Rechtsanwalt im Yasni Exposé von Wolfgang Höfft

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Wolfgang Höfft, 86, Rechtsanwalt (seit 1975), Köln

Land: Deutschland, Telefon: +49 221 691173, E-Mail: wolfgang.hoefft (at) netcologne.de, Sprache: Deutsch
Ich biete: Info zum Streik-"recht": Was Art. 9 II GG verbietet, kann Art. 9 III GG nicht legitimieren wollen. (Hermann von Mangoldt in "Das Bonner Grundgesetz", 1953, Anm. 4 zu Art. 9 GG) ::: Streiken ist Erpressen (§ 253 IV StGB) vgl. RGSt 21, 114 ::: verletzt Grundrechte (Art. 14 und Art. 2 I GG) und berechtigt den bestreikten Unternehmer zur fristlosen Lösung des Vertrages mit dem streikenden Beschäftigten (§ 626 BGB, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts GS 1/54 v. 28.01.1955 ). ::: Gewerkschaften sind verboten (Art. 9 II GG), ::: und verbotsbedingt weder rechts- noch geschäftsfähig ::: mit der Folge, dass ihre Rechtsgeschäfte unwirksam (§§ 105, 146, 147 BGB) und Tarifverträge unter ihrer Beteiligung nicht möglich sind ::: Arbeitskämpfe sind „allgemein unerwünscht wegen der volkswirtschaftlichen Schäden, die sie mit sich bringen, und wegen der Beeinträchtigung des sozialen Friedens “ (BAG a.a.O.) ::: Der Staat duldet dies aus "Feigheit vor den Thronen der Gewerkschaften" (Wolfram Engels/WiWo).
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463 Informationen zu Wolfgang Höfft

Streiken ist Erpressen (§ 253 Abs. 4 StGB) | Offizialdelikt | Gewerkschaften, die dies geschäftsmäßig betreiben, sind gesetzlich verboten (Art. 9 Abs. 2 GG) | Ihre Rechtsgeschäfte sind nichtig (§ 105 BGB), somit Tarifverträge mit ihnen nicht wirksam..

  Das Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystem ist als Pseudo-Rechts-Institut geschaffen von Gerichten in Abkehr vom geschriebenen Recht Der Rechtsdurchsetzungswille des Rechtsstaats hat gegenüber dem Behauptungswillen der gewerkschaftlich organisierten Kriminalität abgenommen         Das Phänomen Streik wird von den Medien weit häufiger mit Streikrecht als mit Erpressung assoziiert. Dass das Magazin DER SPIEGEL titelt » Blockade am Frankfurter Flughafen "Streik ist immer Erpressung" « [zitiert aus seiner Online-Ausgabe vom 20.02.2012], ist zwar  mediale Rarität, kommt aber unkommentiert daher und versetzt niemanden in Erstaunen.   Kein Gesetz behauptet ein Streik-Recht. Deshalb behaupten streikrechtsaffine Juristen denn auch, Streikrecht sei „richterrechtlich“ begründet. Die richterliche Ersetzung legislativen Rechts durch judikativ entworfenes Recht wäre allerdings nicht zulässige Fortbildung sondern unzulässige Beugung des Rechts.   Bekannt ist auch, dass private Selbstjustiz unzulässig ist und das Recht dem Recht zur Durchsetzung von Forderungen den Rechtsweg zu den Gerichten und zur staatlichen Zwangsvollstreckung weist. Streik wird nicht vom Recht gebilligt sondern ist zivilrechtlich wie strafrechtlich Unrecht. Im Kompositum Streikrecht wird Streik durch Hinzufügen des Wortes Recht zu einem Recht „veredelt“, ohne jedoch dadurch Rechtsqualität zu erlangen. Die als Streik betriebene Tarifvertragserpressung verliert dadurch nicht ihre Rechtswidrigkeit. Die Rechtsprechung, die ein Streikrecht propagiert, hat Prof. (em.) Josef Isensee gelegentlich einer Tagung von Staats- und Verfassungsrechtlern, den „Bittburger Gesprächen“ 1985, mündlich in einem obiter dictum als „Freistiljurisprudenz gesetzesentwöhnter Arbeitsrichter“ kommentiert (dies hat er schriftlich nicht wiederholt). Allerdings kann ein Rechtsanwendungsfehlverhalten sich nur zu einem Verhaltens-Standard institutionalisieren, weil im Justizbetrieb sich die Rechtsuchenden dieser Änderung der rechtlichen Maßstäbe anpassen, indem sie aufhören, sich zur Begründung ihrer Prozessziele auf solches Gesetz zu berufen, zu dem die Gerichte auf Distanz gegangen sind und dessen Beachtung nicht mehr zum richterlichen Verhaltensstandard gehört. Sie fordern nur noch, was sich rechtlich nach der einschlägigen herrschenden Meinung begründen lässt. Sie sollten weiter gehen und ihr Recht fordern. Explizit vor die Wahl gestellt, dem Gesetz oder einer rechtsfehlerhaften herrschenden Meinung zu folgen, wird manch ein Richter bzw. Staatsanwalt bereit sein, dem rechtlich richtigen Verhalten den Vorzug zu geben. Deshalb ergibt es einen Sinn, auch solche Gesetze, die von der Justiz üblicherweise nicht beachtet werden, zu kennen, um sich im Ernstfall lautstark und öffentlichkeitswirksam darauf zu berufen. Mit dem Übergang zur justiziellen Beachtung aller einschlägigen Gesetze fiele das Tarifvertrags- und Streikunwesen samt der Rahmenideologie der Tarifautonomie weg nebst all ihren  Schadenfolgen.   I. Überblick über das Unrecht des Arbeitskampfes, die Nichtigkeit des gewerkschaftlich geschlossenen Tarifvertrages und über das Unrecht der Kriminalitäts-/Arbeitskampfförderung durch Justiz, Rechtslehre, Ordnungsbehörden, Steuerfiskus und Sozialversicherung     Das verfassungsrechtliche Gewerkschaftsverbot: Eine „verbotene Vereinigung“ kann mangels Rechts- und Geschäftsfähigkeit keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben: daran scheitern alle Tarifverträge und die Möglichkeit einer Funktionsfähigkeit einer Tarifautonomie durch erpresste Tarifverträge. Als strafrechtswidrige Vereinigungen sind Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Dies Verbot ist ein rechtshindernder Einwand gegen eine wie auch immer gestaltete Rechtspersönlichkeit der Gewerkschaft. Es verhindert deren Rechtsfähigkeit. Und damit deren Geschäftsfähigkeit. Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger sind gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Das gilt für die Abgabe eines Vertragsangebots ebenso wie für die Annahme eines Vertragsangebots. Mithin handelt es sich bei jedem Tarifvertrag in Wahrheit um die Ruine eines erloschenen Vertragsangebots. Denn ein von der Gewerkschaft nicht angenommenes Vertragsangebot der Arbeitgeberseite erlischt, § 146 BGB. (Achtung!: Das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG gilt, ohne durch eine einfachrechtlich seit 1964 in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 16 VereinsG unwirksam vorgesehene Verbotsverfügung einer Verbotsbehörde wiederholt bzw. bestätigt werden zu müssen, unmittelbar. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zum Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG unwirksam ausgesprochene Wirkungsbeschränkung, nach der eine nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotene Vereinigung erst nach Erlass einer behördlichen Verbotsverfügung als verboten behandelt werden dürfe, ist wirkungslos und unbeachtlich. Was die Verfassung geregelt hat, steht nicht mehr zur Disposition des einfachen Gesetzgebers. Was die Verfassung verboten hat, kann außer durch Verfassungsänderung nach Art. 79 GG nicht erlaubt werden. Es gilt ohne die Beschränkung des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG das Wort der Verfassung.) Organisatoren kollektiver Banden-Erpressung sind wegen ihres Kampfes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sprich gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Menschenrechte (vgl. BVerfGE 2, 1 - RN 38), verfassungsrechtlich verboten und vereinsrechtlich als verfassungswidrige und kriminelle Vereinigungen aufzulösen (s.o.) - unter Verurteilung ihrer Mitglieder (zu denen in der 18. Legislaturperiode aus der Bundesregierung Justizminister Maas [ver.di] und Vizekanzler und Außenminister Gabriel [IG Metall] gehörten!) nach § 129 StGB. Das Vermögensdelikt Erpressung (alles und jedes Vermögen ist Eigentum im Sinne des Eigentumsgrundrechts, Art. 14 GG) ist die Strafbewehrung eines doppelten Grundrechtsschutzes (§ 253 IV StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG). Erpressung/ Streik ist ein Kampf gegen strafbwehrte Grundrechte. Streik verletzt Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit) und Art. 14 GG, Art 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Eigentum, zugleich Menschenrecht der Europäischen Menschrechtskonvention - EMRK). Der Schutz dieser Grundrechte ist strafbewehrt durch § 253 StGB. Ein Recht zu streiken wäre mithin die Befugnis, zwei Grundrechte, ein Strafgesetz und die Hauptleistungspflicht eines Vertrages zu verletzen - rechtlich ein Paradoxon. Durch Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) an ihren eigenen Mitgliedern gewinnen Gewerkschaften die Mittel, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden: die Mitgliedsbeiträge. Mitglieder werden zur Beitragszahlung und zum Mittun bei kollektiven Erpressungen (Arbeitskämpfen) gewonnen mit der illusorischen Erwartung, dadurch ihren Wohlstand zu mehren. Statt dieses auf diesem Wege unerreichbaren Ziels erreichen sie den Wegfall von Arbeitsplätzen und über die Lohn-Preis-Spirale die Entwertung ihres Geldvermögens einschließlich des in der gesetzlichen Rentenversicherung für sie angesparten Geldvermögens. Streikende und Streikveranstalter werden von Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden, deren Leiter über die politische Ämterpatronage von der Politik ausgewählt und gelenkt werden, über das externe und interne Weisungsrecht (§ 147 GVG bzw. § 146 GVG) in verbrecherischer Weise vor Strafverfolgung  und Auflösung geschützt (§ 339 StGB: zum Begriff „Verbrechen“ siehe § 12 StGB). Die strafrechtliche Verantwortung des Recht beugenden Staatsanwalts für sein Verhalten wird nicht dadurch ausgeräumt, dass er - was die Regel sein dürfte - die Tat in Ausführung einer Weisung des Vorgesetzten begeht, § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG. Durch das Lehren eines Streikrechts werben Hochschullehrer für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), missbrauchen so ihre Lehrfreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Lehrfreiheit (Art. 18 GG). Durch das Verbreiten des Märchens vom Streikrecht werben Redakteure deutscher Medien für die Verletzung von strafbewehrten (§ 253 StGB) Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 GG), missbrauchen so ihre Pressefreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und verwirken dadurch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 18 GG). Bundestag sowie Regierungen von Bund und Ländern fördern diesen akademischen und journalistischen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem sie (als die einzigen gesetzlich Antragsberechtigten) davon absehen, beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verwirkung der Lehrfreiheit bzw. Pressefreiheit zu beantragen (§ 36 BVerfGG). 184 von 622  der Abgeordneten des Bundestages (= 29,6 %), die darüber zu befinden haben würden, gehören selbst einer (nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen!) Gewerkschaft an. Durch Verfolgungsweigerung von Erpressung sowie Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen Staatsanwälte den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Weigerung der Auflösung der Gewerkschaften nach § 3 VereinsG (ohne den verfassungswidrig nichtigen § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und ohne den verfassungswidrig nichtigen § 16 VereinsG!), ist auf Seiten der Ordnungsbehörde (Bundesinnenminister) Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Durch Verfolgungsweigerung gegenüber staatsanwaltlicher Rechtsbeugung durch Verfolgungszurückhaltung gegenüber Erpressung und Mitgliedschaft in Erpressersyndikaten erfüllen die dafür zuständigen Staatsanwälte wiederum den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Die judikative Annahme eines Arbeitskampfrechts durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts und durch BVerfGE 84, 212 war Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zum Nachteil der dadurch Geschädigten und rechtfertigte die richterdienstrechtliche Entfernung der involvierten Richter aus dem Dienst (§ 64 DRiG). Die ein Arbeitskampfrecht  erkennenden Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts beugen Recht bis auf den heutigen Tag. Der Staat lässt Schadenersatzanspruche gegen Gewerkschaften in Milliardenhöhe verfallen: Gegenüber Beschäftigten, die infolge von Arbeitskämpfen ihre Arbeitsplätze verlieren, haften die Verursacher auf Kompensation (Schadenersatz). Soweit die Bundesagentur für Arbeit mit  Lohnersatzleistungen dafür eintritt, gehen Schadeneratzanspruche wegen Verlusts des Arbeitsplatzes, die gegen die Gewerkschaft und die Streikenden bestehen, auf die Versicherung, d. i. die Bundesagentur für Arbeit (BA) über, § 116 SGB X. Die BA ist verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche gegen die Gewerkschaften und streikbeteiligte Mitglieder gesamtschuldnerisch geltend zu machen, lässt diese Ansprüche jedoch routinemäßig verfallen. Denn der Verwaltungsrat der BA ist mehrheitlich mit Gewerkschaftsangehörigen besetzt, so dass die Gewerkschaften darüber bestimmen, ob die BA Rechtsansprüche gegen die Gewerkschaften geltend macht oder nicht. Der Steuerfiskus fördert Erpresserbanden (Gewerkschaften) rechtswidrig durch Steuervergünstigen: Kriminelle Vereinigungen im Sinne Art. 9 Abs. 2 GG, die als „Gewerkschaft“ auftreten, behandelt der Fiskus als Berufsverbände. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG und die Mitgliedsbeiträge bei ihren Mitgliedern als Werbungskosten. Der Staat verstößt durch die Förderung der beschäftigungsfeindlichen Tarifpolitik der Erpressersyndikate gegen das Wachstumsförderungsgebot des § 1 StabG: § 1 StabG gebietet der Politik, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Hiergegen verstößt die Politik, indem sie mit dem Arbeitskampfwesen (Tarifautonomie) ein Verfahren zur offensiven Reduzierung von Beschäftigung und Wirtschaftsleistung schützt und fördert.     II. Streik ist immer Erpressung     „Streik ist immer Erpressung“ wird Markus Siebers (44), Tarifvorstand der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und Leiter der Verhandlungen der Fluglotsen und Vorfeld-Kontrolleure, von SPIEGEL ONLINE zum Streik am Frankfurter Flughafen 2012 zitiert. Er hat recht. § 253 StGB schützt zwei Grundrechts-Güter, nämlich die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die die Erpressung mittels Beugung des rechtsgeschäftlichen Willens der Unternehmer verletzt, und das Eigentum, Art. 14 GG, das die Erpressung - z. B.  mittels Einsparung von Arbeitsplätzen zwecks Disposition über die Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]), die aus Gründen der Tariferhöhung ihre Arbeitsplätze verlieren - verletzt. Eigentum im Sinne des Art. 14 GG umfasst (weiter als das Sacheigentum des BGB) alle vermögenswerten Güter, darunter schuldrechtliche Ansprüche auf Geldzahlung, denen die Aufgabe zukommt, „die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen“ (BVerfGE 31, 229 [239]; 40, 65 [83 f.]). Darunter fallen z. B. auch Gehaltsansprüche, die zur Deckung des Lebensunterhalts ihres Beziehers dienen (BVerfGE 42, 263, 292f [RN 117]). Die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung ist nur selten öffentlich in Erinnerung gerufen geworden, z. B. 2007 durch Margret Suckale(damals Personalvorstand der Bahn, heute Präsidentin des BAVC), die die WELT während des GDL-Streiks mit den Worten zitierte „Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen“, durch Helmut Schmidt, der einen Beitrag über einen Streik im öffentlichen Dienst 2003 für DIE ZEIT unter die Überschrift setzte: „Wider die Erpressung“ - und last but not least durch Otto Rudolf Kissel, der daran denkt in seinem Arbeitskampfrecht (§ 34, Randnummer 21). Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel,  von 1981 - 31.01.1994 Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats, sagt in seinem Standardwerk Arbeitskampfrecht, es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21). Dass sich das höchste deutsche Strafgericht, das 1890 die Aburteilung Streikender als Erpresser bestätigt hatte (RGSt 21, 114), seither mit dem Thema Streik als Erpressung nicht mehr befasst hat, beruht nicht, wie Streikfreunde gerne mutmaßen, auf einer Änderung der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsauffassung dahin, dass Streikteilnahme nicht mehr strafbar sei. Vielmehr sind zunächst nur Revisionen gegen Streikverurteilungen – wegen Aussichtslosigkeit – ausgeblieben. Und sodann haben die Staatsanwaltschaften aufgehört, wegen des Offizialdelikts Erpressung zu ermitteln, wenn die Täter Gewerkschaftler und die Opfer Unternehmer waren und die Erpressung als Streik inszeniert wurde. Das war politisch bedingt und wurde behördenintern über das interne und externe Weisungsrecht der Politik gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 146 GVG, § 147 GVG) durchgesetzt: als wahltaktisches Entgegenkommen der bürgerlichen Parteien gegenüber dem erstarkenden gewerkschaftlichen und gewerkschaftsnahen Wählerpotential – das schon und sogar während der Geltung des Sozialistengesetzes (1878 – 1890) zu beeindruckender Stärke anwuchs. Sodass 1914 die gewerkschaftsnahe SPD die stärkste Fraktion im deutschen Reichstag stellte. In der heutigen Bundesrepublik Deutschland stellen aktive Gewerkschaftsmitglieder, nämlich 5,1 Millionen oder 14 % der abhängig Beschäftigten im Jahre 2010 („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016), etwa ein Zwölftel der 62,2 Millionen Wahlberechtigten (Referenz-Jahr: 2009). Sozialdemokraten - denen das Streiken als Ausdruck klassenkämpferischen proletarischen Behauptungswillens immer wichtig war - stellten heute nicht mehr die stärkste Fraktion im Deutschen Bundestag. Von denen, die Gewerkschaften mit „Arbeitnehmerrechten“ assoziieren, würde ein Vorgehen der Staatsanwaltschaften gegen - heute - 5 Millionen potentieller Wähler wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nach § 129 StGB und Streikteilnahme nach § 253 StGB vermutlich als „Angriff auf Arbeitnehmerrechte“ wahrgenommen. Es würde diejenigen Politiker, denen dies gesetzestreue Vorgehen nach § 129 StGB politisch zuzuordnen wäre, Wählerstimmen kosten. Über die offene Ämterpatronage und diskrete Anweisung an die Staatsanwälte (internes Weisungsrecht: § 146 GVG; externes Weisungsrecht: § 147 GVG) setzen selbst bürgerlich-liberale Parteien in den Verfolgungsbehörden Verfolgungszurückhaltung gegenüber Gewerkschaftlern in Bezug auf § 129 StGB und § 253 StGB durch. Ämterpatronage gibt es nie umsonst. Die politische Protektion hat ihren Preis: vom Protegierten wird Wohlverhalten gegenüber seinem Gönner und Rücksichtnahme auf die Ziele, die der Patron mit seiner Protektion verfolgt, erwartet und geleistet. Freilich dürfen Weisungen, Amtsdelikte nicht zu verfolgen, von Rechts wegen, nämlich nach § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG, gar nicht befolgt werden, weil sie die Begehung eines Verbrechens (§ 339 StGB) zum Gegenstand haben. Praxis ist aber, dass sie befolgt werden. Ebenso wusste beispielsweise im Bund der damalige Innenminister Maihofer (FDP) in der Wahrnehmung seiner Pflichten als Ordnungsbehörde nach dem Vereinsgesetz zu berücksichtigen, dass der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt Mitglied eines der aufzulösenden Erpresserverbände, der Gewerkschaft ÖTV, und zugleich sein Vorgesetzter war: Maihofer sah von der vom Gesetz verlangten Auflösung gewerkschaftlicher Erpresserverbände ab. Ebenso wie alle seine Amtsvorgänger und Amtsnachfolger. Per 11. 08.2011 gewährleisten 5.146 Staatsanwälte der Länder (Bundesamt für Justiz, Stand: 11. August 2011) aufgrund einheitlicher Weisungslage durch einheitliche, als Rechtsbeugung (§ 339 StGB) strafbare, Verfolgungszurückhaltung, dass das Streiken nicht als Erpressung verfolgt und die Mitgliedschaft in den Gewerkschaften (§ 129 StGB) nicht als Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verfolgt werden. Mit derselben Tendenz wie die Strafverfolgung in Bezug auf den Streik als Erpressung wird die akademische Lehre betreffend ein angebliches Arbeitskampfrecht über die politische Ämterpatronage gesteuert. Lehre und Forschung sind - entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes - nicht staatsfrei. Die Berufung zum ordentlichen Professor ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis, d. h. Kultusminister entschieden - wenn auch auf Vorschlag der Fakultäten - wer Professor wird und wer nicht. Es gilt somit, seit die Strafverfolgung von Streiks aufhörte, für die akademische Laufbahn im Bereich der Rechtswissenschaft als vorteilhaft, sich durch streikfreundliche rechtswissenschaftliche Publizistik für eine Berufung auf einen ordentlichen Lehrstuhl einer juristischen Fakultät zu empfehlen. Dass in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts den Fakultäten weitgehende Berufungsautonomie eingeräumt ist, hat den Staatseinfluss auf die Auswahl der Hochschullehrer nur geringfügig modifiziert. Renommiertes Beispiel für erfolgreiches Buhlen eines Rechtswissenschaftlers um die Gunst der Politik durch die politisch richtige Wahl des Themas seines Forschungs- und Publikationsschwerpunktes und des politikorientierten Umgangs mit ihm ist Hans Carl Nipperdey (1895-1968), der 1917 über „Grenzlinien der Erpressung durch Drohung unter besonderer Berücksichtigung der modernen Arbeitskämpfe“ (eine Ablehnung der strafrechtlichen Bewertung des Streiks als Erpressung durch die Strafjustiz, RGSt 21, 114) promoviert, 1920 Privatdozent für bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Universität Jena, dort 1921 mit einen Lehrauftrag für Arbeitsrecht und 1924 ebenda a.o. Professor wurde. Im Jahre 1925, gerade mal 30 Jahre alt, folgte er einem Ruf an die Universität Köln als ordentlicher Professor für Bürgerliches-, Handels- und Arbeitsrecht, als der er 1963 emeritiert worden ist. Im Jahre 1954 wurde er – unter Aufrechterhaltung seiner Professur - erster Präsident des neu errichteten Bundesarbeitsgerichts in Kassel. Bis dato hatte die Zivilgerichtsbarkeit einschließlich der Arbeitsgerichte dem öffentlichen Druck aus Rechtswissenschaft und Politik, den strafbaren Streik „vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien“, standgehalten.   Selbst das 1954 geschaffene Bundesarbeitsgericht ist in der allerersten Entscheidung seines durch das ArbGG von 1953 geschaffenen Großen Senats der Tradition aller Gerichtsbarkeiten treu geblieben, den Streik als rechtswidrig zu bewerten (Beschluss des Großen Senats des BAG vom 28.01.1955 – GS 1/54 -). Diese Entscheidung war von dem von Hans Carl Nipperdey geführten Ersten Senat ausgelöst worden mit dem Ansinnen, den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien. [Diese Entscheidung pflegt fälschlich für deren Gegenteil, nämlich die „richterrechtliche“ Begründung eines Arbeitskampfrechts ausgegeben zu werden, allerdings zitiert aus einer nicht originalgetreuen Sekundärquelle, z. B. BAGE 1, 291 - die den das Streikrecht ablehnenden Tenor der Entscheidung durch einen streikrechtsfreundlichen, vom Großen Senat nicht gewollten "Leitsatz" ersetzt!]     Nach dem Willen des Gesetzgebers - der einen Rechtfertigungsgrund der „Sozialadäquanz“ nicht akzeptiert und die Verfolgungszurückhaltung der Strafjustiz gegenüber dem Streik nie legitimiert hat - genießen die beiden Schutzgüter des § 253 StGB seit 1870 ununterbrochen den Schutz dieses Gesetzes und sind seit 1949 zudem mit Verfassungsrang durch Art. 14 GG (Vermögen) und Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit) geschützt. Seit 1949 ist es nicht mehr möglich, § 253 StGB zu verletzen, ohne dadurch zwei Grundrechte, nämlich Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG zu verletzen.   Der wegen des Einsatzes von Straftaten „zur Durchsetzung von (rechtsgrundlosen!) Forderungen“ nach  Art. 9 Abs. 2 GG verbotswidrigen Gewerkschaft fehlt ex lege von Anfang an die Fähigkeit, Träger von Rechten, m. a. W. Rechtssubjekt zu sein. Sie ist ordnungsbehördlich zu aufzulösen, § 3 VereinsG (aber bitte ohne die nichtigen § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 16 VereinsG!). Diese Forderung ist seit 1949 unerfüllt. Verfassungsrechtler Prof. Hermann von Mangoldt (1895 - 1953) stellt zu Art. 9 Abs. 3 GG im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 GG und ein etwaiges Streikrecht in Das Bonner Grundgesetz, 1953, Anm. 4 zu Art. 9, einem damals führenden Grundgesetz-Kommentar, in unübertrefflich richtiger Gesetzesinterpretation fest: „Dass der Verfassunggeber auch Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit gegen die Strafgesetze verstoßen, durch die Bestimmung [gemeint ist Art. 9 Abs. 3 GG] schützen wollte, kann nicht angenommen werden. Wie schon oben in Anm. 2 vermerkt, wird daher davon auszugehen sein, dass die Schranken des Abs. 2 auch für Abs. 3 gelten.“ Diese Verfassungsexegese von von Mangoldt erfolgt schulmäßig nach der noch immer gültigen Regel des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 299, 312: „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.“ Von Mangoldt ist bestausgewiesener Kenner des Grundgesetzes. Er  hat im Parlamentarischen Rat die Entstehung des Grundgesetzes begleitet und war als Direktor des Instituts für internationales Recht an der Universität Kiel wissenschaftlich damit befasst geblieben.     © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt] Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=7249077ba4d76789db7f2fa9b e26acd1     Zuletzt geändert: 19.11.2019      
Wolfgang Höfft @ Köln
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yasni 25.09.12  2  

