Rechtsberatung im Yasni Exposé von Hans Jürgen Kotz

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Hans Jürgen Kotz, Rechtsanwalt @ Kotz, Kreuztal

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Hans Jürgen Kotz @ Kotz, Kreuztal

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Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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639 Informationen zu Hans Jürgen Kotz

Verkehrssicherungspflicht für Bäume

Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen. Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend (z.B. aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt und darauf rechtzeitig reagiert werden. Dies gilt auch für ältere Bäume wie für die im Fall betroffene ca. 200 Jahre alte Eiche. Denn ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden – eine Eiche kann 600 – 800 Jahre alt werden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Erst bei erkennbarer Erkrankung und daraus folgender mangelnder Standsicherheit des Baumes muss ein Grundstückseigentümer diesen beseitigen. Stürzt ein Baum ohne erkennbare Erkrankung oder Verlust der Standfestigkeit auf das Nachbargrundstück, haftet der Eigentümer des Baumes nicht auf Schadensersatz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-9 U 38/13, Urteil vom 23.07.2013). Rechtsberatung - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal Siegener Straße 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 22.09.13  +  

Fotografieren bei einer Beerdigung erlaubt?

Trauerfeierlichkeiten sind grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen. Ein Eingriff in diesen Teil der Privatsphäre wiegt vergleichbar schwer, wie derjenige in die Intimsphäre. Sofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht im eigenen Bild ermöglichen soll, sich frei von öffentlicher Beobachtung und dadurch verursachter Selbstkontrolle verhalten zu können, ist dieser Aspekt gerade bei Trauerfeierlichkeiten von besonderem Gewicht. Während der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind die Teilnehmer einem hohen emotionalen Druck ausgesetzt; die nach Art. 1 GG zu schützende Würde des Menschen gebietet von Rechts wegen einen besonderen Schutz gerade dieses Moments. Zwar handelt es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis, welches (zwangsläufig) in der Öffentlichkeit stattfindet, jedoch bietet ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Das Fotografieren von Teilnehmern einer Beerdigung stellt daher einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer dar und ist ohne deren Einwilligung rechtswidrig (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az: 16 S 251/12). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Teilnehmer einer Beerdigung kann zur Verpflichtung der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzendgeld führen. Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 15.08.13  +  

Elternunterhalt – Berücksichtigung der eigenen Immobilie

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein unterhaltspflichtiges Kind grundsätzlich sein komplettes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts für seine Eltern einsetzen. Einschränkungen ergeben sich jedoch daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen sind und das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die das unterhaltspflichtige Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar. Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht des Kindes aus seinem Vermögen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 269/12). Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 09.08.13  +  

Detektivkosten – Erstattungsfähigkeit im Gerichtsverfahren

Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] - Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte (BGH, Beschluss vom 15.05.2013, Az.: XII ZB 107/08). Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 13.07.13  +  

Energielieferungsvertrag für Ehewohnung und Trennung der Eheleute

Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie (BGH, Beschluss vom 24.4.2013, Az.: XII ZR 159/12). Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 06.07.13  +  

Verwahrungspflichten und Schutzpflichten eines Ballettschulenbetreibers

Den Inhaber einer Ballettschule treffen Verwahrungs- und damit auch Schutzpflichten an von den Schülern mitgebrachten (Wert-)Gegenständen, nur ausnahmsweise. Eine Verwahrungspflicht besteht allenfalls dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der Kleidung im Rahmen der Benutzung der Ballettschule besteht und der Nutzer bei der Inanspruchnahme der Leistung nicht in der Lage ist, von ihm mitgebrachte (Wert-)Gegenstände selbstständig zu beaufsichtigen, so etwa bei dem Besuch eines Theaters, einer Sauna oder einer Badeanstalt. In den übrigen Fällen bleibt es dabei, dass der Nutzer selbst Sorge für die von ihm mitgebrachten (Wert-)Gegenstände tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn durch den Ballettschulenbetreiber eine Gelegenheit zum Abstellen von Sachen oder Ablegen von Kleidung gegeben wird (AG Bad Segeberg, Urteil vom 27.06.2013, Az: 17a C 5/13). Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 29.06.13  +  

Privatgutachten – Berücksichtigung im Gerichtsverfahren

Der Richter hat in einem Gerichtsverfahren allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. Insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und er ist dazu verpflichtet, sich mit einem von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch des Privatgutachten zum Gerichtsgutachten ergibt (BGH, Az.: V ZR 204/12, Beschluss vom 21.03.2013). Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 23.05.13  +  

