Greifswald im Yasni Exposé von Mark Kischko

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Land: Deutschland, Telefon: 03834773026, E-Mail: kanzlei (at) ra-kischko.de, Sprache: Deutsch
Ich biete: Umfassende bundesweite Beratung und Vertretung in Familiensachen, in Fällen zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente sowie in Arbeitsrechtssachen. Bei der familienrechtlichen Vertretung steht für uns eine lösungsorientierte und mandantennahe Arbeit an oberste Stelle. Wirtschaftliche Betrachtungen werden grundsätzlich in die Entscheidungsfindung eingebracht. Recht haben und Recht einfordern um jeden Preis, ausschließlich aus Prinzip, findet bei uns nur wenig offene Ohren.
Mark Kischko @ Blume/Kischko Rechtsanwälte, Greifswald

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Mark Kischko - Rechtsanwalt Mark Kischko
Nov 09  +
Mark Kischko @ Greifswald
Mrz 11  +
Mark Kischko @ Greifswald
Juni 10  +
Mark Kischko - Herr Rechtsanwalt Mark Kischko
Juni 10  +
Mark Kischko - Herr Rechtsanwalt Mark Kischko
Juni 10  +

150 Informationen zu Mark Kischko

Bildungspaket? Kaum einer beantragt es? Essengeld, Freizeit, Schuldbedarf, Hartz-IV, die Frist für 01/11 bis 03/11 läuft ab

Die Bundesregierung hatte es geschafft. Sie hat mit dem "Gesetz zur Ermitt1ung von Rege1bedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwo1ften Suchs Sozialgesetzbuch" vom 24.3.2011 (BGBl. S. 452) sind für Hartz IV-Empfanger im Kindesa1ter Bedarfe fur Bildung und Teilhabe eingeführt worden (vgl. § 28 SGB II). Als Bildungspaket bekannt geworden war es das auch schon. Weder erfolgte eine ausreichende Aufklärung noch wurde ein automatisches Anfragen bei den Leistungsempfängern realisiert. Ganz wichtig ist aber, dass für die Zeit Januar 2011 bis März 2011 spätestens bis 0.04.2011 ein entsprechender Antrag gestellt werden muß, da ansonsten nur künftige Leistungen bewilligt werden können. (vgl. § 77 Abs. 8, 11, § 28 Abs. 6, 7 SGB II) Diese Frist läuft in wenigen Tag ab und es jedem kann nur empfohlen werden unverzüglich einen Antrag zu stellen.   Musterantrag   An das Jobeenter/ die ARGE... (Eingang beim Leistungsträger bstätigen lassen!) Antrag auf Teilhabe für meine Kinder (§ 77 Abs. 8 und 11, § 28 Abs. 6, 7 SGB II. Ich beantrage hiermit unter Hinweis auf § 77 Absatze 8 und 11, § 28 Absatze 6 und 7 SGB II für meine Kinder Name... , geboren am ... Name..., geboren am. Leistungen für Bi1dung Mnd Teilhabe fUr die Zeit 1. Januar bis 31.Marz 2011.   Nachweise für Kindergarten- bzw. Schulspeisung und urn Geld fur Freizeitaktivitaten, Verein, Musikschule ... füge ich bei. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift   Den Antrag können alle diejenigen stellen, die 1. ALG II/ Hartz IV 2. Wohngeld 3. Sozialhilfe (z.B. neben einer Rente) 4. Kindergeldzuschlag erhalten. Hierbei geht es um ziemlich viel Geld: Monatlich stehen jedem Kind 26 Euro für ein Mittagessen in der Schule oder in der Tagesstätte und zehn Euro für Vereinsbeiträge zu. Macht für drei Monate 108 Euro pro Kind. Eigentlich sind Sozialleistungsträger verpflichtet die Leistungsempfänger zu beraten und über Ansprüche aufzuklären. Weder Agenturen für Arbeit, Sozialämter noch Jugendämt scheinen darüber zu beraten. Wenn die bundesregierung mitteilt, dass sie von 2,5 Mio Leistungsempfängern ausgeht und selbst erkennt, dass es nicht anläuft, kann nicht nachollzogen werden, warum die Fallberater ihre "Schäfchen" nicht aufklären. mitgeteilt von Rechtsanwalt Mark Kischko http://www.blume-kischko.de http:// www.sozialrecht-greifswald.de http://www.med izinrecht-greifswald.de  
Mark Kischko @ Greifswald
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yasni 16.04.11  +  