Gewerkschaften sind so überflüssig wie das, was sie anrichten: sie erzwingen Rückgang von Beschäftigung und Wirtschaftsleistung, inflationäre Geldentwertung, ihre „Erfolge“ warnen das internationale Kapital davor, in Deutschland zu investieren.

    Wer will Gewerkschaften ?     Antwort: jeder siebte Beschäftigte.   Die deutschen Gewerkschaften tragen sich durch laufende Zuwendungen ihrer 5,1 Millionen beitragspflichtigen Mitglieder, die sich ihre Mitgliedschaft 1 % ihres laufenden Bruttoeinkommens kosten lassen. Ein Siebtel oder 14 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehören einer Gewerkschaft an („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016), während sechs Siebtel oder 86 % der Beschäftigten die Vertretung durch eine Gewerkschaft und die Teilnahme Streiks ablehnen. Was wollen Gewerkschaften?   Kerngeschäft der Gewerkschaft ist, lohnerhöhende Tarifverträge zu erpressen, indem sie ihre Mitglieder dazu bringen, mittels kollektiver Verweigerung der Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht aus ihren Arbeitsverträgen Druck auf ihre Arbeitgeber auszuüben, um diese gefügig zu machen für den Abschluss eines Tarifvertrages, den jene „freiwillig" nicht akzeptieren. (Als ihre Aufgabe proklamieren Gewerkschaften, zu versuchen, "einen möglichst großen Teil der Unternehmensgewinne als Lohn und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an die Belegschaft zu verteilen".) Dieser Vorgang der Vertragserpressung entspricht der Tatbestandsbeschreibung eines Strafgesetzes: § 253 Abs. 4 StGB, Erpressung in besonders schwerem Fall, vgl. RGSt. 21, 114. Folgen der Tariferhöhungen   Die dem Tarifabschluss nächste Folge ist die betriebsbedingte Entlassung für die Einen und die Nominallohnerhöhung für die Anderen. Allerdings bringt selbst denjenigen, die der Tarifabschluss und dessen Kosteneffekt nicht den Arbeitsplatz kostet, die tarifvertragliche Nominallohnerhöhung keinen die nachteiligen Folgen der tarifvertraglichen Lohnerhöhung übersteigenden Vorteil.   Lohnerhöhungsvorteil: In dem beispielhaft herausgegriffenen Jahre 2017 haben die Bruttolöhne und -gehälter der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 1 875,344 Mrd. € betragen. Die in 2017 für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Durchschnitt mit 3 % wirksam gewordene Tariferhöhung hat einen nominellen, um den Kaufkraft- bzw. Geldwertverlust des Jahres 2017 zu mindernden, Brutto-Vermögensvorteil ausgemacht von 56,260 Mrd. €.   Kaufkraft- bzw. Geldwertverlust: In 2017 verloren bei 2%iger Geldentwertung die verfügbaren Einkommen (fast zur Hälfte Arbeitnehmereinkommen) von 1 875,344 Mrd. € an Kaufkraft 37,507 Mrd. €.   Kosten, die aus Tariferhöhung entstehen, müssen am Ende der Wertschöpfungsketten die Menschen, die Verbraucher, und als Endverbraucher überwiegend die Arbeitnehmer, bezahlen.   Aus dem Geld, das Endverbraucher am Ende der Wertschöpfungsketten ausgeben, werden die Löhne, die an ebensolche Verbraucher in ihrer Rolle als Arbeitnehmer gezahlt werden, aufgebracht.   Alle Kosten, die bei der Produktion entstehen, werden aus den Einnahmen der Unternehmen gedeckt und letzten Endes von den Konsumenten bezahlt.   Konsumenten sind die Gesellschaft, bestehend aus Kindern, Arbeitslosen, Sozialhilfe-Empfängern, Bafög-Empfängern, Umsatzsteuerpflichtigen, Beschäftigten und Ruheständlern. Selbständige bzw. Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder "Kapitalisten" sind – als gesellschaftliche Minderheit - auch darunter.   Wird die tarifliche Erhöhung von Löhnen zum Massenphänomen, wird auch die daraus folgende Erhöhung von Preisen zu einem Massenphänomen – das den Namen Inflation oder Geldentwertung trägt. Inflation greift alle Vermögen einschließlich der Geldvermögen/Arbeitseinkommen derer an, die durch „Arbeitskampfmaßnahmen“ zur Tariferhöhung und damit zur Preiserhöhung beigetragen haben.   Ersparnisvernichtung: Das liquide Geldvermögen der privaten Haushalte (Sichteinlagen bei Banken), belief sich lt. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Stand 30.03.2015, Ende 2014 auf 1008,3 Mrd. € Unterstellt, dass im gesamten Jahr 2014 die Sichteinlagen der privaten Haushalte 1008,3 Mrd. € betrugen, dann haben sie bei einer tariferhöhungsbedingt 2%igen Geldentwertung verloren 20,17 Mrd. €.   Beschädigung der Altersrücklagen: Zu dem von Tarif- und Preiserhöhungen betroffenen Vermögen der Menschen gehören neben den laufenden Einkünften und dem Geld „auf der hohen Kante“ auch die Rücklagen aller gesetzlichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge.   Ich stelle die Schädigung dar in der Beispielrechnung für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der laufend 19 % seines Bruttolohns für die staatliche Rentenansparung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufwendet.   Die dort in 5 Jahre angesammelten Altersrücklagen belaufen sich für den Beschäftigten auf 95 % eines Jahreseinkommens.   Immer eindrucksvoller wird der Saldo des Vermögensverlusts aus Geldentwertung über den Vermögensvorteil aus Tariferhöhung in vorgerücktem Arbeitslebensalter.   Etwa nach 30 Arbeits- und Beitrags-Jahren:   Für den Beschäftigten mit einem konstanten monatlichen Durchschnitts-Bruttoverdienst von 3.527 € fließen in 360 Monaten (30 Jahren) in die Rentenkasse 1.269.720,00 €.   In dem Jahr 2014, in dem sein angespartes Rentenvermögen nach 30 Arbeits- und Beitragsjahren diesen Betrag erreicht, erfährt dies Rentenvermögen bei einer 2%igen Inflation binnen 12 Monaten einen Wertverlust von 25.394,4 € , dem im selben Zeitraum die persönliche Verbesserung aus einer 3 %igen Tariferhöhung gegenübersteht: 1.269,72 €.   Hätte es 2014 die 2%ige Inflation aus Preiserhöhungen als Folge von Tariferhöhungen, zu denen dieser Beschäftigte mit einer Tariferhöhung von 1.269,72 € beigetragen hat, nicht gegeben, wäre diesem Beschäftigten in 2014 ein Vermögensverlust von 25.394,4 € erspart geblieben.   Arbeitsplatzverlust: Geht man davon aus, dass die Anhebung der Tariflöhne der unmittelbar und mittelbar Tarifgebundenen aus 67.000 Tarifverträgen die tarifabschlussbedingte Entlassung von 30175 Beschäftigten, nämlich jedes 1000sten von insgesamt 30,175 Mill. Beschäftigten, ausgelöst hat, von denen jeder im Durchschnitt 6 Monate ohne Arbeit geblieben ist, dann ist diesen bei einem Durchschnitts-Bruttoverdienst von 3.527 € ein Vermögensnachteil entstanden von 638,56 Mill. €.   Die Unternehmer weichen dem Kostenangriff der gewerkschaftlichen Erpresser unter Aufgabe inländischer Arbeitsplätze ins Ausland aus Wenn sich für einen deutschen Unternehmer die Produktion unter deutschen Lohnkosten-Bedingungen nicht rentierlich aufrecht erhalten lässt, beendet er sein unternehmerisches Engagement im Inland und verlagert seine Produktion an einen ausländischen Standort, an dem sie sich mit arbeitswilligen Mitarbeitern zu bezahlbaren Löhnen fortsetzen lässt.   Vor diese Entscheidung stellen die Gewerkschaften die Unternehmer fortlaufend.   Das ständige Hochschrauben der Löhne macht ständig für deutsche Unternehmer deutsche Löhne unerschwinglich. Mit der Folge, dass der Unternehmer  nur unter erschwinglichen ausländischen Lohnkostenbedingungen sein Unternehmen aufrechterhalten kann.   Deutschland verliert arbeitskampfbedingt Jahr für Jahr Tausende von Arbeitsplätzen, und zwar endgültig.   Komplementär dazu werden durch diese deutsche Entwicklung in signifikanter Zahl international bewegliche Investoren, die mit ihren Produkten auf dem starken deutschen Markt präsent sind und gern marktnah, d. h. in Deutschland, produzieren würden, dazu getrieben, Deutschland als Produktionsstandort zu meiden und es vorzuziehen, den deutschen Markt vom Ausland aus zu bedienen.   Dies Thema wird von Zeit zu Zeit von den Medien bearbeitet. Ich verweise hierzu auf 12 Beiträge in einem Spezial der F.A.Z., die ich sämtlich zur Unterrichtung empfehle, und die andeuten, welches Volumen sowohl der Exodus deutscher Unternehmen als auch die Meidung Deutschlands als Unternehmensstandort durch ausländische Unternehmen hat. Unternehmen zieht es ins Ausland : Deutsche Unternehmen erwirtschaften zunehmend mehr Wertschöpfung im Ausland - mit Auswirkungen auf neue Arbeitsplätze … Conti setzt immer mehr auf Billig-Standorte "Bis ich mit der Gewerkschaft klar bin, hat die Konkurrenz schon geliefert" Gegenseitige Erpressungsversuche Exporting America Metros Lehrstunde in Bangalore Wie schreibt man nur den Kratthausweg? Mehr als 10.000 Siemens-Jobs ins Ausland? Kaum Hoffnung für IT-Experten Siemens und Rodenstock verlagern Stellen aus Deutschland Banken verlagern Prozesse ins Ausland Infineon baut Werk und Entwicklungszentren in China   In einer im Januar 1995 veröffentlichten Studie über Direktinvestitionen hat der BMWi die Dimension des Problems in folgenden Zahlen verdeutlicht: Einem Abfluss von 18 Mrd. DM ins Ausland stand ein Zustrom aus dem Ausland von nur 5 Mrd. DM gegenüber.   Und vom internationalen Kapital wird Deutschland als Investitionszielland zunehmend gemieden – wie schon 1910 Adolf Weber in Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit warnt, siehe oben.   Im internationalen Vergleich der aus dem Ausland empfangenen Direktinvestitionen blieb 1990 - 1993 Deutschland mit 9,9 Mrd. USD weit hinter den USA mit 105 Mrd. USD, Großbritannien mit 81,4 Mrd. USD und Frankreich mit 46,6 Mrd. USD zurück. Sieht die Wirtschaftswissenschaft die Folgen erpresster Tariferhöhungen?   Mit dem, was Gewerkschaften tatsächlich als „Arbeitskampf“ unternehmen, wirken sie nicht auf eine Wohlfahrtssteigerung ihrer Mitglieder und der übrigen von Entlassung und Nominallohnerhöhung Betroffenen hin. Diese Erkenntnis ist nicht neu. So kommentiert beispielsweise anno 1910 der Sozialökonom Adolf Weber (1876-1963, 1921-1948 Ordinarius für Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München) in “Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit“ den von ihm als „Selbstvernichtungskampf“ apostrophierten sogenannten „Arbeitskampf“ so: „Der äußere »Erfolg« des [Arbeits-]Kampfes schraubt die Preise der Produkte in die Höhe, lähmt die Kapitalisierung und hindert dadurch, daß die volkswirtschaftliche Produktion sich so entwickelt, wie das schon im Interesse der steigenden Be­völkerungsmenge und ihrer stets wachsenden Ansprüche an die Lebenshaltung unbedingt erforderlich wären. … Selbstvernichtungskampf … Viel schlimmer ist, daß die Kampfesstimmung mehr und mehr dazu beiträgt, daß verkannt wird, daß auf die Dauer die Völker nicht durch Zurückhalten, son­dern durch Betätigung der Arbeitskraft vorwärtskommen, daß die materielle Hebung der Massen weit weniger durch Änderung in der Verteilung, als durch Fortschreiten in der Produktion zu erwarten ist. Je mehr durch die Folgen der fortdauernden Käm­pfe (Preisverschiebungen, Produktionsänderungen, Wertvernich­tung, Rückgang der Intensität der Arbeit. Rückgang der Unter­nehmer- und Erfinderlust) auch in Deutschtand eine ähnliche Stag­nation der Volkswirtschaft eintritt, wie sie jetzt [=1910] bereits in Eng­land Wirklichkeit geworden ist, umso mehr werden es die Arbeiter empfinden, daß der gewerkschaftliche Kampf nicht zum Ziele führt.“   Sieht die Justiz die Folgen erpresster Tariferhöhungen?   Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) verfügt über die Erkenntnis, dass „Arbeitskämpfe“, das Kerngeschäft der Gewerkschaften, weder die Volkswohlfahrt noch die Wohlfahrt der Mitglieder der tarifpolisch arbeitskampfführenden Verbände stärken, sondern „Schäden mit sich bringen“.   Das BAG äußert sich in diesem Sinne in dem vielzitierten Beschluss seines Großen Senats vom 28.01.1955 – GS 1/ 54 – und artikuliert seine ökonomischen Einwände gegen Arbeitskämpfe so: „Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen“.   Unter Ablehnung eines Streikrechts begründet der Große Senat die Widerrechtlichkeit des Streikens und den Tenor seiner Entscheidung damit, "daß die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer ... sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht ... ausgeschlossen. ... Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige (vgl. besonders § 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet."   Und der Große Senat entscheidet rechtsgutachtlich die Frage, die ihm der Erste Senat vorgelegt hat, folgerichtig mit der Entscheidungsformel (dem Tenor): 1. Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchge­führte Streik um die Arbeitsbedingungen be­rechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeits­verhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen. 2. …         Dass, wie entgegen diesen Feststellungen Teile der Richterschaft behaupten, im Wege der Rechtsfortbildung richterrechtlich ein Streikrecht geschaffen worden sei, ist mit den Regeln zulässiger Rechtsfortbildung nicht vereinbar.         Soweit gesetzliche Regeln gelten, gilt die verfassungsrechtliche Rechtsbindung des Richters, Art. 20 Abs. 3 GG, die richterliche Rechtsfortbildung als Abweichung von den gesetzlichen Regeln ausschließt. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 [12]).“ ( BVerfGE 128, 193, 210)       Mit der Feststellung, "dass, wenn sich der Arbeitnehmer am Streik beteiligt, durch Nichtleistung die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft verletzt wird“ ist gesetzlich fundiertes Vertragsrecht beschrieben. Und mit der Feststellung, „dass die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers somit Vertragsbruch ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt (vgl. besonders § 626 BGB)“, sowie damit, dass „die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet sind", sind gesetzliche Rechtsfolgen beschrieben.     Es war freilich nicht im Sinne von H.C. Nipperdey, Präsident des Bundesarbeitsgerichts, dass der unter seinem Vorsitz entscheidende Große Senat das Streikrecht, das Nipperdey durch den Großen Senat etablieren lassen wollte, ablehnt.   In der Beratung des Großen Senats über die Frage, ob im Wege der Rechtsfortbildung ein Streikrecht geschaffen werden müsse, hat die Mehrheit des Großen Senats gegen dessen Vorsitzenden Nipperdey gestimmt.   Das von Nipperdey sehr zielstrebig verfolgte Vorhaben, den Streik im Wege der Rechtsprechungsänderung vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien, war mit der Weigerung des Großen Senats, den Streik im Wege der Rechtsfortbildung durch Schaffung eines Streikrechts vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien, zwar eigentlich gescheitert. Dies Faktum aber konnte durch den Präsidenten unterdrückt und die Veröffentlichung des Beschlusses so manipuliert werden, dass der Beschluss nicht als Ablehnung des Nipperdey’schen Rechtsfortbildungs-Petitums verstanden werden musste, sondern als Begründung eines Streikrechts wahrgenommen werden konnte.   Es war Nipperdey aufgrund seiner Befugnisse als Präsident seiner Behörde möglich, die Veröffentlichung des Beschlusses diskret und unauffällig entsprechend zu manipulieren.   Zur Unterrichtung über wichtige Leitentscheidungen steht Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit als Arbeitshilfsmittel die 1955 im Verlag de Gruyter erscheinende Sammlung der „Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts / hrsg. von den Mitgliedern des Gerichtshofes“ zur Verfügung. Der Beschluss des Großen Senats vom 28.01.1955 ist darin abgedruckt unter BAGE 1, 291.   Die gerichtsseitige Veranlassung des Abdrucks des Beschlusses und seiner vorherigen Bearbeitung liegt nicht bei dem erkennenden Gericht, dem Großen Senat, sondern beim Leiter der Behörde, ihrem Präsidenten.   Da die Vertretung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber dem Verlag de Gruyter wegen der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28.01.1955 dem Präsidenten des Gerichts obliegt, kann Nipperdey autonom und diskret Form und Inhalt des Umgangs seiner Behörde mit dem Verlag wegen der Veranlassung der Veröffentlichung des Beschlusses vom 28.01.1955 bestimmen.   Gestaltungsspielraum besteht dabei zum einen bei der in der Veröffentlichungspraxis der Bundesgerichte damals üblichen Bearbeitung des zu veröffentlichenden Textes vor der Übersendung an den Verlag.   Gestaltungsspielraum besteht dabei zum anderen im Entwurf eines gesetzlich nicht vorgesehenen und vom erkennenden Gericht nicht autorisierten aber üblichen Leitsatzes, der eine stark verkürzte Inhaltsangabe der zu veröffentlichenden Entscheidung bietet.   Nipperdey hat, wie der Abdruck unter BAGE 1, 291 erkennen lässt, dem Verlag eine mit Leitsatz versehene, von der Urfassung des Beschlusses Großen Senats abweichende Textfassung zukommen lassen, die geeignet ist, den Eindruck aufkommen zu lassen, der Große Senat habe richterrechtlich ein Streikrecht begründen und den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreien wollen. In der arbeitsrechtlichen Fachwelt jedenfalls wird der Beschluss unisono in diesem Sinne in Bezug genommen.   Neben der Veröffentlichung BAGE 1, 291, die einen unrichtigen Eindruck vom Inhalt des Beschlusses vom 28.01.1955 – GS 1/ 54 – vermittelt, ist jedem, der sich dafür interessiert, die authentische Fassung des Beschlusses des GS vom 28.01.1955 – GS 1/54 – für kleines Geld zugänglich.   Die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts überlässt auf Anforderung digitalisierte Entscheidungskopien. Sie werden als E-Mail-Anhang versandt. Dafür wird eine Pauschalgebühr von 1,50 Euro pro E-Mail (ohne Rücksicht auf die Datenmenge des Anhangs/der Anhänge). So auch der 36 DIN-A-4 Seiten lange Beschluss des GS vom 28.01.1955 – GS 1/54 – als PDF-Anhang nebst  „Leitsätzen“.   Die juristische Fachwelt zitiert den Beschluss des Großen Senats GS 1/54 – aus Sekundärquellen, die den Beschluss gekürzt und bearbeitet abdrucken, vorzugsweise BAGE 1, 291. In BAGE 1, 291 ist der das  Streikrecht ablehnende Tenor der Entscheidung durch einen Leitsatz ersetzt, der in fünf Punkten ein Streikrecht begründet. BAGE ist die im Arbeitsrecht meistzitierte "amtliche Sammlung" der Entscheidungen des BAG. Diese Sammlung steht in jeder deutschen Arbeitsgerichtsbibliothek den Arbeitsrichtern als Arbeitshilfsmittel zur Verfügung. Anders als die authentische Fassung des Beschlusses, die, wenn ein Arbeitsrichter darauf zugreifen möchte, eigens beim Bundesarbeitsgericht angefordert werden müsste.   Der im Umgang mit Gerichtsentscheidungen Geübte, dem der Urteilsstil einer Zivilgerichtsentscheidung vertraut ist, und dem geläufig ist, wie ein im Urteilsstil verfasstes Rechtsgutachten nach § 45 ArbGG strukturiert sein muss, wird, wenn er in „der amtlichen Sammlung“ auf BAGE 1, 291 stößt, auch ohne den konkreten Vergleich mit dem Original erkennen, dass es sich bei BAGE 1, 291 nicht um die authentische Textfassung einer Gerichtsentscheidung handelt sondern um eine manipulierte bzw. „bearbeitete“ und durch Bearbeitung verfälschte.   Hingegen wird der im Umgang mit Gerichtsentscheidungen Ungeübte, wenn er nach dem Hinweis eines einschlägig ausgewiesenen Juristen, z. B. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder eines Professors für Arbeitsrecht, wegen einer „grundlegenden“ Entscheidung, die den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreit habe, auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.1955 auf BAGE 1, 291 verwiesen wird, naheliegenderweise darauf vertrauen, dass die Kompetenz dieses Fachmanns die Gewähr dafür bietet, dass die zum Nachweis eines Streikrechts genannte Veröffentlichung auf der authentischen Fassung einer Entscheidung beruht, die tatsächlich die Begründung - und nicht die Ablehnung (!) – eines Streikrechts enthält.   Die vom heutigen Bundesarbeitsgericht – und von allen großen Zeitungen - propagierte Doktrin von einem Arbeitskampfrecht beruht nicht auf dem Gesetz sondern distanziert sich vom Gesetz.   Das Arbeitskampfrecht ist nicht ein Werk richterlicher Rechtsfortbildung, es ist kein Richterrecht.   Es kapriziert sich, soweit es vorgibt, gerichtlich  Recht fortzubilden, nicht einmal auf eine Entscheidung eines Gerichts, das für sich in Anspruch nimmt, durch seine Entscheidung Recht mit dem Ziel der Schaffung eines Arbeitskampfrechts fortgebildet zu haben.   Sondern der tönerne Fuß des heutigen, seit 1955 proklamierten Arbeitskampfrechts ist ein verfasserloser, vom Gesetz nicht vorgesehener Leitsatz, der zu dem Beschluss des Großen Senats vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 - entworfen ist und als Beschluss des Gerichts zitiert wird, von diesem aber nicht beschlossen oder gebilligt ist und dem Tenor des Beschlusses inhaltlich zuwiderläuft. In der Veröffentlichung des Beschlusses in BAGE 1, 291 ist sein Tenor durch den ihm widersprechenden Leitsatz, ersetzt. Eingehungsbetrug der Gewerkschaft an ihren Mitgliedern   Gewerkschaftlich Organisierte erliegen, wenn sie sich für den Arbeitskampf als ein Mittel zu Verbesserung ihrer Situation entschließen, einer Illusion. Diese Illusion nutzen die Gewerkschaften geschäftsmäßig aus, indem sie gegen „Mitgliedsbeiträge“ mit den Argumenten dieser Illusion die Leitung von Arbeitskämpfen als Dienstleistung anbieten.   Es ist Eingehungsbetrug der Gewerkschaft an ihren Mitgliedern, diese bei Vermeidung der Aufklärung über die zu erwartenden Nachteilsfolgen unter Vorspiegelung der  Erwartung von Wohlstandsvorteien, zu denen es gar nicht kommen kann, Beschäftigte zur Mitgliedschaft und zu ständigen Geldleistungen an die Gewerkschaft, sog. „Mitgliedsbeiträgen“, zu motivieren (§ 263 StGB). Betrug wird, so will es das Gesetz, von Amts wegen verfolgt. Davon ist in Deutschland seit eh und je nichts zu merken.   © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt] Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/index.php?action=web profile&name=Wolfgang+H%C3%B6fft&number=69024 &result_id=f421648e61a7e7f51f0dcfccc6af0828&a bs=1   Zuletzt geändert: 11.012.2019    
Wolfgang Höfft @ Köln
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Das Gewerkschaftsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG bewirkt kartellrechtlich über die Nichtigkeit (§ 105 BGB) gewerkschaftlich versuchter Tarifverträge neben dem GWB ein mitttelbares Kartellverbot auf dem größten aller Märkte, dem Arbeitsmarkt.

