 150/2011 vom 28.09.2011   ______________________________ _____________________________________________ ___________   Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam   Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.   In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.   Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.   Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.   Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.   Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.   Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).   Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007 ZfWG 2007, 471   OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009 ZfWG 2009, 268   und   Urteil vom 28. September – I ZR 189/08 LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007 OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008 MMR 2009, 195   und   Urteil vom 28. September – I ZR 30/10 LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007 ZfWG 2007, 460   OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010 ZfWG 2010, 105   und   Urteil vom 28. September – I ZR 43/10 LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008 OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010   und   Urteil vom 28. September – I ZR 93/10 LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009 ZfWG 2009, 311   OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010 MMR 2010, 359   Karlsruhe, den 28. September 2011  
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Bundesgerichtshof entscheidet im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 229/2010 Bundesgerichtshof entscheidet im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden. Die Beklagte betreibt auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", die die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die "Frankfurter Allgemeine Zeitung", in einem weiteren Rechtsstreit die "Süddeutsche Zeitung" - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 172/06 ZUM 2007, 65 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 75/06 NJW 2008, 770 und Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 13/08 LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 171/06 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 76/06 GRUR 2008, 249 Karlsruhe, den 1. Dezember 2010 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Erik Millgramm
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yasni 26.06.11  +  

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um "Einkauf Aktuell"

Bundesgerichtshof   Mitteilung der Pressestelle Nr. 198/2011 vom 16.12.2011   ______________________________ _____________________________________________ ____________     Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um "Einkauf Aktuell"   Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.   Die Beklagte ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5% die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter, die sich mit ihrer auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützten Klage dagegen wenden, dass die Werbesendung der Beklagten solche redaktionellen Inhalte enthält; dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.   Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.   Die Deutsche Post AG ist - so der BGH - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.   Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10 - Einkauf Aktuell   LG Hamburg - Urteil vom 6. November 2008 - 315 O 136/08   ZUM-RD 2009, 215   OLG Hamburg - Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 U 259/08   AfP 2010, 499 Karlsruhe, den 16. Februar 2011
Erik Millgramm
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yasni 16.12.11  +  

OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 87/07: Wettbewerbsverletzung durch private Blogs

OBERLANDESGERICHT HAMM Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: 4 U 87/07 Verkündet am: 23.10.2007 Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 03. Mai 2007 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert. Über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus wird der Beklagte zu 2) verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, 02.11.2006: „An dieser Stelle fällt mir nur ein Wort ein: LÜGE. Anders kann man diese Texte der Firma F.de nicht begreifen. Kann sich nicht mal ein Anwalt dieser offensichtlichen Falschaussage annehmen? Denn es ist kaum zu glauben, dass diese Aussage ein Einzelfall ist.“ „Hier soll der Besteller bewusst irregeführt werden, in dem ihm Glauben gemacht wird: Kaufe hier und Du bekommst die Ware schnell und direkt.“ wie geschehen in dem im Internet veröffentlichten Text des Beklagen zu 2) gemäß Anlage K 2. 17.10.2006: „... Wenn aber der Werbende damit seine Besucher wissentlich hinter das Licht führt, ...“ wie geschehen in dem im Internet veröffentlichten Text des Beklagen zu 2) gemäß Anlage K 2, 2. schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen Internetseiten und Blogs die unter Ziffer 1. aufgestellten Behauptungen über die Klägerin eingestellt wurden. