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Das Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystem ist
als Pseudo-Rechts-Institut
geschaffen von Gerichten in Abkehr
vom geschriebenen Recht
Der Rechtsdurchsetzungswille des Rechtsstaats hat gegenüber dem Behauptungswillen der gewerkschaftlich organisierten Kriminalität abgenommen
Das Phänomen Streik wird von den Medien weit häufiger mit Streikrecht als mit Erpressung assoziiert.
Dass das Magazin DER SPIEGEL titelt » Blockade am Frankfurter Flughafen "Streik ist immer Erpressung" « [zitiert aus seiner Online-Ausgabe vom 20.02.2012], ist zwar mediale Rarität, kommt aber unkommentiert daher und versetzt niemanden in Erstaunen.
Kein Gesetz behauptet ein Streik-Recht. Deshalb behaupten streikrechtsaffine Juristen denn auch, Streikrecht sei „richterrechtlich“ begründet. Die richterliche Ersetzung legislativen Rechts durch judikativ entworfenes Recht wäre allerdings nicht zulässige Fortbildung sondern unzulässige Beugung des Rechts.
Bekannt ist auch, dass private Selbstjustiz unzulässig ist und das Recht dem Recht zur Durchsetzung von Forderungen den Rechtsweg zu den Gerichten und zur staatlichen Zwangsvollstreckung weist.
Streik wird nicht vom Recht gebilligt sondern ist zivilrechtlich wie strafrechtlich Unrecht.
Im Kompositum Streikrecht wird Streik durch Hinzufügen des Wortes Recht zu einem Recht „veredelt“, ohne jedoch dadurch Rechtsqualität zu erlangen. Die als Streik betriebene Tarifvertragserpressung verliert dadurch nicht ihre Rechtswidrigkeit. Die Rechtsprechung, die ein Streikrecht propagiert, hat Prof. (em.) Josef Isensee gelegentlich einer Tagung von Staats- und Verfassungsrechtlern, den „Bittburger Gesprächen“ 1985, mündlich in einem obiter dictum als „Freistiljurisprudenz gesetzesentwöhnter Arbeitsrichter“ kommentiert (dies hat er schriftlich nicht wiederholt).
Allerdings kann ein Rechtsanwendungsfehlverhalten sich nur zu einem Verhaltens-Standard institutionalisieren, weil im Justizbetrieb sich die Rechtsuchenden dieser Änderung der rechtlichen Maßstäbe anpassen, indem sie aufhören, sich zur Begründung ihrer Prozessziele auf solches Gesetz zu berufen, zu dem die Gerichte auf Distanz gegangen sind und dessen Beachtung nicht mehr zum richterlichen Verhaltensstandard gehört. Sie fordern nur noch, was sich rechtlich nach der einschlägigen herrschenden Meinung begründen lässt. Sie sollten weiter gehen und ihr Recht fordern.
Explizit vor die Wahl gestellt, dem Gesetz oder einer rechtsfehlerhaften herrschenden Meinung zu folgen, wird manch ein Richter bzw. Staatsanwalt bereit sein, dem rechtlich richtigen Verhalten den Vorzug zu geben. Deshalb ergibt es einen Sinn, auch solche Gesetze, die von der Justiz üblicherweise nicht beachtet werden, zu kennen, um sich im Ernstfall lautstark und öffentlichkeitswirksam darauf zu berufen.
Mit dem Übergang zur justiziellen Beachtung aller einschlägigen Gesetze fiele das Tarifvertrags- und Streikunwesen samt der Rahmenideologie der Tarifautonomie weg nebst all ihren Schadenfolgen.
I.
Überblick über
das Unrecht des Arbeitskampfes,
die Nichtigkeit des gewerkschaftlich geschlossenen Tarifvertrages
und über das Unrecht der Kriminalitäts-/Arbeitskampfförderung
durch
Justiz, Rechtslehre, Ordnungsbehörden,
Steuerfiskus und Sozialversicherung
Das verfassungsrechtliche Gewerkschaftsverbot:
Eine „verbotene Vereinigung“ kann mangels Rechts- und Geschäftsfähigkeit keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben: daran scheitern alle Tarifverträge und die Möglichkeit einer Funktionsfähigkeit einer Tarifautonomie durch erpresste Tarifverträge.