    Zum Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt Der Dekartellierungsbeitrag des Grundgesetzes   Von Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt   Als Behinderungen des Marktes sind Kartelle unerwünscht. Das deutsche Recht geht gegen diese Behinderungen auf zweierlei Weise vor.   Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet Kartelle.   Und das Grundgesetz (GG) schließt Gewerkschaften, die mittels Streiks das Kartellgeschäft betreiben, von der Teilnahme am Geschäftsverkehr aus und verbietet sie. Das macht Tarifverträge rechtlich unmöglich, sodass es auf dem Arbeitsmarkt Lohnkartelle de jure nicht gibt.   Das GG betreut über Art. 9 Abs. 2 GG und das darinn ausgesprochene Verbot streikaffiner Gewerkschaften den größten aller Märkte, den Arbeitsmarkt, das GWB betreut die Kartelle der übrigen Märkte.   Wenn es um die Auswirkung des Art. 9 Abs. 2 GG auf den Status streikmächtiger Gewerkschaften und deren Unfähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln (§ 105 BGB) geht, geben sich die Juristen des Staates, in deren Zuständigkeit die Befassung mit dem Thema fällt, hartnäckig ignorant.   Entgegen ihrer Selbstdarstellung, nach der Gewerkschaften Bestands- und Betätigungsschutz der Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) genießen, begeben sich Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 2 GG in Wahrheit gerade dadurch des Schutzes dieses Grundrechts, dass sie in ihrem Kerngeschäft, dem Kartellgeschäft durch Willensbeugung mittels des als Erpressung strafbaren Streiks - § 253 StGB - auf den Geschäftswillen von Unternehmerverbänden bzw. Unternehmern einwirken, um zu Kartellvereinbarungen in Gestalt von Tarifverträgen zu gelangen, und dadurch die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllen.   Mit dem satzungsmäßigen Einsatz strafbaren Verhaltens zur Anbahnung der Kartellabschlüsse schließen sich Gewerkschaften vom Grundrecht aus und erfüllen die Verbotvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG.   Zur Strafbarkeit des Streiks als Erpressung und zu der Frage, ob die Koalitionsfreiheit [der Begriff wurde seit der Einführung der Gewerbe- und Koalitionsfreiheit durch die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869 verwendet und wird vom Grundgesetz gemieden, das stattdessen von „Vereinigungen“ spricht] zu Straftaten berechtige, führt 1890 das Reichsgericht – im Einklang mit dem 159 Jahre später in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 2 GG - in seinem Urteil v. 6.10.1890 zum Streik als Erpressung schulmäßig aus:   » Völlig unberührt von der .. Anerkennung der Koalitionsfreiheit bleibt aber die Frage, welche Mittel, von der Eingehung der Koalition selbst abgesehen, sonst die vereinigten Arbeiter oder Arbeitgeber zur Erreichung des Zwecks [der Koalitionsfreiheit] anwenden können und anwenden dürfen, ohne sich strafbar zu machen. … Entscheidend ist, ob es sich bei dem von Seiten der vereinigten Arbeiter behufs Erlangung günstiger Arbeitsbedingungen den Arbeitgebern gegenüber in das Werk gesetzten Vorgehen um ein Paktieren unter Wahrung der Vertragsfreiheit oder um die Übung eines Zwanges durch Drohung handelte. Ist letzteres der Fall, und steht dabei die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils in dem obenbezeichneten Sinne in Frage – und beides ist hier gegen die Angeklagten festgestellt – , so findet auch die Strafbestimmung in § 253 StGB Anwendung. « (RGSt 21, 114, 120).   Das 1949 eingeführte Grundgesetz hat den Schutz, den das Strafgesetz als Schutzgesetz von Anfang an bot, verstärkt: Die Schutzgüter des § 253 StGB genießen Grundrechtsschutz - Art. 14 GG (Vermögen) und Art. 2 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit, vgl. BVerfGE 8, 274).   Das Grundgesetz hat nicht, wie das BVerfG seit 1991 behauptet (siehe weiter unten zu BVerfGE 84, 212), durch Art. 9 GG ein Streikgrundrecht begründet, sondern von der Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG die streikgewillten Gewerkschaften ausgeschlossen.   Diese Rechtslage wird von der Justiz und der zur Gewerkschaftsauflösung berufenen Ordnungsbehörde seit gefühlten Ewigkeiten zum Schutze verbotener krimineller Vereinigungen ignoriert und damit vor der Öffentlichkeit – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gesetze nicht schon durch den Ausdruck im Gesetzblatt sondern in der Regel erst durch ihre praktische Anwendung Bekanntheit erlangen - verborgen, wird in der Standard-Juristenausbildung übergangen und ist daher den meisten, sogar den meisten Juristen, unbekannt, kommt im Sekundarstufenunterricht allgemeinbildender Schulen nicht vor, gehört nicht zum Standardprüfungsstoff der nach dem Deutschen Richtergesetz zu absolvierenden juristischen Staatsprüfungen, wird, da die Gerichte ein anderes Bild des Rechts vermitteln, selbst in der juristischen Fachliteratur, die dominant gerichtsorientiert ist, nicht thematisiert.   Gewerkschaften, die das Kartellgeschäft unter Verletzung von § 253 StGB betreiben und deshalb verboten sind (Art. 9 Abs. 2 GG), sind mangels Rechts- und Geschäftsfähigkeit außerstande, Verträge zu schließen (§ 105 BGB), und von der Ordnungsbehörde (BMI) vereinsrechtlich aufzulösen.   Das Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG ist nicht speziell als Kartellrecht für den Arbeitsmarkt geschaffen worden, hat aber dadurch, dass speziell das Kartellgeschäft auf dem Arbeitsmarkt so praktiziert wird, dass die Betreiber des Kartellgeschäfts dadurch die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllen, eine kartellrechtliche Bedeutung erhalten.   Um den Zusammenhang zwischen Streik und Strafrecht sowie zwischen Strafrecht und Vereinigungsgrundrecht wissen auch diejenigen Juristen, die hierzu zu schweigen pflegen. Etwa Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, weiland Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das kollektive Arbeitsrecht zuständigen Ersten Senats. Er schreibt 2002 in seiner Monographie „Arbeitskampfrecht“ über die Erpressung im Arbeitskampf:   » Es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB). « (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).   Wer dies verstanden hat, verfügt selbstredend auch über die Erkenntnis, dass das als Erpressen bewertete Streiken die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt, Strafgesetzen zuwider zu laufen.   Noch weiter, als das Gewerkschaftsverbot nicht zu thematisieren, gehen diejenigen juristischen Denker, die gegen das in Art. 9 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot § 3 VereinsG einwenden, der dies Verbot suspendieren bzw. ausschalten will.   Dieser Einwand gegen das Grundgesetz und sein Gewerkschaftsverbot hat folgende Historie: Im 4. Deutschen Bundestag, als 42 % seiner Mitglieder zugleich Mitglied einer Gewerkschaft waren, hat 1964 die überparteiliche, allerdings stark SPD-lastige „Gewerkschaftsfraktion“ angesichts der Bedrohung der Gewerkschaften durch ihr GG-Verbot das Vereinsgesetz (VereinsG) so novelliert, dass es die Gewerkschaften vor dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG - das allerdings noch von keinem Zivilgericht und noch keiner Ordnungsbehörde ernst genommen worden war - schützt.   Diesem Schutz dient die Bestimmung, dass ein Verein, den Art. 9 Abs. 2 GG verbietet, erst dann als verboten behandelt werden darf, wenn durch Verfügung einer Verbotsbehörde [die das GG nicht vorsieht] festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen § 3 VereinsG.   Dies Gesetz ist ein politischer Erfolg: da für den Bundesminister (BMI), der zur Verbotsbehörde berufen ist, das Gewerkschaftsverbot ein Politikum ist und der klassische deutsche Politiker dazu tendiert, der Konfrontation mit den Gewerkschaften auszuweichen, haben bisher alle BMI von einem Verbot einer kriminellen Vereinigung abgesehen, deren Kriminalität darin besteht, – staatsanwaltschaftlich geduldet - gewerkschaftlich organisierte Erpressung (§ 253 StGB) zu betreiben.   Dieser Schutz vor Auflösung hält allerdings nur solange, wie der Staat in diesem Bereich den Gewerkschaften zuliebe die Herrschaft des Rechts nicht wahrnimmt.   Zurück zum VereinsG von 1964: Die Anordnung des § 3 VereinsG, dass ein vom Grundgesetz geächteter und verbotener Verein entgegen dem Willen des Grundgesetzes nicht als verboten behandelt werden darf, ist rechtlich wirkungslos. Eine nicht hinnehmbare Missachtung der Verfassung durch den einfachen Gesetzgeber. Die Regelung des einfachrechtlichen § 3 VereinsG, dass ein Verbot, das die Verfassung ausspricht, nicht beachtet werden darf, ist schon deshalb wirkungslos, weil das Grundgesetz, das als Verfassungsrecht im Range über dem VereinsG als einfachem Recht gilt, nicht durch unterrangiges Recht sondern einzig durch Änderung der Verfassung – nicht hingegen durch einfaches Recht - inhaltlich modifiziert werden kann, Art. 79 GG.   Die unmittelbare Bindung an Gesetz und Recht (§ 20 Abs. 3 GG) ist zuvörderst die Bindung an die Verfassung. Sie gibt dem für die Auflösung der verbotenen Vereine zuständigen BMI (derzeit: Lothar de Maizière) auf, das Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG unmittelbar, d. h. ohne die Anwendungsbeschränkung, die § 3 VereinsG anordnet, zu beachten.   Art. 9 Abs. 2 GG gebietet, bei seiner Anwendung § 3 VereinsG zu vernachlässigen – und zwar ohne dass dies der vorherigen Zustimmung des BVerfG bedarf.   Durch Art. 9 Abs. 2 GG von Entstehung an verboten zu sein, bedeutet für die Gewerkschaft, sowohl von dem Vereinigungsgrundrecht als auch von der Erlangung von Rechtsfähigkeit und von rechtsgeschäftlicher Handlungsfähigkeit, der Geschäftsfähigkeit, ausgeschlossen zu sein.   Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger sind nichtig, § 105 BGB.   Der Gewerkschaft sind Annahme und Abgabe eines Angebots auf Abschluss einer Kartellvereinbarung gleichermaßen unmöglich: es ist der Gewerkschaft nach § 105 BGB unmöglich, einen Tarifvertrag zu schließen.   Dadurch, dass es nicht angenommen wird, erlischt jedes Vertragsangebot auf Abschluss eines Tarifvertrages, das die Arbeitgeberseite an die Gewerkschaft richtet, kraft § 146 BGB.   Jedes Vertragsangebot, das umgekehrt eine Gewerkschaft an die Arbeitgeberseite richtet, ist von vornherein unwirksam, § 105 BGB.       Infolge des verfassungsrechtlichen Verbots streikbereiter Gewerkschaften und der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger gibt es in Deutschland de jure keine geschäftsfähige streikbereite Gewerkschaft und keinen unter Beteiligung einer streikbereiten Gewerkschaft wirksam zustande gekommenen Tarifvertrag!       Die staatliche Pflege des Rechts in diesem Themenbereich auf die Spur gesetzeskonformen Verhaltens zu bringen, wird der Justiz nicht ohne nachdrückliche Anregungen von außen, insbesondere vonseiten der Vierten Gewalt, gelingen, die sich dazu bisher stark zurückhält.   Zumal der Rechtspflege ständig, inzwischen und seit 1991 auch vom Bundesverfassungsgericht, Knüppel zwischen die Beine geworfen werden.   Einer dieser Knüppel ist die Behauptung eines auf Art. 9 GG gestützten Streikgrundrechts. Diese Rechtsbehauptung klingt wie ein Einwand gegen die Annahme des Art. 9 GG entnommenen Gewerkschaftsverbots – und ist es auch.   Der Widerspruch lässt sich allerdings zu Lasten des Streikrechts auflösen.   Streikrecht ist kein Begriff des Grundgesetzes und auch kein Begriff eines Streikrechtsgesetzes sondern eine als Phantasie-Rechtsfigur oder eine als Rechtsfigur ausgegebene Vision. Es gibt kein Streikrecht.   Angesichts der strafrechtlichen Bewertung des Streiks als Erpressen, eines gesetzlich geächteten Verhaltens, kann es kein Recht auf dies Verhalten – gleich unter welchem Etikett – geben.   Dies nicht achtend, leiten Befürworter eines Streikrechts dieses Recht ab aus einem angeblichen Zweck der „Koalitionsfreiheit“, dem angeblichen Inhaltskern des Art. 9 GG, Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zustande zu bringen. Im Hinblick auf diesen Zweck schütze die Koalitionsfreiheit die hieran Mitwirkenden sowie ihr zum Vertragsschluss führendes Handeln einschließlich des Streikens. Diese Vision stellt allerdings keinen Bezug zur realen Aussage des Art. 9 GG her und ist nicht wirklich eine Ableitung eines Streikrechts aus Art. 9 GG.   Dessen ungeachtet kann, wer ein Streikgrundrecht annimmt, sich zur Stützung seiner Rechtsbehauptung, wenn schon nicht auf den Buchstaben des Gesetzes, so doch auf das BVerfG berufen, in dessen Aussperrungsbeschluss (BVerfGE 84, 212) man lesen kann:   » Soweit die Verfolgung des Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden daher auch diese vom Schutz des Grundrechts umfasst. Zu den geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. «   Auf das BVerfG können sich allerdings ebenso auch diejenigen berufen, die – wie das BVerfG in dessen Mitbestimmungsurteil – es ablehnen, in Art. 9 GG eine Grundrechtsgarantie für den gewerkschaftlichen Arbeitskampf hineinzulesen.   Im Mitbestimmungsurteil (Urteil des Ersten Senats vom 1. März 1979  -  1 BvR 532, 533/77, 419/78 und BvL 21/78) können wir lesen   » Das Grundrecht [die Rede ist von Art. 9 GG] enthält keine Garantie des Bestands des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt. Art. 9 Abs. 3 GG läßt sich auch nicht dahin auslegen, daß er ein Tarifsystem als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gewährleiste. Dies würde im Widerspruch zu dem Grundgedanken und der geschichtlichen Entwicklung der Koalitionsfreiheit treten, der für die Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt. «   Wer das Mitbestimmungsurteil für richtig halten möchte, hat das Bundesverfassungsgericht in Gestalt von BVerfGE 84, 212 (Aussperrungsbeschluss) gegen sich.   Und wer den Aussperrungsbeschluss für richtig halten möchte, hat das Bundesverfassungsgericht in Gestalt von BVerfGE 50, 290 (Mitbestimmungsurteil) gegen sich.   Damit ist, wer wissen möchte, was denn nun als Art. 9 GG gilt, der Klärung keinen Schritt näher gekommen. Ein vertiefter Vergleich des BVerfG mit dem BVerfG ergibt allerdings, dass das BVerfG mit dem Gesetz im einen Fall korrekt und im anderen Fall unkorrekt umgegangen ist.   Während das BVerfG im Mitbestimmungsurteil in strengem Bezug zum Text der Verfassung feststellt, dass das Grundrecht [die Rede ist von Art. 9 GG] keine Garantie des Bestands des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt enthält, kapriziert sich das BVerfG im Aussperrungsbeschluss auf Elemente, für die Art. 9 GG nichts hergibt und die mehrere Grundrechte verletzen.   Unzulässig und aus dem Text des Art. 9 GG nicht ableitbar ist das Zulassen und Fordern der nach § 253 StGB strafbaren Willensbeugung als erforderlichem Vertragsabschlussmittel und die so begründete Erforderlichkeit des Streiks als Arbeitskampfmaßnahme und Vertragsabschlussmittel.   Wenn es im Aussperrungsbeschluss ausführt, dass „die Verfolgung des Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel [nämlich Arbeitskampfmaßnahmen] abhängt“, meint das BVerfG das Druckmittel, insbesondere die als Erpressung strafbare Streikdrohung, die von den Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitgebern zu deren Willensbeugung eingesetzt wird, um sie gefügig zu machen, ein Rechtsgeschäft, das sie abgelehnt haben, am Ende doch zu wollen.   Indem es alle zur Willensbeugung denkbaren Vertragsabschlussmittel [das BVerfG sagt nur „Mittel“, meint aber Vertragsabschlussmittel] freigibt, bewilligt das BVerfG die von Gewerkschaften typischerweise als Streik zur Willensbeugung betriebene Erpressung und hebt die von den Streikenden zu Gunsten der Bestreikten zu beachtende Beschränkung auf nichtkriminelles Verhalten in Art. 2 Abs. 1 GG auf: „… soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“ (Art. 2 Abs. 1 GG). Das klassische Mittel zur Beugung des Willens des Opfers ist die vom BVerfG in BVerfGE 84, 212 freigegebene Erpressung, die zwangsläufig Rechte anderer verletzt.   Das BVerfG projiziert in die Verfassungsnorm des Art. 9 GG die Vision einer im Grundgesetz nicht genannten „Tarifautonomie“ hinein, für deren Funktionieren der Einsatz von Erpressung „allgemein erforderlich ist“. Diese Vision wird nicht dadurch zum Inhalt des Art. 9 GG, dass das BVerfG sie hier entwirft und mit Art. 9 GG assoziiert.   Unter dem Regiment der verfassungsgrundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit, nämlich dem für jedermann geltenden Recht, selbst und frei zu bestimmen, ob und mit wem man kontrahiert, kann es eine Erforderlichkeit eines Vertragsschlusses nicht geben. Jeder ist frei, ein Vertragsangebot anzunehmen oder – ohne Angabe von Gründen – abzulehnen.   Allerdings ist die Routine des Staates, von der Beachtung von Art. 9 Abs. 2 GG und § 105 BGB gegenüber verbotenen Gewerkschaften und unwirksamen Tarifverträgen abzusehen, inzwischen so gefestigt, dass die Gewerkschaften sich darauf verlassen zu können scheinen, dass sie und die von ihnen geschlossenen Lohnkartelle in praxi unbeanstandet akzeptiert werden. Insbesondere von der Justiz unbeanstandet.   Gewerkschaften und ihr Treiben sind salonfähig. So salonfähig, dass in 2009 der DGB, ein Dachverband von acht der streikweisen Erpressung verpflichteten Vereinigungen, es sich leisten konnte, sein 60-jährgses Jubiläum pompös in einem Festakt mit hochkarätiger Gratulationskur im Konzerthaus am Berliner Gendarmenmarkt zu feiern.   Die Staatsmacht entsandte zum diesem Gewerkschaftstreffen nicht etwa Vollzugsbeamte mit Handschellen und Durchsuchungsbefehlen sondern festlich gewandete, hochkarätige Vertreter aller drei Staatsgewalten als Gratulanten.   Unter den Gratulanten fehlte weder der Präsident der Republik noch der Präsident des Deutschen Bundestages. Gratulanten waren der Präsident des Bundesrates ebenso wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und die Bundeskanzlerin.   Die Ministerpräsidenten der Länder waren bis auf den ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg vollzählig zum Gratulieren angetreten.   Aus dem Hochschulbereich waren die Wirtschaftswissenschaften nicht vertreten.   Dies zeigt, dass mit den Gewerkschaften auch der ihnen zuliebe laufend und routinemäßig praktizierte staatliche Rechtsbruch in tonangebenden gesellschaftlichen Kreisen nicht nur salonfähig geworden ist, sondern dass der Staat es sogar anscheinend für angezeigt hält, die Rechtsbrecher für ihr rechtsfeindliches Werk feierlich zu belobigen.   Diese Freundlichkeit gegenüber vielerlei Rechtsbruch ist allerdings sicher nicht Ausdruck eines umstürzlerisches Programms zur Überwindung des Rechts. Deren scheinbarer Zuwendung zu kriminellen Vereinigungen im Sinne von § 129 StGB und Art. 9 Abs. 2 GG, Erpresserbanden im Sinne von § 253 Abs. 4 StGB und zu nach § 105 BGB nichtigen Tarifverträgen liegt nicht engagierte Feindseligkeit sondern schlicht Gleichgültigkeit gegenüber dem Recht zugrunde.   Eine Rückkehr zur Beachtung des hier thematisierten Rechts würde – wie auch bisher in unzähligen Fällen – geräuschlos und ohne nennenswerten Widerstand derjenigen, die ihr Verhalten ändern müssen, als Änderung der Rechtsprechung vollzogen.   Einer Weisung, ein einschlägiges Gesetz, das in der bisherigen Praxis keine Rolle gespielt hatte, nunmehr zu beachten, würde sich keiner widersetzen.   Ein Übergang zur Beachtung des hier thematisierten Rechts würde zwar nicht realisiert werden können ohne eine Konfrontation mit den Gewerkschaften, in der Gesellschaft im übrigen aber eine überwältigend positive Resonanz finden. Denn 86 % der Arbeitnehmer lehnen die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Beteiligung an Arbeitskämpfen ab. Nur 14 % bekennen sich durch ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und ihre Befolgung von Arbeitskampfaufrufen ihrer Gewerkschaft positiv zum Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystem („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016).   Soweit es Richtern vor diesem Hintergrund – und auf verstärkten Druck der Öffentlichkeit - opportun erscheinen wird, umzudenken von Falsch zu Richtig, werden sie sich von dieser Opportunität leiten lassen. Zur Herrschaft des Rechts und zur Marktwirtschaft.       © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt]     Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoefft+6902 4?result_id=99cb30e1fba0e8941f5e8872619061b5 Zuletzt geändert: 24.07.2019
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Unter dem Damoklesschwert ihrer Auflösung: die Gewerkschaften:

