Gewerkschaften im Yasni Exposé von Wolfgang Höfft

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Wolfgang Höfft, 86, Rechtsanwalt (seit 1975), Köln

Land: Deutschland, Telefon: +49 221 691173, E-Mail: wolfgang.hoefft (at) netcologne.de, Sprache: Deutsch
Ich biete: Info zum Streik-"recht": Was Art. 9 II GG verbietet, kann Art. 9 III GG nicht legitimieren wollen. (Hermann von Mangoldt in "Das Bonner Grundgesetz", 1953, Anm. 4 zu Art. 9 GG) ::: Streiken ist Erpressen (§ 253 IV StGB) vgl. RGSt 21, 114 ::: verletzt Grundrechte (Art. 14 und Art. 2 I GG) und berechtigt den bestreikten Unternehmer zur fristlosen Lösung des Vertrages mit dem streikenden Beschäftigten (§ 626 BGB, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts GS 1/54 v. 28.01.1955 ). ::: Gewerkschaften sind verboten (Art. 9 II GG), ::: und verbotsbedingt weder rechts- noch geschäftsfähig ::: mit der Folge, dass ihre Rechtsgeschäfte unwirksam (§§ 105, 146, 147 BGB) und Tarifverträge unter ihrer Beteiligung nicht möglich sind ::: Arbeitskämpfe sind „allgemein unerwünscht wegen der volkswirtschaftlichen Schäden, die sie mit sich bringen, und wegen der Beeinträchtigung des sozialen Friedens “ (BAG a.a.O.) ::: Der Staat duldet dies aus "Feigheit vor den Thronen der Gewerkschaften" (Wolfram Engels/WiWo).
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463 Informationen zu Wolfgang Höfft

Gilt Recht nicht für Streik und Gewerkschaften? [Zu: Tarifstreit: Erneut Straßenbahn-Streik am Montag | Nordkurier.de]

Die Tarifverhandlungen sind wieder vertagt worden, deswegen kündigt Verdi für Montag erneut Streik im öffentlichen Nahverkehr an. Dieses Mal ist Rostock betroffen.
Wolfgang Höfft @ Köln
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nordkurier.de 17.02.20  +  

Streiken ist Erpressen (§ 253 Abs. 4 StGB) | Offizialdelikt | Gewerkschaften, die dies geschäftsmäßig betreiben, sind gesetzlich verboten (Art. 9 Abs. 2 GG) | Ihre Rechtsgeschäfte sind nichtig (§ 105 BGB), somit Tarifverträge mit ihnen nicht wirksam..