Als strafrechtswidrige Vereinigungen sind Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Dies Verbot ist ein rechtshindernder Einwand gegen eine wie auch immer gestaltete Rechtspersönlichkeit der Gewerkschaft. Es verhindert deren Rechtsfähigkeit. Und damit deren Geschäftsfähigkeit.
Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger sind gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Das gilt für die Abgabe eines Vertragsangebots ebenso wie für die Annahme eines Vertragsangebots. Mithin handelt es sich bei jedem Tarifvertrag in Wahrheit um die Ruine eines erloschenen Vertragsangebots. Denn ein von der Gewerkschaft nicht angenommenes Vertragsangebot der Arbeitgeberseite erlischt, § 146 BGB. (Achtung!: Das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG gilt, ohne durch eine einfachrechtlich seit 1964 in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 16 VereinsG unwirksam vorgesehene Verbotsverfügung einer Verbotsbehörde wiederholt bzw. bestätigt werden zu müssen, unmittelbar. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zum Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG unwirksam ausgesprochene Wirkungsbeschränkung, nach der eine nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotene Vereinigung erst nach Erlass einer behördlichen Verbotsverfügung als verboten behandelt werden dürfe, ist wirkungslos und unbeachtlich. Was die Verfassung geregelt hat, steht nicht mehr zur Disposition des einfachen Gesetzgebers. Was die Verfassung verboten hat, kann außer durch Verfassungsänderung nach Art. 79 GG nicht erlaubt werden. Es gilt ohne die Beschränkung des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG das Wort der Verfassung.)
Organisatoren kollektiver Banden-Erpressung
sind wegen ihres Kampfes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sprich gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Menschenrechte (vgl. BVerfGE 2, 1 - RN 38), verfassungsrechtlich verboten und vereinsrechtlich als verfassungswidrige und kriminelle Vereinigungen aufzulösen (s.o.) - unter Verurteilung ihrer Mitglieder (zu denen in der 18. Legislaturperiode aus der Bundesregierung Justizminister Maas [ver.di] und Vizekanzler und Außenminister Gabriel [IG Metall] gehörten!) nach § 129 StGB.
Das Vermögensdelikt Erpressung (alles und jedes Vermögen ist Eigentum im Sinne des Eigentumsgrundrechts, Art. 14 GG)
ist die Strafbewehrung eines doppelten Grundrechtsschutzes (§ 253 IV StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG).
Erpressung/ Streik
ist ein Kampf gegen strafbwehrte Grundrechte. Streik verletzt Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit) und Art. 14 GG, Art 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Eigentum, zugleich Menschenrecht der Europäischen Menschrechtskonvention - EMRK). Der Schutz dieser Grundrechte ist strafbewehrt durch § 253 StGB. Ein Recht zu streiken wäre mithin die Befugnis, zwei Grundrechte, ein Strafgesetz und die Hauptleistungspflicht eines Vertrages zu verletzen - rechtlich ein Paradoxon.
Durch Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) an ihren eigenen Mitgliedern
gewinnen Gewerkschaften die Mittel, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden: die Mitgliedsbeiträge. Mitglieder werden zur Beitragszahlung und zum Mittun bei kollektiven Erpressungen (Arbeitskämpfen) gewonnen mit der illusorischen Erwartung, dadurch ihren Wohlstand zu mehren. Statt dieses auf diesem Wege unerreichbaren Ziels erreichen sie den Wegfall von Arbeitsplätzen und über die Lohn-Preis-Spirale die Entwertung ihres Geldvermögens einschließlich des in der gesetzlichen Rentenversicherung für sie angesparten Geldvermögens.
Streikende und Streikveranstalter
werden von Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden, deren Leiter über die politische Ämterpatronage von der Politik ausgewählt und gelenkt werden, über das externe und interne Weisungsrecht (§ 147 GVG bzw. § 146 GVG) in verbrecherischer Weise vor Strafverfolgung und Auflösung geschützt (§ 339 StGB: zum Begriff „Verbrechen“ siehe § 12 StGB). Die strafrechtliche Verantwortung des Recht beugenden Staatsanwalts für sein Verhalten wird nicht dadurch ausgeräumt, dass er - was die Regel sein dürfte - die Tat in Ausführung einer Weisung des Vorgesetzten begeht, § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG.
