Reichweite im Yasni Exposé von Mark Kischko

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Land: Deutschland, Telefon: 03834773026, E-Mail: kanzlei (at) ra-kischko.de, Sprache: Deutsch
Ich biete: Umfassende bundesweite Beratung und Vertretung in Familiensachen, in Fällen zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente sowie in Arbeitsrechtssachen. Bei der familienrechtlichen Vertretung steht für uns eine lösungsorientierte und mandantennahe Arbeit an oberste Stelle. Wirtschaftliche Betrachtungen werden grundsätzlich in die Entscheidungsfindung eingebracht. Recht haben und Recht einfordern um jeden Preis, ausschließlich aus Prinzip, findet bei uns nur wenig offene Ohren.
Mark Kischko @ Blume/Kischko Rechtsanwälte, Greifswald

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Aktuell: Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverfügungen– neues Gesetz seit 01.09.2009

In einer „Patientenverfügung“ kann man seine Behandlungswünsche formulieren: Einmal als Wunsch auf Behandlungsverzicht (z.B. keine Wiederbelebung) oder Behandlungsabbruch (keine lebensverlängernden Maßnahmen) bei Erkrankungen, die unwiderruflich sind (passive Sterbehilfe). Zum anderen als Wunsch auf Behandlungsfortführung im Sinne ganzheitlicher Sterbebegleitung oder nach medizinischer Maximalbehandlung . Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine genaue Beschreibung der medi zinischen Maßnahmen, die für di e Pat ientenverfügung gelten soll. Man sollte sich nicht s cheuen , mit sein em Arzt des Vertrauens über mögliche Behandlungssitu ationen, Therapiegrenzen und Behandlungswünsche zu sprechen. Nachdem der Bundestag im Juni 2009 die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen hat, ist nunmehr seit dem 01.09.2009 das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. In den §§ 1901 a ff., 1904 BGB sind die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung der Patientenverfügungen gesetzlich normiert, so dass nun rechtsverbindlich festgelegt ist, dass der Wille des Betroffenen stets zu beachten ist und der behandelnde Arzt sich an die Patientenverfügung halten muss, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Voraussetzung ist nunmehr, dass sie von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde, in schriftlicher Form vorliegt und eine Entscheidung über eine Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthält. Nach den gesetzlichen Normierungen nicht mehr erforderlich ist eine vorherige ärztliche Beratung und Aufklärung, ein anwaltliches Beratungsgremium, die notarielle Beurkundung sowie die laufende Aktualisierung. Dennoch bleibt die Hinzuziehung eines Zeugen (z.B. Hausarzt, Notar) und ein Überdenken der Verfügung in Abständen von 1-2 Jahren sowie die Erneuerung der Unterschrift empfehlenswert. Sodann ist die verfasste Patientenverfügung grundsätzlich bindend. Auch Patientenverfügungen die vor dem 01.09.2009 verfasst wurden, behalten grundsätzlich ihre Wirksamkeit. Dennoch sollte man sie mit Hilfe des Arztes oder eines rechtlichen Beraters überprüfen lassen, ob sie den Voraussetzungen der neuen Gesetzeslage genügen und ggf. derselben anpassen. Trotz der gesetzlichen Normierung bestehen jedoch nach wie vor Schwierigkeiten und Probleme. So handeln manche Ärzte ihrem hippokratischen Eid entsprechend entgegen den Bestimmungen der Patientenverfügung. Auch sollten angekreuzte, kaum individuell ergänzte Patientenverfügungsformulare (z.B. aus dem Internet) vermieden werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Auch ist nunmehr in § 1901 a Abs. 1 BGB ausdrücklich festgelegt, dass eine Patientenverfügung jederzeit formlos (z.B. durch Kopfschütteln auf Nachfrage) widerrufen werden. Letztendlich muss man sagen, dass es einen 100 %igen Schutz nicht gibt. Das Vorhandensein von Vorsorgeerklärungen hilft jedoch immer den Angehörigen, Ärzten und Betreuern den mutmaßlichen Willen zu ergründen und durchzusetzen. Die Verbindung der Patienten-, der Betreuungsverfügung, der Vollmacht und des Testaments ermöglicht es Dritten, alle betroffenen Bereiche einheitlich zu erkennen. Eine Hinterlegung der Verfügungen beim Amtsgericht schafft zudem Sicherheit bzgl. behördlicher und gerichtlicher Anfragen, wenn kein Angehöriger greifbar ist. Mitgeteilt von Mark Kischko, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht http://www.blume-kischko.de ht tp://www.sozialrecht-greifswald.de http://ww w.medizinrecht-greifswald.de
Mark Kischko @ Greifswald
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yasni 04.11.09  +  

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