    Unter dem Damoklesschwert ihrer Auflösung: die Gewerkschaften:   Das Gewerkschaftsverbot der deutschen Verfassung (GG) und das Gewerkschaftsauflösungsgebot des öffentlichen Vereinsrechts GG Art. 9 – Vereinigungsrecht und Vereinigungsverbot (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. [3] Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes [1] geführt werden.   Strafgesetze: Strafgesetzbuch (StGB) StGB § 253 – Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.         Wenn auch die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung (vgl. RGSt. 21, 114) in der Öffentlichkeit nicht allzu häufig thematisiert wird, so ist doch das Wissen darum auch heute unter Juristen und rechtlich interessierten Laien lebendig. Beispiel: Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. Otto Rudolf Kissel, von 1981 - 31.01.1994 Vorsitzender des für das kollektive Arbeitsrecht zuständigen Ersten Senats, zeigt sich über die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung unterrichtet, indem er dazu in seinem 2002 erschienenen „Arbeitskampfrecht“ ausführt: „Wesensmerkmal des Arbeitskampfes ist die Ausübung von Druck auf den Gegner, um bei diesem ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu erreichen, zu dem dieser auf freiwilliger Basis nicht bereit ist. Dieser Druck wird bewirkt durch diejenigen Schäden, die dem Kampfgegner dadurch entstehen, dass er die vorenthaltene Arbeitskraft nicht unter Fortführung des Betriebs wirtschaftlich nutzen kann, dass er an der Weiterführung des Betriebs gehindert wird und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt werden, so lange, bis er nachgibt … . Damit drängt sich zunächst der Gedanke auf an die Straftatbestände von Nötigung und Erpressung (§§ 240, 253 StGB), die es unter Strafe stellen, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird (§ 240 StGB) und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB).“ (a.a.O. § 34, Randnummer 21) Nach Rechtsstaatsgrundsätzen folgt aus dem grundgesetzlichen Vereinsverbot zwingend die Gewerkschaftsauflösung: VereinsG § 3 – Auflösung strafrechtswidriger Vereine [kursiv gedruckter Textteil des Vereinsgesetzes ist wirkungslos: unwirksame Wirkungsbeschränkung eines Rechtssatzes der Verfassung durch einfaches Recht , vgl. Art. 79 GG!] (1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot [das Wort „Verbot“ ist durch „Auflösung“ zu ersetzen, d. h. verfassungskonform als „Auflösung“ zu interpretieren] ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12     Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die         Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. …   Verfassungskontext der Vereinsrechtsnovelle von 1964: Mit der 1964 erfolgten Novellierung des Vereinsgesetzes von 1908 ist zum Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG und den Umgang von §§ 3 und 16 des neuen Vereinsgesetzes mit dem Vereinsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG die Frage aufgekommen, ob schon der Verbotswortlaut des Grundgesetzes für das Verbot konstitutiv ist oder nur durch einen auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug nehmenden Verwaltungsakt das Verbot des Vereins bzw.der Vereinigung wirksam begründet werden kann, wie es § 3 VereinsG in Einschränkung des Art. 9 Abs. 2 GG will. Dazu argumentiert Florian Albrecht in „Das Verbot strafrechtswidriger Vereine“, ZVR-Online Dok. Nr. 1/2012 - online seit 12.04.2012 -Letzte Aktualisierung: 4. August 2018 folgerichtig aus dem Verfassungstext des Art. 9 Abs. 2 GG: Der ordnungsbehördlichen Verbotsverfügung nach dem VereinsG könne, da das Verbot bereits kraft des dafür konstitutiven Verfassungswortlauts gelte, keine konstitutive Wirkung mehr zukommen: » Aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG getroffenen Feststellung, dass strafgesetzwidrige Vereine verboten sind, wird seitens Ridder darauf hingewiesen, dass Verbotenes nicht mehr verboten werden kann und auch nicht mehr verboten zu werden braucht.[11] Es sei daher erforderlich, in Abkehr von der in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG enthaltenen Verbotsdefinition, eine stringente Unterscheidung zwischen Verbot und Auflösung zu treffen.[12] Sofern ein Verein auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG als verboten bezeichnet werden müsse, könne dieser dann nur noch auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (wie sie sich im VereinsG finden) „je nach seiner konkreten Beschaffenheit rechtens beseitigt, aufgehoben, bestraft usw. werden, weil [er] verboten ist“.[13] Rn. 3 Nach anderer Auffassung steht hingegen fest, dass ein Vereinsverbot entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG nicht kraft Gesetzes eintreten kann, sondern vielmehr einer konstituierenden Feststellungsverfügung bedarf, die die Auflösung des verbotenen Vereins anordnet und die Verbotsgründe bezeichnet.[14] Erst durch diese ausdrückliche Feststellung könne Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden.[15] Rn. 4 Letztgenannter Auffassung, die sich dreist gegen den Wortlaut der Verfassung stellt, kann indes nicht gefolgt werden.[16] Hätte der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 GG die Schaffung der Grundlage für eine konstitutive Verbotsverfügung angestrebt, so hätte er sich an Stelle der Worte „sind verboten“ für die Formulierung „sind zu verbieten“ entschieden. « Rn. 5 ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ [11] Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 23. [12] Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 23. [13] Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 24. [14] VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26; Putzke/Morber, NWVBl. 2007, 211, 212; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 58 m.w.N. [15] Vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 58. [16] Vgl. Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 73, der ebenfalls betont, dass das Grundgesetz selbst das Verbot enthält.   Die in § 3 VereinsG angeordnete Aufhebung der Wirkung des Verbots, das Art. 9 Abs. 2 GG ausspricht, ist wirkungslos. Der Verbotsausspruch des Art. 9 Abs. 2 GG hat durch das einfachrechtliche Vereinsgesetz keine Inhaltsänderung erfahren können. Eine solche behält die Verfassung in Art. 79 GG der Verfassungsänderung vor.   Die einfachrechtliche Anordnung des Vereinsgesetzes, dass das von der Verfassung ausgesprochene Verbot keine konstitutive Wirkung habe und erst eine konstituierende Verbotsverfügung eine Behörde den strafrechtswidrigen Verein verbiete, ist wirkungslos und bietet den zuständigen staatlichen Stellen keine Entschuldigung für die Nichtbeachtung der Verfassung, die in Art. 9 Abs. 2 GG konstitutiv das Verbot der strafrechtswidrigen Vereinigung anordnet.   Die Ordnungsbehörde kann die bereits gesetzlich verbotene strafrechtswidrige Vereinigung nicht konstituierend verbieten sondern lediglich deklaratorisch erkennen, dass die strafrechtswidrige Vereinigung kraft unserer Verfassung, die seit 1949 gilt, verboten ist. VereinsG § 16 (gegenstandslos!) ist insoweit unbeachtlich, als er für den Fall, dass es sich bei der strafrechtswidrigen Vereinigung um eine Gewerkschaft handelt, bestimmt, dass behördliche Verbote nach § 3 Abs. 1 erst dadurch wirksam werden, dass ein Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt, Was das Grundgesetz anordnet, gilt kraft Grundgesetzes unmittelbar. Dies erlangt seine Geltung nicht erst auf dem Umweg über die urteilsmäßige Willensbildung seitens der Dritten Gewalt – die ihrerseits an das Gesetz, insbesondere das Grundgesetz, gebunden ist, Art. 20 Abs. 3 GG.       © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt]     Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=162c390f9c114ebcc92a9cbd4 53db956   Zuletzt geändert: 05.08.2019
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Wissenschaft, Lehre und Forschung: sind sie frei? Nein, wenn Gewerkschaften Forschungsgegenstand werden.