Durch das Lehren eines Streikrechts
werben Hochschullehrer für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), missbrauchen so ihre Lehrfreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Lehrfreiheit (Art. 18 GG).
Durch das Verbreiten des Märchens vom Streikrecht
werben Redakteure deutscher Medien für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), missbrauchen so ihre Pressefreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 18 GG).
Bundestag sowie Regierungen von Bund und Ländern
fördern diesen akademischen und journalistischen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem sie (als die einzigen gesetzlich Antragsberechtigten) davon absehen, beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verwirkung der Lehrfreiheit bzw. Pressefreiheit zu beantragen (§ 36 BVerfGG). 184 von 622 der Abgeordneten des Bundestages (= 29,6 %), die darüber zu befinden haben würden, gehören selbst einer (nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen!) Gewerkschaft an.
Durch Verfolgungsweigerung
von Erpressung sowie Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen Staatsanwälte den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Weigerung der Auflösung der Gewerkschaften
nach § 3 VereinsG (ohne den verfassungswidrig nichtigen § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und ohne den verfassungswidrig nichtigen § 16 VereinsG!), ist auf Seiten der Ordnungsbehörde (Bundesinnenminister) Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Durch Verfolgungsweigerung
gegenüber staatsanwaltlicher Rechtsbeugung durch Verfolgungszurückhaltung gegenüber Erpressung und Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen die dafür zuständigen Staatsanwälte wiederum den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Die judikative Annahme eines Arbeitskampfrechts
durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts und durch BVerfGE 84, 212 war Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zum Nachteil der dadurch Geschädigten und rechtfertigte die richterdienstrechtliche Entfernung der involvierten Richter aus dem Dienst (§ 64 DRiG). Die ein Arbeitskampfrecht erkennenden Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts beugen Recht bis auf den heutigen Tag.
Der Staat lässt Schadenersatzanspruche gegen Gewerkschaften in Milliardenhöhe verfallen:
Gegenüber Beschäftigten, die infolge von Arbeitskämpfen ihre Arbeitsplätze verlieren, haften die Verursacher auf Kompensation (Schadenersatz). Soweit die Bundesagentur für Arbeit mit Lohnersatzleistungen dafür eintritt, gehen Schadeneratzanspruche wegen Verlusts des Arbeitsplatzes, die gegen die Gewerkschaft und die Streikenden bestehen, auf die Versicherung, d. i. die Bundesagentur für Arbeit (BA) über, § 116 SGB X. Die BA ist verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche gegen die Gewerkschaften und streikbeteiligte Mitglieder gesamtschuldnerisch geltend zu machen, lässt diese Ansprüche jedoch routinemäßig verfallen. Denn der Verwaltungsrat der BA ist mehrheitlich mit Gewerkschaftsangehörigen besetzt, so dass die Gewerkschaften darüber bestimmen, ob die BA Rechtsansprüche gegen die Gewerkschaften geltend macht oder nicht.
Der Steuerfiskus fördert Erpresserbanden (Gewerkschaften) rechtswidrig durch Steuervergünstigen:
Kriminelle Vereinigungen im Sinne Art. 9 Abs. 2 GG, die als „Gewerkschaft“ auftreten, behandelt der Fiskus als Berufsverbände. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG und die Mitgliedsbeiträge bei ihren Mitgliedern als Werbungskosten.
Der Staat verstößt durch die Förderung der beschäftigungsfeindlichen Tarifpolitik der Erpressersyndikate
gegen das Wachstumsförderungsgebot des § 1 StabG: § 1 StabG gebietet der Politik, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Hiergegen verstößt die Politik, indem sie mit dem Arbeitskampfwesen (Tarifautonomie) ein Verfahren zur offensiven Reduzierung von Beschäftigung und Wirtschaftsleistung schützt und fördert.