Unberechtigte SCHUFA-Meldung - Schadensersatz

Meldet ein Unternehmen eine angeblich fällige Forderung eines Vertragspartners bei der Schufa, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Meldung der Forderung nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) vorliegen, so macht sich das Unternehmen gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das Unternehmen muss dem Vertragspartner alle Schäden ersetzen, die diesem aus der Schufa-Meldung entstanden sind (Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013, Az.: 93 C 3289/12). § 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt, 2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist, 3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat, 4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder 5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 23.04.13  +  

Pfändungsfreigrenzen – Erhöhung ab 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Betrag für Personen, die keine Unterhaltspflichten haben, steigt von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro. Bei bestehenden Unterhaltspflichten erhöht sich dieser monatliche Betrag um weitere 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) bei dem Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person. Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen, so erhöht sich der monatlich unpfändbare Betrag jeweils um weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis zur fünften Person. Rechtsanwälte KotzRechtsberatung Siegen/Kreuztal Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 08.04.13  +  

Schneeräum- und Streupflichten im Mietrecht:

1. Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht: „Verkehrssicherungspflichtig ist jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, sei es, dass er sie selbst hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zum Nachteil anderer auswirken können (so das OLG Hamm, Az.: 3 U 195/85, Urteil vom 02.02.1987). Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell. Sie betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eis und Glätte im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können (z.B. herabfallende Äste von Bäumen oder herabfallende Gebäudeteile). „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07). 2. Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis: Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt die Verkehrssicherungspflicht für dieses. Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Eigentümer grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht befreit. Neben der generellen Verkehrssicherungspflicht trägt der Vermieter aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter eine besondere Pflicht, Gefahren die durch mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen könn­ten, abzuwenden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die ein Grundstück berechtigterweise (z.B. Besucher) oder in Ausübung ihres Berufes (z.B. Briefträger, Handwerker, Polizisten etc.) betreten. 3. Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter: Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Das OLG Frankfurt (WM 1988, 399) ist der Ansicht, dass es für die Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter aus­reicht, wenn die diesbezügliche Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag festgelegt wird oder eine entspre­chende Klausel in der Hausordnung fester Bestandteil des vereinbarten Formularmietvertrages ist. Der Bundes­gerichtshof geht ausnahmsweise davon aus, dass der Pächter einer Gastwirtschaft mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht über­nimmt, ebenfalls für die Verkehrssicherheit der Zugänge zur Gaststätte zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1984, MDR 1985 S. 311). Es ist jedoch dringend davon abzuraten, in einem Formularmietvertrag oder in einem individuellen Mietvertrag nur auf die jeweilige Hausordnung zu verweisen, ohne dass diese vom Mieter gesondert unterschrieben worden ist. In diesen Fällen ist die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Gleiches gilt für den Versuch eines Vermieters, seinen Mietern durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung die Streu- und Schneeräumpflicht aufzuerlegen. Die wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen jedoch nicht völlig von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des von ihm Beauftragten verpflichtet. Ein Vermieter muss daher in regelmäßi­gen Abständen kontrollieren, ob der Mieter seiner Streu- und Schneeräumpflicht auch wirklich nachkommt. Kommt er diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet der Vermieter im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er die Verkehrssicherungspflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt. 4. Entstehen und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht: Grundsätzlich entsteht die Streu- und Schneeräumpflicht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr oder bei einsetzendem Schneefall. Es sind also keine Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung oder Schnee zu treffen. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Streuen besteht nur in den Fällen, in denen an einer gefährlichen Stelle mit einer Glatteisbildung zu rechnen ist. 5. Zeitliche Begrenzung der Streu- und Räumungspflicht in örtlichen Satzungen: Der zeitliche Umfang der Streu- und Räumungspflicht wird in den örtlichen Satzungen der Gemeinden geregelt. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Mit dem Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). In Wohnungseigentumsanlagen obliegt den Wohnungseigentümern die Verpflichtung, Hauseingänge, Garagenzufahrten und angrenzende öffentliche Wege gemeinsam zu streuen. 6. Verhinderung in der Ausübung der Streu- und Räumungspflicht: Problematisch ist, wenn der Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seiner Streu- und Schneeräumverpflichtung nachzukommen. Im diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Räum- und Streupflicht von einer anderen Person ausgeführt wird. Gleiches gilt für alle Diejenigen die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeitraum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn). Wurde ein Mieter auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes seiner Wohnung verwiesen, bleibt seine Streu- und Schneeräumpflicht trotzdem bestehen. Eine gesteigerte Streu- und Schneeräumpflicht besteht bei denjenigen Grundstücken bei einen ein starker Besucherverkehr herrscht (z.B. Gaststätten, Ladenlokale etc.). Dort besteht nach der Rechtsprechung auch nach 20.00 Uhr noch eine Streu- und Schneeräumpflicht. Es besteht jedoch keine allumfassende Streu- und Schneeräumpflicht. Bei einem Glätteunfall auf einem Parkplatz, auf dem nach Tauwetter vereinzelt noch Schnee vorhanden ist, besteht keine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Hier hätte der Besucher auch um die Schnee herumgehen können. 7. Kostenübertragung für Arbeitsgeräte und Streumaterial: Hat ein Mieter die Streu- und Schneeräumpflicht übernommen, muss zusätzlich im Mietvertrag geregelt werden, wer die hierfür erforderlichen Arbeitsgeräte und das Streumaterial bezahlt. Wird mit der Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen und warten muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten. 8. Wohin mit dem Schnee? Dies stellt häufig ein großes Problem dar. Der Schnee ist auf dem Bürgersteig oder Radweg zur Fahrbahnseite zu lagern. Ist dies nicht möglich ist, ist der Schnee auf dem Fahrbahnrand so schmal wie möglich zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr soll durch den lagernden Schnee nach Möglichkeit nicht gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe zu Entwässerungsanlagen Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Verschlussdeckeln, Versorgungsleitungen und den dazugehörigen Hinweisschildern sind stets von Eis und Schnee gut sichtbar freizuhalten. 9. Haftungsfragen: Wird die Streu- und Schneeräumpflicht vorwerfbar verletzt und tritt hierdurch ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden ein, haftet der Verkehrssicherungspflichtige auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Verletzt sich ein Fußgänger, umfasst dessen Schadensersatzanspruch insbesondere den Ersatz seiner beschädigten Kleidung, seiner Fahrtkosten, seines Verdienstausfalls und seiner medizinischen Behandlungskosten. Der verletzte Fußgänger trägt jedoch die volle Beweislast dafür, dass eine nicht erkennbare Glätte herrschte oder dass Schnee auf dem Bürgersteig lag und ein Streuen oder Räumen an dieser Stelle durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich war. Wenn ein Fußgänger innerhalb der zeitlichen Grenzen der örtlichen Streu- und Räumpflicht (z.B. 07.00 – 19.00 Uhr) zu Fall kommt und sich dabei verletzt, spricht eine Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) dafür, dass bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht der Unfall nicht geschehen wäre. Diese Vermutung kann jedoch der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen. Mietrechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.meinmietrecht.de/ http://www.mietrechtsiegen.de/
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 25.01.13  +  