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 4. Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 472,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2007 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 2/3 selbst und 1/3 der Beklagte zu 2.). Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 2/3 selbst und 1/3 die Klägerin. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte zu 2) ¼. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 3/4 selbst und 1/4 der Beklagten zu 2.). Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst und die Klägerin je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1) Der Unterlassungsantrag ist nach der erfolgten Klarstellung bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er hat zwar die Unterlassung der hervorgehobenen Behauptungen zum Gegenstand. Es sind aber dabei die konkreten Verletzungshandlungen in den Antrag einbezogen. Die genannten Äußerungen sollen so und in einem solchen Zusammenhang unterlassen werden, wie sie in den Berichten des Beklagten zu 2) an den genannten Tagen im Internet unter internetseite.de/ internetseite2de und internetseite3.com gemacht worden sind. 2) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor zu Ziffer 1 genannten Äußerungen nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG gegen den Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) hat insoweit in der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, die Dienstleistungen eines Mitbewerbers des geförderten Unternehmens pauschal herabgesetzt. a) Die Erfahrungsberichte des Beklagten in Form von sog. Blogs sind Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gewesen. Eine Wettbewerbshandlung liegt auch vor, wenn jemand zur Förderung eines fremden Unternehmens tätig wird. Das kann auch und gerade ein Mitarbeiter eines solchen Unternehmens sein, der sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will. Der vom Beklagten zu 2) durch sein Verhalten objektiv geförderte Internetshop des Beklagten zu 1) und die Klägerin stehen auch in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Erfahrungsberichte waren von Fachkenntnis geprägt und jedenfalls inhaltlich ersichtlich auch geeignet, ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu wecken und damit auch ohne ausdrückliche Empfehlung andere Unternehmen und damit auch den bei Google teilweise unmittelbar nach der Klägerin aufgelisteten Betrieb des Beklagten zu 1) zu begünstigen. Daraus ergibt sich hier zwar noch keine tatsächliche Vermutung für eine Förderungsabsicht des Beklagten zu 2). Er ist nämlich kein Unternehmer, sondern als Mitarbeiter im Unternehmen des Beklagten zu 1) Privatmann und im Internet erkennbar auch als solcher aufgetreten. Da es sich bei der Motivation um einen inneren Vorgang handelt, obliegt es aber den Beklagten darzulegen, welche Interessen der Beklagte zu 2) mit der objektiv förderlichen Tätigkeit für die Beklagte zu 1) verfolgt hat. Entscheidend ist insoweit, was der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung vor dem Landgericht geäußert hat. Er hat sich zum einen über das Geschäftsgebaren der Klägerin, insbesondere deren unrichtige Behauptung, zehn Jahre Berufserfahrung zu haben, gerade als jemand, der langjährig im Erotikmarkt tätig ist, besonders geärgert. Zum anderen wollte er mit seinem privaten Engagement aber auch verhindern, das die Klägerin mit einem solchen Verhalten der Konkurrenz und damit auch der langjährig tätigen Beklagten zu 1) Kunden "abfischen" wollten. Damit hat der Beklagte zu 2) selbst hinreichend deutlich gemacht, dass er in dem anzuwendenden weiten Verständnis zumindest auch den Wettbewerb des Internetshops des Beklagten zu 1) fördern wollte, in dem diesem seine Kunden erhalten blieben. Es reicht aus, wenn eine solche Förderabsicht als zusätzliche Motivation neben einem privaten Unmut und einer dadurch veranlassen Meinungsäußerung besteht. Das gilt insbesondere deshalb, weil Grundlage des Unmuts in erster Linie auch Fachkenntnisse, die der Beklagte zu 2) aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen im Unternehmen des Beklagten zu 1) insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb von Erotikartikeln und die Werbung dafür erworben hatte und die ihm eine Beurteilung des Geschäftsgebarens der Klägerin erst möglich machten. Das Verhalten der Klägerin war dem Beklagten zu 2) auch nicht privat, sondern als maßgeblichem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) betrieblich bekannt geworden. Soweit es in den Berichten auch um seine Erfahrungen mit der Klägerin als privater Käufer ging, spricht schon angesichts der Aufmerksamkeit, die der Beklagte zu 2) dem Geschäftsgebaren der Klägerin insgesamt zugewandt hat, alles dafür, dass es sich um Testkäufe gehandelt hat. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) erkennbar als Privatmann aufgetreten ist und einen privaten Aliasnamen gebraucht hat, ist kein entscheidendes Argument für ein Handeln ohne eine zumindest auch bestehende Förderabsicht. Ein solches Auftreten kann gerade auch deshalb erfolgt sein, um die bestehende Verbindung des Beklagten zu 2) zum konkurrierenden Internethandel nicht erkennbar werden zu lassen. b) Der Beklagte zu 2) hat gemäß § 4 Nr. 7 UWG unlauter gehandelt, weil er die Klägerin in seinen Erfahrungsberichten mit den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Äußerungen pauschal herabgesetzt hat. Die Herabsetzung kann insbesondere in einer Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers in den Augen der von der Mitteilung erreichten Marktpartner zu sehen sein. Dabei kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Äußerung noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Dienstleistung darstellt (BGH GRUR 1997, 227, 228 –Aussehen mit Brille). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn zu den mit jeder Äußerung über konkurrierende Unternehmen möglichen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH GRUR 1999, 1100 –Generika Werbung). Wer in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird dabei strenger beurteilt als jemand, der ohne Wettbewerbsabsicht handelt (BGH GRUR 1964, 392, 394 –Weizenkeimöl). Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Wettbewerber nach einer hinreichenden Abwägung der sich aus Art. 5 GG und § 3, 4 Nr. 7 UWG ergebenden gegensätzlichen Interessen einen ausreichenden Anlass hat, die Verfolgung seiner wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich dabei die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält. aa) Soweit die Klägerin die Äußerung des Beklagten zu 2): "Also auch in diesem Fall: Der Hersteller möchte F.de nicht mehr beliefern." als pauschale Herabsetzung verboten wissen will, fehlt es an den oben genannten Voraussetzungen. Zwar wird erkennbar, um welchen Hersteller es geht und was der vorige Fall war, nachdem die Klägerin nunmehr ein Verbot dieser Äußerung unter Einbeziehung ihres Umfelds, nämlich des Blogs vom 13. November 2006 begehrt. Die in diesem Zusammenhang gefallene Äußerung, von der man dann weiß, dass es um das Unternehmen J AG geht, das nach der Firma G die Klägerin auch nicht mehr beliefern will, ist aber nicht als herabsetzend anzusehen. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass es sich nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts um eine wahre Tatsachenbehauptung gehandelt hat. Diese wahre Tatsachenbehauptungen ist nicht herabsetzend, weil die Art der Information und der gewählte Wortlaut das Maß des Erforderlichen nicht übersteigen. Die Tatsache, dass entgegen der von der Klägerin in Zusammenhang mit ihrer Kostenkalkulation in der Werbung herausgestellten Belieferung vom Hersteller auch in diesem Fall ein namhafter Hersteller nicht zur Belieferung der Klägerin bereit gewesen ist, kann man kaum schonender ausdrücken. Es handelt sich auch um eine angesichts der aggressiven Werbung der Klägerin noch angemessene Reaktion, in seinem Meinungsforum von dem tatsächlichen Ergebnis einer Nachfrage beim Hersteller zu berichten, weil es auch für Verbraucher und Wettbewerber gleichermaßen von großer Bedeutung sein kann, wie besonders günstige Preise zustande kommen. bb) Anderes gilt für die Äußerung des Beklagten zu 2): "An dieser Stelle fällt mir nur ein Wort ein: LÜGE. Anders kann man diese Texte der Firma F.de nicht begreifen. Kann sich nicht einmal ein Anwalt dieser offensichtlichen Falschaussage annehmen? Denn es ist kaum zu glauben, dass diese Aussage ein Einzelfall ist." Selbst wenn die damit angegriffene Werbeaussage der Klägerin von den angesprochenen Verbrauchern falsch dahin verstanden werden könnte, dass die Klägerin unmittelbar von der Firma G beliefert worden sei und auch in Zukunft beliefert werde, gibt ein dadurch bedingtes eventuelles Aufklärungsinteresse dem Beklagten zu 2) jedenfalls nicht das Recht, insofern von "LÜGE" und "offensichtlicher Falschaussage" zu sprechen. Diese abfällige und unsachliche Wortwahl ist im Rahmen einer Wettbewerbshandlung in keinem Fall zulässig. Damit ist der Rahmen des erforderlichen Maßes der Aufklärung überschritten und deutlich gemacht worden, dass es dem Beklagten zu 2) insoweit jedenfalls nicht in erster Linie um sachliche Information und Richtigstellung gegangen ist, sondern um eine so nicht gebotene Herabsetzung der Klägerin als Mitbewerberin des geförderten Unternehmens. cc) Ähnliches gilt für die Äußerung "Hier soll der Besteller bewusst irregeführt werden, in dem ihm Glauben gemacht wird: Kaufe hier und Du bekommst die Ware schnell und direkt." Dabei kann wie immer im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG sogar offen bleiben, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Der Vorwurf der beabsichtigten "bewussten Irreführung" hält sich nach Art und Maß nicht mehr im Rahmen des Erforderlichen. dd) Auch die vom Beklagten zu 2) besonders übel vermerkte Tatsache, dass die