Anspruch im Yasni Exposé von Hans Jürgen Kotz

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Hans Jürgen Kotz, Rechtsanwalt @ Kotz, Kreuztal

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639 Informationen zu Hans Jürgen Kotz

Verkehrsunfall – Beschädigung Neufahrzeug – Abrechnung auf Neuwagenbasis

Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 II BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen. Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme. Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug. Voraussetzung für eine solche Abrechnung auf Neuwagenbasis wäre jedoch, dass das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt worden wäre. Die Erheblichkeit einer Beschädigung ist dabei nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern vor allem anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil – z.B. Kratzer an der Karosserie – notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Eine erhebliche Beschädigung ist in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel darstellen (Landgericht Bochum, Az.: I-8 O 344/12, Urteil vom 03.12.2012). Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.verkehrsunfallsiegen.de http://www.autorechtonline.de
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yasni 24.09.13  +  

Urlaubsabgeltung – Verzicht des Arbeitnehmers ist zulässig

Ist ein Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs für Urlaubsansprüche entstanden, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab (z.B. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), so ist dies rechtlich zulässig (BAG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 11.09.13  +  

Verjährung der Mietkaution nach Mietvertragsende

Für den Anspruch auf Rückzahlung der vom Mieter gezahlten Mietkaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution entstanden ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach dem Ende des Mietvertrages und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 - 6 Monate (AG Remscheid, Urteil vom 19.07.2013, Az.: 7 C 71/13). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.mietrechtsiegen.de http://www.mietrechtkreuztal.de http://www.meinmietrecht.de
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yasni 10.09.13  +  

Haftung für Laptopbeschädigung bei Verkehrsunfall

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingeschränkt. Nach § 8 Nr. 3 StVG soll für die Beschädigung beförderter Sachen (z.B. Ladungsgut) grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur im Rahmen der vereinbarten Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglichen Leistungspflichten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung werden in einem Schadensfall durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) beschränkt. Versicherungsschutz besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: „Üblicherweise mit sich führen“ ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestehen soll. Die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden als unüblich. Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers als unüblich angesehen. Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird. Eine Haftung der Kfz-Versicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung besteht daher für die Beschädigung eines Laptops nicht (Landgericht Erfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az.: 1 S 101/12). Versicherungsrecht Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.versicherungsrechtsiegen.de http://www.verkehrsrechtsiegen.de http://www.verkehrsunfallsiegen.de
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 08.09.13  +  

Reiserücktrittsversicherung – Nichtantritt der Reise

Bei einer Reiserücktrittsversicherung ist der Versicherer dazu verpflichtet, dem Versicherten die anfallenden Reiserücktrittskosten bei Nichtantritt der gebuchten Reise zu erstatten, sofern der Reiseantritt beispielsweise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherten bzw. dessen Ehegatten nicht erfolgen kann. Eine Reise ist angetreten und hat begonnen im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Dabei ist das Einchecken am Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten) gebuchten Reiseleistung Flug. Storniert der Versicherte nach dem Einchecken die Reise, liegt ein Reiseabbruch und kein Reiserücktritt vor. Das Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Computer Zuhause stellt daher nicht schon den Antritt einer Reise dar. Wird der Versicherte nach dem Ausdrucken der Bordkarte krank und fliegt er nicht, so muss die Reiserücktrittsversicherung leisten (AG Bremen, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 10 C 508/12). Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de              
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 02.09.13  +  

Endzeugnis – Anspruch des Arbeitnehmers

Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, Az: 5 AZR 710/85, Urteil vom 27.02.1987). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 31.08.13  +  

Leasingvertragskündigung – Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht. Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 367/03). Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.autorechtonline.de http://www.verkehrsrechtsiegen.de
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yasni 28.08.13  +  

Betriebskosten – Nachberechnung durch Vermieter

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtsiegen.de http://www.mietrechtkreuztal.de
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yasni 27.08.13  +  

Schwarzgeldvereinbarung – Handwerker hat keinen Zahlungsanspruch

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (sog. Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Selbst bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und der Handwerker kann auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13). Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.baurechtsiegen.de
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yasni 25.08.13  +  

Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt kann trotz des Bestehens eines rechtskräftigen Unterhaltstitels verwirkt sein, wenn er über einen längeren Zeitraum nicht gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend gemacht wird. Die Annahme der Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt setzt voraus, dass der Berechtigte diesen über eine längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Kindesunterhaltsforderungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 WF 82/13, Beschluss vom 13.05.2013). Familienrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 12.08.13  +  

Krankenhaustagegeld bei teilstationärer Behandlung

Eine Krankenhaustagegeldversicherung muss auch bei teilstationärer Behandlung das vertraglich vereinbarte Krankenhaustagegeld an den Versicherungsnehmer zahlen. Dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Krankenhaustagegeld steht auch nicht entgegen, daß der Krankenhausaufenthalt bei einer teilstationären Behandlung nicht jeweils einen vollen Tag (24 Stunden) dauert. Aus dem Wort Krankenhaustagegeld läßt sich das Gegenteil nicht herleiten. Denn der Begriff „Tag“ ist mehrdeutig und bedeutet im Sprachgebrauch nicht notwendig den Zeitraum von 24 Stunden. Die Sprache läßt es vielmehr zu, den Zeitabschnitt von 24 Stunden mit „Tag“ und „Nacht“ zu umschreiben. Begriffe wie „Arbeitstag“ oder „8-Stunden-Tag“ machen dies deutlich. Dass der Begriff des Krankenhaustagegeldes auch nicht notwendigerweise den Zeitabschnitt von 24 Stunden voraussetzt, folgt auch aus den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.04.1984, Az.: IVa ZR 133/82 und Urteil vom 04.05.1983, Az.: IVa ZR 113/81), die - für den Fall der sog. Beurlaubung aus (unstreitig) stationärer Behandlung - die Auslegung für möglich halten, daß auch bei nur stundenweisem Aufenthalt in einer Klinik der volle Anspruch auf Krankenhaustagegeld begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 20 U 292/88). Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.versicherungsrechtsiegen.de
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 09.08.13  +  

Elternunterhalt – Berücksichtigung der eigenen Immobilie

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein unterhaltspflichtiges Kind grundsätzlich sein komplettes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts für seine Eltern einsetzen. Einschränkungen ergeben sich jedoch daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen sind und das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die das unterhaltspflichtige Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar. Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht des Kindes aus seinem Vermögen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 269/12). Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 09.08.13  +  

Urlaub: Versagungsrecht und Rückrufrecht des Arbeitgebers?

Nach § 1 BUrIG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muß, zur Arbeit abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft läßt sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird in diesem Fall nicht erfüllt. Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs/Erfüllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG vorgenommen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet bei bestimmten Situationen, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrIG; sie ist daher unwirksam. Hierfür ist es unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99, Urteil vom 20.06.2000). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 07.08.13  +  

Beleidigung des Mieters durch Vermieter – Schmerzensgeldanspruch

    Beleidigung des Mieters durch Vermieter – Schmerzensgeldanspruch Beleidigt der Vermieter den Mieter öffentlich vor dem Mietobjekt mit den Worten „Arschloch“, „Wichser“ und „Hausbesetzer“, so steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Bonn dem Mieter ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zugesprochen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigungen steht dem jeweils Betroffenen grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB i.V. mit Art. 1 I und 2 11 GG zu (LG Bonn, Beschluss vom 14.01.2010, Az.: 6 T 17/10). Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de http://www.mietrechtsiegen.de http://www.mietrechtkreuztal.de    
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yasni 23.07.13  +  

Kinderbetreuungsplatz ab 01.08.2013 – Anspruch der Eltern

Kinder die das 1. Lebensjahr vollendet haben, haben ab dem 01.08.2013 gegenüber der zuständigen Behörde einen gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Kinderbetreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertagesstätte, die sich max. in einer Entfernung von 5 km zum Wohnort der Elternbefinden darf (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 19 L 877/13). Verwaltungsrecht – Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 22.07.13  +  