II.
Streik ist immer Erpressung
„Streik ist immer Erpressung“ wird Markus Siebers (44), Tarifvorstand der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und Leiter der Verhandlungen der Fluglotsen und Vorfeld-Kontrolleure, von SPIEGEL ONLINE zum Streik am Frankfurter Flughafen 2012 zitiert.
Er hat recht. § 253 StGB schützt zwei Grundrechts-Güter, nämlich die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die die Erpressung mittels Beugung des rechtsgeschäftlichen Willens der Unternehmer verletzt, und das Eigentum, Art. 14 GG, das die Erpressung - z. B. mittels Einsparung von Arbeitsplätzen zwecks Disposition über die Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]), die aus Gründen der Tariferhöhung ihre Arbeitsplätze verlieren - verletzt.
Eigentum im Sinne des Art. 14 GG umfasst (weiter als das Sacheigentum des BGB) alle vermögenswerten Güter, darunter schuldrechtliche Ansprüche auf Geldzahlung, denen die Aufgabe zukommt, „die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen“ (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]). Darunter fallen z. B. auch Gehaltsansprüche, die zur Deckung des Lebensunterhalts ihres Beziehers dienen (BVerfGE 42, 263, 292f [RN 117]).
Die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung ist nur selten öffentlich in Erinnerung gerufen geworden, z. B. 2007 durch Margret Suckale(damals Personalvorstand der Bahn, heute Präsidentin des BAVC), die die WELT während des GDL-Streiks mit den Worten zitierte „Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen“, durch Helmut Schmidt, der einen Beitrag über einen Streik im öffentlichen Dienst 2003 für DIE ZEIT unter die Überschrift setzte: „Wider die Erpressung“ - und last but not least durch Otto Rudolf Kissel, der daran denkt in seinem Arbeitskampfrecht (§ 34, Randnummer 21).
Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, von 1981 - 31.01.1994 Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats, sagt in seinem Standardwerk Arbeitskampfrecht,
es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).
Dass sich das höchste deutsche Strafgericht, das 1890 die Aburteilung Streikender als Erpresser bestätigt hatte (RGSt 21, 114), seither mit dem Thema Streik als Erpressung nicht mehr befasst hat, beruht nicht, wie Streikfreunde gerne mutmaßen, auf einer Änderung der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsauffassung dahin, dass Streikteilnahme nicht mehr strafbar sei. Vielmehr sind zunächst nur Revisionen gegen Streikverurteilungen – wegen Aussichtslosigkeit – ausgeblieben.
Und sodann haben die Staatsanwaltschaften aufgehört, wegen des Offizialdelikts Erpressung zu ermitteln, wenn die Täter Gewerkschaftler und die Opfer Unternehmer waren und die Erpressung als Streik inszeniert wurde. Das war politisch bedingt und wurde behördenintern über das interne und externe Weisungsrecht der Politik gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 146 GVG, § 147 GVG) durchgesetzt: als wahltaktisches Entgegenkommen der bürgerlichen Parteien gegenüber dem erstarkenden gewerkschaftlichen und gewerkschaftsnahen Wählerpotential – das schon und sogar während der Geltung des Sozialistengesetzes (1878 – 1890) zu beeindruckender Stärke anwuchs. Sodass 1914 die gewerkschaftsnahe SPD die stärkste Fraktion im deutschen Reichstag stellte.
In der heutigen Bundesrepublik Deutschland stellen aktive Gewerkschaftsmitglieder, nämlich 5,1 Millionen oder 14 % der abhängig Beschäftigten im Jahre 2010 („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016), etwa ein Zwölftel der 62,2 Millionen Wahlberechtigten (Referenz-Jahr: 2009).
Sozialdemokraten - denen das Streiken als Ausdruck klassenkämpferischen proletarischen Behauptungswillens immer wichtig war - stellten heute nicht mehr die stärkste Fraktion im Deutschen Bundestag.