  Das Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystem ist als Pseudo-Rechts-Institut geschaffen von Gerichten in Abkehr vom geschriebenen Recht Der Rechtsdurchsetzungswille des Rechtsstaats hat gegenüber dem Behauptungswillen der gewerkschaftlich organisierten Kriminalität abgenommen         Das Phänomen Streik wird von den Medien weit häufiger mit Streikrecht als mit Erpressung assoziiert. Dass das Magazin DER SPIEGEL titelt » Blockade am Frankfurter Flughafen "Streik ist immer Erpressung" « [zitiert aus seiner Online-Ausgabe vom 20.02.2012], ist zwar  mediale Rarität, kommt aber unkommentiert daher und versetzt niemanden in Erstaunen.   Kein Gesetz behauptet ein Streik-Recht. Deshalb behaupten streikrechtsaffine Juristen denn auch, Streikrecht sei „richterrechtlich“ begründet. Die richterliche Ersetzung legislativen Rechts durch judikativ entworfenes Recht wäre allerdings nicht zulässige Fortbildung sondern unzulässige Beugung des Rechts.   Bekannt ist auch, dass private Selbstjustiz unzulässig ist und das Recht dem Recht zur Durchsetzung von Forderungen den Rechtsweg zu den Gerichten und zur staatlichen Zwangsvollstreckung weist. Streik wird nicht vom Recht gebilligt sondern ist zivilrechtlich wie strafrechtlich Unrecht. Im Kompositum Streikrecht wird Streik durch Hinzufügen des Wortes Recht zu einem Recht „veredelt“, ohne jedoch dadurch Rechtsqualität zu erlangen. Die als Streik betriebene Tarifvertragserpressung verliert dadurch nicht ihre Rechtswidrigkeit. Die Rechtsprechung, die ein Streikrecht propagiert, hat Prof. (em.) Josef Isensee gelegentlich einer Tagung von Staats- und Verfassungsrechtlern, den „Bittburger Gesprächen“ 1985, mündlich in einem obiter dictum als „Freistiljurisprudenz gesetzesentwöhnter Arbeitsrichter“ kommentiert (dies hat er schriftlich nicht wiederholt). Allerdings kann ein Rechtsanwendungsfehlverhalten sich nur zu einem Verhaltens-Standard institutionalisieren, weil im Justizbetrieb sich die Rechtsuchenden dieser Änderung der rechtlichen Maßstäbe anpassen, indem sie aufhören, sich zur Begründung ihrer Prozessziele auf solches Gesetz zu berufen, zu dem die Gerichte auf Distanz gegangen sind und dessen Beachtung nicht mehr zum richterlichen Verhaltensstandard gehört. Sie fordern nur noch, was sich rechtlich nach der einschlägigen herrschenden Meinung begründen lässt. Sie sollten weiter gehen und ihr Recht fordern. Explizit vor die Wahl gestellt, dem Gesetz oder einer rechtsfehlerhaften herrschenden Meinung zu folgen, wird manch ein Richter bzw. Staatsanwalt bereit sein, dem rechtlich richtigen Verhalten den Vorzug zu geben. Deshalb ergibt es einen Sinn, auch solche Gesetze, die von der Justiz üblicherweise nicht beachtet werden, zu kennen, um sich im Ernstfall lautstark und öffentlichkeitswirksam darauf zu berufen. Mit dem Übergang zur justiziellen Beachtung aller einschlägigen Gesetze fiele das Tarifvertrags- und Streikunwesen samt der Rahmenideologie der Tarifautonomie weg nebst all ihren  Schadenfolgen.   I. Überblick über das Unrecht des Arbeitskampfes, die Nichtigkeit des gewerkschaftlich geschlossenen Tarifvertrages und über das Unrecht der Kriminalitäts-/Arbeitskampfförderung durch Justiz, Rechtslehre, Ordnungsbehörden, Steuerfiskus und Sozialversicherung     Das verfassungsrechtliche Gewerkschaftsverbot: Eine „verbotene Vereinigung“ kann mangels Rechts- und Geschäftsfähigkeit keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben: daran scheitern alle Tarifverträge und die Möglichkeit einer Funktionsfähigkeit einer Tarifautonomie durch erpresste Tarifverträge. Als strafrechtswidrige Vereinigungen sind Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Dies Verbot ist ein rechtshindernder Einwand gegen eine wie auch immer gestaltete Rechtspersönlichkeit der Gewerkschaft. Es verhindert deren Rechtsfähigkeit. Und damit deren Geschäftsfähigkeit. Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger sind gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Das gilt für die Abgabe eines Vertragsangebots ebenso wie für die Annahme eines Vertragsangebots. Mithin handelt es sich bei jedem Tarifvertrag in Wahrheit um die Ruine eines erloschenen Vertragsangebots. Denn ein von der Gewerkschaft nicht angenommenes Vertragsangebot der Arbeitgeberseite erlischt, § 146 BGB. (Achtung!: Das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG gilt, ohne durch eine einfachrechtlich seit 1964 in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 16 VereinsG unwirksam vorgesehene Verbotsverfügung einer Verbotsbehörde wiederholt bzw. bestätigt werden zu müssen, unmittelbar. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zum Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG unwirksam ausgesprochene Wirkungsbeschränkung, nach der eine nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotene Vereinigung erst nach Erlass einer behördlichen Verbotsverfügung als verboten behandelt werden dürfe, ist wirkungslos und unbeachtlich. Was die Verfassung geregelt hat, steht nicht mehr zur Disposition des einfachen Gesetzgebers. Was die Verfassung verboten hat, kann außer durch Verfassungsänderung nach Art. 79 GG nicht erlaubt werden. Es gilt ohne die Beschränkung des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG das Wort der Verfassung.) Organisatoren kollektiver Banden-Erpressung sind wegen ihres Kampfes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sprich gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Menschenrechte (vgl. BVerfGE 2, 1 - RN 38), verfassungsrechtlich verboten und vereinsrechtlich als verfassungswidrige und kriminelle Vereinigungen aufzulösen (s.o.) - unter Verurteilung ihrer Mitglieder (zu denen in der 18. Legislaturperiode aus der Bundesregierung Justizminister Maas [ver.di] und Vizekanzler und Außenminister Gabriel [IG Metall] gehörten!) nach § 129 StGB. Das Vermögensdelikt Erpressung (alles und jedes Vermögen ist Eigentum im Sinne des Eigentumsgrundrechts, Art. 14 GG) ist die Strafbewehrung eines doppelten Grundrechtsschutzes (§ 253 IV StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG). Erpressung/ Streik ist ein Kampf gegen strafbwehrte Grundrechte. Streik verletzt Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit) und Art. 14 GG, Art 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Eigentum, zugleich Menschenrecht der Europäischen Menschrechtskonvention - EMRK). Der Schutz dieser Grundrechte ist strafbewehrt durch § 253 StGB. Ein Recht zu streiken wäre mithin die Befugnis, zwei Grundrechte, ein Strafgesetz und die Hauptleistungspflicht eines Vertrages zu verletzen - rechtlich ein Paradoxon. Durch Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) an ihren eigenen Mitgliedern gewinnen Gewerkschaften die Mittel, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden: die Mitgliedsbeiträge. Mitglieder werden zur Beitragszahlung und zum Mittun bei kollektiven Erpressungen (Arbeitskämpfen) gewonnen mit der illusorischen Erwartung, dadurch ihren Wohlstand zu mehren. Statt dieses auf diesem Wege unerreichbaren Ziels erreichen sie den Wegfall von Arbeitsplätzen und über die Lohn-Preis-Spirale die Entwertung ihres Geldvermögens einschließlich des in der gesetzlichen Rentenversicherung für sie angesparten Geldvermögens. Streikende und Streikveranstalter werden von Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden, deren Leiter über die politische Ämterpatronage von der Politik ausgewählt und gelenkt werden, über das externe und interne Weisungsrecht (§ 147 GVG bzw. § 146 GVG) in verbrecherischer Weise vor Strafverfolgung  und Auflösung geschützt (§ 339 StGB: zum Begriff „Verbrechen“ siehe § 12 StGB). Die strafrechtliche Verantwortung des Recht beugenden Staatsanwalts für sein Verhalten wird nicht dadurch ausgeräumt, dass er - was die Regel sein dürfte - die Tat in Ausführung einer Weisung des Vorgesetzten begeht, § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG. Durch das Lehren eines Streikrechts werben Hochschullehrer für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), missbrauchen so ihre Lehrfreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Lehrfreiheit (Art. 18 GG). Durch das Verbreiten des Märchens vom Streikrecht werben Redakteure deutscher Medien für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), missbrauchen so ihre Pressefreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 18 GG). Bundestag sowie Regierungen von Bund und Ländern fördern diesen akademischen und journalistischen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem sie (als die einzigen gesetzlich Antragsberechtigten) davon absehen, beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verwirkung der Lehrfreiheit bzw. Pressefreiheit zu beantragen (§ 36 BVerfGG). 184 von 622  der Abgeordneten des Bundestages (= 29,6 %), die darüber zu befinden haben würden, gehören selbst einer (nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen!) Gewerkschaft an. Durch Verfolgungsweigerung von Erpressung sowie Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen Staatsanwälte den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Weigerung der Auflösung der Gewerkschaften nach § 3 VereinsG (ohne den verfassungswidrig nichtigen § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und ohne den verfassungswidrig nichtigen § 16 VereinsG!), ist auf Seiten der Ordnungsbehörde (Bundesinnenminister) Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Durch Verfolgungsweigerung gegenüber staatsanwaltlicher Rechtsbeugung durch Verfolgungszurückhaltung gegenüber Erpressung und Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen die dafür zuständigen Staatsanwälte wiederum den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Die judikative Annahme eines Arbeitskampfrechts durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts und durch BVerfGE 84, 212 war Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zum Nachteil der dadurch Geschädigten und rechtfertigte die richterdienstrechtliche Entfernung der involvierten Richter aus dem Dienst (§ 64 DRiG). Die ein Arbeitskampfrecht  erkennenden Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts beugen Recht bis auf den heutigen Tag. Der Staat lässt Schadenersatzanspruche gegen Gewerkschaften in Milliardenhöhe verfallen: Gegenüber Beschäftigten, die infolge von Arbeitskämpfen ihre Arbeitsplätze verlieren, haften die Verursacher auf Kompensation (Schadenersatz). Soweit die Bundesagentur für Arbeit mit  Lohnersatzleistungen dafür eintritt, gehen Schadeneratzanspruche wegen Verlusts des Arbeitsplatzes, die gegen die Gewerkschaft und die Streikenden bestehen, auf die Versicherung, d. i. die Bundesagentur für Arbeit (BA) über, § 116 SGB X. Die BA ist verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche gegen die Gewerkschaften und streikbeteiligte Mitglieder gesamtschuldnerisch geltend zu machen, lässt diese Ansprüche jedoch routinemäßig verfallen. Denn der Verwaltungsrat der BA ist mehrheitlich mit Gewerkschaftsangehörigen besetzt, so dass die Gewerkschaften darüber bestimmen, ob die BA Rechtsansprüche gegen die Gewerkschaften geltend macht oder nicht. Der Steuerfiskus fördert Erpresserbanden (Gewerkschaften) rechtswidrig durch Steuervergünstigen: Kriminelle Vereinigungen im Sinne Art. 9 Abs. 2 GG, die als „Gewerkschaft“ auftreten, behandelt der Fiskus als Berufsverbände. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG und die Mitgliedsbeiträge bei ihren Mitgliedern als Werbungskosten. Der Staat verstößt durch die Förderung der beschäftigungsfeindlichen Tarifpolitik der Erpressersyndikate gegen das Wachstumsförderungsgebot des § 1 StabG: § 1 StabG gebietet der Politik, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Hiergegen verstößt die Politik, indem sie mit dem Arbeitskampfwesen (Tarifautonomie) ein Verfahren zur offensiven Reduzierung von Beschäftigung und Wirtschaftsleistung schützt und fördert.     II. Streik ist immer Erpressung     „Streik ist immer Erpressung“ wird Markus Siebers (44), Tarifvorstand der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und Leiter der Verhandlungen der Fluglotsen und Vorfeld-Kontrolleure, von SPIEGEL ONLINE zum Streik am Frankfurter Flughafen 2012 zitiert. Er hat recht. § 253 StGB schützt zwei Grundrechts-Güter, nämlich die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die die Erpressung mittels Beugung des rechtsgeschäftlichen Willens der Unternehmer verletzt, und das Eigentum, Art. 14 GG, das die Erpressung - z. B.  mittels Einsparung von Arbeitsplätzen zwecks Disposition über die Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]), die aus Gründen der Tariferhöhung ihre Arbeitsplätze verlieren - verletzt. Eigentum im Sinne des Art. 14 GG umfasst (weiter als das Sacheigentum des BGB) alle vermögenswerten Güter, darunter schuldrechtliche Ansprüche auf Geldzahlung, denen die Aufgabe zukommt, „die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen“ (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]). Darunter fallen z. B. auch Gehaltsansprüche, die zur Deckung des Lebensunterhalts ihres Beziehers dienen (BVerfGE 42, 263, 292f [RN 117]). Die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung ist nur selten öffentlich in Erinnerung gerufen geworden, z. B. 2007 durch Margret Suckale(damals Personalvorstand der Bahn, heute Präsidentin des BAVC), die die WELT während des GDL-Streiks mit den Worten zitierte „Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen“, durch Helmut Schmidt, der einen Beitrag über einen Streik im öffentlichen Dienst 2003 für DIE ZEIT unter die Überschrift setzte: „Wider die Erpressung“ - und last but not least durch Otto Rudolf Kissel, der daran denkt in seinem Arbeitskampfrecht (§ 34, Randnummer 21). Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel,  von 1981 - 31.01.1994 Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats, sagt in seinem Standardwerk Arbeitskampfrecht, es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21). Dass sich das höchste deutsche Strafgericht, das 1890 die Aburteilung Streikender als Erpresser bestätigt hatte (RGSt 21, 114), seither mit dem Thema Streik als Erpressung nicht mehr befasst hat, beruht nicht, wie Streikfreunde gerne mutmaßen, auf einer Änderung der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsauffassung dahin, dass Streikteilnahme nicht mehr strafbar sei. Vielmehr sind zunächst nur Revisionen gegen Streikverurteilungen – wegen Aussichtslosigkeit – ausgeblieben. Und sodann haben die Staatsanwaltschaften aufgehört, wegen des Offizialdelikts Erpressung zu ermitteln, wenn die Täter Gewerkschaftler und die Opfer Unternehmer waren und die Erpressung als Streik inszeniert wurde. Das war politisch bedingt und wurde behördenintern über das interne und externe Weisungsrecht der Politik gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 146 GVG, § 147 GVG) durchgesetzt: als wahltaktisches Entgegenkommen der bürgerlichen Parteien gegenüber dem erstarkenden gewerkschaftlichen und gewerkschaftsnahen Wählerpotential – das schon und sogar während der Geltung des Sozialistengesetzes (1878 – 1890) zu beeindruckender Stärke anwuchs. Sodass 1914 die gewerkschaftsnahe SPD die stärkste Fraktion im deutschen Reichstag stellte. In der heutigen Bundesrepublik Deutschland stellen aktive Gewerkschaftsmitglieder, nämlich 5,1 Millionen oder 14 % der abhängig Beschäftigten im Jahre 2010 („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016), etwa ein Zwölftel der 62,2 Millionen Wahlberechtigten (Referenz-Jahr: 2009). Sozialdemokraten - denen das Streiken als Ausdruck klassenkämpferischen proletarischen Behauptungswillens immer wichtig war - stellten heute nicht mehr die stärkste Fraktion im Deutschen Bundestag. Von denen, die Gewerkschaften mit „Arbeitnehmerrechten“ assoziieren, würde ein Vorgehen der Staatsanwaltschaften gegen - heute - 5 Millionen potentieller Wähler wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nach § 129 StGB und Streikteilnahme nach § 253 StGB vermutlich als „Angriff auf Arbeitnehmerrechte“ wahrgenommen. Es würde diejenigen Politiker, denen dies gesetzestreue Vorgehen nach § 129 StGB politisch zuzuordnen wäre, Wählerstimmen kosten. Über die offene Ämterpatronage und diskrete Anweisung an die Staatsanwälte (internes Weisungsrecht: § 146 GVG; externes Weisungsrecht: § 147 GVG) setzen selbst bürgerlich-liberale Parteien in den Verfolgungsbehörden Verfolgungszurückhaltung gegenüber Gewerkschaftlern in Bezug auf § 129 StGB und § 253 StGB durch. Ämterpatronage gibt es nie umsonst. Die politische Protektion hat ihren Preis: vom Protegierten wird Wohlverhalten gegenüber seinem Gönner und Rücksichtnahme auf die Ziele, die der Patron mit seiner Protektion verfolgt, erwartet und geleistet. Freilich dürfen Weisungen, Amtsdelikte nicht zu verfolgen, von Rechts wegen, nämlich nach § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG, gar nicht befolgt werden, weil sie die Begehung eines Verbrechens (§ 339 StGB) zum Gegenstand haben. Praxis ist aber, dass sie befolgt werden. Ebenso wusste beispielsweise im Bund der damalige Innenminister Maihofer (FDP) in der Wahrnehmung seiner Pflichten als Ordnungsbehörde nach dem Vereinsgesetz zu berücksichtigen, dass der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt Mitglied eines der aufzulösenden Erpresserverbände, der Gewerkschaft ÖTV, und zugleich sein Vorgesetzter war: Maihofer sah von der vom Gesetz verlangten Auflösung gewerkschaftlicher Erpresserverbände ab. Ebenso wie alle seine Amtsvorgänger und Amtsnachfolger. Per 11. 08.2011 gewährleisten 5.146 Staatsanwälte der Länder (Bundesamt für Justiz, Stand: 11. August 2011) aufgrund einheitlicher Weisungslage durch einheitliche, als Rechtsbeugung (§ 339 StGB) strafbare, Verfolgungszurückhaltung, dass das Streiken nicht als Erpressung verfolgt und die Mitgliedschaft in den Gewerkschaften (§ 129 StGB) nicht als Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verfolgt werden. Mit derselben Tendenz wie die Strafverfolgung in Bezug auf den Streik als Erpressung wird die akademische Lehre betreffend ein angebliches Arbeitskampfrecht über die politische Ämterpatronage gesteuert. Lehre und Forschung sind - entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes - nicht staatsfrei. Die Berufung zum ordentlichen Professor ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis, d. h. Kultusminister entschieden - wenn auch auf Vorschlag der Fakultäten - wer Professor wird und wer nicht. Es gilt somit, seit die Strafverfolgung von Streiks aufhörte, für die akademische Laufbahn im Bereich der Rechtswissenschaft als vorteilhaft, sich durch streikfreundliche rechtswissenschaftliche Publizistik für eine Berufung auf einen ordentlichen Lehrstuhl einer juristischen Fakultät zu empfehlen. Dass in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts den Fakultäten weitgehende Berufungsautonomie eingeräumt ist, hat den Staatseinfluss auf die Auswahl der Hochschullehrer nur geringfügig modifiziert. Renommiertes Beispiel für erfolgreiches Buhlen eines Rechtswissenschaftlers um die Gunst der Politik durch die politisch richtige Wahl des Themas seines Forschungs- und Publikationsschwerpunktes und des politikorientierten Umgangs mit ihm ist Hans Carl Nipperdey (1895-1968), der 1917 über „Grenzlinien der Erpressung durch Drohung unter besonderer Berücksichtigung der modernen Arbeitskämpfe“ (eine Ablehnung der strafrechtlichen Bewertung des Streiks als Erpressung durch die Strafjustiz, RGSt 21, 114) promoviert, 1920 Privatdozent für bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Universität Jena, dort 1921 mit einen Lehrauftrag für Arbeitsrecht und 1924 ebenda a.o. Professor wurde. Im Jahre 1925, gerade mal 30 Jahre alt, folgte er einem Ruf an die Universität Köln als ordentlicher Professor für Bürgerliches-, Handels- und Arbeitsrecht, als der er 1963 emeritiert worden ist. Im Jahre 1954 wurde er – unter Aufrechterhaltung seiner Professur - erster Präsident des neu errichteten Bundesarbeitsgerichts in Kassel. Bis dato hatte die Zivilgerichtsbarkeit einschließlich der Arbeitsgerichte dem öffentlichen Druck aus Rechtswissenschaft und Politik, den strafbaren Streik „vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien“, standgehalten.   Selbst das 1954 geschaffene Bundesarbeitsgericht ist in der allerersten Entscheidung seines durch das ArbGG von 1953 geschaffenen Großen Senats der Tradition aller Gerichtsbarkeiten treu geblieben, den Streik als rechtswidrig zu bewerten (Beschluss des Großen Senats des BAG vom 28.01.1955 – GS 1/54 -). Diese Entscheidung war von dem von Hans Carl Nipperdey geführten Ersten Senat ausgelöst worden mit dem Ansinnen, den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien. [Diese Entscheidung pflegt fälschlich für deren Gegenteil, nämlich die „richterrechtliche“ Begründung eines Arbeitskampfrechts ausgegeben zu werden, allerdings zitiert aus einer nicht originalgetreuen Sekundärquelle, z. B. BAGE 1, 291 - die den das Streikrecht ablehnenden Tenor der Entscheidung durch einen streikrechtsfreundlichen, vom Großen Senat nicht gewollten "Leitsatz" ersetzt!]     Nach dem Willen des Gesetzgebers - der einen Rechtfertigungsgrund der „Sozialadäquanz“ nicht akzeptiert und die Verfolgungszurückhaltung der Strafjustiz gegenüber dem Streik nie legitimiert hat - genießen die beiden Schutzgüter des § 253 StGB seit 1870 ununterbrochen den Schutz dieses Gesetzes und sind seit 1949 zudem mit Verfassungsrang durch Art. 14 GG (Vermögen) und Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit) geschützt. Seit 1949 ist es nicht mehr möglich, § 253 StGB zu verletzen, ohne dadurch zwei Grundrechte, nämlich Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG zu verletzen.   Der wegen des Einsatzes von Straftaten „zur Durchsetzung von (rechtsgrundlosen!) Forderungen“ nach  Art. 9 Abs. 2 GG verbotswidrigen Gewerkschaft fehlt ex lege von Anfang an die Fähigkeit, Träger von Rechten, m. a. W. Rechtssubjekt zu sein. Sie ist ordnungsbehördlich zu aufzulösen, § 3 VereinsG (aber bitte ohne die nichtigen § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 16 VereinsG!). Diese Forderung ist seit 1949 unerfüllt. Verfassungsrechtler Prof. Hermann von Mangoldt (1895 - 1953) stellt zu Art. 9 Abs. 3 GG im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 GG und ein etwaiges Streikrecht in Das Bonner Grundgesetz, 1953, Anm. 4 zu Art. 9, einem damals führenden Grundgesetz-Kommentar, in unübertrefflich richtiger Gesetzesinterpretation fest: „Dass der Verfassunggeber auch Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit gegen die Strafgesetze verstoßen, durch die Bestimmung [gemeint ist Art. 9 Abs. 3 GG] schützen wollte, kann nicht angenommen werden. Wie schon oben in Anm. 2 vermerkt, wird daher davon auszugehen sein, dass die Schranken des Abs. 2 auch für Abs. 3 gelten.“ Diese Verfassungsexegese von von Mangoldt erfolgt schulmäßig nach der noch immer gültigen Regel des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 299, 312: „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.“ Von Mangoldt ist bestausgewiesener Kenner des Grundgesetzes. Er  hat im Parlamentarischen Rat die Entstehung des Grundgesetzes begleitet und war als Direktor des Instituts für internationales Recht an der Universität Kiel wissenschaftlich damit befasst geblieben.     © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt] Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=7249077ba4d76789db7f2fa9b e26acd1     Zuletzt geändert: 19.11.2019      
Wolfgang Höfft @ Köln
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yasni 25.09.12  2  

Gewerkschaften sind so überflüssig wie das, was sie anrichten: sie erzwingen Rückgang von Beschäftigung und Wirtschaftsleistung, inflationäre Geldentwertung, ihre „Erfolge“ warnen das internationale Kapital davor, in Deutschland zu investieren.

