Durch Erkrankung, Behinderung oder Unfall kommt der Einzelne schnell in die Situation, durch eine eingeschränkte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit dem Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes entgegenzusehen. Um diesen Menschen den Erhalt der Arbeit oder des Ausbildungsplatzes zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen, können Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben bei den zuständigen Leistungsträgern beantragt werden. Da der Einzelne selten weiß, bei welchem Leistungsträger ein Antrag zu stellen ist, wird empfohlen, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag zu stellen. Gem. § 14 SGB IX hat dieser in einer Frist von 14 Tagen darüber zu entscheiden, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, muss er den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Anderenfalls bleibt er zuständig. Ist eine Begutachtung erforderlich, hat er nach Vorlage des Gutachtens zu entscheiden.
Leistungen auf Teilhabe können zum Beispiel in Geldleistungen an den Arbeitgeber zur Bereitstellung eines behinderten gerechten Arbeitsplatzes oder als Lohnzuschuss bei stufenweiser Wiedereingliederung bestehen. Seit 01.01.2008 besteht für die Berechtigten auch ein Rechtsanspruch auf Einräumung eines persönliches Budgets, das auch als trägerübergreifendes persönliches Budget vereinbart werden kann. In diesen Budgets werden dem Berechtigten Geldleistungen zur freien Verfügung gestellt, damit er sich die erforderlichen Hilfen selbst suchen und einkaufen kann. Aufgrund erheblicher Unsicherheiten bei den Leistungsträgern, läuft gegenwärtig die Bewilligung von persönlichen Budgets leider sehr schleppend.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit einer stationären Reha-Kur zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen.
Sollte eine Wiederherstellung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine andere Rehamaßnahme nicht mehr aussichtsreich sein, wird dem Berechtigten ein Antrag auf Rente anempfohlen.
Mit der Zahlung einer Rente soll dem Einzelnen eine sichere Lebensgrundlage verschafft werden, der aufgrund körperlicher Gebrechen oder aufgrund Alters nicht in der Lage ist, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erzielen. Hierbei wird danach unterschieden, ob die Rente aufgrund der Überschreitung einer Altersgrenze oder aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beruht. Voraussetzung dafür, dass eine Rente gezahlt wird ist, dass der Anspruchsberechtigte seinerseits beim jeweiligen Rentenleistungsträger versichert ist. Bei der Frage, ob jemand Leistungsberechtigter ist, wird überwiegend danach entschieden, ob er versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit ist.
Die Versicherungspflichtigkeit selbst entscheidet sich danach, ob in einer abhängigen Beschäftigung nachgeht oder ob man unter den Katalog der versicherungspflichtigen Selbständigen fällt. Häufig ist nicht bekannt, dass selbständige Lehrer und Erzieher, wobei auch Tagesmütter diesem Personenkreis unterfallen, sowie Hebammen und Entbindungspfleger, Hausgewerbetreibende und andere als Selbständige versicherungspflichtig sind.
Ist gesichert, dass der Versicherte dem Versicherungsschutz unterfällt, ist weiterhin zu prüfen, ob die jeweiligen Rentenvoraussetzungen gegeben sind. Sollte jemand aufgrund Erkrankung nicht in der Lage sein, Erwerbstätigkeit von 3 bis 6 Stunden auszuüben, wobei im Einzelfall eine evtl. Verweisbarkeit zu prüfen ist, ist eine teilweise Rente wegen Erwerbsminderung zuzusprechen. Ist der Versicherte nicht mehr in der Lage, Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich auszuüben, ist eine vollständige Erwerbsminderung gegeben und eine entsprechende Erwerbsminderungsrente zu bewilligen.
Vor dem Hintergrund des seit Mai 2007 geltenden Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsges etzes ist zu beachten, dass evtl. Überprüfungsverfahren, die aufgrund geänderter Rechtslage zur Abänderung der Leistungsbescheide führen, nur für die Zukunft ab Rechtskraft der jeweils der Abänderung zugrunde liegenden Entscheidung abgeändert werden dürfen.
Sollten Hinterbliebene, die das 45-igste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, befristete kleine Witwenrenten erhalten bzw. erhalten haben, so können diese nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze von 45 bzw. 47 Lebensjahre, die dann für sie vorgesehene große Witwenrente beanspruchen, soweit sie zwischenzeitlich keine neue Partnerschaft im Sinne der Ehe oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingegangen sind.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Mark Kischko
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