Die wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen im Jahre 2013

1. Der Hartz-IV-Regelsatz steigt für Single von 374,00 Euro auf 382,00 Euro, für Partner auf 345,00 Euro, für Kinder bis 6 Jahre auf 224,00 Euro, für Kinder von 7 bis 14 Jahren auf 255,00 Euro und für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren auf 289,00 Euro. 2. Der Rentenversicherungsbeitragssatz sinkt von 19,6 % auf 18,9 %. 3. Die Renten-Regeleintrittsaltersgrenze wird für den Geburtsjahrgangs 1948 auf 65 Jahre und 2 Monate angehoben. Bis zum Jahre 2029 erfolgt die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre. 4. Die 10-Euro-Gebühr (Praxisgebühr) pro Quartal für Arztbesuche fällt vollständig weg. 5. Der Pflegeversicherungsbeitragssatz steigt von 1,95% auf 2,05%, bei Kinderlosen auf 2,3% zum 01.01.2013. 6. Unisex-Versicherungstarife treten sehrwahrscheinlich am 21.12.2012 in Kraft. 7. Der streuerfreie Grundfreibetrag wird sehrwahrscheinlich auf 8.130,00 Euro (+ 126,00 Euro) im Jahr angehoben 8. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Belege wird für Unternehmer ab 2013 auf 8 Jahre (bisher 10 Jahre) verkürzt, ab 2015 wird die Aufbewahrungsfrist auf 7 Jahre verkürzt. 9. Die steuerfreie Pauschale für Übungsleiter steigt auf 2.400,00 Euro (bisher 2.100,00 Euro). Die Ehrenamtspauschale steigt auf 720,00 Euro. 10. Die Abzugsfähigkeit der privaten Altersvorsorge wird auf 24.000,00 Euro (bisher 20.000,00 Euro) angehoben. 11. Arbeitgeber müssen im Jahr 2013 die Elektronische Lohnsteuerkarte einführen. 12. Die gesetzlichen Rentenbeiträge können steuerlich besser abgesetzt werden (Erhöhung auf 52 % von 48 %) 13. Das Elterngeld für Kinder die ab dem 01.01.2012 geboren werden, wird nunmehr anders berechnet. Eltern sollten sich vor der Wahl der jeweiligen Steuerklasse steuerrechtlich beraten lassen. 14. Die Verdienstgrenze für Minijobs wird auf 450,00 Euro (bisher 400,00 Euro) angehoben. Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 09.12.12  +  