    Wer will Gewerkschaften ?     Antwort: jeder siebte Beschäftigte.   Die deutschen Gewerkschaften tragen sich durch laufende Zuwendungen ihrer 5,1 Millionen beitragspflichtigen Mitglieder, die sich ihre Mitgliedschaft 1 % ihres laufenden Bruttoeinkommens kosten lassen. Ein Siebtel oder 14 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehören einer Gewerkschaft an („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016), während sechs Siebtel oder 86 % der Beschäftigten die Vertretung durch eine Gewerkschaft und die Teilnahme Streiks ablehnen. Was wollen Gewerkschaften?   Kerngeschäft der Gewerkschaft ist, lohnerhöhende Tarifverträge zu erpressen, indem sie ihre Mitglieder dazu bringen, mittels kollektiver Verweigerung der Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht aus ihren Arbeitsverträgen Druck auf ihre Arbeitgeber auszuüben, um diese gefügig zu machen für den Abschluss eines Tarifvertrages, den jene „freiwillig" nicht akzeptieren. (Als ihre Aufgabe proklamieren Gewerkschaften, zu versuchen, "einen möglichst großen Teil der Unternehmensgewinne als Lohn und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an die Belegschaft zu verteilen".) Dieser Vorgang der Vertragserpressung entspricht der Tatbestandsbeschreibung eines Strafgesetzes: § 253 Abs. 4 StGB, Erpressung in besonders schwerem Fall, vgl. RGSt. 21, 114. Folgen der Tariferhöhungen   Die dem Tarifabschluss nächste Folge ist die betriebsbedingte Entlassung für die Einen und die Nominallohnerhöhung für die Anderen. Allerdings bringt selbst denjenigen, die der Tarifabschluss und dessen Kosteneffekt nicht den Arbeitsplatz kostet, die tarifvertragliche Nominallohnerhöhung keinen die nachteiligen Folgen der tarifvertraglichen Lohnerhöhung übersteigenden Vorteil.   Lohnerhöhungsvorteil: In dem beispielhaft herausgegriffenen Jahre 2017 haben die Bruttolöhne und -gehälter der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 1 875,344 Mrd. € betragen. Die in 2017 für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Durchschnitt mit 3 % wirksam gewordene Tariferhöhung hat einen nominellen, um den Kaufkraft- bzw. Geldwertverlust des Jahres 2017 zu mindernden, Brutto-Vermögensvorteil ausgemacht von 56,260 Mrd. €.   Kaufkraft- bzw. Geldwertverlust: In 2017 verloren bei 2%iger Geldentwertung die verfügbaren Einkommen (fast zur Hälfte Arbeitnehmereinkommen) von 1 875,344 Mrd. € an Kaufkraft 37,507 Mrd. €.   Kosten, die aus Tariferhöhung entstehen, müssen am Ende der Wertschöpfungsketten die Menschen, die Verbraucher, und als Endverbraucher überwiegend die Arbeitnehmer, bezahlen.   Aus dem Geld, das Endverbraucher am Ende der Wertschöpfungsketten ausgeben, werden die Löhne, die an ebensolche Verbraucher in ihrer Rolle als Arbeitnehmer gezahlt werden, aufgebracht.   Alle Kosten, die bei der Produktion entstehen, werden aus den Einnahmen der Unternehmen gedeckt und letzten Endes von den Konsumenten bezahlt.   Konsumenten sind die Gesellschaft, bestehend aus Kindern, Arbeitslosen, Sozialhilfe-Empfängern, Bafög-Empfängern, Umsatzsteuerpflichtigen, Beschäftigten und Ruheständlern. Selbständige bzw. Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder "Kapitalisten" sind – als gesellschaftliche Minderheit - auch darunter.   Wird die tarifliche Erhöhung von Löhnen zum Massenphänomen, wird auch die daraus folgende Erhöhung von Preisen zu einem Massenphänomen – das den Namen Inflation oder Geldentwertung trägt. Inflation greift alle Vermögen einschließlich der Geldvermögen/Arbeitseinkommen derer an, die durch „Arbeitskampfmaßnahmen“ zur Tariferhöhung und damit zur Preiserhöhung beigetragen haben.   Ersparnisvernichtung: Das liquide Geldvermögen der privaten Haushalte (Sichteinlagen bei Banken), belief sich lt. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Stand 30.03.2015, Ende 2014 auf 1008,3 Mrd. € Unterstellt, dass im gesamten Jahr 2014 die Sichteinlagen der privaten Haushalte 1008,3 Mrd. € betrugen, dann haben sie bei einer tariferhöhungsbedingt 2%igen Geldentwertung verloren 20,17 Mrd. €.   Beschädigung der Altersrücklagen: Zu dem von Tarif- und Preiserhöhungen betroffenen Vermögen der Menschen gehören neben den laufenden Einkünften und dem Geld „auf der hohen Kante“ auch die Rücklagen aller gesetzlichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge.   Ich stelle die Schädigung dar in der Beispielrechnung für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der laufend 19 % seines Bruttolohns für die staatliche Rentenansparung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufwendet.   Die dort in 5 Jahre angesammelten Altersrücklagen belaufen sich für den Beschäftigten auf 95 % eines Jahreseinkommens.   Immer eindrucksvoller wird der Saldo des Vermögensverlusts aus Geldentwertung über den Vermögensvorteil aus Tariferhöhung in vorgerücktem Arbeitslebensalter.   Etwa nach 30 Arbeits- und Beitrags-Jahren:   Für den Beschäftigten mit einem konstanten monatlichen Durchschnitts-Bruttoverdienst von 3.527 € fließen in 360 Monaten (30 Jahren) in die Rentenkasse 1.269.720,00 €.   In dem Jahr 2014, in dem sein angespartes Rentenvermögen nach 30 Arbeits- und Beitragsjahren diesen Betrag erreicht, erfährt dies Rentenvermögen bei einer 2%igen Inflation binnen 12 Monaten einen Wertverlust von 25.394,4 € , dem im selben Zeitraum die persönliche Verbesserung aus einer 3 %igen Tariferhöhung gegenübersteht: 1.269,72 €.   Hätte es 2014 die 2%ige Inflation aus Preiserhöhungen als Folge von Tariferhöhungen, zu denen dieser Beschäftigte mit einer Tariferhöhung von 1.269,72 € beigetragen hat, nicht gegeben, wäre diesem Beschäftigten in 2014 ein Vermögensverlust von 25.394,4 € erspart geblieben.   Arbeitsplatzverlust: Geht man davon aus, dass die Anhebung der Tariflöhne der unmittelbar und mittelbar Tarifgebundenen aus 67.000 Tarifverträgen die tarifabschlussbedingte Entlassung von 30175 Beschäftigten, nämlich jedes 1000sten von insgesamt 30,175 Mill. Beschäftigten, ausgelöst hat, von denen jeder im Durchschnitt 6 Monate ohne Arbeit geblieben ist, dann ist diesen bei einem Durchschnitts-Bruttoverdienst von 3.527 € ein Vermögensnachteil entstanden von 638,56 Mill. €.   Die Unternehmer weichen dem Kostenangriff der gewerkschaftlichen Erpresser unter Aufgabe inländischer Arbeitsplätze ins Ausland aus Wenn sich für einen deutschen Unternehmer die Produktion unter deutschen Lohnkosten-Bedingungen nicht rentierlich aufrecht erhalten lässt, beendet er sein unternehmerisches Engagement im Inland und verlagert seine Produktion an einen ausländischen Standort, an dem sie sich mit arbeitswilligen Mitarbeitern zu bezahlbaren Löhnen fortsetzen lässt.   Vor diese Entscheidung stellen die Gewerkschaften die Unternehmer fortlaufend.   Das ständige Hochschrauben der Löhne macht ständig für deutsche Unternehmer deutsche Löhne unerschwinglich. Mit der Folge, dass der Unternehmer  nur unter erschwinglichen ausländischen Lohnkostenbedingungen sein Unternehmen aufrechterhalten kann.   Deutschland verliert arbeitskampfbedingt Jahr für Jahr Tausende von Arbeitsplätzen, und zwar endgültig.   Komplementär dazu werden durch diese deutsche Entwicklung in signifikanter Zahl international bewegliche Investoren, die mit ihren Produkten auf dem starken deutschen Markt präsent sind und gern marktnah, d. h. in Deutschland, produzieren würden, dazu getrieben, Deutschland als Produktionsstandort zu meiden und es vorzuziehen, den deutschen Markt vom Ausland aus zu bedienen.   Dies Thema wird von Zeit zu Zeit von den Medien bearbeitet. Ich verweise hierzu auf 12 Beiträge in einem Spezial der F.A.Z., die ich sämtlich zur Unterrichtung empfehle, und die andeuten, welches Volumen sowohl der Exodus deutscher Unternehmen als auch die Meidung Deutschlands als Unternehmensstandort durch ausländische Unternehmen hat. Unternehmen zieht es ins Ausland : Deutsche Unternehmen erwirtschaften zunehmend mehr Wertschöpfung im Ausland - mit Auswirkungen auf neue Arbeitsplätze … Conti setzt immer mehr auf Billig-Standorte "Bis ich mit der Gewerkschaft klar bin, hat die Konkurrenz schon geliefert" Gegenseitige Erpressungsversuche Exporting America Metros Lehrstunde in Bangalore Wie schreibt man nur den Kratthausweg? Mehr als 10.000 Siemens-Jobs ins Ausland? Kaum Hoffnung für IT-Experten Siemens und Rodenstock verlagern Stellen aus Deutschland Banken verlagern Prozesse ins Ausland Infineon baut Werk und Entwicklungszentren in China   In einer im Januar 1995 veröffentlichten Studie über Direktinvestitionen hat der BMWi die Dimension des Problems in folgenden Zahlen verdeutlicht: Einem Abfluss von 18 Mrd. DM ins Ausland stand ein Zustrom aus dem Ausland von nur 5 Mrd. DM gegenüber.   Und vom internationalen Kapital wird Deutschland als Investitionszielland zunehmend gemieden – wie schon 1910 Adolf Weber in Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit warnt, siehe oben.   Im internationalen Vergleich der aus dem Ausland empfangenen Direktinvestitionen blieb 1990 - 1993 Deutschland mit 9,9 Mrd. USD weit hinter den USA mit 105 Mrd. USD, Großbritannien mit 81,4 Mrd. USD und Frankreich mit 46,6 Mrd. USD zurück. Sieht die Wirtschaftswissenschaft die Folgen erpresster Tariferhöhungen?   Mit dem, was Gewerkschaften tatsächlich als „Arbeitskampf“ unternehmen, wirken sie nicht auf eine Wohlfahrtssteigerung ihrer Mitglieder und der übrigen von Entlassung und Nominallohnerhöhung Betroffenen hin. Diese Erkenntnis ist nicht neu. So kommentiert beispielsweise anno 1910 der Sozialökonom Adolf Weber (1876-1963, 1921-1948 Ordinarius für Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München) in “Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit“ den von ihm als „Selbstvernichtungskampf“ apostrophierten sogenannten „Arbeitskampf“ so: „Der äußere »Erfolg« des [Arbeits-]Kampfes schraubt die Preise der Produkte in die Höhe, lähmt die Kapitalisierung und hindert dadurch, daß die volkswirtschaftliche Produktion sich so entwickelt, wie das schon im Interesse der steigenden Be­völkerungsmenge und ihrer stets wachsenden Ansprüche an die Lebenshaltung unbedingt erforderlich wären. … Selbstvernichtungskampf … Viel schlimmer ist, daß die Kampfesstimmung mehr und mehr dazu beiträgt, daß verkannt wird, daß auf die Dauer die Völker nicht durch Zurückhalten, son­dern durch Betätigung der Arbeitskraft vorwärtskommen, daß die materielle Hebung der Massen weit weniger durch Änderung in der Verteilung, als durch Fortschreiten in der Produktion zu erwarten ist. Je mehr durch die Folgen der fortdauernden Käm­pfe (Preisverschiebungen, Produktionsänderungen, Wertvernich­tung, Rückgang der Intensität der Arbeit. Rückgang der Unter­nehmer- und Erfinderlust) auch in Deutschtand eine ähnliche Stag­nation der Volkswirtschaft eintritt, wie sie jetzt [=1910] bereits in Eng­land Wirklichkeit geworden ist, umso mehr werden es die Arbeiter empfinden, daß der gewerkschaftliche Kampf nicht zum Ziele führt.“   Sieht die Justiz die Folgen erpresster Tariferhöhungen?   Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) verfügt über die Erkenntnis, dass „Arbeitskämpfe“, das Kerngeschäft der Gewerkschaften, weder die Volkswohlfahrt noch die Wohlfahrt der Mitglieder der tarifpolisch arbeitskampfführenden Verbände stärken, sondern „Schäden mit sich bringen“.   Das BAG äußert sich in diesem Sinne in dem vielzitierten Beschluss seines Großen Senats vom 28.01.1955 – GS 1/ 54 – und artikuliert seine ökonomischen Einwände gegen Arbeitskämpfe so: „Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen“.   Unter Ablehnung eines Streikrechts begründet der Große Senat die Widerrechtlichkeit des Streikens und den Tenor seiner Entscheidung damit, "daß die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer ... sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht ... ausgeschlossen. ... Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige (vgl. besonders § 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet."   Und der Große Senat entscheidet rechtsgutachtlich die Frage, die ihm der Erste Senat vorgelegt hat, folgerichtig mit der Entscheidungsformel (dem Tenor): 1. Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchge­führte Streik um die Arbeitsbedingungen be­rechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeits­verhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen. 2. …         Dass, wie entgegen diesen Feststellungen Teile der Richterschaft behaupten, im Wege der Rechtsfortbildung richterrechtlich ein Streikrecht geschaffen worden sei, ist mit den Regeln zulässiger Rechtsfortbildung nicht vereinbar.         Soweit gesetzliche Regeln gelten, gilt die verfassungsrechtliche Rechtsbindung des Richters, Art. 20 Abs. 3 GG, die richterliche Rechtsfortbildung als Abweichung von den gesetzlichen Regeln ausschließt. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 [12]).“ ( BVerfGE 128, 193, 210)       Mit der Feststellung, "dass, wenn sich der Arbeitnehmer am Streik beteiligt, durch Nichtleistung die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft verletzt wird“ ist gesetzlich fundiertes Vertragsrecht beschrieben. Und mit der Feststellung, „dass die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers somit Vertragsbruch ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt (vgl. besonders § 626 BGB)“, sowie damit, dass „die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet sind", sind gesetzliche Rechtsfolgen beschrieben.     Es war freilich nicht im Sinne von H.C. Nipperdey, Präsident des Bundesarbeitsgerichts, dass der unter seinem Vorsitz entscheidende Große Senat das Streikrecht, das Nipperdey durch den Großen Senat etablieren lassen wollte, ablehnt.   In der Beratung des Großen Senats über die Frage, ob im Wege der Rechtsfortbildung ein Streikrecht geschaffen werden müsse, hat die Mehrheit des Großen Senats gegen dessen Vorsitzenden Nipperdey gestimmt.   Das von Nipperdey sehr zielstrebig verfolgte Vorhaben, den Streik im Wege der Rechtsprechungsänderung vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien, war mit der Weigerung des Großen Senats, den Streik im Wege der Rechtsfortbildung durch Schaffung eines Streikrechts vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien, zwar eigentlich gescheitert. Dies Faktum aber konnte durch den Präsidenten unterdrückt und die Veröffentlichung des Beschlusses so manipuliert werden, dass der Beschluss nicht als Ablehnung des Nipperdey’schen Rechtsfortbildungs-Petitums verstanden werden musste, sondern als Begründung eines Streikrechts wahrgenommen werden konnte.   Es war Nipperdey aufgrund seiner Befugnisse als Präsident seiner Behörde möglich, die Veröffentlichung des Beschlusses diskret und unauffällig entsprechend zu manipulieren.   Zur Unterrichtung über wichtige Leitentscheidungen steht Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit als Arbeitshilfsmittel die 1955 im Verlag de Gruyter erscheinende Sammlung der „Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts / hrsg. von den Mitgliedern des Gerichtshofes“ zur Verfügung. Der Beschluss des Großen Senats vom 28.01.1955 ist darin abgedruckt unter BAGE 1, 291.   Die gerichtsseitige Veranlassung des Abdrucks des Beschlusses und seiner vorherigen Bearbeitung liegt nicht bei dem erkennenden Gericht, dem Großen Senat, sondern beim Leiter der Behörde, ihrem Präsidenten.   Da die Vertretung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber dem Verlag de Gruyter wegen der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28.01.1955 dem Präsidenten des Gerichts obliegt, kann Nipperdey autonom und diskret Form und Inhalt des Umgangs seiner Behörde mit dem Verlag wegen der Veranlassung der Veröffentlichung des Beschlusses vom 28.01.1955 bestimmen.   Gestaltungsspielraum besteht dabei zum einen bei der in der Veröffentlichungspraxis der Bundesgerichte damals üblichen Bearbeitung des zu veröffentlichenden Textes vor der Übersendung an den Verlag.   Gestaltungsspielraum besteht dabei zum anderen im Entwurf eines gesetzlich nicht vorgesehenen und vom erkennenden Gericht nicht autorisierten aber üblichen Leitsatzes, der eine stark verkürzte Inhaltsangabe der zu veröffentlichenden Entscheidung bietet.   Nipperdey hat, wie der Abdruck unter BAGE 1, 291 erkennen lässt, dem Verlag eine mit Leitsatz versehene, von der Urfassung des Beschlusses Großen Senats abweichende Textfassung zukommen lassen, die geeignet ist, den Eindruck aufkommen zu lassen, der Große Senat habe richterrechtlich ein Streikrecht begründen und den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreien wollen. In der arbeitsrechtlichen Fachwelt jedenfalls wird der Beschluss unisono in diesem Sinne in Bezug genommen.   Neben der Veröffentlichung BAGE 1, 291, die einen unrichtigen Eindruck vom Inhalt des Beschlusses vom 28.01.1955 – GS 1/ 54 – vermittelt, ist jedem, der sich dafür interessiert, die authentische Fassung des Beschlusses des GS vom 28.01.1955 – GS 1/54 – für kleines Geld zugänglich.   Die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts überlässt auf Anforderung digitalisierte Entscheidungskopien. Sie werden als E-Mail-Anhang versandt. Dafür wird eine Pauschalgebühr von 1,50 Euro pro E-Mail (ohne Rücksicht auf die Datenmenge des Anhangs/der Anhänge). So auch der 36 DIN-A-4 Seiten lange Beschluss des GS vom 28.01.1955 – GS 1/54 – als PDF-Anhang nebst  „Leitsätzen“.   Die juristische Fachwelt zitiert den Beschluss des Großen Senats GS 1/54 – aus Sekundärquellen, die den Beschluss gekürzt und bearbeitet abdrucken, vorzugsweise BAGE 1, 291. In BAGE 1, 291 ist der das  Streikrecht ablehnende Tenor der Entscheidung durch einen Leitsatz ersetzt, der in fünf Punkten ein Streikrecht begründet. BAGE ist die im Arbeitsrecht meistzitierte "amtliche Sammlung" der Entscheidungen des BAG. Diese Sammlung steht in jeder deutschen Arbeitsgerichtsbibliothek den Arbeitsrichtern als Arbeitshilfsmittel zur Verfügung. Anders als die authentische Fassung des Beschlusses, die, wenn ein Arbeitsrichter darauf zugreifen möchte, eigens beim Bundesarbeitsgericht angefordert werden müsste.   Der im Umgang mit Gerichtsentscheidungen Geübte, dem der Urteilsstil einer Zivilgerichtsentscheidung vertraut ist, und dem geläufig ist, wie ein im Urteilsstil verfasstes Rechtsgutachten nach § 45 ArbGG strukturiert sein muss, wird, wenn er in „der amtlichen Sammlung“ auf BAGE 1, 291 stößt, auch ohne den konkreten Vergleich mit dem Original erkennen, dass es sich bei BAGE 1, 291 nicht um die authentische Textfassung einer Gerichtsentscheidung handelt sondern um eine manipulierte bzw. „bearbeitete“ und durch Bearbeitung verfälschte.   Hingegen wird der im Umgang mit Gerichtsentscheidungen Ungeübte, wenn er nach dem Hinweis eines einschlägig ausgewiesenen Juristen, z. B. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder eines Professors für Arbeitsrecht, wegen einer „grundlegenden“ Entscheidung, die den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreit habe, auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.1955 auf BAGE 1, 291 verwiesen wird, naheliegenderweise darauf vertrauen, dass die Kompetenz dieses Fachmanns die Gewähr dafür bietet, dass die zum Nachweis eines Streikrechts genannte Veröffentlichung auf der authentischen Fassung einer Entscheidung beruht, die tatsächlich die Begründung - und nicht die Ablehnung (!) – eines Streikrechts enthält.   Die vom heutigen Bundesarbeitsgericht – und von allen großen Zeitungen - propagierte Doktrin von einem Arbeitskampfrecht beruht nicht auf dem Gesetz sondern distanziert sich vom Gesetz.   Das Arbeitskampfrecht ist nicht ein Werk richterlicher Rechtsfortbildung, es ist kein Richterrecht.   Es kapriziert sich, soweit es vorgibt, gerichtlich  Recht fortzubilden, nicht einmal auf eine Entscheidung eines Gerichts, das für sich in Anspruch nimmt, durch seine Entscheidung Recht mit dem Ziel der Schaffung eines Arbeitskampfrechts fortgebildet zu haben.   Sondern der tönerne Fuß des heutigen, seit 1955 proklamierten Arbeitskampfrechts ist ein verfasserloser, vom Gesetz nicht vorgesehener Leitsatz, der zu dem Beschluss des Großen Senats vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 - entworfen ist und als Beschluss des Gerichts zitiert wird, von diesem aber nicht beschlossen oder gebilligt ist und dem Tenor des Beschlusses inhaltlich zuwiderläuft. In der Veröffentlichung des Beschlusses in BAGE 1, 291 ist sein Tenor durch den ihm widersprechenden Leitsatz, ersetzt. Eingehungsbetrug der Gewerkschaft an ihren Mitgliedern   Gewerkschaftlich Organisierte erliegen, wenn sie sich für den Arbeitskampf als ein Mittel zu Verbesserung ihrer Situation entschließen, einer Illusion. Diese Illusion nutzen die Gewerkschaften geschäftsmäßig aus, indem sie gegen „Mitgliedsbeiträge“ mit den Argumenten dieser Illusion die Leitung von Arbeitskämpfen als Dienstleistung anbieten.   Es ist Eingehungsbetrug der Gewerkschaft an ihren Mitgliedern, diese bei Vermeidung der Aufklärung über die zu erwartenden Nachteilsfolgen unter Vorspiegelung der  Erwartung von Wohlstandsvorteien, zu denen es gar nicht kommen kann, Beschäftigte zur Mitgliedschaft und zu ständigen Geldleistungen an die Gewerkschaft, sog. „Mitgliedsbeiträgen“, zu motivieren (§ 263 StGB). Betrug wird, so will es das Gesetz, von Amts wegen verfolgt. Davon ist in Deutschland seit eh und je nichts zu merken.   © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt] Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/index.php?action=web profile&name=Wolfgang+H%C3%B6fft&number=69024 &result_id=f421648e61a7e7f51f0dcfccc6af0828&a bs=1   Zuletzt geändert: 11.012.2019    
Wolfgang Höfft @ Köln
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Das Gewerkschaftsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG bewirkt kartellrechtlich über die Nichtigkeit (§ 105 BGB) gewerkschaftlich versuchter Tarifverträge neben dem GWB ein mitttelbares Kartellverbot auf dem größten aller Märkte, dem Arbeitsmarkt.

