1. Die Überlassung des Autos ist regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall. Damit endet der Anspruch auf den Dienstwagen, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderfahr wegen derselben Erkrankung länger als 42 Kalendertag fehlt.
2. Darf ein Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen auch privat zu nutzen, stellt das einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.
mitgeteilt vom Marcus Bodem Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
|