Familienrecht im Yasni Exposé von Uwe Harnos

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Uwe Harnos @ Kanzlei Harnos, Kaufbeuren

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1407 Informationen zu Uwe Harnos

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Uwe HarnosBernd GasteigerTobias ReitzerSabine Reckziegel. AKTUELLES 12.02.2010, Familienrecht Zu den Anforderungen an Betreuungs-Wechselmodelle ...
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anwaelte-kaufbeuren.de 23.11.09  +  

Aktuelles Familienrecht :

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yasni 21.10.09  +  

Scheidungsanwalt: Kaufbeuren

Finden Sie es heraus mit einer kostenlosen Homepageanalyse Ihre Internetadresse: ... Julia Schweiger-Höhne - Rechtsanwältin, Kaufbeuren. Fachanwältin für Familienrecht
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ehescheidung24.de 01.09.09  +  

Familienrecht - Ehevertrag darf nicht zu Sozialhilfe führen

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06Wird ein geschiedener Ehegatte durch einen Ehevertrag und die damit verbundenen hohen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe getrieben, so ist der Vertrag sittenwidrig. Wird ein geschiedener Ehemann durch einen Ehevertrag und die hohen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe getrieben, so ist der Vertrag sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Ehegatte muss trotz einer Vereinbarung finanziell in der Lage sein, seine eigene Existenz zu sichern, ohne in die Sozialhilfe abzurutschen, entschieden die Karlsruher Juristen. Es ist das erste Mal, dass sie einen Ehevertrag für ungültig erklären, weil der zahlungspflichtige Mann überfordert ist. Betroffen waren bislang nur finanziell benachteiligte Frauen. Im konkreten Fall hatte eine Frau zwei Jahre nach Hochzeit auf einen Ehevertrag gedrungen. Darin wurde festgelegt, dass ihr Ehemann im Scheidungsfall eine monatliche Leibrente von mehr als 1300 Mark (650 Euro) zahlen muss. Schon bei der Vertragsunterzeichnung sei aber offenkundig gewesen, dass die Lastenverteilung im Fall einer Scheidung einseitig und ungerechtfertigt sei, kritisierte der BGH. Die vereinbarte Leibrente habe von Beginn an die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten. Außerdem sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung der Leibrente zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zulasten Dritter geschlossen worden, betonten die Bundesrichter. Denn zum Zeitpunkt der Trennung nach fünf Jahren Ehe hatte der Mann laut BGH ein so geringes Nettoeinkommen, dass er nach Abzug der vereinbarten Leibrente selbst auf Sozialhilfe angewiesen war. Die Ehefrau dagegen konnte zusammen mit ihrer Halbtagstätigkeit als Buchhalterin über Monatseinnahmen von 1530 Euro zurückgreifen. Die bekannten Grundsätze für die Gültigkeit von Eheverträgen gelten nicht nur für den unterhaltfordernden Ehegatten, sondern auch für den zahlungspflichtigen früheren Partner. «Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt», erklärte der BGH. Mit seiner Klage auf Sittenwidrigkeit hatte der geschiedene Ehemann sowohl vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe als auch vor dem BGH Erfolg.
Uwe Harnos @ Kaufbeuren
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yasni 25.03.09  +  

Familienrecht - Bundestag beschließt Neuordnung des Versorgungsausgleichs

Der Deutsche Bundestag hat Mitte Februar die Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 EUR monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- EUR aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrags bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.Beispiel: Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- EUR aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.Der Zugang zum Recht wird allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - durch die Reform erleichtert: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst.Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiterbetrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
Uwe Harnos @ Kaufbeuren
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yasni 25.03.09  +  

Aktuelles Familienrecht

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yasni 12.03.09  +  

Rechtsanwälte & Steuerberater Harnos, Gasteiger, Reitzer ...

Scheidungsanwälte > Bayern > Kaufbeuren > Fachanwalt für Familienrecht Uwe ... Referendarzeit für die renommierte Kanzlei Werner, Luger, Werner tätig war. ...
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ehescheidung24.de 09.03.09  +  

Scheidung mit Ehescheidung 24 . de

Alexandra Mohr Fachanwältin für Familienrecht; Martina Machulla-Notthoff Rechtsanwältin; Fachanwalt für Familienrecht in Burghausen; scheidungsanwalt heiligenhaus
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ehescheidung24.de 09.03.09  +  

Familienrecht - Ehegattenunterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-Gesellschafters

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2008, 2 UF 43/08Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat.Mit dieser Begründung wies der 2. Familiensenat des Oberlandesgericht (OLG) Hamm den hierauf gerichteten Teil einer Unterhaltsklage ab. Vorwerfbar sei das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nach Ansicht der Richter nur, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreite, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar sei. Bei der Zumutbarkeitsabwägung müssten sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Da im vorliegenden Fall aber auch während der Ehezeit keine Gewinne ausgeschüttet worden seien, liege hier kein vorwerfbares Verhalten vor.
Uwe Harnos @ Kaufbeuren
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yasni 27.02.09  +  

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Informationen zum Familienrecht, zu Themen wie Zusammenleben, Trennung, ... Rechtsanwalt Uwe Harnos. Fachanwalt für Familienrecht. Harnos, Gasteiger, Reitzer ...
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familienanwaelte-dav.de 14.02.09  +  

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Rechtsanwalt Uwe Harnos. Fachanwalt für Familienrecht. Kontaktdaten. Harnos, Gasteiger, Reitzer Kaiser-Max-Str. 30-32, 87600 Kaufbeuren ...
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anwaltauskunft.de 19.12.08  +  

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