    Zum Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt Der Dekartellierungsbeitrag des Grundgesetzes   Von Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt   Als Behinderungen des Marktes sind Kartelle unerwünscht. Das deutsche Recht geht gegen diese Behinderungen auf zweierlei Weise vor.   Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet Kartelle.   Und das Grundgesetz (GG) schließt Gewerkschaften, die mittels Streiks das Kartellgeschäft betreiben, von der Teilnahme am Geschäftsverkehr aus und verbietet sie. Das macht Tarifverträge rechtlich unmöglich, sodass es auf dem Arbeitsmarkt Lohnkartelle de jure nicht gibt.   Das GG betreut über Art. 9 Abs. 2 GG und das darinn ausgesprochene Verbot streikaffiner Gewerkschaften den größten aller Märkte, den Arbeitsmarkt, das GWB betreut die Kartelle der übrigen Märkte.   Wenn es um die Auswirkung des Art. 9 Abs. 2 GG auf den Status streikmächtiger Gewerkschaften und deren Unfähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln (§ 105 BGB) geht, geben sich die Juristen des Staates, in deren Zuständigkeit die Befassung mit dem Thema fällt, hartnäckig ignorant.   Entgegen ihrer Selbstdarstellung, nach der Gewerkschaften Bestands- und Betätigungsschutz der Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) genießen, begeben sich Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 2 GG in Wahrheit gerade dadurch des Schutzes dieses Grundrechts, dass sie in ihrem Kerngeschäft, dem Kartellgeschäft durch Willensbeugung mittels des als Erpressung strafbaren Streiks - § 253 StGB - auf den Geschäftswillen von Unternehmerverbänden bzw. Unternehmern einwirken, um zu Kartellvereinbarungen in Gestalt von Tarifverträgen zu gelangen, und dadurch die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllen.   Mit dem satzungsmäßigen Einsatz strafbaren Verhaltens zur Anbahnung der Kartellabschlüsse schließen sich Gewerkschaften vom Grundrecht aus und erfüllen die Verbotvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG.   Zur Strafbarkeit des Streiks als Erpressung und zu der Frage, ob die Koalitionsfreiheit [der Begriff wurde seit der Einführung der Gewerbe- und Koalitionsfreiheit durch die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869 verwendet und wird vom Grundgesetz gemieden, das stattdessen von „Vereinigungen“ spricht] zu Straftaten berechtige, führt 1890 das Reichsgericht – im Einklang mit dem 159 Jahre später in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 2 GG - in seinem Urteil v. 6.10.1890 zum Streik als Erpressung schulmäßig aus:   » Völlig unberührt von der .. Anerkennung der Koalitionsfreiheit bleibt aber die Frage, welche Mittel, von der Eingehung der Koalition selbst abgesehen, sonst die vereinigten Arbeiter oder Arbeitgeber zur Erreichung des Zwecks [der Koalitionsfreiheit] anwenden können und anwenden dürfen, ohne sich strafbar zu machen. … Entscheidend ist, ob es sich bei dem von Seiten der vereinigten Arbeiter behufs Erlangung günstiger Arbeitsbedingungen den Arbeitgebern gegenüber in das Werk gesetzten Vorgehen um ein Paktieren unter Wahrung der Vertragsfreiheit oder um die Übung eines Zwanges durch Drohung handelte. Ist letzteres der Fall, und steht dabei die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils in dem obenbezeichneten Sinne in Frage – und beides ist hier gegen die Angeklagten festgestellt – , so findet auch die Strafbestimmung in § 253 StGB Anwendung. « (RGSt 21, 114, 120).   Das 1949 eingeführte Grundgesetz hat den Schutz, den das Strafgesetz als Schutzgesetz von Anfang an bot, verstärkt: Die Schutzgüter des § 253 StGB genießen Grundrechtsschutz - Art. 14 GG (Vermögen) und Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit, vgl. BVerfGE 8, 274).   Das Grundgesetz hat nicht, wie das BVerfG seit 1991 behauptet (siehe weiter unten zu BVerfGE 84, 212), durch Art. 9 GG ein Streikgrundrecht begründet, sondern von der Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG die streikgewillten Gewerkschaften ausgeschlossen.   Diese Rechtslage wird von der Justiz und der zur Gewerkschaftsauflösung berufenen Ordnungsbehörde seit gefühlten Ewigkeiten zum Schutze verbotener krimineller Vereinigungen ignoriert und damit vor der Öffentlichkeit – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gesetze nicht schon durch den Ausdruck im Gesetzblatt sondern in der Regel erst durch ihre praktische Anwendung Bekanntheit erlangen - verborgen, wird in der Standard-Juristenausbildung übergangen und ist daher den meisten, sogar den meisten Juristen, unbekannt, kommt im Sekundarstufenunterricht allgemeinbildender Schulen nicht vor, gehört nicht zum Standardprüfungsstoff der nach dem Deutschen Richtergesetz zu absolvierenden juristischen Staatsprüfungen, wird, da die Gerichte ein anderes Bild des Rechts vermitteln, selbst in der juristischen Fachliteratur, die dominant gerichtsorientiert ist, nicht thematisiert.   Gewerkschaften, die das Kartellgeschäft unter Verletzung von § 253 StGB betreiben und deshalb verboten sind (Art. 9 Abs. 2 GG), sind mangels Rechts- und Geschäftsfähigkeit außerstande, Verträge zu schließen (§ 105 BGB), und von der Ordnungsbehörde (BMI) vereinsrechtlich aufzulösen.   Das Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG ist nicht speziell als Kartellrecht für den Arbeitsmarkt geschaffen worden, hat aber dadurch, dass speziell das Kartellgeschäft auf dem Arbeitsmarkt so praktiziert wird, dass die Betreiber des Kartellgeschäfts dadurch die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllen, eine kartellrechtliche Bedeutung erhalten.   Um den Zusammenhang zwischen Streik und Strafrecht sowie zwischen Strafrecht und Vereinigungsgrundrecht wissen auch diejenigen Juristen, die hierzu zu schweigen pflegen. Etwa Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, weiland Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das kollektive Arbeitsrecht zuständigen Ersten Senats. Er schreibt 2002 in seiner Monographie „Arbeitskampfrecht“ über die Erpressung im Arbeitskampf:   » Es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB). « (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).   Wer dies verstanden hat, verfügt selbstredend auch über die Erkenntnis, dass das als Erpressen bewertete Streiken die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt, Strafgesetzen zuwider zu laufen.   Noch weiter, als das Gewerkschaftsverbot nicht zu thematisieren, gehen diejenigen juristischen Denker, die gegen das in Art. 9 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot § 3 VereinsG einwenden, der dies Verbot suspendieren bzw. ausschalten will.   Dieser Einwand gegen das Grundgesetz und sein Gewerkschaftsverbot hat folgende Historie: Im 4. Deutschen Bundestag, als 42 % seiner Mitglieder zugleich Mitglied einer Gewerkschaft waren, hat 1964 die überparteiliche, allerdings stark SPD-lastige „Gewerkschaftsfraktion“ angesichts der Bedrohung der Gewerkschaften durch ihr GG-Verbot das Vereinsgesetz (VereinsG) so novelliert, dass es die Gewerkschaften vor dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG - das allerdings noch von keinem Zivilgericht und noch keiner Ordnungsbehörde ernst genommen worden war - schützt.   Diesem Schutz dient die Bestimmung, dass ein Verein, den Art. 9 Abs. 2 GG verbietet, erst dann als verboten behandelt werden darf, wenn durch Verfügung einer Verbotsbehörde [die das GG nicht vorsieht] festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen § 3 VereinsG.   Dies Gesetz ist ein politischer Erfolg: da für den Bundesminister (BMI), der zur Verbotsbehörde berufen ist, das Gewerkschaftsverbot ein Politikum ist und der klassische deutsche Politiker dazu tendiert, der Konfrontation mit den Gewerkschaften auszuweichen, haben bisher alle BMI von einem Verbot einer kriminellen Vereinigung abgesehen, deren Kriminalität darin besteht, – staatsanwaltschaftlich geduldet - gewerkschaftlich organisierte Erpressung (§ 253 StGB) zu betreiben.   Dieser Schutz vor Auflösung hält allerdings nur solange, wie der Staat in diesem Bereich den Gewerkschaften zuliebe die Herrschaft des Rechts nicht wahrnimmt.   Zurück zum VereinsG von 1964: Die Anordnung des § 3 VereinsG, dass ein vom Grundgesetz geächteter und verbotener Verein entgegen dem Willen des Grundgesetzes nicht als verboten behandelt werden darf, ist rechtlich wirkungslos. Eine nicht hinnehmbare Missachtung der Verfassung durch den einfachen Gesetzgeber. Die Regelung des einfachrechtlichen § 3 VereinsG, dass ein Verbot, das die Verfassung ausspricht, nicht beachtet werden darf, ist schon deshalb wirkungslos, weil das Grundgesetz, das als Verfassungsrecht im Range über dem VereinsG als einfachem Recht gilt, nicht durch unterrangiges Recht sondern einzig durch Änderung der Verfassung – nicht hingegen durch einfaches Recht - inhaltlich modifiziert werden kann, Art. 79 GG.   Die unmittelbare Bindung an Gesetz und Recht (§ 20 Abs. 3 GG) ist zuvörderst die Bindung an die Verfassung. Sie gibt dem für die Auflösung der verbotenen Vereine zuständigen BMI (derzeit: Lothar de Maizière) auf, das Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG unmittelbar, d. h. ohne die Anwendungsbeschränkung, die § 3 VereinsG anordnet, zu beachten.   Art. 9 Abs. 2 GG gebietet, bei seiner Anwendung § 3 VereinsG zu vernachlässigen – und zwar ohne dass dies der vorherigen Zustimmung des BVerfG bedarf.   Durch Art. 9 Abs. 2 GG von Entstehung an verboten zu sein, bedeutet für die Gewerkschaft, sowohl von dem Vereinigungsgrundrecht als auch von der Erlangung von Rechtsfähigkeit und von rechtsgeschäftlicher Handlungsfähigkeit, der Geschäftsfähigkeit, ausgeschlossen zu sein.   Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger sind nichtig, § 105 BGB.   Der Gewerkschaft sind Annahme und Abgabe eines Angebots auf Abschluss einer Kartellvereinbarung gleichermaßen unmöglich: es ist der Gewerkschaft nach § 105 BGB unmöglich, einen Tarifvertrag zu schließen.   Dadurch, dass es nicht angenommen wird, erlischt jedes Vertragsangebot auf Abschluss eines Tarifvertrages, das die Arbeitgeberseite an die Gewerkschaft richtet, kraft § 146 BGB.   Jedes Vertragsangebot, das umgekehrt eine Gewerkschaft an die Arbeitgeberseite richtet, ist von vornherein unwirksam, § 105 BGB.       Infolge des verfassungsrechtlichen Verbots streikbereiter Gewerkschaften und der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger gibt es in Deutschland de jure keine geschäftsfähige streikbereite Gewerkschaft und keinen unter Beteiligung einer streikbereiten Gewerkschaft wirksam zustande gekommenen Tarifvertrag!       Die staatliche Pflege des Rechts in diesem Themenbereich auf die Spur gesetzeskonformen Verhaltens zu bringen, wird der Justiz nicht ohne nachdrückliche Anregungen von außen, insbesondere vonseiten der Vierten Gewalt, gelingen, die sich dazu bisher stark zurückhält.   Zumal der Rechtspflege ständig, inzwischen und seit 1991 auch vom Bundesverfassungsgericht, Knüppel zwischen die Beine geworfen werden.   Einer dieser Knüppel ist die Behauptung eines auf Art. 9 GG gestützten Streikgrundrechts. Diese Rechtsbehauptung klingt wie ein Einwand gegen die Annahme des Art. 9 GG entnommenen Gewerkschaftsverbots – und ist es auch.   Der Widerspruch lässt sich allerdings zu Lasten des Streikrechts auflösen.   Streikrecht ist kein Begriff des Grundgesetzes und auch kein Begriff eines Streikrechtsgesetzes sondern eine als Phantasie-Rechtsfigur oder eine als Rechtsfigur ausgegebene Vision. Es gibt kein Streikrecht.   Angesichts der strafrechtlichen Bewertung des Streiks als Erpressen, eines gesetzlich geächteten Verhaltens, kann es kein Recht auf dies Verhalten – gleich unter welchem Etikett – geben.   Dies nicht achtend, leiten Befürworter eines Streikrechts dieses Recht ab aus einem angeblichen Zweck der „Koalitionsfreiheit“, dem angeblichen Inhaltskern des Art. 9 GG, Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zustande zu bringen. Im Hinblick auf diesen Zweck schütze die Koalitionsfreiheit die hieran Mitwirkenden sowie ihr zum Vertragsschluss führendes Handeln einschließlich des Streikens. Diese Vision stellt allerdings keinen Bezug zur realen Aussage des Art. 9 GG her und ist nicht wirklich eine Ableitung eines Streikrechts aus Art. 9 GG.   Dessen ungeachtet kann, wer ein Streikgrundrecht annimmt, sich zur Stützung seiner Rechtsbehauptung, wenn schon nicht auf den Buchstaben des Gesetzes, so doch auf das BVerfG berufen, in dessen Aussperrungsbeschluss (BVerfGE 84, 212) man lesen kann:   » Soweit die Verfolgung des Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden daher auch diese vom Schutz des Grundrechts umfasst. Zu den geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. «   Auf das BVerfG können sich allerdings ebenso auch diejenigen berufen, die – wie das BVerfG in dessen Mitbestimmungsurteil – es ablehnen, in Art. 9 GG eine Grundrechtsgarantie für den gewerkschaftlichen Arbeitskampf hineinzulesen.   Im Mitbestimmungsurteil (Urteil des Ersten Senats vom 1. März 1979  -  1 BvR 532, 533/77, 419/78 und BvL 21/78) können wir lesen   » Das Grundrecht [die Rede ist von Art. 9 GG] enthält keine Garantie des Bestands des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt. Art. 9 Abs. 3 GG läßt sich auch nicht dahin auslegen, daß er ein Tarifsystem als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gewährleiste. Dies würde im Widerspruch zu dem Grundgedanken und der geschichtlichen Entwicklung der Koalitionsfreiheit treten, der für die Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt. «   Wer das Mitbestimmungsurteil für richtig halten möchte, hat das Bundesverfassungsgericht in Gestalt von BVerfGE 84, 212 (Aussperrungsbeschluss) gegen sich.   Und wer den Aussperrungsbeschluss für richtig halten möchte, hat das Bundesverfassungsgericht in Gestalt von BVerfGE 50, 290 (Mitbestimmungsurteil) gegen sich.   Damit ist, wer wissen möchte, was denn nun als Art. 9 GG gilt, der Klärung keinen Schritt näher gekommen. Ein vertiefter Vergleich des BVerfG mit dem BVerfG ergibt allerdings, dass das BVerfG mit dem Gesetz im einen Fall korrekt und im anderen Fall unkorrekt umgegangen ist.   Während das BVerfG im Mitbestimmungsurteil in strengem Bezug zum Text der Verfassung feststellt, dass das Grundrecht [die Rede ist von Art. 9 GG] keine Garantie des Bestands des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt enthält, kapriziert sich das BVerfG im Aussperrungsbeschluss auf Elemente, für die Art. 9 GG nichts hergibt und die mehrere Grundrechte verletzen.   Unzulässig und aus dem Text des Art. 9 GG nicht ableitbar ist das Zulassen und Fordern der nach § 253 StGB strafbaren Willensbeugung als erforderlichem Vertragsabschlussmittel und die so begründete Erforderlichkeit des Streiks als Arbeitskampfmaßnahme und Vertragsabschlussmittel.   Wenn es im Aussperrungsbeschluss ausführt, dass „die Verfolgung des Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel [nämlich Arbeitskampfmaßnahmen] abhängt“, meint das BVerfG das Druckmittel, insbesondere die als Erpressung strafbare Streikdrohung, die von den Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitgebern zu deren Willensbeugung eingesetzt wird, um sie gefügig zu machen, ein Rechtsgeschäft, das sie abgelehnt haben, am Ende doch zu wollen.   Indem es alle zur Willensbeugung denkbaren Vertragsabschlussmittel [das BVerfG sagt nur „Mittel“, meint aber Vertragsabschlussmittel] freigibt, bewilligt das BVerfG die von Gewerkschaften typischerweise als Streik zur Willensbeugung betriebene Erpressung und hebt die von den Streikenden zu Gunsten der Bestreikten zu beachtende Beschränkung auf nichtkriminelles Verhalten in Art. 2 Abs. 1 GG auf: „… soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“ (Art. 2 Abs. 1 GG). Das klassische Mittel zur Beugung des Willens des Opfers ist die vom BVerfG in BVerfGE 84, 212 freigegebene Erpressung, die zwangsläufig Rechte anderer verletzt.   Das BVerfG projiziert in die Verfassungsnorm des Art. 9 GG die Vision einer im Grundgesetz nicht genannten „Tarifautonomie“ hinein, für deren Funktionieren der Einsatz von Erpressung „allgemein erforderlich ist“. Diese Vision wird nicht dadurch zum Inhalt des Art. 9 GG, dass das BVerfG sie hier entwirft und mit Art. 9 GG assoziiert.   Unter dem Regiment der verfassungsgrundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit, nämlich dem für jedermann geltenden Recht, selbst und frei zu bestimmen, ob und mit wem man kontrahiert, kann es eine Erforderlichkeit eines Vertragsschlusses nicht geben. Jeder ist frei, ein Vertragsangebot anzunehmen oder – ohne Angabe von Gründen – abzulehnen.   Allerdings ist die Routine des Staates, von der Beachtung von Art. 9 Abs. 2 GG und § 105 BGB gegenüber verbotenen Gewerkschaften und unwirksamen Tarifverträgen abzusehen, inzwischen so gefestigt, dass die Gewerkschaften sich darauf verlassen zu können scheinen, dass sie und die von ihnen geschlossenen Lohnkartelle in praxi unbeanstandet akzeptiert werden. Insbesondere von der Justiz unbeanstandet.   Gewerkschaften und ihr Treiben sind salonfähig. So salonfähig, dass in 2009 der DGB, ein Dachverband von acht der streikweisen Erpressung verpflichteten Vereinigungen, es sich leisten konnte, sein 60-jährgses Jubiläum pompös in einem Festakt mit hochkarätiger Gratulationskur im Konzerthaus am Berliner Gendarmenmarkt zu feiern.   Die Staatsmacht entsandte zum diesem Gewerkschaftstreffen nicht etwa Vollzugsbeamte mit Handschellen und Durchsuchungsbefehlen sondern festlich gewandete, hochkarätige Vertreter aller drei Staatsgewalten als Gratulanten.   Unter den Gratulanten fehlte weder der Präsident der Republik noch der Präsident des Deutschen Bundestages. Gratulanten waren der Präsident des Bundesrates ebenso wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und die Bundeskanzlerin.   Die Ministerpräsidenten der Länder waren bis auf den ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg vollzählig zum Gratulieren angetreten.   Aus dem Hochschulbereich waren die Wirtschaftswissenschaften nicht vertreten.   Dies zeigt, dass mit den Gewerkschaften auch der ihnen zuliebe laufend und routinemäßig praktizierte staatliche Rechtsbruch in tonangebenden gesellschaftlichen Kreisen nicht nur salonfähig geworden ist, sondern dass der Staat es sogar anscheinend für angezeigt hält, die Rechtsbrecher für ihr rechtsfeindliches Werk feierlich zu belobigen.   Diese Freundlichkeit gegenüber vielerlei Rechtsbruch ist allerdings sicher nicht Ausdruck eines umstürzlerisches Programms zur Überwindung des Rechts. Deren scheinbarer Zuwendung zu kriminellen Vereinigungen im Sinne von § 129 StGB und Art. 9 Abs. 2 GG, Erpresserbanden im Sinne von § 253 Abs. 4 StGB und zu nach § 105 BGB nichtigen Tarifverträgen liegt nicht engagierte Feindseligkeit sondern schlicht Gleichgültigkeit gegenüber dem Recht zugrunde.   Eine Rückkehr zur Beachtung des hier thematisierten Rechts würde – wie auch bisher in unzähligen Fällen – geräuschlos und ohne nennenswerten Widerstand derjenigen, die ihr Verhalten ändern müssen, als Änderung der Rechtsprechung vollzogen.   Einer Weisung, ein einschlägiges Gesetz, das in der bisherigen Praxis keine Rolle gespielt hatte, nunmehr zu beachten, würde sich keiner widersetzen.   Ein Übergang zur Beachtung des hier thematisierten Rechts würde zwar nicht realisiert werden können ohne eine Konfrontation mit den Gewerkschaften, in der Gesellschaft im übrigen aber eine überwältigend positive Resonanz finden. Denn 86 % der Arbeitnehmer lehnen die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Beteiligung an Arbeitskämpfen ab. Nur 14 % bekennen sich durch ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und ihre Befolgung von Arbeitskampfaufrufen ihrer Gewerkschaft positiv zum Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystem („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016).   Soweit es Richtern vor diesem Hintergrund – und auf verstärkten Druck der Öffentlichkeit - opportun erscheinen wird, umzudenken von Falsch zu Richtig, werden sie sich von dieser Opportunität leiten lassen. Zur Herrschaft des Rechts und zur Marktwirtschaft.       © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt]     Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoefft+6902 4?result_id=99cb30e1fba0e8941f5e8872619061b5 Zuletzt geändert: 24.07.2019
Wolfgang Höfft @ Köln
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yasni 21.03.17  +  