Von denen, die Gewerkschaften mit „Arbeitnehmerrechten“ assoziieren, würde ein Vorgehen der Staatsanwaltschaften gegen - heute - 5 Millionen potentieller Wähler wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nach § 129 StGB und Streikteilnahme nach § 253 StGB vermutlich als „Angriff auf Arbeitnehmerrechte“ wahrgenommen. Es würde diejenigen Politiker, denen dies gesetzestreue Vorgehen nach § 129 StGB politisch zuzuordnen wäre, Wählerstimmen kosten.
Über die offene Ämterpatronage und diskrete Anweisung an die Staatsanwälte (internes Weisungsrecht: § 146 GVG; externes Weisungsrecht: § 147 GVG) setzen selbst bürgerlich-liberale Parteien in den Verfolgungsbehörden Verfolgungszurückhaltung gegenüber Gewerkschaftlern in Bezug auf § 129 StGB und § 253 StGB durch.
Ämterpatronage gibt es nie umsonst. Die politische Protektion hat ihren Preis: vom Protegierten wird Wohlverhalten gegenüber seinem Gönner und Rücksichtnahme auf die Ziele, die der Patron mit seiner Protektion verfolgt, erwartet und geleistet.
Freilich dürfen Weisungen, Amtsdelikte nicht zu verfolgen, von Rechts wegen, nämlich nach § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG, gar nicht befolgt werden, weil sie die Begehung eines Verbrechens (§ 339 StGB) zum Gegenstand haben. Praxis ist aber, dass sie befolgt werden.
Ebenso wusste beispielsweise im Bund der damalige Innenminister Maihofer (FDP) in der Wahrnehmung seiner Pflichten als Ordnungsbehörde nach dem Vereinsgesetz zu berücksichtigen, dass der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt Mitglied eines der aufzulösenden Erpresserverbände, der Gewerkschaft ÖTV, und zugleich sein Vorgesetzter war: Maihofer sah von der vom Gesetz verlangten Auflösung gewerkschaftlicher Erpresserverbände ab. Ebenso wie alle seine Amtsvorgänger und Amtsnachfolger.
Per 11. 08.2011 gewährleisten 5.146 Staatsanwälte der Länder (Bundesamt für Justiz, Stand: 11. August 2011) aufgrund einheitlicher Weisungslage durch einheitliche, als Rechtsbeugung (§ 339 StGB) strafbare, Verfolgungszurückhaltung, dass das Streiken nicht als Erpressung verfolgt und die Mitgliedschaft in den Gewerkschaften (§ 129 StGB) nicht als Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verfolgt werden.
Mit derselben Tendenz wie die Strafverfolgung in Bezug auf den Streik als Erpressung wird die akademische Lehre betreffend ein angebliches Arbeitskampfrecht über die politische Ämterpatronage gesteuert.
Lehre und Forschung sind - entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes - nicht staatsfrei. Die Berufung zum ordentlichen Professor ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis, d. h. Kultusminister entschieden - wenn auch auf Vorschlag der Fakultäten - wer Professor wird und wer nicht. Es gilt somit, seit die Strafverfolgung von Streiks aufhörte, für die akademische Laufbahn im Bereich der Rechtswissenschaft als vorteilhaft, sich durch streikfreundliche rechtswissenschaftliche Publizistik für eine Berufung auf einen ordentlichen Lehrstuhl einer juristischen Fakultät zu empfehlen. Dass in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts den Fakultäten weitgehende Berufungsautonomie eingeräumt ist, hat den Staatseinfluss auf die Auswahl der Hochschullehrer nur geringfügig modifiziert.
Renommiertes Beispiel für erfolgreiches Buhlen eines Rechtswissenschaftlers um die Gunst der Politik durch die politisch richtige Wahl des Themas seines Forschungs- und Publikationsschwerpunktes und des politikorientierten Umgangs mit ihm ist Hans Carl Nipperdey (1895-1968), der 1917 über „Grenzlinien der Erpressung durch Drohung unter besonderer Berücksichtigung der modernen Arbeitskämpfe“ (eine Ablehnung der strafrechtlichen Bewertung des Streiks als Erpressung durch die Strafjustiz, RGSt 21, 114) promoviert, 1920 Privatdozent für bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Universität Jena, dort 1921 mit einen Lehrauftrag für Arbeitsrecht und 1924 ebenda a.o. Professor wurde.