Klägerin trotz ihrer erst kurzen Präsenz auf dem Erotikmarkt mit einer langjährigen Produkterfahrung warb, berechtigte ihn nicht zu der Äußerung: "Wenn aber der Werbende damit seine Besucher wissentlich hinter das Licht führt, ..." Diese Tatsachenbehauptung ist auch zum Zwecke der Klarstellung der Marktverhältnisse für die angesprochenen Verbraucher jedenfalls so nicht erforderlich gewesen. Der ausdrückliche und geschäftsschädigende Vorwurf des " hinter das Licht führen", der etwas abgewandelt dem in anderem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der "wissentlich bewussten Irreführung" entspricht, sprengt gleichfalls das gebotene Maß und macht auch und gerade in Zusammenhang mit den anderen Äußerungen deutlich, dass die Herabwürdigung der Mitbewerberin durch diese Art der Darstellung im Vordergrund steht. ee) Nicht herabsetzend in diesem Sinne ist aber die weitere Äußerung: " ... Aber jetzt kommt der Hammer. Formulierungen, die so schwammig sind, das jeder Anwalt seine Freude haben wird: ... " Insoweit handelt es sich eher um eine von der eigenen Wertung des Beklagten zu 2) geprägte Meinungsäußerung des Beklagten zu 2) allenfalls mit einem Tatsachenkern, die angesichts der Tatsache, dass die zugrunde liegende Erklärung der Klägerin tatsächlich nicht durch Klarheit und Übersichtlichkeit hervorsticht, nicht abfällig erscheint. Sie ist in diesem Zusammenhang auch nicht unsachlich, denn im Hinblick auf die Belehrung über bestehende Rücksenderechte verlangt bereits der Gesetzgeber eine Formulierung, die klar und verständlich ist. 4) Der Klägerin steht wegen dieser Wettbewerbsverletzung durch den Beklagten zu 2) kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) zu. Dieser muss als Betriebsinhaber hier nicht für das Verhalten des Beklagten zu 2) als seines Betriebsangehörigen nach § 8 Abs. 2 UWG einstehen. Der Beklagte zu 1) hat die herabsetzenden Behauptungen weder selbst aufgestellt noch veranlasst. Er haftet für sie auch nicht nach § 8 Abs. 2 UWG als Betriebsinhaber des Internethandels, der mit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb steht. Es fehlt insoweit an einer feststellbaren Betriebsbezogenheit der veröffentlichten Äußerungen des Beklagten zu 2). Es reicht insoweit für sich allein nicht aus, dass sie dem Betrieb zugute kommen sollen und können. Es kommt hinzu, dass das Verhalten des Beklagten zu 2) für den Beklagten zu 1) nicht in vergleichbarer Weise beherrschbar war wie bei einem betrieblichen Handeln eines Mitarbeiters. Der Beklagte zu 1) hätte insbesondere die entsprechenden Äußerungen auch durch eine Weisung an den betriebsangehörigen Beklagten zu 2) nicht verhindern können, weil es sich überhaupt nicht um einen betrieblichen Vorgang handelte und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 1) überhaupt von diesem den Betrieb fördernden Engagement seines Buchhalters wusste, bevor dies der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde. Der Schutzzweck der Norm, nämlich dass sich der Inhaber eines Unternehmens, dem Wettbewerbshandlungen zugute kommen, nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll (vgl. Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 8 UWG Rdn. 2.33), ist hier deshalb nicht betroffen, weil es in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen nach dem vorliegenden Sachverhalt an einer entsprechenden Abhängigkeit des Beklagten zu 2) fehlt. Sämtliche Argumente, die die Klägerin zur angeblichen Haftung des Beklagten zu 1) als Betriebsinhaber vorbringt, sprechen zwar für eine Förderungsabsicht des Beklagten zu 2). Diese allein führt bei einem Vorgehen außerhalb des Betriebes aber noch nicht zur Haftung des Inhabers des geförderten Betriebes nach § 8 Abs. 2 UWG (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. April 2007 –I ZR 92/04 –Gefälligkeit). 5) Soweit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten aus Wettbewerbsrecht nicht bestehen, können sie erst recht nicht aus dem Recht der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Insoweit gibt es –jedenfalls im Hinblick auf die Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht oder Eigentumsrecht strengere Voraussetzungen. Insbesondere kommt auch keine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 831 BGB in Betracht, wenn dieser nicht als Betriebsinhaber für das private Verhalten eines Betriebsangehörigen als seinem Verrichtungsgehilfen einstehen muss. Insoweit würde es auch an der entsprechenden Weisungsbefugnis fehlen, auf die die Haftung entscheidend abstellt. 6) Soweit der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen zustehen, steht ihr aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB auch ein Auskunftsanspruch über die Verbreitung der Behauptungen zu, der etwas weiter ausfallen muss als der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch. Es muss zusätzlich Auskunft darüber erteilt werden, auf welchen Internetseiten und Blogs die zu unterlassenden Behauptungen vom 17. Oktober 2006 und vom 02. November 2006 verbreitet wurden. 