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Mittlerweile wird jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Auch wenn diese Entwicklung als bedauerlich empfunden werden mag, ist bei einem endgültigen Scheitern der Ehe für die Betroffenen wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden wird, ob in jedem Fall das Trennungsjahr abgewartet werden muss oder ob der scheidungsunwillige Teil eine Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres verhindern oder jedenfalls verzögern kann.
Der Regelfall in der Praxis ist die einvernehmliche Scheidung. Diese setzt voraus, dass beide Eheleute die Scheidung wollen und seit mindestens einem Jahr entweder innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder in verschiedenen Wohnungen getrennt leben. s
Nach dem Gesetz leben die Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geschieht zumeist in der Weise, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
Es kann aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine Trennung erfolgen. Hier ist erforderlich, dass für jeden Ehegatten in der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden.
In jedem Fall müssen dabei die persönlichen Lebensbereiche wie Wohn- und Schlafzimmer eindeutig getrennt sein und bleiben. Alle Räume, die üblicherweise nur einmal vorhanden sind wie Küche, Bad und WC können gemeinsam genutzt werden. Voraussetzung ist weiter, dass keine Ehegemeinsamkeiten mehr bestehen. Es darf somit nicht gemeinsam gewirtschaftet werden, und es dürfen keine gemeinsamen Aktivitäten mehr stattfinden.
Darüber hinaus müssen die gegenseitigen Versorgungsleistungen eingestellt werden, wie etwa gemeinsames Kochen und Einkaufen oder auch Putzarbeiten, Waschen und Bügeln für den anderen Partner.
Fraglich ist, ob der Versuch einer Versöhnung die Trennungszeit unterbricht. Hier stellt das Gesetz klar, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, die Trennungsfristen nicht unterbricht oder hemmt. Zusammenleben bedeutet die Wiederaufnahme der häuslichen Lebensgemeinschaft, zumindest teilweise. Die Rechtsprechung nimmt eine "kürzere Zeit" bei einem ein Zeitraum bis zu 3 Monaten an.
Falls tatsächlich eine Versöhnung zwischen den Ehegatten stattfindet, werden die Trennungsfristen jedoch unterbrochen. Bei einer erneuten Trennung beginnt daher das sogenannte Trennungsjahr auch neu zu laufen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres wird das Scheitern der Ehe vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, wenn beide Partner die Ehescheidung wünschen. Das Gericht wird somit bei übereinstimmenden Scheidungsanträgen die Ehe scheiden. Schuldzuweisungen und das "Waschen schmutziger Wäsche" werden vermieden.
Nach Eingang des Scheidungsantrages bei Gericht, werden den Parteien zunächst Formulare übersandt, in denen sie Angaben machen müssen, die zur Durchführung des vom Gesetz zwingend vorgesehehen Versorgungsausgleichs notwendig sind. Sind diese Formulare bei Gericht in Rücklauf gekommen, setzt sich das Gericht mit den darin angegebenen Rentenversicherungsträgern in Verbindung, damit diese dem Gericht die bestehenden Anwartschaften der Parteien in der Rentenversicherung mitteilen. Erst wenn alle Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
In der hochemotionalisierten Situation unmittelbar nach der Trennung wünschen häufig Eheleute auch die sofortige Scheidung.
Wenn die vom Gesetz vorgesehene Trennungszeit von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist, muss der Scheidungswillige jedoch nachweisen, dass die Fortführung der Ehe für ihn aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
An eine solche unzumutbare Härte werden allerdings von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber der bloß gescheiterten Ehe handeln.
Solche Umstände können zum Beispiel sein: Misshandlungen des anderen Ehegatten oder der Kinder, Alkoholismus, Im-Stich-Lassen des hilfebedürftigen Ehegatten, schwere Beleidigungen, Demütigungen und ernsthafte Bedrohungen.