    Wissenschaft, Lehre und Forschung: sind sie frei? Wie staatliche Selektion unserer Professoren den Inhalt von Lehre und Forschung verfälscht Von Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt)   Dass die Klügsten der Gesellschaft wichtige Erkenntnisse liefern und die Gesellschaft sie nutzt, ist Voraussetzung dafür, dass die Zivilisation in allen technischen und gesellschaftlichen Bereichen zum Wohle vieler ein hohes Niveau erreicht. Hochschulen als Stätten der Lehre und Forschung pflegen diese Errungenschaft. Reminiszenzen an obrigkeitliche Behinderungen der Wissenschaft sowie der Verbreitung ihrer Erkenntnisse haben die Verfasser des Grundgesetzes bewogen, die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung in den Grundrechte-Katalog der Artikel 1 bis 19 aufzunehmen. Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleistet, dass Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Die einzige Bindung, die diese Freiheit einschränkt, ist „die Treue zur Verfassung“. Mit diesem Inhalt gilt dies Grundrecht seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1949 unverändert. Kein politischer Reformer, welcher politischen Provenienz auch immer, hat je Hand anzulegen versucht an diese großartige Freiheitsformel. Aber wie sieht es mit der Praxis dieser akademischen Freiheit aus, mit der Umsetzung dieser Freiheit in den Universitäten? Und wie steht es um diese Freiheit, wenn zwar die Professoren frei sind, aber der Weg zur Professur auf Lebenszeit mit dem Verzicht auf die Freiheit, seine Meinung zu verbreiten, als Voraussetzung für Promotion, Habilitation und Berufung erkauft werden muss? Der folgende Beitrag zeichnet dies nach anhand von Äußerungen eines außerhalb der Universität prominent gewordenen Hochschullehrers aus dem Fachbereich Rechtswissenschaft .   In 1998, auf dem 16. Ordentlichen Bundeskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Düsseldorf, sprach als Gastredner Prof. Dr. Roman Herzog, Bundespräsident, zu den Delegierten der Gewerkschaften. In seiner Ansprache stellte er appellatorisch einige Fragen[1], deren erste mein Thema trifft: „Die erste Frage: Wenn es stimmt, dass Lohnzurückhaltung[2] Arbeitsplätze sichert - und Lohnzurückhaltung hat es in den letzten Jahren in erstaunlichem Umfang gegeben -, warum zögern dann viele Unternehmen, diesen Zusammenhang rascher durch ihre eigene Personalpolitik transparent zu machen? (Lebhafter Beifall) - Na, warten Sie, Sie kommen auch noch dran! (Heiterkeit) Ich glaube, es ist keine Übertreibung, wenn ich sage: Manche haben hier in der jüngsten Vergangenheit Personalabbau wie eine Art olympische Disziplin betrieben. Wer aber nur auf Börsenrekorde achtet, der verspielt sehr schnell das öffentliche Vertrauen, und das ist nicht leicht wieder aufzubauen. Ich mahne hier also die Beschäftigungsverantwortung der Wirtschaft an.“ Herzogs These, der Unternehmer, der sich von Mitarbeitern trennt, die er sich nicht mehr leisten kann, verletze „seine Beschäftigungsverantwortung“, ist zweifellos unhaltbar. Eine verantwortliche tatsächliche Beschäftigung ist untrennbar mit der Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelten gekoppelt. Verantwortlich handelt aber nicht, wer mehr verspricht, als er leisten kann. Sondern verantwortlich handelt, wer darauf achtet, dass die Eingehung bzw. Aufrechterhaltung von Verpflichtungen die Grenze seiner Leistungsfähigkeit nicht überschreitet. Das bedeutet, dass die betriebsbedingte Entlassung - entgegen Herzog - keine Vernachlässigung von unternehmerischer Verantwortung sondern im Gegenteil ein Bekenntnis zu unternehmerischer Verantwortung ist. Ebenso verfehlt ist Herzogs Versuch, betriebsbedingte Entlassungen statt aus der Aufgabe, unerfüllbar werdende Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden, aus dem Ehrgeiz zu erklären, im Wettlauf um Börsenrekorde „Personalabbau wie eine Art olympische Disziplin“ zu betreiben. Seriös beschrieben, steht die positive Bewertung von Entlassungen durch den Kapitalmarkt in einem anderen Zusammenhang: Die Fähigkeit, stetig seine Belegschaft zu verkleinern und die Produktivität seiner Fertigung zu erhöhen, ist in Deutschland, das tarifvertragliche Lohnanpassung nur nach oben, aber nicht nach unten kennt, zu einer rechnerischen, und damit unabdingbaren, Bedingung längerfristigen Überlebens des gesamten produzierenden Gewerbes geworden. Die Tarifautonomie hat nämlich seit langem erreicht, dass deutsche Arbeitnehmer in ihrer überwältigenden Mehrheit meinen, dass Lohnänderungen nur als Lohnsteigerungen erfolgen dürften, und dass solche Lohnänderungen ohne Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen Jahr für Jahr zu erfolgen haben und, wenn die Arbeitgeber Widerstand leisten, erpresst[3] werden sollten. Die Arbeitsgerichte billigen dies seit 1955 ausdrücklich - seit 1991 und unter Mitwirkung des damaligen Bundesverfassungsrichters Roman Herzog mit der Rückendeckung des Bundesverfassungsgerichts[4]. Diese Entwicklung mehrheitsdeutschen Denkens hat dazu geführt, dass weder die Forderung nach kollektiv höherem Lohn noch die kollektive Vereinbarung höheren Lohns noch die Erzwingung einer solchen Regelung davon abhängig gemacht wird, ob die Leistungsfähigkeit aller betroffenen Unternehmen es zulässt, den tarifvertraglich vereinbarten höheren Lohn an alle bisher Beschäftigten zu zahlen. Zwar weiß jeder, dass zusätzliche Zahlungen nur leisten kann, wer zusätzliche Einnahmen erzielt. Wohl wissend, dass Tarifauseinandersetzungen keine Umsatzsteigerungs- und keine Ertragsverbesserungsveranstaltungen sind oder auslösen, nehmen die Akteure der Tarifrunden gleichwohl billigend in Kauf, dass für die Höhe der neuen Lohntarife der Zusammenhang zwischen Zahlenmüssen und Zahlenkönnen unberücksichtigt bleibt. Jedem, auch Herzog, musste einleuchten, dass höhere Arbeitsentgelte sich kollektiv nur realisieren lassen unter der Bedingung, dass einige der bisherigen Arbeitnehmer infolge der Lohnerhöhungen gar nicht mehr in den Genuss von Lohnzahlungen gelangen werden sondern ihre Arbeit verlieren. Gleichwohl unterschreibt Herzog als Verfassungsrichter, Vorsitzender des Ersten Senats und Präsident des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 26.06.1991 (1 BvR 779/85) [s. o. Fußnote 4], „der wesentliche Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen sei der Abschluss von Tarifverträgen“. Der Umstand, dass Tariferhöhungen zusätzliche Unternehmenserträge nicht auslösen, zwingt jedes Mal die betroffenen Unternehmer, ihre - gleichbleibende - betriebliche Lohnsumme auf eine zu verkleinernde Zahl von Lohnempfängern zu verteilen, um jeden der Nichtentlassenen mit einem höheren Anteil an diesem Lohnkontingent teilhaben zu lassen. Dass dieser töricht erzwungene Prozess stetiger Belegschaftsverkleinerung mit der Entlassung des letzten Mitarbeiters sein trauriges Ende findet, braucht auch dem Bundespräsidenten nicht erläutert zu werden. Sobald Unternehmer des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Punkt erreicht haben, an dem die Erledigung der betrieblichen Aufgaben in der bisherigen Qualität eine weitere Verkleinerung der Belegschaft nicht mehr zulässt, geben sie hier ihre Betriebstätigkeit auf, einige unfreiwillig im Konkurs, andere in freiwilliger Betriebseinstellung, und wieder andere setzen sie erfolgreich im Ausland fort. Dass dieser Vorgang bei den Großunternehmen von der Öffentlichkeit dort, wo er bei Verlagerung der Produktionstiefe ins Ausland wichtige Teile der bisherigen inländischen Produktion auch weiterhin im Inland belässt, kaum wahrgenommen wird, bedeutet nicht, dass die geschilderte Produktionsabwanderung dort nicht existiert. Überall, wo die Notwendigkeit der Betriebseinstellung noch nicht erreicht ist, d. h. überall wo noch Rationalisierungsspielraum besteht, werden folglich Belegschaften in Deutschland verkleinert. Die Belegschaftsverkleinerung ist nach dem verantwortungslosen Willen der „Sozialpartner“, deren destruktive Kampfmittel erst während der Verfassungsrichteramtszeit von Roman Herzog im Jahre 1991 vom Bundesverfassungsgericht in den Grundrechtsschutz des Artikel 9 Abs. 3 GG einbezogen worden sind, zum Indikator dafür geworden, ob ein Unternehmen aktuell von der Schließung bedroht ist oder mittelfristig überleben wird. Für den, der Geld anlegen will, ist natürlich die Überlebensfähigkeit des Unternehmens seiner Präferenz wichtig. Deshalb wird unter den Bedingungen deutscher Tarifautonomie die Belegschaftsverkleinerung von der Börse mit Interesse verfolgt und - aus diesem Grund - honoriert. Gäbe es das in der Tarifautonomie begründete Prinzip, dass Löhne nur nach oben flexibel sind, in Deutschland nicht, hätte auch die Entlassung von Personal nicht mehr die Bedeutung eines Indikators für Überlebensfähigkeit. Denn wenn eine Flexibilität des Lohns nach oben und nach unten den Unternehmen die Anpassung auch ohne Entlassungen erlaubt, und wenn ein langfristiges Überleben der Unternehmen auch ohne stetige Belegschaftsschrumpfung möglich wird, wird auch die Börse dem Personalabbau nicht mehr die Bedeutung beimessen, die sie ihm derzeit beimisst. Sicherlich hat Roman Herzog sein unzutreffendes und für Unternehmer kränkendes Bild der Lage frei von gesellschaftlichem Druck entworfen. Er als Präsident der Republik kann alles sagen, was er zu sagen beabsichtigt, ohne persönlich Nachteile befürchten zu müssen. Da kein äußerer Sachzwang und kein Intelligenzdefizit erklärt, warum seine Darstellung an der Wirklichkeit so weiträumig vorbeigeht, kann nur ein innerer Zwang Herzogs die Erklärung für sein Verfehlen der Realität liefern. Den Weg zu dieser Erklärung weist die oben (Fußnote 4) zitierte Arbeitskampfrechtsprechung, an der Herzog als Verfassungsrichter mit der Vergangenheit eines Hochschullehrers mitgewirkt hat. Eine Rechtsprechung, mit der sich das Bundesverfassungsgericht in der Frage des Einbezugs des Arbeitskampfes in die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes um 180 ° von dem 1979 - unter Benda - ergangenen Mitbestimmungsurteil[5] abkehrte. Aber diese von Herzog mitgeprägte beschäftigungsfeindliche und arbeitskampffreundliche Rechtsprechung war nicht ohne Vorbild, sondern sie lehnte sich an über eine über BAGE[6] verbreitete Fehlinformation über einen Beschluss des Großen Senats an, der seither in Bezug genommen wird als Befreiung des Streiks vom Makel der Rechtswidrigkeit, in Wahrheit aber mit der klassischen, auf § 626 BGB gestützten Begründung das Recht zur fristloses Lösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Streikenden bestätigt hatte. Die Bereitschaft, sich an einen (wirklichen oder vorgetäuschten) Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen, galt als Voraussetzung für erfolgreiche akademische Karrieren, nämlich für alle Juristen, die nach 1955 eine Professur angestrebt und ihre Berufung erhalten haben. Jene Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts bietet als Begründung dafür, dass der von einer Gewerkschaft durchge­führte Streik um die Arbeitsbedingungen die bestreikten Arbeitgeber be­rechtigt, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeits­verhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen, folgende treffenden Ausführungen: „Nach der durchaus überwiegenden, bisher [= bis zum 28.01.1955 und darüber hinaus] herrschenden [und bis auf weiteres richtigen] Meinung wird die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt, wenn der Arbeitnehmer, ohne, fristgerecht zu kündigen, sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht, noch durch Verbandsbeschlüsse der Gewerkschaften, noch durch einen Vorrang des Kollektivrechts ausgeschlossen. Die Betätigung der Arbeitskampffreiheit habe sich innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung zu halten, die nicht nur durch die Gesetze, sondern auch durch die vertraglichen Bindungen gezogen würden. Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter ) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige ( vgl. besonders §§ 123 Ziff. 3 Gew0, 72 Ziffer 2 HGB und 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet." Und an anderer Stelle: „Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen.“     Der Große Senat konnte unerwähnt lassen, dass Erpressung nach wie vor strafbar und Streik ein Beispielsfall der Erpressung ist, sowie dass die oben (Fußnote 3) zitierten Rechtsprechung, die Streikteilnahme als Erpressung bewertet, der unverändert neueste Stand der Strafrechtspflege ist. Denn dem Großen Senat war durch Vorlagebeschluss des Ersten Senats die Frage zur gutachtlichen Beantwortung vorgelegt worden, ob die Streikteilnahme den Arbeitgeber zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses berechtige. Diese zivilrechtliche Frage ließ sich ohne Rückgriff auf das Strafrecht beantworten. Nämlich in der Formulierung der Entscheidungsformel: „Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchge­führte Streik um die Arbeitsbedingungen be­rechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeits­verhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen.“   Jene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1955 ist in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahre 1991 zitiert, war also auch Herzog offenbar bekannt. Die märchenhafte Annahme vom Wandel der Rechtsprechung[7] des Bundesarbeitsgerichts zum Streik im Jahre 1955, die durch den authentischen Wortlaut der Entscheidung nicht gedeckt ist, bestimmte fortan alle akademischen Karrieren in den Rechtswissenschaften, insbesondere in den Fachbereichen Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht sowie Staatsrecht. Diese prägende Wirkung vermochte diese Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts auszuüben angesichts des Umstandes, dass die Freiheit von Lehre und Forschung entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikels 5 GG bereits im einfachen Bundesrecht nur noch eingeschränkt respektiert wird. Noch bis Ende der 1990er Jahre sah das bundesrechtliche Hochschulrahmengesetz (HRG) verbindlich für all Länder in § 45 HRG [Berufung von Professoren], Abs. 2, vor: „Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen.“ Hiergegen wäre wenig einzuwenden, wenn nicht die Entscheidung über die Berufung von Professoren auf diesem Wege bei den Kultusministern, also bei Politikern, angesiedelt worden wäre. Und nach den Länderhochschulgesetzen hatten die Fakultäten der Hochschulen dem jeweiligen Kultusminister einen aus drei Alternativen bestehenden Berufungsvorschlag zu präsentieren, damit ein Lehrstuhl durch einen ordentlichen Professor besetzt wird. Nach § 44 I 4 b HRG, der vom Lehramtsbewerber den Nachweis „besonderer Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis“ verlangt, wusste jeder, der an der Gunst seines Kultusministers interessiert war und sein musste, was er zu tun hatte und was er als politisch inopportun und berufungsschädlich zu unterlassen hatte. Zur politischen Selektion wird ein solches Verfahren in politisch sensiblen Fachbereichen wie dem Arbeitskampfrecht dadurch, dass jeder vorschlagenden Fakultät und jedem vorgeschlagenen Bewerber klar ist, dass kein politischer Leiter einer Kultusbehörde einem Kandidaten den Vorzug geben wird, wenn die Nomination ihn selbst ins politische Aus oder in persönliche Schwierigkeiten manövrieren würde. Über diesen Wirkungszusammenhang entfaltet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (o. Fußnote 6) in Verbindung mit dem kultusministeriellen Berufungsvorbehalt des HRG Selektionswirkung: Bis 1955 war die bei den Gerichten herrschende Meinung, dass in der Tarifauseinandersetzung die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers Vertragsbruch sei, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige, für die akademische Karriere unschädlich, weil sie die Standardauffassung war. Da alles, was damals in der Jurisprudenz Rang und Namen hatte, bis 1955 so dachte, fiel kein Bewerber um eine Professur dadurch politisch unangenehm auf, dass er sich die Auffassung sämtlicher Gerichte zueigen machte. Dies aber änderte sich schlagartig mit der Veröffentlichung der „bearbeiten“ Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1955 (o. Fußnote 6). Diese Entscheidung (genauer: der dazu verfasste, nicht vom Großen Senat stammende, Leitsatz) bot jedem Befürworter des Gedankens, dass Gewerkschaften als Interessenvertreter der Arbeiter eine wichtige Rolle in der Gesellschaft spielen sollten, die Möglichkeit einer moralischen Befreiung von dem Odium des Rechtsbruchs, der die Bewertung der Gewerkschaften nach der bis 1955 herrschen Rechtssprechung aller Gerichte prägte. Und da die Union zu mindestens 70 % und die Sozialdemokraten zu mindestens 95 % die neue Sicht der Dinge als Erleichterung empfanden, bot ein Festhalten an dem bisherigen - auch heute noch richtigen - Rechtsdenken über die Gewerkschaften für jeden Bewerber um eine Professur auf einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht eine sichere Gewähr, für die Berufung aus dem Dreiervorschlag der Fakultät nicht in Frage zu kommen. Denn jeder Kultusminister, der ab 1955 einem Befürworter des authentischen Rechts gegen einen Befürworter der neuen Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts den Vorzug gegeben hätte, hätte sich wegen der Berufung eines Juristen, der im Einklang mit dem Reichsgericht (in Strafsachen) die arbeitskampforientierten Gewerkschaften als kriminelle Vereinigungen bewertet, als SPD-Politiker mit etwa 95 % seiner Parteifreunde überworfen, und als Unionspolitiker mit 70 % überworfen. Für einen Habilitanden gab es nur eine Möglichkeit, seinem Kultusminister dies Problem zu ersparen: Vorbehaltlose öffentliche Anlehnung an die Arbeitskampf-Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts. Diese erfolgt durch bewusste Vermeidung der Verbreitung der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28.01.1955 als „ganz überwiegend“ gekennzeichneten, noch heute richtigen Rechtsauffassung sowie durch Vermeidung des Hinweises auf die Strafbarkeit des Streikens als Erpressung. Zudem war die unkorrekte Behauptung opportun, Streik und Flächentarif seien durch das Grundgesetz garantiert. Dies bedeutete eine Beschränkung des akademischen Nachwuchses auf solche Persönlichkeiten, die bereit waren, sich als Juristen vom geltenden Recht zu distanzieren, um sich aus Gründen der Karriere-Opportunität der politisch favorisierten Rechtsbeugung des Bundesarbeitsgerichts anzuschließen. Die Juristen, denen es wichtig war, weiterhin in jeder Lage das zu sagen, wovon sie überzeugt waren, haben es seit 1955 vermieden, die akademische Laufbahn im Bereich des Staatsrechts und des Bürgerlichen Rechts sowie des Arbeitsrechts anzustreben. Ein Ergebnis dieser Situation ist, dass sich seit Jahrzehnten kein deutscher Rechtsprofessor mehr finden lässt, der bereit ist, über die höchstrichterliche Strafrechtsprechung zur Erpressung (vgl. oben Fußnote 3) zu berichten, geschweige denn, sie als richtig anzuerkennen. Seriöse Hinweise auf diese Rechtsprechung und ihre sachliche Berechtigung finden sich seit Jahrzehnten nur noch in historischen Schriften und im außerakademischen Bereich. Der Opportunismus, um der akademischen Karriere willen von seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in politisch sensiblen Fragen gezielt keinen Gebrauch zu machen, prägt, wie nicht nur an Roman Herzog zu beobachten ist, diese akademischen Opportunisten nicht nur während des Lebensabschnitts von der Promotion bis zur Berufung zum ordentlichen Hochschullehrer, sondern lebenslänglich. Wer sich in jungen Jahren in vielen wissenschaftlichen Publikationen in der wissenschaftlichen Unredlichkeit geübt hat, durch Unterdrücken wichtiger Erkenntnisse bewusst unrichtige Ergebnisse zu produzieren und zu verbreiten, bringt, wenn er mit der Berufung zum Professor die Freiheit erlangt hat, ohne Karrierenachteile die Wahrheit zu sagen, den Mut dazu nicht auf. Dieser Mut setzt eben eine menschliche Stärke voraus, die denjenigen fehlt, die bereit sind, um der akademischen Karriere willen zwei Jahrzehnte hindurch ihre Meinung durch gezielt unrichtige Äußerungen zu kaschieren. Dank des Ansehens, das sie in der Öffentlichkeit genießen, brauchen Professoren kaum zu befürchten, dass die von ihnen in Anbiederung an den politischen Opportunismus geschaffenen Tabus von Politikern oder anderen, im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Meinungsführern gebrochen werden. Und die Gepflogenheit, sich als Hochschullehrer auf Äußerungen im eigenen Fachbereich zu beschränken und Dispute in fremden Fachbereichen zu vermeiden, bewirkt, dass alle Hochschullehrer der Wirtschaftswissenschaften trotz ihres vehementen Interesses an der Beseitigung der ökonomischen Fehlsteuerung, die von der Tarifautonomie ausgeht, es vermeiden, die Hochschullehrer der Rechtswissenschaften mit den Erkenntnissen über die Rechtsbrüche in der Tarifautonomie zu konfrontieren, die dort tabuisiert werden. Der Missstand der planmäßigen, vom Staat gesteuerten, akademischen Unterdrückung wichtiger wissenschaftlicher Erkenntnisse aus politischen Gründen lässt sich beseitigen dadurch, dass die verfassungsrechtliche Freiheit der Lehre und Forschung ernst genommen und den Hochschulen die Autonomie eingeräumt wird, ihre Ordinarien selbst und ohne politische Mitsprache zu berufen. Es ist wichtig, statt moralisch schwacher Persönlichkeiten, die bereit sind, um der Karriere willen lebenslang ihre Überzeugung zu unterdrücken, moralisch starke Persönlichkeiten für die Aufgaben der Lehre und Forschung an den Universitäten zu gewinnen, denen es wichtig ist, mutig und notfalls gegen die Mode eines Zeitgeistes für das einzutreten, was sie nach bestem Wissen und Gewissen für richtig halten.   [1] Das Protokoll seiner ungekürzten Rede steht jedem Interessierten unter http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Red en/DE/Roman-Herzog/Reden/1998/06/19980608_Red e.html - zur Verfügung [2] Den Begriff „Lohnzurückhaltung“ verwendet Herzog, wenn er Nominallohnsteigerung meint [3] RGSt 21, 114 - Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen - hat Streikteilnahme als Erpressung verurteilt. [4] BVerfGE 84, 212 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084212.html# Rn034 [5] BVerfGE 50, 290 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050290.html# Rn214 [6] BAGE 1, 291 [7] Heinz Meilicke (1904 - 1997), Prof. Dr., Rechtsanwalt und Steuerberater, hat in zwei Buchauflagen, 1981 und 1985, unter dem Titel „Das Bundesarbeitsgericht - Selbsternannter Sondergesetzgeber zu Lasten der Arbeitgeber - Rechtsfortbildung oder Rechtsbeugung?“ [ISBN 3-9800619-1-4] dem Bundesarbeitsgericht wegen der hier zitierten und 46 anderen Fällen Rechtsbeugung vorgeworfen, ohne dass die von dem Vorwurf Getroffenen, die darüber natürlich empört waren, es gewagt hätten, dem Autor Beleidigung vorzuwerfen; der Schuss wäre nach hinten losgegangen.  
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     Warum genießt das Staatsunternehmen Lufthansanicht den strafrechtlichen Schutz des Staates?

     Warum genießt das Staatsunternehmen Lufthansa nicht den strafrechtlichen Schutz des Staates? - Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt) - Google+
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  DIE  ZEIT: "Erpressung!" - Verhöhnung des Rechts bei Wissen um das Unrecht...

