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Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der TÜV Süddeutschland Holding AG.Weitergabe an Dritte, insbesondere in elektronischen Medien, nur unter deutlicher Kennzeichnung des Urhebers TÜV Süddeutschland.TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Westendstraße 199, 80686 MünchenTÜV SüddeutschlandFür Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV Service-Center. Ihr nächstgelegenes Service-Center finden Sie unterwww.tuev-sued.deSeite 2 von 13Anforderungskatalogfür dieBegutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZOPräambelIm Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten beider Beurteilung der Fahrzeuge auf. Gerade der Begriff ?kraftfahrzeugtechnischesKulturgut?, der in der Richtlinie für die Begutachtung von ?Oldtimer?-Fahrzeugen (VkBl1997, S. 515) genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Oldtimergilt, wirft Probleme bei der Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 21c StVZO auf.Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrundegelegt werden soll.Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV Süddeutschland in Zusammenarbeit mitdem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V. (DEUVET) erarbeitet undbundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt.Grundlage ist die Richtlinie für die Begutachtung von ?Oldtimer?-Fahrzeugen, die imVerkehrsblatt 1997, S. 515 bekanntgemacht wurde.Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einerBegutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gem. § 21c StVZO. Er hat das Ziel,einheitliche Anforderungen zu definieren, um einheitliche Beurteilungskriterien zuschaffen.Inhalt1. Allgemeine Voraussetzungen2. Anforderungskatalog3. Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von AbweichungenSeite 3 von 13Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 21c StVZO:Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge: Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind,können als Oldtimer positiv begutachtet werden und die Schlüsselnummer ?98?erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung desFahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum derErstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich Bezug auf das Jahr derErstzulassung. Z.B. wird am 15. Januar 1999 ein VW Käfer mit einer EZ vom 28.November 1969 anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich unterschiedlichist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen Verwaltungsbehörde imEinzelfall Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung imUmfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültigeBetriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegtkeine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eineBegutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich. Die Originalität (siehe ?Anforderungskatalog?) muß gegeben sein. Bei einigenMerkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit demzuständigen Oldtimer-Fachmann). Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassungerfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. siemüssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte ?Hot-Rod?-Fahrzeuge werdengrundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalogausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und derenUmbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sindscharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig. Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. AlsVoraus-setzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 ausden ein-schlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.Seite 4 von 13Diese Bewertungsstufen sind wie folgt definiert:Bewertungsstufe Definition1Makelloser Zustand:Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeugeder absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto)oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu(oder besser). Sehr selten!2Guter Zustand:Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oderfachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlichmontierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt).3Gebrauchter Zustand:Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. KeineDurchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön,aber gebrauchsfertig.4Verbrauchter Zustand:Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bismittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt.Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).5Restaurationsbedürftiger Zustand:Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt.Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile.Keine Wracks oder Ersatzteilträger. Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nachpositivem Abschluß der Untersuchung im Umfang einer HU gem. § 29 StVZOerhalten.Seite 5 von 132. Anforderungskatalog:Kapitel 0: IDENTITÄT Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FINaufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden ausgedachteNummern sind nicht eintragungsfähig.Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einemseparaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu beanstanden.Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren. Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das originaleSchild darf natürlich montiert bleiben. Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durcheingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis deroptischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.). Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILDLack Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbenerCitroën 11CV kann akzeptiert werden. Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lackeund Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dannanerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden. Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommensind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen ?aus der Zeit? oder ihnen nachempfundeneAufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung). Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina undkleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote?DREI? ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter dasFahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich. Eine ?Rostlaube? kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn dieZuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen,Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis alsOldtimer.Blech Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung alsOldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbaumindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot desHerstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare Karosserie-Seite 6 von 13Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabriooder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch Mercedes 114 Coupé inCabrio nicht möglich).Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch mitzeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen in OpenTourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde. GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihrErscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden Teilenicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK odermehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nichtakzeptiert.Erscheinungsbild Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keinegrößeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unterdem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zubeurteilen. Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein. Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:Beispiele: Ein Umbau vom MG B ?Gummiboot? auf ?Chrommodell? ist möglich, dabeideFahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind.Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230SLgenerell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als20 Jahren.Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERKAn Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:Rahmen Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas. Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinandergeschweißten Bleche (Patchwork). Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen,z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zubeurteilen). Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.Fahrwerk Das Orignalfahrwerk ist gefordert.Seite 7 von 13 Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehörangeboten). Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse). Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfererlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEBMotor Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtypsanerkannt werden.Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren- Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber derDoppelnockenwellen-motor der späteren Modelle- Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichenMotoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID(cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).- Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekteMotorenbe-stückung zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen. Ausnahmen:- Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß dieserMotor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).- Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß essichbei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereitsvor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicherHersteller)neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zubegutachten.z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicherLeistung- Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 odermin-destens 20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichemBasis-Motor-Typ)- In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden. Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genanntenMotoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich.Seite 8 von 13Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teilebereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden. Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:- es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder- ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössi-schen Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen). Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführtenabgasrelevanten Bauteile akzeptiert.GetriebeEine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wennin der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vomFahrzeughersteller angeboten wurden.Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik ?Motor?.Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGEBremsen Siehe Motor.Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit Umbausätzevon Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A). Diese sind akzeptabel. Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden. Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten,wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstungserienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar XK).Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit Scheibenbremsevom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig unterschiedliche Fahrzeuge(Fahrzeug-Konzept) handelt. Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt. In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehaltenwerden.Lenkung Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel. Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einenoriginalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren,die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind z.B. grundsätzlichnicht zulässig !). Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diesewahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen(Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). Inbeiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.Seite 9 von 13 Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihedes vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat.Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderenModell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit Servoaggregat vom XJ)nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführungdes Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe)ist dann jedoch beizubehalten.Reifen/RäderFolgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen: Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht. Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und möglicheUmrüstungen(Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS). Werksfreigegebene Umrüstungen Reifengröße max. 2 ?Nummern? breiter als am Original.Beispiel: MG-BGrundausstattung: 165SR14mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!). Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt derOldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind. Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich. Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehenoder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet (also keine?Hot-Rod-Fahrzeuge?). Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungensind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.Auspuffanlage Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)können positiv begutachtet werden. Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht,akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- undLeistungsverhaltens ergibt. Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem.StVZO muß gewahrt bleiben. Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖRAusstattung Es wird weitgehende Originalität verlangt.Seite 10 von 13 Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nichtzulässig.Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, könnensie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III, Motor). Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zubegutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen unddemnach zulässig sind. Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe istmöglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellendes gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbauanderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in VW-Bus o.ä.) ist jedochnicht zu akzeptieren. Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis). Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössischesZubehör handelt (mit Nachweis). Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß imEinzelfall sachverständig beurteilt werden. Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehntwerden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten. In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.Elektrik und Beleuchtung Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden. Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von6V auf 12V sind grundsätzlich möglich. Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nichtpositiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich umzeitgenössisches Zubehör. Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich. Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, mußanerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.Zeitgenössisches Zubehör Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein (Beispiele: ?Sonnenblendschute?,?Brooklands-Rennscheiben? ). Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGEAufbau Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich. Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.Seite 11 von 13 Umbau von Lkw geschl.Kasten in Wohnmobil ist nicht zulässig, es sei denn, derUmbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren. Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in selbstfahrendeArbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden. BeiFeuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht werden,da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig mitUmbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen. DerUmbau in ein Wohnmobil ist jedoch auch in diesem Fall nicht möglich.Kapitel VII: BESONDERHEITEN KRAFTRÄDERTank Der Originaltank muß installiert sein. Abweichender Tank, z.B. von Nachfolgemodell, kann im Einzelfall akzeptiert werden.In Zweifelsfällen sollte zur Beurteilung Rücksprache mit Oldtimer-Spezialistengehalten werden. Ein Zubehörtank kann nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sichnachweislich um zeitgenössisches Zubehör handelt. Eigenbauten mit abweichender Optik sind nicht möglich. Nachbauten von Originaltanks und zeitgenössischen Zubehör-Tanks sind zulässig.Auspuffanlage Es können nur Originalanlagen oder originalgetreue Nachbauten positiv begutachtetwerden. Bei Vorkriegsfahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, jedoch darf das originaleErscheinungsbild nur minimal verändert werden. Typgeprüfte Zubehör-Anlagen (z.B. ?4 in 1? bei Serie ?4 in 2?) dürfen montiertwerden.Sitzbank oder Sitz Es wird die Ausrüstung mit einem Originalsitz oder einer Originalsitzbank (auchoriginalgetreue Nachbauten) gefordert. Desweiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken von Nachfolgemodellendesselben Herstellers (auch deren originalgetreue Nachbauten) möglich. Andere Sitze oder Sitzbänke können auch dann akzeptiert werden, wenn sie sichoptisch nahe am Original darstellen.Seite 12 von 13Entscheidungsmatrixzur Beurteilung von Abweichungen gegenüber demOriginal-ZustandArt derAbweichungBemerkung OldtimerKapitel JA NEIN0: Identität nachträglich eingeschlagene TP-Nummer x*fehlendes Original-Typschild x*I: Karosserie/ Lack: Abweichung von der Originalität im Farbton xÄußeres Lack: Metallic oder Zweifarbenlack x*Erscheinungs- Lack: gemusterter Lack oder Painbrush x*bild Lack: Historische Coca-Cola-Werbung xLack: Durchrostungen an Türen, Hauben, Radlauf, etc. xBlech: Umbau in Cabrio, Targa, Pick-Up x*Blech: Einzelteile aus GfK x*Blech: Karosserie aus Gfk oder sog. Flipfront aus Gfk xErscheinungsbild: Unfallschaden oder größere Beulen x*II: Rahmen und Rahmen: Nachfertigung oder Replika xFahrwerk Rahmen: nicht fachgerechte Reparatur xRahmen: Beschädigungen x*Rahmen: moderner Korrosionsschutz xFahrwerk: Tiefer- oder Höherlegung x*Fahrwerk: Verstell-Achsen xFahrwerk: nicht original/Federn nicht original/originalgetreu x*III: Motor und Motor: Motor aus anderer Baureihe x*Antrieb Motor: Änderung Vergaser/Ansaugtrakt o. Leist.-Steig. x*Motor: Vergaser nicht original x*Motor: Nachrüstung mit Katalysator x*Getriebe: Umrüstung von Schalt- auf Automatikgetriebe x*IV: Bremsen Bremsen: Umbau von Seilzug- auf Hydraulkbremse x*Lenkung Bremsen: Umbau von Einkreis- auf Zweikreisanlage xReifen/Räder Bremsen: Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse x*Auspuff Bremsen: Änderung der Pedalanordnung xLenkung: originalgetreue Nachfertigung des Lenkrades xLenkung: Holzlenkrad x*Lenkung: Zubehörlenkräder x*Lenkung: Umrüstung mittels Servolenkung x*Reifen/Räder: Originalausrüstung/zeitgenössisches Zubeh. x*Reifen/Räder: Umrüstung gem. Räderkatalog x*Reifen: andere Reifengröße x*Reifen: Umbereifung von Diagonal- auf Radialreifen xReifen: unterschiedliche Reifengrößen vo/hi x*Auspuff: Original oder originalgetreue Nachbauten xAuspuff: Edelstahl-Anlage x*Auspuff: Fremdfabrikat, ähnlich dem Original x*Auspuff: Kat-Nachrüstung xSeite 13 von 13Art derAbweichungBemerkung OldtimerKapitel JA NEINV: Ausstattung Ausstattung: anderes Armaturenbrett x*Elektrik Ausstattung: Veränderung der Fahrzeugsitze x*Beleuchtung Ausstattung: Leder-/Kunstlederausstattung x*Zubehör Ausstattung: Recaro-Sitze x*Ausstattung: geänderte Sitze/Sitzbank x*Ausstattung: behindertengerechter Umbau xElektrik: modernes Radio xElektrik: Umbau von 6V auf 12V xBeleuchtung: andere Scheinwerfer x*Beleuchtung: zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer xBeleuchtung: LTE anderer Fahrzeugtypen xBeleuchtung: Umbau, der in StVZO gefordert ist xZubehör: nicht vorschriftsmäßig (original/nicht original) xZubehör: nicht zeitgenössisch xVI: Nutzfahrzeuge Aufbau: Umbau in zeitgenössische Variante xAufbau: nicht zeitgenössische Werbe-/Firmenaufschrift xAufbau: Umbau in Wohnmobil x*Aufbau: Umbau in andere Fahrzeugkategorie x*VII: Krafträder Tank: Umbau vom Nachfolgemodell x*Tank: Zubehörtank x*Tank: Eigenbau mit abweichender Optik xTank: originalgetreuer Nachbau xAuspuff: kein Original oder originalgetreuer Nachbau x*Auspuff: typgeprüfte Zubehöranlage xSitz/Sitzbank: Umbau vom Nachfolgemodell x*Sitz/Sitzbank: originalgetreuer Nachbau xSitz/Sitzbank: geänderte Ausführung x*Hinweise:x*: Weitere Details und Ausführungen siehe Anforderungskatalog unter jeweiligem KapitelIn Zweifelsfällen sollte auf das Fachwissen eines Oldtimer-Spezialisten zurückgegriffen werden!
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