Das “Fremdgehen” stellt nicht schlechthin einen Grund dar, der die Fortsetzung der Ehe als unzumutbar für den betrogenen Partner macht. Es kommt hier immer auf den Einzelfall und insbesondere die Begleitumstände an. Die Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex ist umfangreich und teils auch recht unterschiedlich. Entsprechend den geänderten Moralvorstellungen in der Gesellschaft wird der (noch bis 1969 strafbare!) Ehebruch lediglich als ein Grund angesehen, die Zerrüttung der Ehe festzustellen. Dies führt in den meisten Fällen nicht dazu, dass das Gericht das Abwarten des Trennungsjahres für den “betrogenen” Ehepartner als unzumutbar bewertet. Allerdings ist im Einzelfall eine Härtefallscheidung gerechtfertigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bereits eine feste Beziehung und ein Zusammenleben mit einem anderen Partner vorliegt, was jedoch nicht von allen Gerichten anerkannt wird, oder wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist.
Nicht möglich ist es selbstverständlich für den anderen Ehegatten eine schnelle Scheidung mit der Begründung zu erreichen, er lebe mit einem neuen Partner und möchte diesen baldmöglichst heiraten.
Leben die Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt, so wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht wird somit auf Antrag eines Partners scheiden.
Wenn nach Ablauf des Trennungsjahres aber vor Ablauf der Dreijahresfrist lediglich ein Partner die Ehescheidung wünscht, der andere jedoch an der Ehe festhalten möchte, stellt sich die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen die Ehe auch gegen den Willen eines Partners geschieden werden kann. Zwar gilt in diesem Fall die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe nicht, weil die Trennungszeit noch nicht drei Jahre gedauert hat bzw. nicht beide Eheleute die Scheidung beantragen oder ihr zustimmen.
In der Praxis wird es jedoch in den ganz überwiegenden Fällen zu einem Scheidungsausspruch durch das Gericht kommen. Der scheidungswillige Ehegatte muss lediglich die Trennungszeit von einem Jahr nachweisen und weiter den Nachweis führen, dass die Ehe gescheitert ist.
Dies ist zu bejahen, wenn die Ehekrise überwindbar erscheint oder bei einem Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt. Neben dem Getrenntleben von mehr als einem Jahr können Indizien hierfür das Bestehen einer ernsthaften und dauerhaften Beziehung zu einem anderen Partner sein oder der Umstand, dass eine Kommunikation zwischen den Ehegatten nicht mehr möglich ist. Das Gericht wird die Ehe scheiden, wenn es feststellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Unerheblich ist, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. Somit wird die Ehe auch dann geschieden, wenn die Gründe für das Scheitern der Ehe allein in der Person des Antragstellers liegen.
Nur in ganz extremen Ausnahmefällen, in denen das Gericht eine durch die Scheidung hervorgerufene besondere Härte feststellt, kann es auch möglich sein, dass trotz Ablauf des Trennungsjahres und Scheiterns der Ehe eine Scheidung nicht ausgesprochen wird. Diese Fälle kommen in der Praxis äußerst selten vor, so dass auf eine nähere Darstellung verzichtet wird.
In der Praxis relevanter ist demgegenüber der Versuch des scheidungsunwilligen Partners, das Scheidungsverfahren selbst zu verzögern. Dies geschieht beispielsweise häufig dadurch, dass im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich Mitwirkungshandlungen unterbleiben (z.B. Einreichung der Formulare zum Versorgungsausgleich, Aufklärung von Zeiten in der Rentenversicherung).
Hier besteht allerdings die Möglichkeit, durch Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld bis hin zur Zwangshaft) die Pflicht zur Mitwirkung durchzusetzen. Im Übrigen kann nach einer unzumutbar langen Verfahrensdauer, insbesondere bei mutwilliger Verfahrensverzögerung, das Verfahren über den Versorgungsausgleich auf Antrag abgetrennt und über den Scheidungsantrag vorab entschieden werden.
Im Scheidungsverfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Bei der streitigen Scheidung müssen sich beide Parteien anwaltlich vertreten lassen. Hinter dem Anwaltszwang steht die gesetzliche Intention, dass beide Parteien, auch aus Gründen der Waffengleichheit sich fachkundiger Beratung bedienen sollten. Durch den Richter kann dies nämlich nicht geschehen, da der zu Objektivität verpflichtet ist.
In allen Fragen zur Scheidung und auch in den damit in Zusammenhang stehenden Sachgebieten, wie Sorge- und Umgangsrecht, Kinder- Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Rechte an der Ehewohnung, Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz, haben Sie in der Rechtsanwaltskanzlei Martin Kleine, Salzstr. 21, 48143 Münster, einen kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner.
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