  DIE  ZEIT: "Erpressung!" - Verhöhnung des Rechts bei Wissen um das Unrecht (Der ZEIT-Beitrag ist, wie dort angegeben, 3-fach kommentiert worden, di... - Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt) - Google+
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Streik ist Kriminalität

Kommentar zu "Streik ist legalisiete Kriminalität" von Thomas Selter http://reitend... - Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt) - Google+
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"Lohnabschlüsse beschäftigungsfeindlich"

Nach dem Willen der "Tarifautonomie": Höhere Löhne  = weniger Beschäftigung Tarifautonomie kenn... - Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt) - Google+
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Anmerkung Höffts zum Ausdruck „kriminelle Vereinigungen“: Das Reichsgericht hat Streikteilnahme als „Erpressung“ abgeurteilt, RGSt 21, 114 [In: Wirtschaft48 - Macht der Konzerne]

"2) In „NEWS“, der Zeitschrift der ASU, kam in Nr. 2, 1998 Rechtsanwalt Wolfgang Höfft mit folgendem Text zu Wort, der das Thema weniger unter ökonomischen als unter rechtlichen Aspekten angeht (Auszug aus seinem Beitrag „Ist in der Tarifpolitik noch Innovationsspielraum“): „...daß Tarifpolitik Arbeitslosigkeit produziert, hat seinen Grund darin, daß die gewerkschaftlich erpreßter Tarifverträge für die Unternehmer Zahlungsverpflichtungen begründen dürfen ohne Rücksicht auf ihre Erfüllbarkeit. Nach den Willen des Bundesarbeitsgerichts und der Gewerkschaften ist nicht zulässig, die Höhe der gewerkschaftlichen Forderungen so wie die Höhe der Abschlüsse davon abhängig zu machen, daß di( auf diese Weise begründeten Zahlungsverpflichtungen auch ohne Entlassungen erfüllt werden können. Da dieser Fehler mangels Zustimmung der Gewerkschaften nicht behebbar ist, hat Tarifpolitik keinen Spielraum zu einer ihren Erhalt rechtfertigenden Innovation. Die Einstellung der Produktion von Arbeitslosigkeit ist also nicht durch die Reform, sondern nur durch die Abschaffung de] Produktionseinrichtung Tarifpolitik einschließlich ihrer Betreiber Organisationen durchsetzbar, weil sich die Gewerkschaft zu] Durchsetzung ihrer Tarifpolitik satzungsgemäß krimineller Methoden bedient, die den Bundesinnenminister als Bundesordnungsbehörde ordnungspolitisch verpflichtet, sie als kriminelle Vereinigungen aufzulösen.“ (Anmerkung Höffts zum Ausdruck „kriminelle Vereinigungen“: Das Reichsgericht hat Streikteilnahme als „Erpressung“ abgeurteilt, RGSt 21, 114)."
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Wolfgang Höfft (Rechtsanwalt) - "Wir stolzen Menschenkinder sind eitel arme Sünder und wissen gar nicht viel; wir spinnen Luftgespinste und suchen viele ...
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„Festakt 60 Jahre DGB“ = Rückblick auf eine 60jährige Entfaltung institutionalisierter organisierter Kriminalität und deren nach § 339 StGB (früher: § 336 StGB) strafbare Förderung durch Justiz und Ordnungsbehörden

Darauf, daß es zur Bildung krimineller Vereinigungen kommt, hat sich der Gesetzgeber eingerichtet. Die kriminelle Vereinigung, die faktisch als nicht rechtsfähiger Verein existiert, kann rechtlich nicht zur Entstehung gelangen. Sie ist nicht fähig, eine Rechtspersönlichkeit zu erlangen; Art. 9 Abs. 2 GG, ordnet für die kriminelle Vereinigung den Ausschluß der Rechtsfähigkeit, indem er sie kurz und bündig für verboten erklärt. Art. 9 Abs. 2 GG spricht dies Verbot ohne Gesetzesvorbehalt aus, sodaß § 3 VereinsG, der seit 1964 einfachrechtlich bestimmt, daß eine von Verfassungs wegen verbotene Vereinigung nicht als verboten behandelt werden darf, solange das Verbot nicht durch eine Verbotsbehörde verfügt worden ist, verfassungswidrig. Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung ist unter Strafe gestellt (§ 129 StGB). Geht der Rechtsstaat nach diesen Gesetzen konsequent gegen kriminelle Vereinigungen und ihre Mitglieder vor, kann eine kriminelle Vereinigung, die im Inland an einer Geschäftsadresse greifbar ist, nicht alt werden. Spätestens nach ihrer ordnungsbehördlichen Auflösung und der strafgerichtlichen Aburteilung ihrer Mitglieder gibt es sie nicht mehr. Dies scheint in Deutschland nicht zu gelten, wenn es sich bei der Kriminalität um Streik als Erpressung (§ 253 Abs. 4 StGB) und bei den Vereinigungen um Gewerkschaften handelt. Im Jahr 2009 konnte ein Dachverband krimineller Vereinigungen, die auf Bandenerpressung im Sinne des § 253 Abs. 4 StGB spezialisiert sind, auf 60 Jahre Kriminalität der Mitglieder seiner Mitgliedsverbände zurückblicken - und auf Verfolgungsschonung seitens der Staatsanwälte, d.h. auf Justizverbrechen nach § 339 StGB. Nichtverfolgung von Amtsdelikten, zu denen § 253 Abs. 4 StGB gehört, erfüllt den Straftatbestand der Rechtbeugung. In Berlin beging der DGB, ein Dachverband von 7 verfassungsrechtlich verbotenen, aber von der Ordnungsbehörde bis heute nicht aufgelösten, kriminellen Vereinigungen, den in der Diktion des § 253 Abs. 4 StGB „Erpresserbanden“ genannten Gewerkschaften, den 60. Jahrestag seiner Gründung mit einem Festakt im Konzerthaus am Berliner Gendarmenmarkt. (Anm. 1: Zur Strafbarkeit des Streiks als Erpressung siehe diesen Beitrag. Anm. 2: Zur Zahl der DGB-Mitgliedsgewerkschaften: eine der 8 DGB-Mitgliedsgewerkschaften, nämlich die ausschließlich aus Beamten bestehende Gewerkschaft der Polizei, streikt nicht; sie erfüllt im Gegensatz zu den übrigen 7 DGB-Mitgliedsgewerkschaften nicht die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG und ist anders als die übrigen 7 DGB-Mitgliedsgewerkschaften keine kriminelle Vereinigung.) Zu diesem Festakt rückten die Spitzen der Staatsmacht aus Bund und Ländern an, und zwar nicht, wie es das Verhältnis des Rechtsstaats zur organisierten Kriminalität nahelegt, mit Handschellen und Durchsuchungsbefehlen, um die Auflösung der Gewerkschaften zu betreiben, sondern um dem Jubilar zu dem runden Geburtstag zu gratulieren, d. h. den Erpresserbanden (Gewerkschaften) im allgemeinen und dem Jubilar im besonderen für die Vergangenheit Anerkennung auszusprechen und für die Zukunft alles Gute zu wünschen! Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland waren bei diesem peinlichen "Staatsakt" geschlossen präsent und hochkarätig vertreten! Als Gratulanten kamen: für die Bundesrepublik Deutschland: Bundespräsident Horst Köhler für den Deutschen Bundestag: Norbert Lammert, Präsident des Deutschen Bundestages, und Wolfgang Thierse, Vizepräsident des Deutschen Bundestages für den Bundesrat: Peter Müller, Präsident des Deutschen Bundesrates (Ministerpräsident Saarland) für das Bundesverfassungsgericht: Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts (und Vorsitzender des Ersten, des "Grundrechte"-Senats, der u.a. mitgewirkt hat an BVerfGE 103, 293), sowie Christine Hohmann-Dennhardt, Richterin am Bundesverfassungsgericht (Erster Senat) für die Bundesregierung: Angela Merkel, Bundeskanzlerin (die Bundesminister beruft und entläßt), sowie Frank-Walter Steinmeier, Vizekanzler und Bundesminister des Auswärtigen, Ilse Aigner, Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Sigmar Gabriel, Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg, Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Franz Josef Jung, Bundesminister der Verteidigung, Ursula von der Leyen, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der für die Auflösung von Gewerkschaften nach dem Vereinsgesetz zuständige Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern, Annette Schavan, Bundesministerin für Bildung und Forschung, Ulla Schmidt, Bundesministerin für Gesundheit, Olaf Scholz, Bundesminister für Arbeit und Soziales (Dienstaufsicht über das Bundesarbeitsgericht), [Mitglied der Erpresserbande NGG], Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen, [Mitglied der Erpresserbande IG BCE], Wolfgang Tiefensee, Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Heidemarie Wieczorek-Zeul, Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Brigitte Zypries, Bundesministerin für Justiz (Dienstaufsicht über das Bundesarbeitsgericht) für die Bundesländer: deren Regierungschefs (bis auf die Freie und Hansestadt Hamburg: Ole von Beust, deren Erster Bürgermeister, blieb der Veranstaltung fern), Herren über das Verhalten der für die Verfolgung von Erpressung und Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen zuständigen Staatsanwälte, für die ETUC (European Trade Union Confederation): John Monks, Generalsekretär, für die ITUC (Internationaler Gewerkschaftsbund): Guy Ryder, Generalsekretär. Indem Verfassungsorgane des Staates kriminellen Vereinigungen für deren verfassungs- und strafrechtswidriges Verhalten öffentlich und feierlich Anerkennung zollen, behandeln sie deren Bestand de facto als Teil der Staatsräson unserer Republik. Freilich wird Kriminalität nie zur Staatsräson, auch nicht durch deren ausdrückliches Lob. Und es ist keine Nebensächlichkeit, daß die Anerkennung für das Werk der Gewerkschaften geheuchelt war. Keiner dieser Gewerkschafts- und Arbeitskampf-Laudatoren hat je die Berechtigung der einhelligen Feststellung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1955 (GS 1/54) in Zweifel gezogen, daß „Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) im allgemeinen unerwünscht sind, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen“. Das Wissen darum, daß der Streik als Erpressung (vgl. RGSt 21, 114, § 253 StGB) nicht gelobt sondern verfolgt gehört, kann bei den beiden Verfassungsrichtern, der Bundesjustizministerin, den Juristen Wolfgang Schäuble und Olaf Scholz sowie den Ministerpräsidenten der Länder verläßlich vorausgesetzt werden. Und wohl auch beim Bundespräsidenten und der Bundeskanzlerin. Allgemein bekannt sind die wirtschaftlichen und sozialen Wirkungen routinemäßigen Arbeitskämpfens, wie sie unter Preis-Lohn-Preis-Spirale im Glossar der Bundesbank dargestellt werden: Vernichtung von Geldvermögen und Arbeit. Diese Arbeitskampf-Wirkungen werden in den Entscheidungen des Grundrechte-Senats, die dem Gesetz und BVerfGE 50, 290 zuwider ein Streikrecht mit Verfassungsrang annehmen (erstmalig 1991: BVerfGE 84, 212), nicht in Abrede gestellt. Ausnahmslos jedem der Gratulanten ist unwillkommen, daß durch das Treiben der Gewerkschaften, das das Strafgesetz als „Bandenerpressung“ (§ 253 Abs. 4 StGB) beschreibt, die Preis-Lohn-Preis-Spirale in Bewegung gehalten und Arbeit vernichtet, verhindert und verdrängt wird. Die Laudationes für den gelobten Dachverband krimineller Vereinigungen waren Signale staatlichen Wohlverhaltens, sozusagen eine Nichtverfolgungs-Zusage an die Gewerkschaften, deren Kerngeschäft der erpresserische Arbeitskampf ist. Und sie waren ein Ausdruck der Zufriedenheit darüber, wie perfekt es doch gelungen war, durch verbrecherische (§339 StGB!) Vermeidung eines Tätigwerdens der Ordnungsbehörde nach § 3 VereinsG, § 16 VereinsG sowie durch Verfolgungsverschonung seitens der Staatsanwaltschaften - die ebenfalls als Verbrechen strafbar ist (§ 339 StGB)  - die Zerschlagung der Erpresserbanden zu verhindern. In diese Wohlverhaltenszusage waren auch die Länder, deren Chefs sich an diesem Festakt durch Laudationes für die organisierte Kriminalität beteiligten, eingebunden. Die Länder spielen beim Schutz dieser organisierten Kriminalität dadurch eine Rolle, daß sie ihre Staatsanwälte anhalten, von Ermittlungen wegen Streikteilnahme (§ 253 Abs. 4 StGB) und wegen Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen (§ 129 StGB) abzusehen, sofern diese Vereinigungen den Namen "Gewerkschaft" tragen. Die Gratulation von BMi Schäuble, der für die Gewerkschaftsauflösung zuständig war, war ein Signal von besonderem Gewicht, nämlich das einer subjektiven persönlichen Garantie, die ihm obliegende Gewerkschaftsauflösung weiterhin nicht in Erwägung zu ziehen. Und die Bundeskanzlerin signalisierte dem DGB mit ihrer überaus freundlichen Laudatio, daß ihr der Erhalt der Gewerkschaften wichtig ist und sie einen in der Funktion der Bundesordnungsbehörde tätigen Bundesinnenminister, der seine vereinsrechtliche Pflicht zur Auflösung krimineller Vereinigungen gegenüber Gewerkschaften wahrnehmen würde, auf der Stelle entlassen und durch einen gewerkschaftsfreundlichen Minister ersetzen werde - dessen erste Amtshandlung die Rücknahme der Gewerkschaftsauflösung sein würde. Ebenfalls eine verbindliche Garantie gegenüber den Gewerkschaften und eine indirekte Weisung an den anwesenden Bundesinnenminister sich bitte nicht vereinsrechtlich an den Gewerkschaften zu vergreifen. Gleiche Signale gingen von den Laudationes der Länderchefs aus, die in gleicher Weise befugt sind, ihre Minister wegen gewerkschaftswidrigen Verhaltens, nämlich Strafverfolgung ihrer Mitglieder, zu entlassen und durch politisch genehme Persönlichkeiten zu ersetzen. Ein einhelliges Versprechen der wichtigsten Staatsorgane, den Bestand der kriminellen Vereinigungen, die das Gesetz „Erpresserbanden“ nennt, zu garantieren als Akt politischen Wohlverhaltens gegenüber einem Wählerpotential, um dessen Gunst alle politischen Kräfte in Deutschland buhlen. (Allerdings wird die Gunst dieses Wählerpotentials von der Politik derzeit überbewertet: etwa 6/7 der Arbeitnehmerschaft sind gegen die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und gegen die Teilnahme an Arbeitskämpfen; der gesamtwirtschaftliche gewerkschaftliche Organisationsgrad beträgt gerade mal 14 %) Wie faßte doch Peer Steinbrück jüngst das politische Kalkül, das hinter dem Buhlen um die Gunst der Gewerkschaften steckt, in Worte: „Mit Gewerkschaften gewinnt man noch keine Wahl, aber ohne Gewerkschaften verliert man sie.“   Aus der Sicht der Herrschaft des Rechts und aus der Sicht des Rechtsstaats ist diese Verbrüderung der Staatsmacht mit der organisierten Kriminalität  und deren Schonung durch die Staatsmacht ein gigantischer Skandal.     © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt] Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=1a03269d559605dceb342c5c7 ae7b454   Zuletzt bearbeitet: 26.02.2014
Wolfgang Höfft @ Köln
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yasni 13.06.13  +  

Kissel, BAG-Präsident a.D:: "Streik ist Erpressung" "Regelung des Gesetzes ist durch judikative Regelung nicht ersetzbar" Aus und zu seiner Monographie "Arbeitskampfrecht"