Gewerkschaften: Staatlich legitimierte kriminelle Vereinigungen | Gegen den Strom

Nötigung und Erpressung sind aus gutem Grund in unserem Rechtstaat strafbewehrt und werden empfindlich geahndet. Eine unrühmliche Ausnahme:  Nur Gewerkschaften dürfen sich alles erlauben. Ob die Bürger im Müll ersticken, Mütter Ihre Kinder nicht zum Hort bringen können, Schulen geschlossen werden, Busse und Bahnen nicht mehr fahren, diese Herrschaften nehmen sich einfach das Recht, den…
Wolfgang Höfft @ Köln
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briefe-von-bernd.blog 02.12.19  +  

Warum bewahrt uns der Staat nicht vor dem Streik und den Gewerkschaften? [Zu: Drohender Streik: Lufthansa lädt Flugbegleiter-Gewerkschaften zu Gespräch]

Im Streit mit der Flugbegleitergewerkschaft Ufo geht die Lufthansa einen Schritt auf die Arbeitnehmervertreter zu. Die Kabinen-Gewerkschaft erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, bei einer Kehrtwende des Managements, den für Donnerstag und Freitag angedrohten Streik noch abzusagen – notfalls noch „zwei Minuten vor Beginn“.
Wolfgang Höfft @ Köln
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rp-online.de 11.11.19  +  

Jeder einzelne Streik reflektiert ein Zurückweichen des Staates vor der Erpressung durch die Entscheidung, sie im Fall des Streiks nicht zu verfolgen.[Drohender Streik: Lufthansa lädt Flugbegleiter-Gewerkschaften zu Gespräch ein]

Im Streit mit der Flugbegleitergewerkschaft Ufo geht die Lufthansa einen Schritt auf die Arbeitnehmervertreter zu. Die Kabinen-Gewerkschaft erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, bei einer Kehrtwende des Managements, den für Donnerstag und Freitag angedrohten Streik noch abzusagen – notfalls noch „zwei Minuten vor Beginn“.
Wolfgang Höfft @ Köln
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rp-online.de 06.11.19  +  

Unter dem Damoklesschwert ihrer Auflösung: die Gewerkschaften:

    Unter dem Damoklesschwert ihrer Auflösung: die Gewerkschaften:   Das Gewerkschaftsverbot der deutschen Verfassung (GG) und das Gewerkschaftsauflösungsgebot des öffentlichen Vereinsrechts GG Art. 9 – Vereinigungsrecht und Vereinigungsverbot (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. [3] Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes [1] geführt werden.   Strafgesetze: Strafgesetzbuch (StGB) StGB § 253 – Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.         Wenn auch die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung (vgl. RGSt. 21, 114) in der Öffentlichkeit nicht allzu häufig thematisiert wird, so ist doch das Wissen darum auch heute unter Juristen und rechtlich interessierten Laien lebendig. Beispiel: Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. Otto Rudolf Kissel, von 1981 - 31.01.1994 Vorsitzender des für das kollektive Arbeitsrecht zuständigen Ersten Senats, zeigt sich über die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung unterrichtet, indem er dazu in seinem 2002 erschienenen „Arbeitskampfrecht“ ausführt: „Wesensmerkmal des Arbeitskampfes ist die Ausübung von Druck auf den Gegner, um bei diesem ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu erreichen, zu dem dieser auf freiwilliger Basis nicht bereit ist. Dieser Druck wird bewirkt durch diejenigen Schäden, die dem Kampfgegner dadurch entstehen, dass er die vorenthaltene Arbeitskraft nicht unter Fortführung des Betriebs wirtschaftlich nutzen kann, dass er an der Weiterführung des Betriebs gehindert wird und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt werden, so lange, bis er nachgibt … . Damit drängt sich zunächst der Gedanke auf an die Straftatbestände von Nötigung und Erpressung (§§ 240, 253 StGB), die es unter Strafe stellen, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird (§ 240 StGB) und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB).“ (a.a.O. § 34, Randnummer 21) Nach Rechtsstaatsgrundsätzen folgt aus dem grundgesetzlichen Vereinsverbot zwingend die Gewerkschaftsauflösung: VereinsG § 3 – Auflösung strafrechtswidriger Vereine [kursiv gedruckter Textteil des Vereinsgesetzes ist wirkungslos: unwirksame Wirkungsbeschränkung eines Rechtssatzes der Verfassung durch einfaches Recht , vgl. Art. 79 GG!] (1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot [das Wort „Verbot“ ist durch „Auflösung“ zu ersetzen, d. h. verfassungskonform als „Auflösung“ zu interpretieren] ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12     Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die         Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. …   Verfassungskontext der Vereinsrechtsnovelle von 1964: Mit der 1964 erfolgten Novellierung des Vereinsgesetzes von 1908 ist zum Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG und den Umgang von §§ 3 und 16 des neuen Vereinsgesetzes mit dem Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG die Frage aufgekommen, ob schon der Verbotswortlaut des Grundgesetzes für das Verbot konstitutiv ist oder nur durch einen auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug nehmenden Verwaltungsakt das Verbot des Vereins bzw.der Vereinigung wirksam begründet werden kann, wie es § 3 VereinsG in Einschränkung des Art. 9 Abs. 2 GG will. Dazu argumentiert Florian Albrecht in „Das Verbot strafrechtswidriger Vereine“, ZVR-Online Dok. Nr. 1/2012 - online seit 12.04.2012 -Letzte Aktualisierung: 4. August 2018 folgerichtig aus dem Verfassungstext des Art. 9 Abs. 2 GG: Der ordnungsbehördlichen Verbotsverfügung nach dem VereinsG könne, da das Verbot bereits kraft des dafür konstitutiven Verfassungswortlauts gelte, keine konstitutive Wirkung mehr zukommen: » Aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG getroffenen Feststellung, dass strafgesetzwidrige Vereine verboten sind, wird seitens Ridder darauf hingewiesen, dass Verbotenes nicht mehr verboten werden kann und auch nicht mehr verboten zu werden braucht.[11] Es sei daher erforderlich, in Abkehr von der in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG enthaltenen Verbotsdefinition, eine stringente Unterscheidung zwischen Verbot und Auflösung zu treffen.[12] Sofern ein Verein auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG als verboten bezeichnet werden müsse, könne dieser dann nur noch auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (wie sie sich im VereinsG finden) „je nach seiner konkreten Beschaffenheit rechtens beseitigt, aufgehoben, bestraft usw. werden, weil [er] verboten ist“.[13] Rn. 3 Nach anderer Auffassung steht hingegen fest, dass ein Vereinsverbot entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG nicht kraft Gesetzes eintreten kann, sondern vielmehr einer konstituierenden Feststellungsverfügung bedarf, die die Auflösung des verbotenen Vereins anordnet und die Verbotsgründe bezeichnet.[14] Erst durch diese ausdrückliche Feststellung könne Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden.[15] Rn. 4 Letztgenannter Auffassung, die sich dreist gegen den Wortlaut der Verfassung stellt, kann indes nicht gefolgt werden.[16] Hätte der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 GG die Schaffung der Grundlage für eine konstitutive Verbotsverfügung angestrebt, so hätte er sich an Stelle der Worte „sind verboten“ für die Formulierung „sind zu verbieten“ entschieden. « Rn. 5 ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ [11] Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 23. [12] Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 23. [13] Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 24. [14] VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26; Putzke/Morber, NWVBl. 2007, 211, 212; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 58 m.w.N. [15] Vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 58. [16] Vgl. Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 73, der ebenfalls betont, dass das Grundgesetz selbst das Verbot enthält.   Die in § 3 VereinsG angeordnete Aufhebung der Wirkung des Verbots, das Art. 9 Abs. 2 GG ausspricht, ist wirkungslos. Der Verbotsausspruch des Art. 9 Abs. 2 GG hat durch das einfachrechtliche Vereinsgesetz keine Inhaltsänderung erfahren können. Eine solche behält die Verfassung in Art. 79 GG der Verfassungsänderung vor.   Die einfachrechtliche Anordnung des Vereinsgesetzes, dass das von der Verfassung ausgesprochene Verbot keine konstitutive Wirkung habe und erst eine konstituierende Verbotsverfügung eine Behörde den strafrechtswidrigen Verein verbiete, ist wirkungslos und bietet den zuständigen staatlichen Stellen keine Entschuldigung für die Nichtbeachtung der Verfassung, die in Art. 9 Abs. 2 GG konstitutiv das Verbot der strafrechtswidrigen Vereinigung anordnet.   Die Ordnungsbehörde kann die bereits gesetzlich verbotene strafrechtswidrige Vereinigung nicht konstituierend verbieten sondern lediglich deklaratorisch erkennen, dass die strafrechtswidrige Vereinigung kraft unserer Verfassung, die seit 1949 gilt, verboten ist. VereinsG § 16 (gegenstandslos!) ist insoweit unbeachtlich, als er für den Fall, dass es sich bei der strafrechtswidrigen Vereinigung um eine Gewerkschaft handelt, bestimmt, dass behördliche Verbote nach § 3 Abs. 1 erst dadurch wirksam werden, dass ein Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt, Was das Grundgesetz anordnet, gilt kraft Grundgesetzes unmittelbar. Dies erlangt seine Geltung nicht erst auf dem Umweg über die urteilsmäßige Willensbildung seitens der Dritten Gewalt – die ihrerseits an das Gesetz, insbesondere das Grundgesetz, gebunden ist, Art. 20 Abs. 3 GG.       © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt]     Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=162c390f9c114ebcc92a9cbd4 53db956   Zuletzt geändert: 05.08.2019
Wolfgang Höfft @ Köln
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yasni 11.07.19  +  

Mit dem Streit um das „Streikrecht“ in kirchlichen Einrichtungen steht nicht ein Sonderrecht der Kirchen zur Disposition, sondern das von BAG und BVerfG „eingeräumte“ Sonder-„Recht“ der Gewerkschaften, kollektive Erpressung als „Streik“ zu betreiben.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Auch Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen dürfen streiken. Die Sonderrechte der Kirchen ließ es aber weitgehend unangetastet.
Wolfgang Höfft @ Köln
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zeit.de 10.07.19  +  

Die rechtlichen Instrumente, deren es bedarf, um das Arbeitskampfunwesen zu beenden, muß der Gesetzgeber nicht erst schaffen; er hat sie längst geschaffen. Justiz und Bundesordnungsbehörde BMi müssn nur dazu überzugehen, sie einzusetzen.