Urlaubsabgeltung - tarifliche Ausschlussfristen

Beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist mit der Fälligkeit eines Anspruchs, so ist für ihren Lauf im Falle eines Urlaubsabgeltungsanspruchs auch dann auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wenn die zur Beendigung führende Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Kündigungsschutzverfahren nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, in dem die Beendigung zum vorgesehenen Kündigungstermin abschließend festgeschrieben wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 16 Sa 637/12, Urteil vom 11.10.2012). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 06.07.13  +  

Verwahrungspflichten und Schutzpflichten eines Ballettschulenbetreibers

Den Inhaber einer Ballettschule treffen Verwahrungs- und damit auch Schutzpflichten an von den Schülern mitgebrachten (Wert-)Gegenständen, nur ausnahmsweise. Eine Verwahrungspflicht besteht allenfalls dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der Kleidung im Rahmen der Benutzung der Ballettschule besteht und der Nutzer bei der Inanspruchnahme der Leistung nicht in der Lage ist, von ihm mitgebrachte (Wert-)Gegenstände selbstständig zu beaufsichtigen, so etwa bei dem Besuch eines Theaters, einer Sauna oder einer Badeanstalt. In den übrigen Fällen bleibt es dabei, dass der Nutzer selbst Sorge für die von ihm mitgebrachten (Wert-)Gegenstände tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn durch den Ballettschulenbetreiber eine Gelegenheit zum Abstellen von Sachen oder Ablegen von Kleidung gegeben wird (AG Bad Segeberg, Urteil vom 27.06.2013, Az: 17a C 5/13). Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 29.06.13  +  

Facebook-Gruppe - Anspruch auf Administratoreinsetzung?

Meldet man eine Facebook-Gruppe über seinen Email-Account an, so kann man frei darüber entscheiden, ob man die Gruppe löscht oder einem Gruppenmitglied Administratorrechte für diese Gruppe einräumt oder dem Gruppenmitglied die eingeräumten Rechte wieder entzieht. Ein Gruppenmitglied welchem die eingeräumten Administratorrechte wieder entzogen wurde, hat gegenüber dem Gruppengründer keinen Anspruch auf die Wiedereinräumung der Administratorrechte (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az.: 4 C 409/12; Berufung zurückgewiesen: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 25.03.2013, Az.: 3 S 8/13). Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.internetrechtsiegen.de
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yasni 28.06.13  +  

Urlaubsabgeltung - Verzicht des Arbeitnehmers

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch EU-Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11). Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.arbeitsrechtsiegen.de
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yasni 23.06.13  +  

Gehölz- oder Baumbeschädigung – Schadensersatzansprüche des Geschädigten

Wird ein Gehölz oder ein Baum welche auf einem Grundstück angepflanzt sind beschädigt, so steht dem geschädigten Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 Abs. 1 BGB) oder ein Anspruch auf die Zahlung eines Geldbetrags als Schadensersatz (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu. Eine denkbare Ersatzbeschaffung ist bei Gehölzen oder Bäumen in der Regel nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Die Wertminderung kann im Falle der Beschädigung von Gehölzen oder Bäumen anhand der sogenannten „Methode Koch“ berechnet werden. Der Wertverlust wird bei der „Koch Methode“ dadurch bestimmt, dass die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes/Baumes erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände verringert. Die „Methode Koch“ ist auch in Fällen der Teilschädigung von Gehölzen oder Bäumen dazu geeignet, um den jeweiligen Minderwert des Grundstücks bzw. des Schadensersatzbetrages zu berechnen. Bei dem unbefugten Beschneiden von Pflanzen wird eine angemessene Wertminderung für die Zeit bis zu dem Nachwachsen berechnet. Im Falle einer Teilbeschädigung ist je nach Ausmaß der Schäden nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei gravierenden Schädigungen, beispielsweise einer dauerhaften erheblichen Verunstaltung oder Verkrüppelung, kann sogar der gesamte Zeitwert des Gehölzes oder Baumes vom Schädiger ersetzt verlangt werden (BGH, Urteil vom 25.01.2013, Az.: V ZR 222/12). Nachbarrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.baurechtsiegen.de http://www.ra-kotz.de
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