Streik wird seit den Zeiten des Norddeutschen Bundes, seit 1870, von ein und demselben Gesetz, nämlich § 253 StGB, als  Erpressung gesehen, und er ist als Erpressung angeklagt und abgeurteilt worden - vgl. RGSt 21, 114. An der Streikbewertung durch § 253 StGB hat sich durch die mehr als hundertjährige Verfolgungsverschonung Streikender durch Deutschlands Staatsanwälte nichts geändert. Judikative Äußerungen, die seit 1955 in richterlicher Anmaßung den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreit sehen, haben nichts daran geändert, daß der Streik den Straftatbestand des  § 253 StGB erfüllt und zivilrechtlich aus den Gründen, aus denen ihn der Große Senat des BAG in seinem Beschluß vom 28.01.1955 - GS 1/54 - für rechtswidrig erklärt hat, rechtswidrig ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es neben der authentischen Fassung dieses Beschlusses eine abweichende, ja in das Gegenteil verkehrte, veröffentlichte Fassung in BAGE 1, 291 gibt, und daß Arbeitsrechtler diese "bearbeitete" Fassung, die ein Streikrecht zu begründen scheint, zur Grundlage ihrer Rechtsauffassung von einen Streikrecht machen und - contra legem - als Recht ausgeben.   Seit 1994 gilt § 253 StGB für die Streikteilnahme mit einer Strafschärfung für "Bandenerpressung" (Absatz 4), worin § 253 StGB für die Teilnahme an gewerkschaftlich angestifteten Streiks eine mittlere Freiheitsstrafe von 8 Jahren androht.     Somit ist es eigentlich gar nicht einmal eine Sensation, daß eine prominente Stimme aus der Richterschaft - wenn auch aus dem Ruhestand - den Streik mit Erpressung im Sinne des Strafgesetzbuchs assoziiert und über das Gesetz ohne Vorbehalt und ohne Einschränkung feststellt, daß es durch "keine judikative Regelung" (im Arbeitsrecht wird gern von "Richterrecht" gesprochen) ersetzbar ist. Diese Stimme heißt Otto Rudolf Kissel. Seit dem Beschluß des Großen Senats des BAG vom 28.01.1955, der anders, als in der bearbeiteten Fassung in BAGE 1, 291 dargestellt, die bisherige Spruchpraxis der Zivilgerichte einschließlich der Arbeitsgerichte zur Rechtswidrigkeit des Streiks mit einer Bestätigung der Rechtswidrigkeit des Streiks abschloß (!), war fast für ein knappes halbes Jahrhundert, nämlich bis im Jahre 2002 die Monographie Arbeitskampfrecht von Otto Rudolf Kissel erschien, kein renommierter Arbeitsrechtler zu finden, der öffentlich "das Streikrecht" grundsätzlich in Frage stellte oder gar den Streik am Straftatbestand der Erpressung  gemessen hätte.   [Wie komme ich an eine nicht bearbeitete, authentische Gerichtsaktenkopie des Beschlusses?: Die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts überläßt auf Anforderung digitalisierte Entscheidungsabdrucke (PDF) gegen eine Gebühr von insgesamt 2,50 Euro pro eMail ohne Rücksicht auf die Zahl der PDF-Anhänge. Im Falle des Beschlusses vom 28.01.1955 – GS 1/54 – hängen der eMail zwei PDFs an: 1. der Beschluß, 2. Leitsätze.]   In der öffentlichen Meinung war und ist "das Streikrecht" zur Selbstverständlichkeit geworden. Auch unter denen, die mit dem Streik wegen seiner Wirkungen haderten.   Öffentliche Assoziationen des Streiks mit dem Straftatbestand der Erpressung sind bis heute rar. Die arbeitsrechtliche Fachliteratur wird seit 1955 von Autoren dominiert, die den strafrechtlichen Aspekt des Streiks nicht thematisieren.   Die Betreuung des Streikthemas hatte 1954 mit seinem Vorlagebeschluß im Verfahren Schwager ./. Nordsee -  1  AZR 165/54 - federführend der vom Präsidenten des Gerichts Hans Carl Nipperdey geführte Erste Senat des BAG übernommen, nachdem die Staatsanwaltschaften bereits 1890 trotz der höchstrichterlichen Bestätigung ihrer Strafverfolgungsbemühungen durch RGSt 21, 114 aus politischen Gründen die Verfolgung des Streiks als Erpressung aufgegeben und damit den Strafgerichten seit jenem Zeitpunkt den Boden für eine Rechtsprechung zu diesem Thema entzogen hatten – und bis heute entziehen.   Die Definitionshoheit für "Streik" und "Arbeitskampf", für „Streikrecht“ und „Arbeitskampfrecht“ sowie für "Koalitionsfreiheit" - alles Begriffe, die die Gesetze des Arbeits- und Strafrechts und das Grundgesetz nicht verwenden - gesteht  die öffentliche Meinung bereitwillig den Arbeitsgerichten, und inzwischen auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu. Ohne eigenes Bemühen, dies mit dem Gesetz abzugleichen.     Otto Rudolf Kissel war vom 01.01.1981 - 31.01.1994 Vorsitzender des für ein (angebliches)  Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats und Präsident des BAG. Kissel führt im Vorwort seiner Monographie in das Thema ein mit den Worten :   „Der Arbeitskampf ist eine ganz besondere Erscheinung in unserem Arbeitsleben, ist ein historisch entstandenes gesamtgesellschaftliches Phänomen; vieles ist im Arbeitskampfrecht „unstreitig" geworden und hat fast schon Merkposten-Qualität, dennoch ist der Arbeitskampf ein von Zweifeln geschütteltes, unstetes Rechtsinstitut: Denn es ist in unserer Rechtsordnung ungewöhnlich, dass durch die Verweigerung der Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung gezielt Druck auf den Vertragsgegner ausgeübt wird, was für diesen in aller Regel mit erheblichen Schäden verbunden ist und oft auch für unbeteiligte Dritte, nicht immer unbeabsichtigt. Dieser Druck ist das als zulässig anzusehende Mittel, den Vertragsgegner/partner gefügig zu machen für einen Vertragsabschluss, den dieser „freiwillig" nicht will, aber den Vorstellungen des Angreifers möglichst entsprechen soll, und dies mit dem Siegel der Rechtmäßigkeit — ungewöhnlich und jenseits der Vorstellungen des BGB von den Umständen eines Vertragsabschlusses.“ Kissel berührt aber in § 34 dieser Monographie unter Randnummer 21 den strafrechtlichen Aspekt des Arbeitskampfrituals, indem er den   Druckmitteleinsatz im Arbeitskampf als ein Verhalten beschreibt, das bei Arbeitskämpfen um Entgelttarifverträge den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt   „Wesensmerkmal des Arbeitskampfes ist die Ausübung von Druck auf den Gegner, um bei diesem ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu erreichen, zu dem dieser auf freiwilliger Basis nicht bereit ist. Dieser Druck wird bewirkt durch diejenigen Schäden, die dem Kampfgegner dadurch entstehen, dass er die vorenthaltene Arbeitskraft nicht unter Fortführung des Betriebs wirtschaftlich nutzen kann, dass er an der Weiterführung des Betriebs gehindert wird und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt werden, so lange, bis er nachgibt, einlenkt, bei der Aussperrung durch den mit der Nichtentgegennahme der vereinbarten Arbeitsleistung verbundenen Lohnverlust. Damit drängt sich zunächst der Gedanke auf an die Straftatbestände von Nötigung und Erpressung (§§ 240, 253 StGB), die es unter Strafe stellen, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird (§ 240 StGB) und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB).“   Kissel stellt im Anschluß daran treffend fest,     „daß durch den Arbeitskampf Schäden verursacht werden sollen, um den Gegner gefügig zu machen zu einem Gewähren von Verbesserungen in den Arbeitsbedingungen zugunsten des Druckausübenden, auf die dieser keinen Rechtsanspruch hat“. Die Schäden seien, soweit sie verhältnismäßig seien, den Geschädigten zuzumuten und entschädigungslos hinzunehmen. Und damit, daß "sich  zunächst der Gedanke an die Straftatbestände ... aufdrängt", stellt er fest, daß es sich bei diesem Gedanken für Juristen um geistiges Allgemeingut handelt. Mit der Rechtswidrigkeit der Erpressung versucht  Kissel das Thema Erpressung so zu beenden, daß die Verletzung des § 253 StGB irrelevant erscheint, indem er feststellt:     „Nachdem als Ergebnis einer langen Rechtsentwicklung der Arbeitskampf, wenn auch in bestimmten Grenzen, als rechtmäßiges Mittel zum Erreichen eines Tarifvertrags in der Rechtsordnung anerkannt ist, kann ein nach arbeitskampfrechtlichen Bewertungen rechtmäßiges Verhalten strafrechtlich gegenüber dem Arbeitskampfgegner nicht anders als rechtmäßig bewertet werden.“     Was Kissel als lange Rechtsentwicklung verstanden wissen will, ist allerdings nichts anderes als eine 47-jährige Folge von Gerichtsentscheidungen, jedoch keine Entwicklung, d. h. Veränderung einschlägiger Gesetzestexte durch den Gesetzgeber. Kissel meint mit Rechtsentwicklung Einzelfallentscheidungen des BAG, des BVerfG und des EGMR.   Ein Judikat ist aber, wie Kissel an anderer Stelle zutreffend feststellt, keine Rechtsquelle. Judikate verändern nicht die durch Gesetze vorgegebene Rechtslage, gleich wie lang die Reihe der Judikate ist.     Das bedeutet für die Möglichkeit richterlicher Rechtsfortbildung:     „Klarheit dürfte darin bestehen, dass eine Gesetzeslücke bestehen muss. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht auf Grund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen.“ (§ 21 Rnr. 9)     Nicht nur nach der Gesetzeslage sondern auch nach der von Kissel in seiner Monographie authentisch dokumentierten Überzeugung besteht zum Streik definitiv keine Regelungslücke im Gesetz.     Denn, wie von Kissel wahrgenommen und von ihm höchstselbst explizit beschrieben,  ist das Thema Streik in § 253 StGB gesetzlich geregelt. Damit hat der Gesetzgeber eine eindeutige und eindeutig ablehnende Regelung des Streiks getroffen, die der Richter zu beachten hat und die er nicht wirksam durch eigene Vorstellungen ersetzen kann.   Eine Rechtmäßigkeit des vom Gesetz geächteten Streiks ergibt sich auch nicht aus der von Kissel wie ein übergesetzliches Naturrecht in Bezug genommenen Rechtsordnung. Denn Rechtsordnung ist nicht weniger, aber auch nicht mehr als die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Der Satz, daß die Rechtsordnung den Streik zulasse, wäre richtig, wenn es wenigstens ein einziges Gesetz gäbe, das den Streik – statt ihn unter Strafandrohung zu verbieten – zuläßt. Das allerdings trifft nicht zu und wird auch von Kissel gar nicht konkret behauptet.   Der Hinweis auf die Rechtsordnung als Quelle der Zulassung des Streiks ist purer Schwindel und seitens Kissels ein Mittel des Bluffs: „Die Rechtsordnung“ als Fundus aller Rechtsnormen ist etwas so Gigantisches, daß die Meisten aus eigener Wissenschaft gar nicht sagen können, ob es ein Gesetz, das den Streik zuläßt, „in der Rechtsordnung“ gibt. Der juristische Laie kennt viel zu wenige der vielen Gesetze, die die Rechtsordnung ausmachen, um sicher ausschließen zu können, daß eines dieser Gesetze den Streik zuläßt. Der Bluff mit dem Streik und der Rechtsordnung wird also zweifelsfrei von den Meisten nicht auf der Stelle als Schwindel durchschaut. Indem Kissel die Strafbarkeit des Streiks als Rechtstatsache anspricht, aber dazu erklärt, die arbeitskampfrechtliche Bewertung des Streiks als rechtmäßig, die nicht auf das Gesetz gestützt ist, schließe die strafrechtliche Bewertung als rechtswidrig aus, wendet er Recht nicht an, sondern betreibt eine Inversion der Rechtsanwendung: Er mißt nicht das rechtlich zu bewertende Phänomen Arbeitskampf am Gesetz, sondern er mißt die Beachtlichkeit des Gesetzes daran, ob es mit der für die Bewertung der Erpresser wichtigen und von den Gewerkschaften geforderten Rechtmäßigkeit der Erpressung vereinbar ist. Dies Vorgehen ist im Rahmen richterlicher Rechtsanwendung ein eklatanter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) und erfüllt, wenn es im Rahmen eines Rechtsstreits erfolgt, den Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).     Noch anschaulicher praktiziert Kissel diese Inversion der Rechtsanwendung in folgendem Absatz über die Entrechtung Drittbetroffener:     „Einerseits spielt sich der Arbeitskampf auf privatrechtlicher Ebene zwischen den beiden Arbeitskampfparteien ab, der unbeteiligte Dritte und seine Rechte bleiben davon grundsätzlich unberührt. Radikal konsequent zu Ende gedacht müsste dann die Rechts­widrigkeit eines einzelnen Arbeitskampfaktes oder einzelner Folgen des Arbeitskampfes selbst gegenüber einem Dritten zur Strafbarkeit und damit auch zur Gegenwehrmöglich­keit des betroffenen Dritten fuhren und damit möglicherweise den Arbeitskampf in seiner Gänze unzulässig oder undurchführbar machen, weil er in aller Regel nicht in seinen Aus­wirkungen zwischen dem einzelnen Dritten und dem unmittelbaren Arbeitskampfgegner teilbar ist. Das ist indessen für alle Vorgänge, die als dem rechtmäßigen Arbeitskampf sys­temimmanent anzusehen sind, angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Arbeitskampffreiheit in den Grenzen der „praktischen Konkordanz" abzulehnen: So­weit der Arbeitskampf unter den arbeitskampfrechtlichen Bewertungsmaßstäben rechtmä­ßig ist, ist er es auch für die gesamte Rechtsordnung einschließlich des Strafrechts, und umgekehrt.“ [§ 34 Randnummer 25]       Das ist dreist. Was Kissel hypothetisch "radikal konsequent zu Ende denkt", ist nicht von hypothetischer Bedeutung sondern ein Pflichtelement seriöser Rechtsanwendung. Dieser „Radikalismus“ ist konstitutiver Bestandteil der juristischen Methodenlehre. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf – weil nämlich die gesetzlich nicht vorgesehene aber gewerkschaftlich erwünschte Rechtmäßigkeit der Erpressung für den "Arbeitskampfrechtler" nicht zur Disposition stehen sollte, kann es den verfassungsmäßig garantierten Rechtsschutz für die Drittbetroffenen gegenüber dem Arbeitskampf – jedenfalls mit Billigung der Arbeitsrichter - nicht geben!     Verfechtern der Herrschaft des Rechts ist dies Grund zur Kritik an Kissel sowie allen Arbeitskampfrechtlern und deren Streiksrechtsannahme, insbesondere auch wegen deren beharrlicher und unerschütterlicher Ignoranz gegenüber den beiden grundrechtlich geschützten Schutzgütern des § 253 StGB, Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Eigentum (Art. 14 GG).  Diese Grundrechte werden durch jede Erpressung verletzt, mithin auch durch den Streik.   Wer Wert darauf legt, seine gesetzlich gestützte Auffassung  von der Strafbarkeit des Streiks als Erpressung durch die Anlehnung an einen renommierten Juristen zu stützen, findet dafür eben eine prominente Stütze in Otto Rudolf Kissel. Darin liegt der eigentliche Wert seiner Arbeitskampfmonographie. Im übrigen muß sie, weil sie reich an Fehlern ist, kritisch gelesen werden.       Übrigens ist nicht nur das Gesetz gegen Bandenerpressung (Diktion des § 253 Abs. 4 StGB für "Streik") und gegen Richter, die Bandenerpressung  unter Verletzung von § 339 StGB zu einem "Arbeitskampfrecht" schönreden. Sondern auch sechs Siebtel der Arbeitnehmer, in deren angeblichem Interesse ein Arbeitskampfrecht von Politikern gelobt und von unseriösen Richtern gepflegt wird, sind in ihrer überwältigenden Mehrheit gegen Gewerkschaftsmitgliedschaft und gegen Arbeitskampf:     Nur 14 % der Arbeitnehmerschaft sind gewerkschaftlich organisiert (iw-Gewerkschaftsspiegel Nr. 1 vom 24.02.2012). Sie stellen in der heutigen Bundesrepublik Deutschland etwa ein Zwölftel der 62,2 Millionen Wahlberechtigten.   Die Gewerkschaftsmitglieder und die ihnen zuliebe Recht beugenden Richter  bilden eine Randgruppe der Gesellschaft, um deren Gunst Politiker nicht buhlen sollten, schon gar nicht um den Preis, die Gunst der Mehrheit der Rechtschaffenen durch millionenfache Rechtsverweigerung und anderes staatliches Unrecht zu verprellen.     © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt]     Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=9c0675020a011a541a37f3f3a fe1fd70 Zuletzt geändert: 11.07.2013                        
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Wie die Arbeitskampfablehnung des Großen Senats des BAG vom 28.01.1955 (GS 1/54) dreist als richterrechtliche Schaffung eines Rechts zum Arbeitskampf kommuniziert wurde (BAGE 1, 291)