Im Jahre 1925, gerade mal 30 Jahre alt, folgte er einem Ruf an die Universität Köln als ordentlicher Professor für Bürgerliches-, Handels- und Arbeitsrecht, als der er 1963 emeritiert worden ist. Im Jahre 1954 wurde er – unter Aufrechterhaltung seiner Professur - erster Präsident des neu errichteten Bundesarbeitsgerichts in Kassel.
Bis dato hatte die Zivilgerichtsbarkeit einschließlich der Arbeitsgerichte dem öffentlichen Druck aus Rechtswissenschaft und Politik, den strafbaren Streik „vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien“, standgehalten.
Selbst das 1954 geschaffene Bundesarbeitsgericht ist in der allerersten Entscheidung seines durch das ArbGG von 1953 geschaffenen Großen Senats der Tradition aller Gerichtsbarkeiten treu geblieben, den Streik als rechtswidrig zu bewerten (Beschluss des Großen Senats des BAG vom 28.01.1955 – GS 1/54 -). Diese Entscheidung war von dem von Hans Carl Nipperdey geführten Ersten Senat ausgelöst worden mit dem Ansinnen, den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien. [Diese Entscheidung pflegt fälschlich für deren Gegenteil, nämlich die „richterrechtliche“ Begründung eines Arbeitskampfrechts ausgegeben zu werden, allerdings zitiert aus einer nicht originalgetreuen Sekundärquelle, z. B. BAGE 1, 291 - die den das Streikrecht ablehnenden Tenor der Entscheidung durch einen streikrechtsfreundlichen, vom Großen Senat nicht gewollten "Leitsatz" ersetzt!]
Nach dem Willen des Gesetzgebers - der einen Rechtfertigungsgrund der „Sozialadäquanz“ nicht akzeptiert und die Verfolgungszurückhaltung der Strafjustiz gegenüber dem Streik nie legitimiert hat - genießen die beiden Schutzgüter des § 253 StGB seit 1870 ununterbrochen den Schutz dieses Gesetzes und sind seit 1949 zudem mit Verfassungsrang durch Art. 14 GG (Vermögen) und Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit) geschützt. Seit 1949 ist es nicht mehr möglich, § 253 StGB zu verletzen, ohne dadurch zwei Grundrechte, nämlich Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG zu verletzen.
Der wegen des Einsatzes von Straftaten „zur Durchsetzung von (rechtsgrundlosen!) Forderungen“ nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotswidrigen Gewerkschaft fehlt ex lege von Anfang an die Fähigkeit, Träger von Rechten, m. a. W. Rechtssubjekt zu sein. Sie ist ordnungsbehördlich zu aufzulösen, § 3 VereinsG (aber bitte ohne die nichtigen § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 16 VereinsG!). Diese Forderung ist seit 1949 unerfüllt.
Verfassungsrechtler Prof. Hermann von Mangoldt (1895 - 1953) stellt zu Art. 9 Abs. 3 GG im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 GG und ein etwaiges Streikrecht in Das Bonner Grundgesetz, 1953, Anm. 4 zu Art. 9, einem damals führenden Grundgesetz-Kommentar, in unübertrefflich richtiger Gesetzesinterpretation fest:
„Dass der Verfassunggeber auch Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit gegen die Strafgesetze verstoßen, durch die Bestimmung [gemeint ist Art. 9 Abs. 3 GG] schützen wollte, kann nicht angenommen werden. Wie schon oben in Anm. 2 vermerkt, wird daher davon auszugehen sein, dass die Schranken des Abs. 2 auch für Abs. 3 gelten.“
Diese Verfassungsexegese von von Mangoldt erfolgt schulmäßig nach der noch immer gültigen Regel des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 299, 312:
„Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.“
Von Mangoldt ist bestausgewiesener Kenner des Grundgesetzes. Er hat im Parlamentarischen Rat die Entstehung des Grundgesetzes begleitet und war als Direktor des Instituts für internationales Recht an der Universität Kiel wissenschaftlich damit befasst geblieben.
© Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt
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Zuletzt geändert: 19.11.2019
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