Verletzung durch Astabbruch im Wald – Haftung

Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald nicht üblich sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer haften muss (BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Rechtsberatung Siegen - Rechtsanwälte Kotz Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
Hans Jürgen Kotz @ Kreuztal
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yasni 05.10.12  +  

Ordnungsmittel bei Gerichtsverhandlung

Ordnungsmittel: Nichtaufstehen bei Urteilsverkündung durch Angeklagten Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Eine Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung. Die Ordnungsmittel können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deren Nichtbeachtung stellt aber eine Ungebühr in der Hauptverhandlung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der zuvor entsprechend ermahnt worden war. Im vorliegenden Fall war gegen den Angeklagten eine Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt worden, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben (OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 1 Ws 504/11). Rechtsanwälte Kotz - RechtsberatungSiegener Straße 10457223 Kreuztalhttp://www.ra-kotz.de
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yasni 25.05.12  +  

Haustierhaltung in Mietwohnung

Haustierhaltung in Mietwohnung – Zustimmung des Vermieters notwendig? Als Mieter darf man in der Regel in einer Mietwohnung nur Kleintiere halten. Zu Kleintieren zählen unter anderem Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Bei Hunden und Katzen handelt es sich um keine Kleintiere, so dass man zu deren Haltung die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Im Zusammenhang mit der Tierhaltung in einer Mietwohnung hat der Bundesgerichtshof nachfolgende Mietvertragsklausel für unwirksam erklärt: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“. Fehlt in einem Mietvertrag eine wirksame Regelung über die Haustierhaltung, welche keine Kleintiere sind, müssen die Interessen des Mieters an der Tierhaltung und die Interessen des Vermieters gegeneinander abgewogen werden. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az: VIII ZR 340/06). Rechtsanwälte Kotz - Mietrechtsberatung SiegenSiegener Straße 10457223 Kreuztalhttp://www.meinmietrecht.de
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yasni 30.04.12  +  

Kunstwerk – Abnahmepflicht bei Nichtgefallen?

Ein Auftraggeber muss ein Kunstwerk vom Künstler auch dann abnehmen und bezahlen, wenn es nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Die Gestaltungsfreiheit des Künstlers muss der Auftraggeber daher vor Auftragsvergabe einschränken bzw. beschränken um keine „unerwarteten“ Überraschungen zu erleben (AG München, Urteil vom 19.04.2011, Az: 224 C 33358/10). Rechtsanwälte Kotz - Rechtsberatung Kreuztal Siegener Straße 104 57223 Kreuztal http://www.ra-kotz.de
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yasni 11.04.12  +  

Richterbefangenheit

Befangenheit eines Richters nach der Äußerung „Schwanz einziehen“ Die Äußerung eine Richters („Schwanz einziehen“) hinsichtlich einer Nichterschienen Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, stellt nach Auffassung des OLG Stuttgart lediglich eine „saloppe bis derbe Redensart“ dar, die im Gesamtzusammenhang eine Befangenheit des Richters nicht begründet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012, Az: 14 W 2/12). Die Äußerungen eines Richters: „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen“; „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten“; „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“; Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinn“, dürfen von einer Partei dahin verstanden werden, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar nicht zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen gewillt ist. Rechtsanwälte Kotz - Rechtsberatung KreuztalSiegener Straße 10457223 Kreuztalhttp://www.ra-kotz.de
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Bestattungskosten - Kostentragungspflicht

Bestattungskosten – Kostentragungspflicht von Angehörigen Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten bzw. der sonstigen Angehörigen steht seiner/ihrer Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte bzw. die sonstigen Angehörigen nicht leistungsfähig ist/sind und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. Der Aufwendungsersatzanspruch des Bestattungsunternehmers ist in einem solchen Fall jedoch der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag - Kosten einer einfachen Beerdigung (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11). Rechtsanwälte Kotz - Rechtsberatung Siegen/KreuztalSiegener Straße 10457223 Kreuztalhttp://www.ra-kotz.de
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