7) Es ist ferner erweiternd festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den festgestellten Verletzungshandlungen vom 17. Oktober 2006 und vom 02. November 2006 entstanden ist. Er hat jedenfalls fahrlässig gehandelt und haftet deshalb nach § 9 UWG für den Ersatz eines der Klägerin aufgrund der Verletzungshandlungen entstandenen Schadens. Angesichts der Wettbewerbssituation besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin auch ein Schaden entstanden ist, den sie ohne die Auskunft noch nicht beziffern kann. 8) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf anteilige Erstattung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr nach VV 2400 in Höhe von 1.005,40 €. Die Höhe der Gebühr ergibt sich bei einem Streitwert von 30.000 € und einem Gebührensatz von 1,3. Gegen diesen Ansatz wendet sich die Klägerin auch gar nicht mehr. Die Abmahnung war nur teilweise gerechtfertigt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) obsiegt die Klägerin bei pauschaler Betrachtung nur zu 2/3. An sich könnte die Klägerin somit nur 2/3 der Gebühr, nämlich 670,27 € ersetzt verlangen. Da ihr bereits 197,47 € (statt vorgesehener 197,45 €) vom Landgericht zugesprochen worden sind, kann sie Erstattung weiterer 472,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2007 beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Erik Millgramm
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Wettbewerbsverletzung durch private Blogs - Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 87/07

OBERLANDESGERICHT HAMM Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: 4 U 87/07 Verkündet am: 23.10.2007 Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 03. Mai 2007 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert. Über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus wird der Beklagte zu 2) verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, 02.11.2006: „An dieser Stelle fällt mir nur ein Wort ein: LÜGE. Anders kann man diese Texte der Firma F.de nicht begreifen. Kann sich nicht mal ein Anwalt dieser offensichtlichen Falschaussage annehmen? Denn es ist kaum zu glauben, dass diese Aussage ein Einzelfall ist.“ „Hier soll der Besteller bewusst irregeführt werden, in dem ihm Glauben gemacht wird: Kaufe hier und Du bekommst die Ware schnell und direkt.“ wie geschehen in dem im Internet veröffentlichten Text des Beklagen zu 2) gemäß Anlage K 2. 17.10.2006: „... Wenn aber der Werbende damit seine Besucher wissentlich hinter das Licht führt, ...“ wie geschehen in dem im Internet veröffentlichten Text des Beklagen zu 2) gemäß Anlage K 2, 2. schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen Internetseiten und Blogs die unter Ziffer 1. aufgestellten Behauptungen über die Klägerin eingestellt wurden. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 4. Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 472,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2007 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 2/3 selbst und 1/3 der Beklagte zu 2.). Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 2/3 selbst und 1/3 die Klägerin. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte zu 2) ¼. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 3/4 selbst und 1/4 der Beklagten zu 2.). Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst und die Klägerin je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1) Der Unterlassungsantrag ist nach der erfolgten Klarstellung bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er hat zwar die Unterlassung der hervorgehobenen Behauptungen zum Gegenstand. Es sind aber dabei die konkreten Verletzungshandlungen in den Antrag einbezogen. Die genannten Äußerungen sollen so und in einem solchen Zusammenhang unterlassen werden, wie sie in den Berichten des Beklagten zu 2) an den genannten Tagen im Internet unter internetseite.de/ internetseite2de und internetseite3.com gemacht worden sind. 2) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor zu Ziffer 1 genannten Äußerungen nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG gegen den Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) hat insoweit in der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, die Dienstleistungen eines Mitbewerbers des geförderten Unternehmens pauschal herabgesetzt. a) Die Erfahrungsberichte des Beklagten in Form von sog. Blogs sind Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gewesen. Eine Wettbewerbshandlung liegt auch vor, wenn jemand zur Förderung eines fremden Unternehmens tätig wird. Das kann auch und gerade ein Mitarbeiter eines solchen Unternehmens sein, der sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will. Der vom Beklagten zu 2) durch sein Verhalten objektiv geförderte Internetshop des Beklagten zu 1) und die Klägerin stehen auch in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Erfahrungsberichte waren von Fachkenntnis geprägt und jedenfalls inhaltlich ersichtlich