Kita-bitte nicht bei uns ! In welcher Gesellschaft wollen wir leben?
Formal richtig , aber wollen wir wirklich in solcher Gesellschaft leben , wo Kitas in previligierten Wohngegenden als unzumutbar eingestuft werden ?
Oberverwaltungsgericht entscheidet: Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden
Mit einem Beschluss 15. Oktober 2008 Tag (2 Bs 171/08) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt, das die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Nachbarn gegen die für den Umbau und die Nutzung des Gebäudes Reventlowstraße 56 für eine Kindertagesstätte erteilte Baugenehmigung angeordnet hatte. Damit kann die Kindertagesstätte vorläufig nicht betrieben werden.
Der Verein Sterni Park e.V. hatte im Februar 2008 die Baugenehmigung für das Gebäude beantragt, um dort eine Kindertagesstätte mit 60 Plätzen zu betreiben. Die Antragsgegnerin, das Bezirksamt Altona, erteilte im Juli 2008 eine Genehmigung für den Umbau des vorhandenen Gebäudes sowie für einen zweigeschossigen Anbau mit einem zusätzlich genutzten Souterrain. Der Antrag der Nachbarn (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Beschwerden des Betreibers Sterni Park e.V. und des Bezirksamtes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Rechte der Antragsteller. Eine Kindertageseinrichtung in der beantragten und genehmigten Größe sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil sie mit der für die Grundstücke der Nachbarn und der Antragsteller geltenden bauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung unvereinbar sei.
Die betroffenen Grundstücke lägen nach dem Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen von 1955 in einem besonders geschützten Wohngebiet. Der Be-
griff der ?Wohnbedürfnisse? schließe lediglich Nutzungen ein, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet würden oder mit ihnen verträglich seien. Kindertageseinrichtungen seien in besonders geschützten Wohngebieten bei typisierender Betrachtung nur mit Einschränkungen zulässig. Maßgeblich sei bei diesen Einrichtungen, die nicht dem Wohnen dienten, der Umfang der Nutzung. Denn es bestehe typischerweise ein Zusammenhang zwischen der Größe der Einrichtung und ihrem Störungspotential. Zulässig seien danach nur ?kleine? Einrichtungen. Bei der Kita Reventlowstraße handele es sich nach der für 60 Kinder genehmigten Nutzung im Vergleich mit den in Hamburg existierenden Kitas nicht um eine solche ?kleine? Einrichtung. Diese sei auch bauplanungsrechtlich nicht mehr ?klein?, weil der Baustufenplan nur eine zweigeschossige Bebauung erlaube und den Wohncharakter auch dadurch schütze, dass 7/10 der Grundstücksfläche nicht überbaut werden dürften.
Auf die Einhaltung der planerischen Ausweisung hätten die Antragsteller einen Anspruch.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich zu der Frage, ob und wann der durch den Betrieb der Kindertagesstätte entstehende Lärm für die Nachbarn zumutbar oder nicht hinzunehmen ist, nicht geäußert-- Bernd P. HolstFreiwilligen-Ehrenamtmanagement
www.ham burg-engagement.deMitglied der Bezirksversammlung Hamburg Mitte
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