Arbeitskämpfe entwickeln sich immer mehr zu einem ungeregelten Krieg zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Schleusen noch weiter geöffnet: Die Arbeitnehmervertreter dürfen beliebige Außenstehende dazu auffordern, mit einem "Flashmob" einen Betrieb stillzulegen.
Wolfgang Höfft @ Köln
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blogs.faz.net 09.05.19  +  

Grundgesetz und Gewerkschaften: Art. 9 Abs. 2 GG [Zu: Seite 4 - Interner Streit: Weselsky schmeißt Vorgänger Schell aus GDL - Forum SPIEGEL ONLINE]

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Wolfgang Höfft @ Köln
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spiegel.de 14.07.18  +  

Wissenschaft, Lehre und Forschung: sind sie frei? Nein, wenn Gewerkschaften Forschungsgegenstand werden.

    Wissenschaft, Lehre und Forschung: sind sie frei? Wie staatliche Selektion unserer Professoren den Inhalt von Lehre und Forschung verfälscht Von Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt)   Dass die Klügsten der Gesellschaft wichtige Erkenntnisse liefern und die Gesellschaft sie nutzt, ist Voraussetzung dafür, dass die Zivilisation in allen technischen und gesellschaftlichen Bereichen zum Wohle vieler ein hohes Niveau erreicht. Hochschulen als Stätten der Lehre und Forschung pflegen diese Errungenschaft. Reminiszenzen an obrigkeitliche Behinderungen der Wissenschaft sowie der Verbreitung ihrer Erkenntnisse haben die Verfasser des Grundgesetzes bewogen, die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung in den Grundrechte-Katalog der Artikel 1 bis 19 aufzunehmen. Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleistet, dass Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Die einzige Bindung, die diese Freiheit einschränkt, ist „die Treue zur Verfassung“. Mit diesem Inhalt gilt dies Grundrecht seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1949 unverändert. Kein politischer Reformer, welcher politischen Provenienz auch immer, hat je Hand anzulegen versucht an diese großartige Freiheitsformel. Aber wie sieht es mit der Praxis dieser akademischen Freiheit aus, mit der Umsetzung dieser Freiheit in den Universitäten? Und wie steht es um diese Freiheit, wenn zwar die Professoren frei sind, aber der Weg zur Professur auf Lebenszeit mit dem Verzicht auf die Freiheit, seine Meinung zu verbreiten, als Voraussetzung für Promotion, Habilitation und Berufung erkauft werden muss? Der folgende Beitrag zeichnet dies nach anhand von Äußerungen eines außerhalb der Universität prominent gewordenen Hochschullehrers aus dem Fachbereich Rechtswissenschaft .   In 1998, auf dem 16. Ordentlichen Bundeskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Düsseldorf, sprach als Gastredner Prof. Dr. Roman Herzog, Bundespräsident, zu den Delegierten der Gewerkschaften. In seiner Ansprache stellte er appellatorisch einige Fragen[1], deren erste mein Thema trifft: „Die erste Frage: Wenn es stimmt, dass Lohnzurückhaltung[2] Arbeitsplätze sichert - und Lohnzurückhaltung hat es in den letzten Jahren in erstaunlichem Umfang gegeben -, warum zögern dann viele Unternehmen, diesen Zusammenhang rascher durch ihre eigene Personalpolitik transparent zu machen? (Lebhafter Beifall) - Na, warten Sie, Sie kommen auch noch dran! (Heiterkeit) Ich glaube, es ist keine Übertreibung, wenn ich sage: Manche haben hier in der jüngsten Vergangenheit Personalabbau wie eine Art olympische Disziplin betrieben. Wer aber nur auf Börsenrekorde achtet, der verspielt sehr schnell das öffentliche Vertrauen, und das ist nicht leicht wieder aufzubauen. Ich mahne hier also die Beschäftigungsverantwortung der Wirtschaft an.“ Herzogs These, der Unternehmer, der sich von Mitarbeitern trennt, die er sich nicht mehr leisten kann, verletze „seine Beschäftigungsverantwortung“, ist zweifellos unhaltbar. Eine verantwortliche tatsächliche Beschäftigung ist untrennbar mit der Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelten gekoppelt. Verantwortlich handelt aber nicht, wer mehr verspricht, als er leisten kann. Sondern verantwortlich handelt, wer darauf achtet, dass die Eingehung bzw. Aufrechterhaltung von Verpflichtungen die Grenze seiner Leistungsfähigkeit nicht überschreitet. Das bedeutet, dass die betriebsbedingte Entlassung - entgegen Herzog - keine Vernachlässigung von unternehmerischer Verantwortung sondern im Gegenteil ein Bekenntnis zu unternehmerischer Verantwortung ist. Ebenso verfehlt ist Herzogs Versuch, betriebsbedingte Entlassungen statt aus der Aufgabe, unerfüllbar werdende Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden, aus dem Ehrgeiz zu erklären, im Wettlauf um Börsenrekorde „Personalabbau wie eine Art olympische Disziplin“ zu betreiben. Seriös beschrieben, steht die positive Bewertung von Entlassungen durch den Kapitalmarkt in einem anderen Zusammenhang: Die Fähigkeit, stetig seine Belegschaft zu verkleinern und die Produktivität seiner Fertigung zu erhöhen, ist in Deutschland, das tarifvertragliche Lohnanpassung nur nach oben, aber nicht nach unten kennt, zu einer rechnerischen, und damit unabdingbaren, Bedingung längerfristigen Überlebens des gesamten produzierenden Gewerbes geworden. Die Tarifautonomie hat nämlich seit langem erreicht, dass deutsche Arbeitnehmer in ihrer überwältigenden Mehrheit meinen, dass Lohnänderungen nur als Lohnsteigerungen erfolgen dürften, und dass solche Lohnänderungen ohne Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen Jahr für Jahr zu erfolgen haben und, wenn die Arbeitgeber Widerstand leisten, erpresst[3] werden sollten. Die Arbeitsgerichte billigen dies seit 1955 ausdrücklich - seit 1991 und unter Mitwirkung des damaligen Bundesverfassungsrichters Roman Herzog mit der Rückendeckung des Bundesverfassungsgerichts[4]. Diese Entwicklung mehrheitsdeutschen Denkens hat dazu geführt, dass weder die Forderung nach kollektiv höherem Lohn noch die kollektive Vereinbarung höheren Lohns noch die Erzwingung einer solchen Regelung davon abhängig gemacht wird, ob die Leistungsfähigkeit aller betroffenen Unternehmen es zulässt, den tarifvertraglich vereinbarten höheren Lohn an alle bisher Beschäftigten zu zahlen. Zwar weiß jeder, dass zusätzliche Zahlungen nur leisten kann, wer zusätzliche Einnahmen erzielt. Wohl wissend, dass Tarifauseinandersetzungen keine Umsatzsteigerungs- und keine Ertragsverbesserungsveranstaltungen sind oder auslösen, nehmen die Akteure der Tarifrunden gleichwohl billigend in Kauf, dass für die Höhe der neuen Lohntarife der Zusammenhang zwischen Zahlenmüssen und Zahlenkönnen unberücksichtigt bleibt. Jedem, auch Herzog, musste einleuchten, dass höhere Arbeitsentgelte sich kollektiv nur realisieren lassen unter der Bedingung, dass einige der bisherigen Arbeitnehmer infolge der Lohnerhöhungen gar nicht mehr in den Genuss von Lohnzahlungen gelangen werden sondern ihre Arbeit verlieren. Gleichwohl unterschreibt Herzog als Verfassungsrichter, Vorsitzender des Ersten Senats und Präsident des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 26.06.1991 (1 BvR 779/85) [s. o. Fußnote 4], „der wesentliche Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen sei der Abschluss von Tarifverträgen“. Der Umstand, dass Tariferhöhungen zusätzliche Unternehmenserträge nicht auslösen, zwingt jedes Mal die betroffenen Unternehmer, ihre - gleichbleibende - betriebliche Lohnsumme auf eine zu verkleinernde Zahl von Lohnempfängern zu verteilen, um jeden der Nichtentlassenen mit einem höheren Anteil an diesem Lohnkontingent teilhaben zu lassen. Dass dieser töricht erzwungene Prozess stetiger Belegschaftsverkleinerung mit der Entlassung des letzten Mitarbeiters sein trauriges Ende findet, braucht auch dem Bundespräsidenten nicht erläutert zu werden. Sobald Unternehmer des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Punkt erreicht haben, an dem die Erledigung der betrieblichen Aufgaben in der bisherigen Qualität eine weitere Verkleinerung der Belegschaft nicht mehr zulässt, geben sie hier ihre Betriebstätigkeit auf, einige unfreiwillig im Konkurs, andere in freiwilliger Betriebseinstellung, und wieder andere setzen sie erfolgreich im Ausland fort. Dass dieser Vorgang bei den Großunternehmen von der Öffentlichkeit dort, wo er bei Verlagerung der Produktionstiefe ins Ausland wichtige Teile der bisherigen inländischen Produktion auch weiterhin im Inland belässt, kaum wahrgenommen wird, bedeutet nicht, dass die geschilderte Produktionsabwanderung dort nicht existiert. Überall, wo die Notwendigkeit der Betriebseinstellung noch nicht erreicht ist, d. h. überall wo noch Rationalisierungsspielraum besteht, werden folglich Belegschaften in Deutschland verkleinert. Die Belegschaftsverkleinerung ist nach dem verantwortungslosen Willen der „Sozialpartner“, deren destruktive Kampfmittel erst während der Verfassungsrichteramtszeit von Roman Herzog im Jahre 1991 vom Bundesverfassungsgericht in den Grundrechtsschutz des Artikel 9 Abs. 3 GG einbezogen worden sind, zum Indikator dafür geworden, ob ein Unternehmen aktuell von der Schließung bedroht ist oder mittelfristig überleben wird. Für den, der Geld anlegen will, ist natürlich die Überlebensfähigkeit des Unternehmens seiner Präferenz wichtig. Deshalb wird unter den Bedingungen deutscher Tarifautonomie die Belegschaftsverkleinerung von der Börse mit Interesse verfolgt und - aus diesem Grund - honoriert. Gäbe es das in der Tarifautonomie begründete Prinzip, dass Löhne nur nach oben flexibel sind, in Deutschland nicht, hätte auch die Entlassung von Personal nicht mehr die Bedeutung eines Indikators für Überlebensfähigkeit. Denn wenn eine Flexibilität des Lohns nach oben und nach unten den Unternehmen die Anpassung auch ohne Entlassungen erlaubt, und wenn ein langfristiges Überleben der Unternehmen auch ohne stetige Belegschaftsschrumpfung möglich wird, wird auch die Börse dem Personalabbau nicht mehr die Bedeutung beimessen, die sie ihm derzeit beimisst. Sicherlich hat Roman Herzog sein unzutreffendes und für Unternehmer kränkendes Bild der Lage frei von gesellschaftlichem Druck entworfen. Er als Präsident der Republik kann alles sagen, was er zu sagen beabsichtigt, ohne persönlich Nachteile befürchten zu müssen. Da kein äußerer Sachzwang und kein Intelligenzdefizit erklärt, warum seine Darstellung an der Wirklichkeit so weiträumig vorbeigeht, kann nur ein innerer Zwang Herzogs die Erklärung für sein Verfehlen der Realität liefern. Den Weg zu dieser Erklärung weist die oben (Fußnote 4) zitierte Arbeitskampfrechtsprechung, an der Herzog als Verfassungsrichter mit der Vergangenheit eines Hochschullehrers mitgewirkt hat. Eine Rechtsprechung, mit der sich das Bundesverfassungsgericht in der Frage des Einbezugs des Arbeitskampfes in die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes um 180 ° von dem 1979 - unter Benda - ergangenen Mitbestimmungsurteil[5] abkehrte. Aber diese von Herzog mitgeprägte beschäftigungsfeindliche und arbeitskampffreundliche Rechtsprechung war nicht ohne Vorbild, sondern sie lehnte sich an über eine über BAGE[6] verbreitete Fehlinformation über einen Beschluss des Großen Senats an, der seither in Bezug genommen wird als Befreiung des Streiks vom Makel der Rechtswidrigkeit, in Wahrheit aber mit der klassischen, auf § 626 BGB gestützten Begründung das Recht zur fristloses Lösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Streikenden bestätigt hatte. Die Bereitschaft, sich an einen (wirklichen oder vorgetäuschten) Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen, galt als Voraussetzung für erfolgreiche akademische Karrieren, nämlich für alle Juristen, die nach 1955 eine Professur angestrebt und ihre Berufung erhalten haben. Jene Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts bietet als Begründung dafür, dass der von einer Gewerkschaft durchge­führte Streik um die Arbeitsbedingungen die bestreikten Arbeitgeber be­rechtigt, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeits­verhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen, folgende treffenden Ausführungen: „Nach der durchaus überwiegenden, bisher [= bis zum 28.01.1955 und darüber hinaus] herrschenden [und bis auf weiteres richtigen] Meinung wird die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt, wenn der Arbeitnehmer, ohne, fristgerecht zu kündigen, sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht, noch durch Verbandsbeschlüsse der Gewerkschaften, noch durch einen Vorrang des Kollektivrechts ausgeschlossen. Die Betätigung der Arbeitskampffreiheit habe sich innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung zu halten, die nicht nur durch die Gesetze, sondern auch durch die vertraglichen Bindungen gezogen würden. Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter ) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige ( vgl. besonders §§ 123 Ziff. 3 Gew0, 72 Ziffer 2 HGB und 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet." Und an anderer Stelle: „Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen.“     Der Große Senat konnte unerwähnt lassen, dass Erpressung nach wie vor strafbar und Streik ein Beispielsfall der Erpressung ist, sowie dass die oben (Fußnote 3) zitierten Rechtsprechung, die Streikteilnahme als Erpressung bewertet, der unverändert neueste Stand der Strafrechtspflege ist. Denn dem Großen Senat war durch Vorlagebeschluss des Ersten Senats die Frage zur gutachtlichen Beantwortung vorgelegt worden, ob die Streikteilnahme den Arbeitgeber zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses berechtige. Diese zivilrechtliche Frage ließ sich ohne Rückgriff auf das Strafrecht beantworten. Nämlich in der Formulierung der Entscheidungsformel: „Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchge­führte Streik um die Arbeitsbedingungen be­rechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeits­verhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen.“   Jene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1955 ist in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahre 1991 zitiert, war also auch Herzog offenbar bekannt. Die märchenhafte Annahme vom Wandel der Rechtsprechung[7] des Bundesarbeitsgerichts zum Streik im Jahre 1955, die durch den authentischen Wortlaut der Entscheidung nicht gedeckt ist, bestimmte fortan alle akademischen Karrieren in den Rechtswissenschaften, insbesondere in den Fachbereichen Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht sowie Staatsrecht. Diese prägende Wirkung vermochte diese Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts auszuüben angesichts des Umstandes, dass die Freiheit von Lehre und Forschung entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikels 5 GG bereits im einfachen Bundesrecht nur noch eingeschränkt respektiert wird. Noch bis Ende der 1990er Jahre sah das bundesrechtliche Hochschulrahmengesetz (HRG) verbindlich für all Länder in § 45 HRG [Berufung von Professoren], Abs. 2, vor: „Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen.“ Hiergegen wäre wenig einzuwenden, wenn nicht die Entscheidung über die Berufung von Professoren auf diesem Wege bei den Kultusministern, also bei Politikern, angesiedelt worden wäre. Und nach den Länderhochschulgesetzen hatten die Fakultäten der Hochschulen dem jeweiligen Kultusminister einen aus drei Alternativen bestehenden Berufungsvorschlag zu präsentieren, damit ein Lehrstuhl durch einen ordentlichen Professor besetzt wird. Nach § 44 I 4 b HRG, der vom Lehramtsbewerber den Nachweis „besonderer Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis“ verlangt, wusste jeder, der an der Gunst seines Kultusministers interessiert war und sein musste, was er zu tun hatte und was er als politisch inopportun und berufungsschädlich zu unterlassen hatte. Zur politischen Selektion wird ein solches Verfahren in politisch sensiblen Fachbereichen wie dem Arbeitskampfrecht dadurch, dass jeder vorschlagenden Fakultät und jedem vorgeschlagenen Bewerber klar ist, dass kein politischer Leiter einer Kultusbehörde einem Kandidaten den Vorzug geben wird, wenn die Nomination ihn selbst ins politische Aus oder in persönliche Schwierigkeiten manövrieren würde. Über diesen Wirkungszusammenhang entfaltet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (o. Fußnote 6) in Verbindung mit dem kultusministeriellen Berufungsvorbehalt des HRG Selektionswirkung: Bis 1955 war die bei den Gerichten herrschende Meinung, dass in der Tarifauseinandersetzung die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers Vertragsbruch sei, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige, für die akademische Karriere unschädlich, weil sie die Standardauffassung war. Da alles, was damals in der Jurisprudenz Rang und Namen hatte, bis 1955 so dachte, fiel kein Bewerber um eine Professur dadurch politisch unangenehm auf, dass er sich die Auffassung sämtlicher Gerichte zueigen machte. Dies aber änderte sich schlagartig mit der Veröffentlichung der „bearbeiten“ Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1955 (o. Fußnote 6). Diese Entscheidung (genauer: der dazu verfasste, nicht vom Großen Senat stammende, Leitsatz) bot jedem Befürworter des Gedankens, dass Gewerkschaften als Interessenvertreter der Arbeiter eine wichtige Rolle in der Gesellschaft spielen sollten, die Möglichkeit einer moralischen Befreiung von dem Odium des Rechtsbruchs, der die Bewertung der Gewerkschaften nach der bis 1955 herrschen Rechtssprechung aller Gerichte prägte. Und da die Union zu mindestens 70 % und die Sozialdemokraten zu mindestens 95 % die neue Sicht der Dinge als Erleichterung empfanden, bot ein Festhalten an dem bisherigen - auch heute noch richtigen - Rechtsdenken über die Gewerkschaften für jeden Bewerber um eine Professur auf einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht eine sichere Gewähr, für die Berufung aus dem Dreiervorschlag der Fakultät nicht in Frage zu kommen. Denn jeder Kultusminister, der ab 1955 einem Befürworter des authentischen Rechts gegen einen Befürworter der neuen Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts den Vorzug gegeben hätte, hätte sich wegen der Berufung eines Juristen, der im Einklang mit dem Reichsgericht (in Strafsachen) die arbeitskampforientierten Gewerkschaften als kriminelle Vereinigungen bewertet, als SPD-Politiker mit etwa 95 % seiner Parteifreunde überworfen, und als Unionspolitiker mit 70 % überworfen. Für einen Habilitanden gab es nur eine Möglichkeit, seinem Kultusminister dies Problem zu ersparen: Vorbehaltlose öffentliche Anlehnung an die Arbeitskampf-Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts. Diese erfolgt durch bewusste Vermeidung der Verbreitung der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28.01.1955 als „ganz überwiegend“ gekennzeichneten, noch heute richtigen Rechtsauffassung sowie durch Vermeidung des Hinweises auf die Strafbarkeit des Streikens als Erpressung. Zudem war die unkorrekte Behauptung opportun, Streik und Flächentarif seien durch das Grundgesetz garantiert. Dies bedeutete eine Beschränkung des akademischen Nachwuchses auf solche Persönlichkeiten, die bereit waren, sich als Juristen vom geltenden Recht zu distanzieren, um sich aus Gründen der Karriere-Opportunität der politisch favorisierten Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts anzuschließen. Die Juristen, denen es wichtig war, weiterhin in jeder Lage das zu sagen, wovon sie überzeugt waren, haben es seit 1955 vermieden, die akademische Laufbahn im Bereich des Staatsrechts und des Bürgerlichen Rechts sowie des Arbeitsrechts anzustreben. Ein Ergebnis dieser Situation ist, dass sich seit Jahrzehnten kein deutscher Rechtsprofessor mehr finden lässt, der bereit ist, über die höchstrichterliche Strafrechtsprechung zur Erpressung (vgl. oben Fußnote 3) zu berichten, geschweige denn, sie als richtig anzuerkennen. Seriöse Hinweise auf diese Rechtsprechung und ihre sachliche Berechtigung finden sich seit Jahrzehnten nur noch in historischen Schriften und im außerakademischen Bereich. Der Opportunismus, um der akademischen Karriere willen von seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in politisch sensiblen Fragen gezielt keinen Gebrauch zu machen, prägt, wie nicht nur an Roman Herzog zu beobachten ist, diese akademischen Opportunisten nicht nur während des Lebensabschnitts von der Promotion bis zur Berufung zum ordentlichen Hochschullehrer, sondern lebenslänglich. Wer sich in jungen Jahren in vielen wissenschaftlichen Publikationen in der wissenschaftlichen Unredlichkeit geübt hat, durch Unterdrücken wichtiger Erkenntnisse bewusst unrichtige Ergebnisse zu produzieren und zu verbreiten, bringt, wenn er mit der Berufung zum Professor die Freiheit erlangt hat, ohne Karrierenachteile die Wahrheit zu sagen, den Mut dazu nicht auf. Dieser Mut setzt eben eine menschliche Stärke voraus, die denjenigen fehlt, die bereit sind, um der akademischen Karriere willen zwei Jahrzehnte hindurch ihre Meinung durch gezielt unrichtige Äußerungen zu kaschieren. Dank des Ansehens, das sie in der Öffentlichkeit genießen, brauchen Professoren kaum zu befürchten, dass die von ihnen in Anbiederung an den politischen Opportunismus geschaffenen Tabus von Politikern oder anderen, im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Meinungsführern gebrochen werden. Und die Gepflogenheit, sich als Hochschullehrer auf Äußerungen im eigenen Fachbereich zu beschränken und Dispute in fremden Fachbereichen zu vermeiden, bewirkt, dass alle Hochschullehrer der Wirtschaftswissenschaften trotz ihres vehementen Interesses an der Beseitigung der ökonomischen Fehlsteuerung, die von der Tarifautonomie ausgeht, es vermeiden, die Hochschullehrer der Rechtswissenschaften mit den Erkenntnissen über die Rechtsbrüche in der Tarifautonomie zu konfrontieren, die dort tabuisiert werden. Der Missstand der planmäßigen, vom Staat gesteuerten, akademischen Unterdrückung wichtiger wissenschaftlicher Erkenntnisse aus politischen Gründen lässt sich beseitigen dadurch, dass die verfassungsrechtliche Freiheit der Lehre und Forschung ernst genommen und den Hochschulen die Autonomie eingeräumt wird, ihre Ordinarien selbst und ohne politische Mitsprache zu berufen. Es ist wichtig, statt moralisch schwacher Persönlichkeiten, die bereit sind, um der Karriere willen lebenslang ihre Überzeugung zu unterdrücken, moralisch starke Persönlichkeiten für die Aufgaben der Lehre und Forschung an den Universitäten zu gewinnen, denen es wichtig ist, mutig und notfalls gegen die Mode eines Zeitgeistes für das einzutreten, was sie nach bestem Wissen und Gewissen für richtig halten.   [1] Das Protokoll seiner ungekürzten Rede steht jedem Interessierten unter http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Red en/DE/Roman-Herzog/Reden/1998/06/19980608_Red e.html - zur Verfügung [2] Den Begriff „Lohnzurückhaltung“ verwendet Herzog, wenn er Nominallohnsteigerung meint [3] RGSt 21, 114 - Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen - hat Streikteilnahme als Erpressung verurteilt. [4] BVerfGE 84, 212 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084212.html# Rn034 [5] BVerfGE 50, 290 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050290.html# Rn214 [6] BAGE 1, 291 [7] Heinz Meilicke (1904 - 1997), Prof. Dr., Rechtsanwalt und Steuerberater, hat in zwei Buchauflagen, 1981 und 1985, unter dem Titel „Das Bundesarbeitsgericht - Selbsternannter Sondergesetzgeber zu Lasten der Arbeitgeber - Rechtsfortbildung oder Rechtsbeugung?“ [ISBN 3-9800619-1-4] dem Bundesarbeitsgericht wegen der hier zitierten und 46 anderen Fällen Rechtsbeugung vorgeworfen, ohne dass die von dem Vorwurf Getroffenen, die darüber natürlich empört waren, es gewagt hätten, dem Autor Beleidigung vorzuwerfen; der Schuss wäre nach hinten losgegangen.  
Wolfgang Höfft @ Köln
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yasni 17.12.17  +  