auch geeignet, ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu wecken und damit auch ohne ausdrückliche Empfehlung andere Unternehmen und damit auch den bei Google teilweise unmittelbar nach der Klägerin aufgelisteten Betrieb des Beklagten zu 1) zu begünstigen. Daraus ergibt sich hier zwar noch keine tatsächliche Vermutung für eine Förderungsabsicht des Beklagten zu 2). Er ist nämlich kein Unternehmer, sondern als Mitarbeiter im Unternehmen des Beklagten zu 1) Privatmann und im Internet erkennbar auch als solcher aufgetreten. Da es sich bei der Motivation um einen inneren Vorgang handelt, obliegt es aber den Beklagten darzulegen, welche Interessen der Beklagte zu 2) mit der objektiv förderlichen Tätigkeit für die Beklagte zu 1) verfolgt hat. Entscheidend ist insoweit, was der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung vor dem Landgericht geäußert hat. Er hat sich zum einen über das Geschäftsgebaren der Klägerin, insbesondere deren unrichtige Behauptung, zehn Jahre Berufserfahrung zu haben, gerade als jemand, der langjährig im Erotikmarkt tätig ist, besonders geärgert. Zum anderen wollte er mit seinem privaten Engagement aber auch verhindern, das die Klägerin mit einem solchen Verhalten der Konkurrenz und damit auch der langjährig tätigen Beklagten zu 1) Kunden "abfischen" wollten. Damit hat der Beklagte zu 2) selbst hinreichend deutlich gemacht, dass er in dem anzuwendenden weiten Verständnis zumindest auch den Wettbewerb des Internetshops des Beklagten zu 1) fördern wollte, in dem diesem seine Kunden erhalten blieben. Es reicht aus, wenn eine solche Förderabsicht als zusätzliche Motivation neben einem privaten Unmut und einer dadurch veranlassen Meinungsäußerung besteht. Das gilt insbesondere deshalb, weil Grundlage des Unmuts in erster Linie auch Fachkenntnisse, die der Beklagte zu 2) aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen im Unternehmen des Beklagten zu 1) insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb von Erotikartikeln und die Werbung dafür erworben hatte und die ihm eine Beurteilung des Geschäftsgebarens der Klägerin erst möglich machten. Das Verhalten der Klägerin war dem Beklagten zu 2) auch nicht privat, sondern als maßgeblichem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) betrieblich bekannt geworden. Soweit es in den Berichten auch um seine Erfahrungen mit der Klägerin als privater Käufer ging, spricht schon angesichts der Aufmerksamkeit, die der Beklagte zu 2) dem Geschäftsgebaren der Klägerin insgesamt zugewandt hat, alles dafür, dass es sich um Testkäufe gehandelt hat. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) erkennbar als Privatmann aufgetreten ist und einen privaten Aliasnamen gebraucht hat, ist kein entscheidendes Argument für ein Handeln ohne eine zumindest auch bestehende Förderabsicht. Ein solches Auftreten kann gerade auch deshalb erfolgt sein, um die bestehende Verbindung des Beklagten zu 2) zum konkurrierenden Internethandel nicht erkennbar werden zu lassen. b) Der Beklagte zu 2) hat gemäß § 4 Nr. 7 UWG unlauter gehandelt, weil er die Klägerin in seinen Erfahrungsberichten mit den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Äußerungen pauschal herabgesetzt hat. Die Herabsetzung kann insbesondere in einer Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers in den Augen der von der Mitteilung erreichten Marktpartner zu sehen sein. Dabei kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Äußerung noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Dienstleistung darstellt (BGH GRUR 1997, 227, 228 –Aussehen mit Brille). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn zu den mit jeder Äußerung über konkurrierende Unternehmen möglichen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH GRUR 1999, 1100 –Generika Werbung). Wer in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird dabei strenger beurteilt als jemand, der ohne Wettbewerbsabsicht handelt (BGH GRUR 1964, 392, 394 –Weizenkeimöl). Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Wettbewerber nach einer hinreichenden Abwägung der sich aus Art. 5 GG und § 3, 4 Nr. 7 UWG ergebenden gegensätzlichen Interessen einen ausreichenden Anlass hat, die Verfolgung seiner wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich dabei die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält. aa) Soweit die Klägerin die Äußerung des Beklagten zu 2): "Also auch in diesem Fall: Der Hersteller möchte F.de nicht mehr beliefern." als pauschale Herabsetzung verboten wissen will, fehlt es an den oben genannten Voraussetzungen. Zwar wird erkennbar, um welchen Hersteller es geht und was der vorige Fall war, nachdem die Klägerin nunmehr ein Verbot dieser Äußerung unter Einbeziehung ihres Umfelds, nämlich des Blogs vom 13. November 2006 begehrt. Die in diesem Zusammenhang gefallene Äußerung, von der man dann weiß, dass es um das Unternehmen J AG geht, das nach der Firma G die Klägerin auch nicht mehr beliefern will, ist aber nicht als herabsetzend anzusehen. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass es sich nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts um eine wahre Tatsachenbehauptung gehandelt hat. Diese wahre Tatsachenbehauptungen ist nicht herabsetzend, weil die Art der Information und der gewählte Wortlaut das Maß des Erforderlichen nicht übersteigen. Die Tatsache, dass entgegen der von der Klägerin in Zusammenhang mit ihrer Kostenkalkulation in der Werbung herausgestellten Belieferung vom Hersteller auch in diesem Fall ein namhafter Hersteller nicht zur Belieferung der Klägerin bereit gewesen ist, kann man kaum schonender ausdrücken. Es handelt sich auch um eine angesichts der aggressiven Werbung der Klägerin noch angemessene Reaktion, in seinem Meinungsforum von dem tatsächlichen Ergebnis einer Nachfrage beim Hersteller zu berichten, weil es auch für Verbraucher und Wettbewerber gleichermaßen von großer Bedeutung sein kann, wie besonders günstige Preise zustande kommen. bb) Anderes gilt für die Äußerung des Beklagten zu 2): "An dieser Stelle fällt mir nur ein Wort ein: LÜGE. Anders kann man diese Texte der Firma F.de nicht begreifen. Kann sich nicht einmal ein Anwalt dieser offensichtlichen Falschaussage annehmen? Denn es ist kaum zu glauben, dass diese Aussage ein Einzelfall ist." Selbst wenn die damit angegriffene Werbeaussage der Klägerin von den angesprochenen Verbrauchern falsch dahin verstanden werden könnte, dass die Klägerin unmittelbar von der Firma G beliefert worden sei und auch in Zukunft beliefert werde, gibt ein dadurch bedingtes eventuelles Aufklärungsinteresse dem Beklagten zu 2) jedenfalls nicht das Recht, insofern von "LÜGE" und "offensichtlicher Falschaussage" zu sprechen. Diese abfällige und unsachliche Wortwahl ist im Rahmen einer Wettbewerbshandlung in keinem Fall zulässig. Damit ist der Rahmen des erforderlichen Maßes der Aufklärung überschritten und deutlich gemacht worden, dass es dem Beklagten zu 2) insoweit jedenfalls nicht in erster Linie um sachliche Information und Richtigstellung gegangen ist, sondern um eine so nicht gebotene Herabsetzung der Klägerin als Mitbewerberin des geförderten Unternehmens. cc) Ähnliches gilt für die Äußerung "Hier soll der Besteller bewusst irregeführt werden, in dem ihm Glauben gemacht wird: Kaufe hier und Du bekommst die Ware schnell und direkt." Dabei kann wie immer im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG sogar offen bleiben, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Der Vorwurf der beabsichtigten "bewussten Irreführung" hält sich nach Art und Maß nicht mehr im Rahmen des Erforderlichen. dd) Auch die vom Beklagten zu 2) besonders übel vermerkte Tatsache, dass die Klägerin trotz ihrer erst kurzen Präsenz auf dem Erotikmarkt mit einer langjährigen Produkterfahrung warb, berechtigte ihn nicht zu der Äußerung: "Wenn aber der Werbende damit seine Besucher wissentlich hinter das Licht führt, ..." Diese Tatsachenbehauptung ist auch zum Zwecke der Klarstellung der Marktverhältnisse für die angesprochenen Verbraucher jedenfalls so nicht erforderlich gewesen. Der ausdrückliche und geschäftsschädigende Vorwurf des " hinter das Licht führen", der etwas abgewandelt dem in anderem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der "wissentlich bewussten Irreführung" entspricht, sprengt gleichfalls das gebotene Maß und macht auch und gerade in Zusammenhang mit den anderen Äußerungen deutlich, dass die Herabwürdigung der Mitbewerberin durch diese Art der Darstellung im Vordergrund steht. ee) Nicht herabsetzend in diesem Sinne ist aber die weitere Äußerung: " ... Aber jetzt kommt der Hammer. Formulierungen, die so schwammig sind, das jeder Anwalt seine Freude haben wird: ... " Insoweit handelt es sich eher um eine von der eigenen Wertung des Beklagten zu 2) geprägte Meinungsäußerung des Beklagten zu 2) allenfalls mit einem Tatsachenkern, die angesichts der Tatsache, dass die zugrunde liegende Erklärung der Klägerin tatsächlich nicht durch Klarheit und Übersichtlichkeit hervorsticht, nicht abfällig erscheint. Sie ist in diesem Zusammenhang auch nicht unsachlich, denn im Hinblick auf die Belehrung über bestehende Rücksenderechte verlangt bereits der Gesetzgeber eine Formulierung, die klar und verständlich ist. 4) Der Klägerin steht wegen dieser Wettbewerbsverletzung durch den Beklagten zu 2) kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) zu. Dieser muss als Betriebsinhaber hier nicht für das Verhalten des Beklagten zu 2) als seines Betriebsangehörigen nach § 8 Abs. 2 UWG einstehen. Der Beklagte zu 1) hat die herabsetzenden Behauptungen weder selbst aufgestellt noch veranlasst. Er haftet für sie auch nicht nach § 8 Abs. 2 UWG als Betriebsinhaber des Internethandels, der mit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb steht. Es fehlt insoweit an einer feststellbaren Betriebsbezogenheit der veröffentlichten Äußerungen des Beklagten zu 2). Es reicht insoweit für sich allein nicht aus, dass sie dem Betrieb zugute