Probleme mit der Rente (EM-, BG-, PRV) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Durch Erkrankung, Behinderung oder Unfall kommt der Einzelne schnell in die Situation, durch eine eingeschränkte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit dem Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes entgegenzusehen. Um diesen Menschen den Erhalt der Arbeit oder des Ausbildungsplatzes zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen, können Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben bei den zuständigen Leistungsträgern beantragt werden. Da der Einzelne selten weiß, bei welchem Leistungsträger ein Antrag zu stellen ist, wird empfohlen, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag zu stellen. Gem. § 14 SGB IX hat dieser in einer Frist von 14 Tagen darüber zu entscheiden, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, muss er den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Anderenfalls bleibt er zuständig. Ist eine Begutachtung erforderlich, hat er nach Vorlage des Gutachtens zu entscheiden. Leistungen auf Teilhabe können zum Beispiel in Geldleistungen an den Arbeitgeber zur Bereitstellung eines behinderten gerechten Arbeitsplatzes oder als Lohnzuschuss bei stufenweiser Wiedereingliederung bestehen. Seit 01.01.2008 besteht für die Berechtigten auch ein Rechtsanspruch auf Einräumung eines persönliches Budgets, das auch als trägerübergreifendes persönliches Budget vereinbart werden kann. In diesen Budgets werden dem Berechtigten Geldleistungen zur freien Verfügung gestellt, damit er sich die erforderlichen Hilfen selbst suchen und einkaufen kann. Aufgrund erheblicher Unsicherheiten bei den Leistungsträgern, läuft gegenwärtig die Bewilligung von persönlichen Budgets leider sehr schleppend. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit einer stationären Reha-Kur zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Sollte eine Wiederherstellung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine andere Rehamaßnahme nicht mehr aussichtsreich sein, wird dem Berechtigten ein Antrag auf Rente anempfohlen. Mit der Zahlung einer Rente soll dem Einzelnen eine sichere Lebensgrundlage verschafft werden, der aufgrund körperlicher Gebrechen oder aufgrund Alters nicht in der Lage ist, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erzielen. Hierbei wird danach unterschieden, ob die Rente aufgrund der Überschreitung einer Altersgrenze oder aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beruht. Voraussetzung dafür, dass eine Rente gezahlt wird ist, dass der Anspruchsberechtigte seinerseits beim jeweiligen Rentenleistungsträger versichert ist. Bei der Frage, ob jemand Leistungsberechtigter ist, wird überwiegend danach entschieden, ob er versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Versicherungspflichtigkeit selbst entscheidet sich danach, ob in einer abhängigen Beschäftigung nachgeht oder ob man unter den Katalog der versicherungspflichtigen Selbständigen fällt. Häufig ist nicht bekannt, dass selbständige Lehrer und Erzieher, wobei auch Tagesmütter diesem Personenkreis unterfallen, sowie Hebammen und Entbindungspfleger, Hausgewerbetreibende und andere als Selbständige versicherungspflichtig sind. Ist gesichert, dass der Versicherte dem Versicherungsschutz unterfällt, ist weiterhin zu prüfen, ob die jeweiligen Rentenvoraussetzungen gegeben sind. Sollte jemand aufgrund Erkrankung nicht in der Lage sein, Erwerbstätigkeit von 3 bis 6 Stunden auszuüben, wobei im Einzelfall eine evtl. Verweisbarkeit zu prüfen ist, ist eine teilweise Rente wegen Erwerbsminderung zuzusprechen. Ist der Versicherte nicht mehr in der Lage, Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich auszuüben, ist eine vollständige Erwerbsminderung gegeben und eine entsprechende Erwerbsminderungsrente zu bewilligen. Vor dem Hintergrund des seit Mai 2007 geltenden Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsges etzes ist zu beachten, dass evtl. Überprüfungsverfahren, die aufgrund geänderter Rechtslage zur Abänderung der Leistungsbescheide führen, nur für die Zukunft ab Rechtskraft der jeweils der Abänderung zugrunde liegenden Entscheidung abgeändert werden dürfen. Sollten Hinterbliebene, die das 45-igste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, befristete kleine Witwenrenten erhalten bzw. erhalten haben, so können diese nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze von 45 bzw. 47 Lebensjahre, die dann für sie vorgesehene große Witwenrente beanspruchen, soweit sie zwischenzeitlich keine neue Partnerschaft im Sinne der Ehe oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingegangen sind. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Mark Kischko http://www.blume-kischko.de http:// www.sozialrecht-greifswald.de http://www.med izinrecht-greifswald.de
Mark Kischko @ Greifswald
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yasni 11.04.11  +  