Verbotenem (dem Arbeitskampf) "Grenzen ziehen" (F.A.Z.) wollen: ist das nicht paradox? [Zu: Der Arbeitskampf wird zum Faustkampf - Das letzte Wort]

Arbeitskämpfe entwickeln sich immer mehr zu einem ungeregelten Krieg zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Schleusen noch weiter geöffnet: Die Arbeitnehmervertreter dürfen beliebige Außenstehende dazu auffordern, mit einem "Flashmob" einen Betrieb stillzulegen.
Wolfgang Höfft @ Köln
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blogs.faz.net 31.10.17  +  

Gewerkschaftsverbot des Grundgesetzes [Zu: Öffentlicher Dienst:- Gewerkschaften kündigen Warnstreiks an]

An Schulen, Kliniken oder in Bereichen der Justiz kann es bald zu Streiks und Protesten kommen. Verhandlungen über eine Tariferhöhung brachten keine Fortschritte.
Wolfgang Höfft @ Köln
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zeit.de 06.02.17  +  

Streik und Staat [Zu: Öffentlicher Dienst: Gewerkschaften kündigen Warnstreiks - auch für Bereiche der Justiz - an | ZEIT ONLINE]

An Schulen, Kliniken oder in Bereichen der Justiz kann es bald zu Streiks und Protesten kommen. Verhandlungen über eine Tariferhöhung brachten keine Fortschritte.
Wolfgang Höfft @ Köln
21x
zeit.de 01.02.17  +  

Arbeitnehmer sind mehrheitlich gegen Gewerkschaften und Arbeitskampf

Arbeitnehmer sind mehrheitlich gegen Gewerkschaften und Arbeitskampf - Das Forum der Augsburger Allgemeinen. Diskutieren Sie mit.
Wolfgang Höfft @ Köln
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augsburger-allgemeine.de 28.10.16  +  

Wenn es morgen keine Gewerkschaften mehr gäbe, ...

Wenn es morgen keine Gewerkschaften mehr gäbe, ... - Das Forum der Augsburger Allgemeinen. Diskutieren Sie mit.
Wolfgang Höfft @ Köln
14x
augsburger-allgemeine.de 28.10.16  +  

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