kommen sollen und können. Es kommt hinzu, dass das Verhalten des Beklagten zu 2) für den Beklagten zu 1) nicht in vergleichbarer Weise beherrschbar war wie bei einem betrieblichen Handeln eines Mitarbeiters. Der Beklagte zu 1) hätte insbesondere die entsprechenden Äußerungen auch durch eine Weisung an den betriebsangehörigen Beklagten zu 2) nicht verhindern können, weil es sich überhaupt nicht um einen betrieblichen Vorgang handelte und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 1) überhaupt von diesem den Betrieb fördernden Engagement seines Buchhalters wusste, bevor dies der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde. Der Schutzzweck der Norm, nämlich dass sich der Inhaber eines Unternehmens, dem Wettbewerbshandlungen zugute kommen, nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll (vgl. Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 8 UWG Rdn. 2.33), ist hier deshalb nicht betroffen, weil es in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen nach dem vorliegenden Sachverhalt an einer entsprechenden Abhängigkeit des Beklagten zu 2) fehlt. Sämtliche Argumente, die die Klägerin zur angeblichen Haftung des Beklagten zu 1) als Betriebsinhaber vorbringt, sprechen zwar für eine Förderungsabsicht des Beklagten zu 2). Diese allein führt bei einem Vorgehen außerhalb des Betriebes aber noch nicht zur Haftung des Inhabers des geförderten Betriebes nach § 8 Abs. 2 UWG (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. April 2007 –I ZR 92/04 –Gefälligkeit). 5) Soweit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten aus Wettbewerbsrecht nicht bestehen, können sie erst recht nicht aus dem Recht der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Insoweit gibt es –jedenfalls im Hinblick auf die Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht oder Eigentumsrecht strengere Voraussetzungen. Insbesondere kommt auch keine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 831 BGB in Betracht, wenn dieser nicht als Betriebsinhaber für das private Verhalten eines Betriebsangehörigen als seinem Verrichtungsgehilfen einstehen muss. Insoweit würde es auch an der entsprechenden Weisungsbefugnis fehlen, auf die die Haftung entscheidend abstellt. 6) Soweit der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen zustehen, steht ihr aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB auch ein Auskunftsanspruch über die Verbreitung der Behauptungen zu, der etwas weiter ausfallen muss als der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch. Es muss zusätzlich Auskunft darüber erteilt werden, auf welchen Internetseiten und Blogs die zu unterlassenden Behauptungen vom 17. Oktober 2006 und vom 02. November 2006 verbreitet wurden. 7) Es ist ferner erweiternd festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den festgestellten Verletzungshandlungen vom 17. Oktober 2006 und vom 02. November 2006 entstanden ist. Er hat jedenfalls fahrlässig gehandelt und haftet deshalb nach § 9 UWG für den Ersatz eines der Klägerin aufgrund der Verletzungshandlungen entstandenen Schadens. Angesichts der Wettbewerbssituation besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin auch ein Schaden entstanden ist, den sie ohne die Auskunft noch nicht beziffern kann. 8) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf anteilige Erstattung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr nach VV 2400 in Höhe von 1.005,40 €. Die Höhe der Gebühr ergibt sich bei einem Streitwert von 30.000 € und einem Gebührensatz von 1,3. Gegen diesen Ansatz wendet sich die Klägerin auch gar nicht mehr. Die Abmahnung war nur teilweise gerechtfertigt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) obsiegt die Klägerin bei pauschaler Betrachtung nur zu 2/3. An sich könnte die Klägerin somit nur 2/3 der Gebühr, nämlich 670,27 € ersetzt verlangen. Da ihr bereits 197,47 € (statt vorgesehener 197,45 €) vom Landgericht zugesprochen worden sind, kann sie Erstattung weiterer 472,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2007 beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Erik Millgramm
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yasni 08.07.11  +  

Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 158/2011 vom 07.10.2011   ______________________________ _____________________________________________ ___________   Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform     Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.   Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.   Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.   Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.   Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.   Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10 LG Freiburg - Urteil vom 12. Juni 2009 10 O 5/09 OLG Karlsruhe - Urteil vom 4. Februar 2010 4 U 141/09
Erik Millgramm
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yasni 07.10.11  +  

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