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Mark Kischko @ Greifswald
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Rückforderungsbescheide von Sozialleistungen gegen Angehörige

Sozialleistungsträger (Sozialämter, ARGE, Jugendämter, BafÖG-Ämter) betreiben immer häufiger Regressverfahren gegen Ehegatten, Kinder oder andere regresspflichtige Angehörige. Sozialleistungen werden nach den jeweiligen sozialgesetzlichen Normen an die Bedürftigen ausgezahlt. So werden z.B. Unterhaltsverpflichtungen der Angehörigen geprüft. Zahlen diese nicht, werden die Unterhaltsansprüche an das jeweilige Amt abgetreten und gegenüber dem Angehörigen zurückgefordert. Eine Rückforderung kann jedoch überwiegend nur nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen erfolgen und nicht wie von einigen Ämtern praktiziert, durch Berechnungen auf der Grundlage der Sozialleistungsbewilligung. Im Einzelfall beginnt der Streit bereits da, wo die in Anspruch genommenen Angehörigen beim gleichen Rechtsträger ALG II - Leistungen erhalten hat und vom Sozialamt zur Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert werden. Eine solche Auskunft ist unzulässig, da durch die Erklärung gegenüber der ARGE bereits gegenüber dem Rechtsträger Auskunft erteilt wurde. Im Übrigen muss dem Angehörigen in jedem Fall der unterhaltsrechtlich geltende Selbstbehalt verbleiben, der bei einer sozialhilferechtlichen Betrachtung der Rückforderung von Sozialleistungen selbstverständlich erheblich unterschritten wird. Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass bei vielen Rückforderungsbescheiden der Betroffene als Verantwortlicher eventueller Überzahlungen dargestellt und sogar als solcher beschuldigt wird. Sind alle Mitwirkungspflichten erfüllt worden, ist der Betroffene überwiegend schutzwürdig und braucht zu viel erhaltene Zahlungen nicht zurückzuerstatten. Der betroffene Angehörige sollte sich jedoch frühzeitig entscheiden, ob eine Hinzuziehung eines geeigneten Vertreters nicht angezeigt wäre. In Betracht kommen Rechtsanwälte und Sozialberater. Die Kosten für einen Rechtsanwalt trägt die Staatskasse, wenn die Ratsuchenden über kein ausreichendes Einkommen verfügen. In diesen Fällen müssen die Berechtigten bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für die Vertretung im Bewilligungs- oder Widerspruchsverfahren beantragen. Der Berechtigte muss einen Eigenanteil von 10,00 € leisten. Für das sozialgerichtliche oder amtsgerichtliche Unterhaltsverfahren können Berechtigte hingegen Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die Einkommensverhältnisse zu gering sind. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Mark Kischko http://www.blume-kischko.de http:// www.sozialrecht-greifswald.de http://www.med izinrecht-greifswald.de
Mark Kischko @ Greifswald
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Sozialamt beantragt Kindergeldabzweigung bei volljährigen behinderten Kindern

Die Sozialämter in Deutschland gehen aufgrund des Urteils des BFH-Urteil vom 17.12.2008 (III R 6/07) BStBl. 2009 II S. 926 und   BFH-Urteil vom 9.2.2009 (III R 37/07) BStBl. 2009 II S. 928 dazu über, von Eltern volljähriger behinderter Kinder, die sich der Aufgabe stellen ihre Kinder auch weiter in der Häuslichkeit zu betreuen, die Abzweigung des Kindergeldes zu beantragen. Die Eltern und ihre Kinder kommen nun in eine sehr schwierige Situation. Das jeweilige Sozialamt in Deutschland ist dazu übergegangen bei den zuständigen Kindergeldkassen einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes zu stellen, da sie die Grundsicherung der volljährigen behinderten Kinder im Haushalt der Eltern sicherstellen. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn die Eltern das Kindergeld beziehen. Erhält das Kind das Kindergeld, wird es bereits bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung als Einkommen berücksichtigt. Nun werden die Eltern aufgrund des Abzweigungsantrages von den Familienkassen angeschrieben, da sie ermitteln müssen, welche Leistungen die Eltern für Ihre Kinder erbringen. Soweit Eltern anrechenbare Leistungen erbringen erfolgt keine Abzweigung. Die Eltern wiederum erkennen die Gefahr und teilen mit, welche Taschengeld/ Handgeldleistungen sie erbringen und welche weiteren Anschaffungen und Wegekosten getragen werden, ohne wirklich die Realität darzustellen. Soweit ein Merkzeichen G vorliegt werden die Wegekostenmehraufwendungen durch den Mehrbedarfszuschlag bei der Sozialhilfe abgedeckt und daher bleiben diese unberücksichtigt. Geldleistungen werden im Verfahren des Kindergeldes angerechnet und dann im Nachgang durch die Sozialämter aufgrund der Information, dass in der Vergangenheit Geld geflossen ist, welches mlgw. nicht angegeben wurde, als Einkommen rückwirkend angerechnet wird. Erstattungsforderungen stehen ins Haus. Betroffenen kann nur geraten werden, frühzeitig und zwar bei Vorlage der Aufforderung der Familienkasse, bei einem im Sozialrecht erfahrenen Berater um Hilfe zu bitten, um ungünstige Angaben gar nicht erst zu tätigen. Es gibt einige schlüssige Strategien und Argumente, die vorgebracht werden, um diesem Verwaltungshandeln entgegenzutreten. Allein der Umstand, dass Eltern deren vj. Kinder in Heimen betreut werden und selbst das Kindergeld beziehen gleichgestellt werden mit den Eltern, die die schwierige Lebensleistung der Betreuung ihrer behinderten Kinder selbst übernehmen, zeigt ein Argument und eine Ungleichbehandlung kann durch nichts gerechtfertigt werden. Vor dem Finanzgericht in Greifswald sind Sammelverfahren zu dieser Problematik konkret mir bekannt anhängig und man muß nunmehr abwarten, ob dem Landkreis Ostvorpommern oder den Betroffenen Recht gegeben wird. Soweit Sozialhilfe bezogen wird und die Voraussetzungen vorliegen, können Betroffene bei den zuständigen Amtsgerichten Beratungshilfe beantragen und sich an einen Rechtsanwalt des Vertrauens wenden. Insbesondere die o.g. Urteile sind m.E. nicht geeignet, die Abzweigung des Kindergeldes betreuender Eltern zu begründen, da sie entweder nicht zu pflegende volljährige Kinder oder in stationären Einrichtungen betreute volljährige schwerbehinderte Kinder betrifft. mitgeteilt von Rechtsanwalt Mark Kischko http://www.blume-kischko.de http:// www.sozialrecht-greifswald.de http://www.med izinrecht-greifswald.de
Mark Kischko @ Greifswald
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yasni 30.03.11  +  

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Neben den Spezialgebieten Arbeits- und Insolvenzrecht, steht Ihnen die Kanzlei auch ... Dirk Jasmand Rechtsanwalt (Greifswald)
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branchenbuch.meinestadt.de 24.11.10  +  

Wegbeschreibung

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medizinrecht-greifswald.de 24.11.10  +  

Medigreif

"Sparen durch optimierte Betriebsabläufe und effizientem Einsatz von ... Mark Kischko, Greifswald 03834-773026. www.medigreif.de. Seite. 6. Kooperation zahlt ...
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Mark Kischko. Familienrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht. und Verkehrsrecht ... Rechtsanwalt Mark Kischko, Greifswald. Wer ist ein Spitzenvater? ...
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landknirpse.de 24.11.10  +  

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Rechtsanwalt, Verzeichnis, FORIS AG, Prozessfinanzierung, ... Dr. Marko Leis. Rechtsanwalt. Seit 1994 als Anwalt tätig. Einzelanwaltskanzlei. 17489 Greifswald ...
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