  Arbeitskampf, der Begriff Das Arbeitskampfrecht erscheint uns Gegenwartsmenschen als Selbstverständlichkeit, ist es aber nicht. Arbeitskampferöffnung erfolgt stets durch Streik. Ein Streikrecht erscheint uns Gegenwartsmenschen  als selbstverständlich, ist es aber nicht. Seit unser Strafgesetzbuch (StGB) im Norddeutschen Bund 1870 in Kraft trat, ist Streikteilnahme als Erpressung nach § 253 StGB strafbar – und bestraft worden, RGSt. 21, 114 (zuvor war sie nach partikularrechtlichen Strafrechtskodifikationen Länder strafbar). An der Strafbarkeit des Streiks als Erpressung hat sich seit RGSt 21, 114 (1890) nichts geändert, nur an der Befassung der Strafgerichte mit dem Streik durch die Staatsanwaltschaften. Staatsanwälte entscheiden darüber, ob eine Straftat angeklagt wird oder nicht. In dieser Entscheidung allerdings sind sie nicht frei sondern weisungsgebunden. Über ein internes Weisungsrecht (§ 146 GVG) können die Leiter der Staatsanwaltschaften einzelfallweise steuern, ob angeklagt wird oder nicht. Über ein externes Weisungsrecht (§ 147 GVG) können deren Dienstaufsichtsbehörden, die Justizminister, einzelfallweise steuern, ob angeklagt wird oder nicht. Auf Weisung (für die es keine Formvorschriften und meist keinen schriftlichen Beweis gibt) sind nach 1890 die Einleitungen von Ermittlungen wegen Streikteilnahme und – die nach der Erfahrung RGSt 21, 114 sehr aussichtsreichen – Anklagen ausgeblieben.   Es gibt außer dem Strafgesetz § 253 Abs. 4 StGB, das für kollektive Erpressung, worunter auch der Streik fällt, eine mittlere Freiheitsstrafe von 8 Jahren androht, kein Gesetz zum Arbeitskampf. Dies Gesetz allerdings ist, wie alle Strafgesetze, Verbotsgesetz und bei der rechtlichen Bewertung des Streiks im Rahmen des Arbeitskampfs zu beachten.   Zwar wird im Grundgesetz (GG) von einem Recht zu einem Arbeitskampf gesprochen. Der mehrsinnige Arbeitskampfbegriff steht dort allerdings für etwas völlig anderes als den Arbeitskampf, zu dem Gewerkschaften aufzurufen pflegen.   Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht jede Art von Arbeitskämpfen, sondern Arbeitskämpfe zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Arbeitsbedingungen sind die Bedingungen des Arbeitens, Wirtschaftsbedingungen die Bedingungen des Wirtschaftens.   Arbeitskämpfe zur Wahrung und Förderunge sowohl von Arbeitsbedingungen als auch von Wirtschaftsbedingungen sind demnach „Kämpfe“ um oder mit Maßnahmen, die entweder den Standard der Arbeitsbedingungen und der Wirtschaftsbedingungen konstant halten (=wahren). Oder „Kämpfe“ um oder mit Maßnahmen, die sowohl die Bedingungen des Wirtschaften als auch die Bedingungen des Arbeitens verbessern (=fördern). Oder schließlich „Kämpfe“ um Maßnahmen, durch die unter Wahrung der Standards des Arbeitens die Bedingungen des Wirtschaftens – oder unter Wahrung der Standards des Wirtschaftens die Bedingungen des Arbeitens verbessert werden.   Kämpfe mit oder um Maßnahmen, die die Bedingungen des Arbeitens zu Lasten der Wirtschaftsbedingungen verbessern, sowie Kämpfe mit oder um Maßnahmen, die die Bedingungen des Wirtschaftens zu Lasten der Arbeitsbedingungen verbessern, und erst recht Kämpfe mit oder um Maßnahmen, die die Bedingungen des Wirtschaftens und des Arbeitens zu Lasten der Wirtschaftsbedingungen und der Arbeitsbedingungen verändern, erfüllen nicht den Arbeitskampf-Begriff des Art. 9 Abs. 3 GG.   Die hierzulande geläufigen gewerkschaftlichen „Arbeitskämpfe“ sind keine Kämpfe mit oder um Maßnahmen, die die Bedingungen des Arbeitens und die Bedingungen des Wirtschaftens fördern oder doch zumindest wahren.   Anders als der Arbeitskampf in Art. 9 Abs. 3 GG meint gewerkschaftlicher Arbeitskampf nicht Kampf um Optimierung des Arbeitens - und schon gar nicht Optimierung des Wirtschaftens - sondern Kampf der Arbeitenden. Der Begriff Arbeit steht in der Formel vom Konflikt zwischen Kapital und Arbeit für die Arbeitenden in ihrem Klassengegensatz zu den Kapitaleignern – nicht etwa für Arbeitsplätze, Arbeitsverhältnisse oder Arbeitsverträge.   Der gewerkschaftliche Arbeitskampfgedanke geht auf die Vorstellung zurück, daß überall Ausbeutung herrsche, und wer als Ausgebeuteter nicht gegen seine Ausbeuter kämpfe, von diesen ausgebeutet werde. In dieser Weise stünden sich Arbeiter bzw. Arbeit und Kapitalisten bzw. Kapital in einem unausweichlichen Klassenkampf gegenüber. Dieser Kampf gegen Ausbeutung sei als Arbeitskampf unausweichliche Aufgabe der Arbeiterklasse.     Auf die Beschäftigten übt diese Betrachtungsweise allerdings eine geringe Faszination aus – mit abnehmender Tendenz.   Sechs Siebtel der Arbeitnehmerschaft solidarisieren sich nicht mit einer solchen "Klasse" sondern lehnen die Vertretung durch einen Arbeitskampfverband, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Teilnahme an deren Arbeitskämpfen aus guten Gründen ab.   Nur 14 % der Arbeitnehmerschaft sind gewerkschaftlich organisiert (Zahlen aus dem Jahre 2010: iw-Gewerkschaftsspiegel Nr. 1 vom 24.02.2012).   Arbeitskampf wird von den Gewerkschaften propagiert als ein Kampf um die Verbesserung von Verteilungsgerechtigkeit im Verhältnis zu den Arbeitgebern.   Verteilungsgerechtigkeit allerdings, nämlich ein Ausgleich zwischen Menschen, an die zu viel verteilt ist, und solchen, an die zu wenig verteilt ist, wird im Arbeitskampf von den Gewerkschaften überhaupt nicht angestrebt.   Folge des Arbeitskampfes sind Verlust von Arbeit, Vernichtung und Verhinderung von Arbeitsplätzen sowie, als unmittelbare Folge der arbeitskämpferisch erstrittenen Lohnsteigerungen: Preissteigerungen über die gesamte Wirtschaft hinweg, d. h. Geldentwertung. Die Geldentwertung vernichtet laufend Geldvermögen; davon betroffen sind u. a. alle privat sowie über die gesetzliche Altersvorsorge angesammelten Ersparnisse.   Diese Fakten werden von den meisten gesehen und sprechen dagegen, das System Arbeitskampf zu unterstützen. Es rechnet sich nicht.   Zahlenmaterial hierzu finden Sie hier.       Arbeitskampf und Recht     Erpresserischer Arbeitskampf als Selbstjustiz zur Durchsetzung von Gerechtigkeit paßt nicht in unser Recht.   Der Rechtsstaat, in dem wir leben, bietet lückenlosen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten für alle denkbaren Rechtsansprüche, sodaß es für Selbstjustiz, außer in Notwehr- und anderen Situationen, in denen staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, keine Rechtfertigung geben kann.   Obwohl das jedem Juristen geläufig ist, hindert es Arbeitsrichter seit 1955 nicht mehr daran, den Gewerkschaften und ihren Mitgliedern ein Recht auf Arbeitskampf, also ein Recht auf Selbstjustiz zur Durchsetzung von Begehrlichkeiten (sog. „Forderungen“) zuzugestehen.   Daß der Arbeitsrichter dabei gegen sein eigenes Gewissen ankämpfen und eine moralische Hemmschwelle zu überwinden hat, zeigt der prominente Arbeitskampfbefürworter Otto Rudolf Kissel, der vom 01.01.1981 - 31.01.1994 an der Spitze des Bundesarbeitsgerichts gestanden hat, im Vorwort seiner Arbeitskampf-Monographie aus dem Jahre 2002. Er führt in das Thema Arbeitskampfrecht ein mit der Formulierung:   „Der Arbeitskampf ist eine ganz besondere Erscheinung in unserem Arbeitsleben, ist ein historisch entstandenes gesamtgesellschaftliches Phänomen; vieles ist im Arbeitskampfrecht „unstreitig" geworden und hat fast schon Merkposten-Qualität, dennoch ist der Arbeitskampf ein von Zweifeln geschütteltes, unstetes Rechtsinstitut: Denn es ist in unserer Rechtsordnung ungewöhnlich, daß durch die Verweigerung der Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung gezielt Druck auf den Vertragsgegner ausgeübt wird, was für diesen in aller Regel mit erheblichen Schäden verbunden ist und oft auch für unbeteiligte Dritte, nicht immer unbeabsichtigt. Dieser Druck ist das als zulässig anzusehende Mittel, den Vertragsgegner/partner gefügig zu machen für einen Vertragsabschluß, den dieser „freiwillig" nicht will, aber den Vorstellungen des Angreifers möglichst entsprechen soll, und dies mit dem Siegel der Rechtmäßigkeit — ungewöhnlich und jenseits der Vorstellungen des BGB von den Umständen eines Vertragsabschlusses.“     Das am 01.01.1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hatte, ebenso wie alle vorangegangenen Gesetze des Zivilrechts, die Vertragsfreiheit und mir ihr die Freiwilligkeit rechtsgeschäftlichen Handelns zum Gesetz erhoben – strafbewehrt durch § 253 StGB.   Erstmalig 1954 hat in Deutschland ein höchstes Fachgericht die Arbeitsverweigerung, die auf Streikaufruf einer Gewerkschaft erfolgte, für rechtmäßig erklären wollen.   Dies höchste Fachgericht war das 1954 errichtete Bundesarbeitsgericht (BAG). Dort hatte der Erste Senat in einem Rechtsstreit Schwager ./. Nordsee (1 AZR 165/54) über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden, die wegen Teilnahme an einem Streik ausgesprochen worden war, zu dem eine Gewerkschaft aufgerufen hatte.   Der vom Präsidenten des Gerichts Prof. Dr. Hans Carl Nipperdey geführte Erste Senat sah sich auf der Grundlage des geltenden Rechts, das einen „legitimen Streik“ bzw. einen „rechtmäßigen Streik“ bzw. ein „Recht zum Streik“ nicht vorsieht, außerstande, ohne Rechtsfortbildung zu der Feststellung zu gelangen, daß der Streik rechtmäßig ist.   Zur Rechtsfortbildung sah und sieht § 45 Abs. 4 ArbGG vor: „Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.“   Demgemäß ersuchte der präsidentengeführte Erste Senat unter Berufung auf § 45 Abs. 4 Satz 2 ArbGG den unter dem Vorsitz des Präsidenten entscheidenden Großen Senat um ein Rechtsgutachten zu der wie folgt formulierten Rechtsfrage:   1. Ist der von einer Gewerkschaft beschlossene Streik um die Arbeitsbedingungen, der ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch die Arbeitnehmer durchgeführt wird, für den Arbeitgeber ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der streiken­den Arbeitnehmer? 2. Ist der Arbeitgeber nach Beendigung eines gewerkschaftlichen Streiks beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung (Wiedereinstellungsklausel, Maßregelungsverbot) verpflich­tet, die von ihm vorgenommene Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitnehmer gleichmäßig auf alle Streikteilnehmer auszudehnen, sofern ihm für die Ablehnung der Wiedereinstellung nicht andere Gründe als die der vorausgegan­genen Streikbeteiligung zur Seite stehen?   Durch Beschluß vom 28.01.1955 - GS 1/54 - hat der Große Senat die vom vorlegenden Ersten Senat formulierte Rechtsfrage, gestützt auf § 626 BGB (Vertragsbruch als wichtiger Grund), wie folgt beantwortet (Entscheidungsformel des Beschlusses):   1. Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchge­führte Streik um die Arbeitsbedingungen be­rechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeits­verhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen. 2. Macht der bestreikte Arbeitgeber von seinem in Ziffer 1 bezeichneten Recht Gebrauch, so steht die Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeits­kampfes beim Fehlen einer Wiedereinstellungsklausel in seinem unternehmerischen Ermessen. Dies Ermessen darf jedoch nicht offensicht­lich mißbräuchlich ausgeübt werden.   Diese BAG-Entscheidung referiert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung, in der es erstmalig in seiner Rechtsprechung ein Streikgrundrecht annimmt, BVerfGE 84, 212 (Aussperrungsbeschluß), mit folgenden Worten: „Im Beschluß vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291) erkannte er [= der Große Senat des BAG] Streiks, die um günstigere tarifliche Regelungen der Arbeitsbedingungen geführt werden, grundsätzlich als rechtmäßig an.“   Dies ist das Gegenteil dessen, was der Große Senat am 28.01.1955 entschieden hatte, eine Fehlinformation des BVerfG über ein Judikat des Großen Senats des BAG.   Es ist aus einem Text abgeleitet, der als "Leitsätze" mit einer gekürzten Fassung des Beschlusses verbreitet worden ist, aber nicht vom Großen Senat stammt und nicht Bestandteil der der authentischen Gerichtsfassung des Beschlusses ist.   Während die Veröffentlichung des Beschlusses in BAGE 1, 291 ohne Entscheidungsformel erfolgt ist, sind der veröffentlichten Fassung folgende "Leitsätze" in einer Anordnung hinzugesetzt, die vermuten läßt, daß es sich dabei um einen Bestandteil des Beschlusses handelt. Diese der Entscheidungsformel widersprechenden "Leitsätze" lauten:   "(1) Die rechtliche Bewertung des Streiks und des Arbeitskampfes überhaupt muß einheitlich erfolgen und seinem kollektivrechtlichen Wesen gerecht werden. (2) Bei dem legitimen gewerkschaftlichen Streik gibt diese Legitimität der Gesamtaktion ihr entscheidendes rechtliches Gepräge, so daß nicht nur die zum Streik auffordernde Gewerkschaft, sondern auch die daraufhin die Arbeit ohne Kündigung niederlegenden Arbeitnehmer nicht vertragswidrig und nicht rechtswidrig handeln. (3) Der von einer Gewerkschaft beschlossene, von den Arbeitnehmern ohne fristgemäße Kündigung durchgeführte legitime Streik um die Arbeitsbedingungen berechtigt die bestreikten Arbeitgeber nicht zur außerordentlichen fristlosen Einzelentlassung des einzelnen Arbeitnehmers oder mehrerer einzelner Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung. Die GewO § 123 Nr 3, § 124a, HGB § 70, § 72 Abs 1 Nr 2, LArbOV § 16, AllgBergG PR § 82 Abs 1 Nr 3, § 83a, BinSchG § 25, BGB § 626 sind nicht anzuwenden. (4) Bei dem legitimen Arbeitskampf gilt der Grundsatz der Kampfparität und der Freiheit der Wahl der Kampfmittel. (5) Die kollektivrechtlich legitime Aussperrung bedarf keiner Kündigung der Arbeitsverträge, und zwar weder einer befristeten, noch einer fristlosen Kündigung. GewO § 123 Nr. 3 und die entsprechenden Vorschriften (= wie in Leitsatz 3, darunter: BGB § 626) gelten nicht. Auch bestehen bei sofortiger Aussperrung zur Erreichung eines legitimen kollektiven Kampfzieles keine Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs."   Es ist befremdlich, daß ausgerechnet das höchste deutsche Gericht, das BVerfG, eine untadelig rechtmäßige Entscheidung eines höchsten Fachgerichts so zitiert, als habe es den - in Wahrheit von ihm ausdrücklich  abgelehnten - Streik gebilligt.   Denn hätte der Große Senat des BAG so entschieden, wie vom BVerfG fälschlich behauptet, dann hätte – und das wäre ungeheuerlich! –das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluß vom 28.01.1955 ein Recht auf Begehung von Straftaten, nämlich Erpressung (§ 253 StGB) von Verträgen, die ohne den Druckmitteleinsatz an der Vertragsfreiheit der Arbeitgeber scheitern würden, ausgerufen!   Nicht minder unseriös zitieren sowohl die arbeitsrechtliche Fachliteratur als auch das BAG den Beschluß seines Großen Senats, der explizit die Rechtswidrigkeit des Streiks als Vertragsbruch verteidigte, als „Begründung eines Arbeitskampfrechts“ bzw. „Befreiung des Streiks vom Makel des Vertragsbruchs“ (so Säcker in: „Von der offenen Arbeitseinstellung zur verdeckten Betriebsblockade - Der Arbeitskampf im Wandel zum Partisanenkampf“, NJW 2010, 1115. - zum Flashmob-Urteil des BAG v. 22. 9. 2009 - 1 AZR 972/08).   Alle diejenigen, die in dem Beschluß die Begründung eines Arbeitskampfrechts sehen wollen, setzen sich darüber hinweg, daß es in jeder Gerichtsentscheidung neben solchen Textpassagen, die den Willen des Gerichts zum Ausdruck bringen, notwendigerweise auch solche Textpassagen enthalten, die keine Willensäußerungen des Gerichts darstellen, sondern den Vortrag der Kontrahenten referieren. Diese Kontrahenten sind im Falle eines gerichtlichen Rechtsgutachtens nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Vertreter der Rechtsauffassung, von der der vorlegende Senat abweichen will, und der vorlegende Senat. Das Rechtsgutachten hatte folglich im tatbestandlichen Teil seiner Gründe neben der „herrschenden Auffassung“ die vom vorlegenden Senat vorgetragenen Gründe für eine abweichende Rechtsauffassung wiederzugeben – die in der Tat darauf hinauslief, den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien.   Der Zitierfehler des BVerfG wie des Arbeitsrechtlers Säcker besteht darin, die Darstellung dessen, was der Große Senat entschieden hat, nicht der Entscheidungsformel sondern dem gerichtlichen Referat der Rechtsauffassung des vorlegenden Ersten Senats, der der Große Senat nicht gefolgt ist, zu entnehmen.   Dieser Fehler beruhte ganz offenbar nicht auf juristischem Unvermögen. Denn dieser Fehler wurde von Volljuristen begangen, die die Systematik von Gerichtsentscheidungen kennen, zwischen Entscheidungsformel und Gründen zu unterscheiden wissen und sich darüber im klaren waren, daß der Wille des Gerichts – im Falle eines Kollegialgerichts: der Mehrheit des Richterkollegiums – nicht in jedem Satz der Entscheidung, sondern in der eigens dafür vorgesehenen Entscheidungsformel zum Ausdruck gebracht wird.   Wer diesen Fehler nachvollziehen bzw. wissen will, wie der Große Senat wirklich entschieden hat, sollte, wenn er erkennt, daß er einen gekürzten Abdruck ohne Entscheidungsformel vor sich hat, der Darstellung in BAGE 1, 291 mißtrauen, und eine authentische Kopie des Beschlusses beim Bundesarbeitsgericht anfordern.   Daß Anlaß zu Mißtrauen gegenüber amtlichen Sammlungen der Bundesgerichte (bis auf die amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG) besteht, ist unter Juristen geistiges Allgemeingut.   Wie Reinhard Walker in seiner sehr verdienstvollen Arbeit (seiner Dissertation) über Die richterliche Veröffentlichungspraxis in der Kritik detailliert aufzeigt, „wird die Kürzung und Bearbeitung der Entscheidungen nicht nur für Veröffentlichungen in Zeitschriften vorgenommen, sondern sie ist selbst in den amtlichen Entscheidungssammlungen üblich.“ (Abs. 90)   Dies wird als Reduktion auf „die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidungen“ ausgegeben. Das ist allerdings nicht stichhaltig, wenn man bedenkt, daß Gerichte in ihren Entscheidungen grundsätzlich nichts Unwesentliches schreiben, sodaß „der wesentliche Inhalt“ der Entscheidung nur die ungekürzte Entscheidung sein kann.   Dieses Verfahren der Veröffentlichung redigierter Entscheidungen hat sich in den letzten 150 Jahren herausgebildet und entspricht damit der ursprünglichen Aufgabe gerichtlicher Nachschlagewerke, nämlich Innendivergenzen zu vermeiden. Allerdings kann diese Darstellungsweise externe Benutzer der Sammlung, die von den zusätzlichen informellen Kommunikationsbeziehungen der Richter eines Gerichts ausgeschlossen sind, zumeist nur unvollkommen ins Bild setzen.(Abs. 93)   Walker schließt diesen Abschnitt seiner Betrachtungen mit der Feststellung:   Die Konsequenzen aus dieser nicht nur in den amtlichen Sammlungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes üblichen Praxis sind nicht belanglos. So schrieb Blümel bereits 1966 in seinem Beitrag zur "Praxis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen":    Abs. 110 "Wer wie der Verfasser - dank dem Entgegenkommen mehrerer Gerichte - die Möglichkeit hat, die auf einem Rechtsgebiet ergangenen (vollständigen) Entscheidungen kennenzulernen und ihre Veröffentlichung (oder Nichtveröffentlichung) zu verfolgen, macht mitunter erstaunliche Feststellungen".... "Für Wissenschaft und Praxis ist es gleichermaßen unerträglich, wenn auch nur der Verdacht besteht oder bestehen bleibt, daß bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der zuvor beschriebenen Weise manipuliert wird. Abs. 110 f     All das ist Grund genug, dem Studium der in BAGE 1, 291 veröffentlichten Fassung die Arbeit mit der authentische Ursprungsfassung vorzuziehen – die problemlos verfügbar ist.   Die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts überläßt auf Anforderung Entscheidungsabdrucke als elektronisch gespeicherte Dateien (PDF) gegen eine Gebühr von 2,50 Euro pro eMail. So auch den Beschluß vom 28.01.1955 – GS 1/54 – .   Ähnlich wie Säcker und ebenso unseriös verbreitet der nicht minder renommierte Arbeitsrechtler Bernd Rüthers in seinem unter "Standpunkte" veröffentlichten Beitrag der F.A.Z. vom 03.02.2005, S. 16, "Von der Spielbank zum Vabanquespiel? Fünfzig Jahre richterliches Arbeitskampfrecht"   "Am 28. Januar 1955, vor fünfzig Jahren, fällte der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einem Streik in der Hochseefischerei einen epochalen Grundsatzbeschluß, der Streiks und Aussperrungen innerhalb bestimmter Grenzen für zulässig erklärte. Gewerkschaftlich organisierte (nicht "wilde") Streiks sind demnach (nur) erlaubt, wenn sie als letztes Mittel ("ultima ratio") eingesetzt werden, um tariflich regelbare (nicht politische) Ziele zu erreichen."     Eine Pikanterie am Rande: Die – für das Ergebnis der Entscheidung nicht relevant gewordene - Rechtsbeugung Nipperdeys:   Wie oben dargestellt, war aus dem beim Ersten Senat anhängigen Rechtsstreit Schwager ./. Nordsee (1 AZR 165/54) heraus der Große Senat gem. § 45 ArbGG angerufen worden.   Den Vorsitz des Ersten Senats führte ebenso wie – kraft Gesetzes - den Vorsitz des Großen Senats der Präsident des Gerichts Hans Carl Nipperdey.   Als Mitglied des Großen Senats kam er in die Lage, gutachtlich über eine Rechtsfrage beraten und mitentscheiden zu sollen, die er selbst als Vorsitzender des Ersten Senats selbst generiert hatte.   Das begründete bei ihm die Besorgnis der Befangenheit.   Nipperdey hätte von Rechts in dem Verfahren nach § 45 ArbGG wegen seiner Mitwirkung an dem Beschluß des Ersten Senats über die Vorlage an den Großen Senat - und der daraus resultierenden Besorgnis der Befangenheit in der Mitwirkung an dem von ihm selbst veranlaßten Rechtsgutachten - die Selbstablehnung erklären und aus der Mitwirkung an der Entscheidung des Großen Senats ausscheiden müssen.   Belastet mit dieser Befangenheitsbesorgnis war er nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein.   Dadurch, daß er die Selbstablehnung ablehnte und an der Entscheidung  des Großen Senats und damit an der Entscheidung über seine eigene Vorlagefrage mitwirkte, erfüllte Nipperdey den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - wie jüngst ein wegen Rechtsbeugung verurteilter Richter des Landgerichts Freiburg,  der als Mitglied einer Beschwerdekammer über eine Beschwerde entschieden hatte, die von ihm selbst verfaßt worden war; das Urteil gegen ihn ist durch Beschluß des BGH vom 05.08.2009  (1 StR 366/09) bestätigt worden.   Mit dem gesetzlich gebotenen Verzicht auf die Mitwirkung und den Vorsitz im Großen Senat hätte Nipperdey sich allerdings der – ihm als Vorsitzendem zustehenden – Kompetenz zur Regelung der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats begeben.   Diese Kompetenz war ihm wichtig. Eröffnete sie doch die tatsächliche Möglichkeit, die Art der Veröffentlichung durch Bearbeitung des Beschlusses vor der Übergabe der Druckunterlagen an den Verlag zu steuern, bei dem die Sammlung der Entscheidungen des BAG erschien. Diese Befugnis schloß den Entwurf von Leitsätzen ein, die dann nach seinen Vorgaben mit dem bearbeiteten Beschluß abzudrucken waren.   Daß eine Entscheidung mit Leitsätzen veröffentlicht wird, sieht das Gesetz zwar nicht vor, ist aber seit alters her üblich und grundsätzlich sinnvoll. Leitsätze, die jeweils ein richterliches Mitglied des Gerichts formuliert, liefern Stichwörter für die Indizierung, also das Auffinden der Entscheidung in thematisch geordneten Verzeichnissen, die den Richtern und sonstigen Rechtsanwendern als wichtige Arbeitshilfen zur Erschließung des Rechts zur Verfügung stehen. Diese Stichwörter können – auch das ist unbedenklich und sinnvoll – ganze Rechtssätze enthalten, die eine Entscheidung herausgearbeitet hat.   Es ist freilich ein Gebot richterlicher Korrektheit, die Leitsätze so zu formulieren, daß sie das Ergebnis der richterlichen Willensbildung, die in der Entscheidung unter besonderer Berücksichtigung der besonders wichtigen Entscheidungsformel zum Ausdruck kommt, richtig reflektieren.   Um sich der Möglichkeit nicht zu begeben, Leitsätze zu entwerfen, und so, wie dann geschehen, verfahren zu können, sah er von der Selbstablehnung ab und nahm trotz Befangenheit an der Beratung und Entscheidung des Großen Senats über das von ihm selbst formulierte Petitum des vorlegenden Ersten Senats teil.   Es ging ihm darum, für den Fall, daß der Große Senat der Zielvorstellung des vorlegenden Ersten Senats nicht folgen sollte, mit der Machtfülle des Vorsitzenden des Großen Senats wenigstens über die Leitsätze die Rechtsprechung zum Arbeitskampf in Richtung auf ein Arbeitskampfrecht steuern zu können.   Wie breit der Standpunkt, von dem Nipperdey Gewerkschaften und SPD zuliebe abweichen wollte, noch im Jahre 1955 in der Richterschaft der Arbeitsgerichte und darüber hinaus fundiert war, weisen die Entscheidungsgründe des Beschlusses aus mit den Feststellungen, daß "Arbeitskämpfe unerwünscht" seien, "weil sie volkswirtschaftlichen Schaden mit sich bringen", und einer "durchaus überwiegenden, bisher herrschenden Meinung", daß "die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt" wird, "wenn der Arbeitnehmer, ohne fristgerecht zu kündigen, sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht, noch durch Verbandsbeschlüsse der Gewerkschaften noch durch einen Vorrang des Kollektivrechts ausgeschlossen. Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige (vgl. besonders §§ 123 Ziff. 3 GewO, 72 Ziffer 2 HGB und 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet."   Zu Unrecht wird von dem Beschluß des Großen Senats vom 28.01.1955 behauptet, er, der Beschluß, werde in der Arbeitsrechtsliteratur und –judikatur „viel zitiert“.   Doch es ist in Wahrheit gar nicht der Beschluß selbst, der zitiert wird, sondern es sind die "Leitsätze", die nicht von dem Gericht, nämlich dem Plenum des 10-köpfigen Großen Senats, beschlossen worden sind. In BAGE 1, 291 ist ein Torso des Beschlusses mit dem außerhalb des Großen Senats geschaffenen Text der Leitsätze so zusammengeführt, daß das Ensemble als Entscheidung des Großen Senats wird. Es sei denn, der Leser ist Gerichtsinsider, der die Grundstruktur von Gerichtsentscheidungen kennt, und daher argwöhnt, daß es sich bei dem Abdruck in BAGE 1, 291 um eine Kollage von Texten unterschiedlicher Provenienz handelt.   Wo immer in der "arbeitskampfrechtlichen" Literatur durch Nennung seines Aktenzeichens „GS 1/54“ zitierend auf diesen Beschluß verwiesen zu werden scheint, wird in Wahrheit auf einen verfasserlosen, anonymen Text zugegriffen, der als Veröffentlichungsverfügung mit „Leitsätzen“ in die Gerichtsakten gelangt ist.   Wer den Beschluß des Großen Senats des BAG vom 28.01.1955 - GS 1/54 - authentisch kennenlernen will, darf sich über diesen Beschluß nicht aus der Sekundärquelle BAGE 1, 291 unterrichten, sondern muß sich an die authentische Gerichtsfassung des Beschlusses halten, die ihm die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts auf Anforderung gern zur Verfügung stellt.   Und wenn die Entscheidungsformel des Beschlusses vom 28.01.1955 den Inhalt der Leitsätze gehabt hätte, hätte sie über die Causa Schwager ./. Nordsee (1 AZR 165/54) hinaus keine Bindungswirkung entfalten können. Sie hätte  bei der Rechtsanwendung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetz von keinem Richter beachtet werden dürfen, Art. 20 Abs. 3 GG.   Dies zu erforschen und zu lehren, ist Aufgabe der Rechtswissenschaft - die indes darüber geflissentlich und solidarisch – eigentlich unverständlich - schweigt.   Der vom Großen Senat in den Gründen des Beschlusses einhellig getroffenen Feststellung „Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen“,   hat die spätere Arbeitskampfrechtsprechung nie widersprochen. Und an der Richtigkeit dieser Feststellung, die von Adolf Weber in „Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit“ (Mohr/Siebeck, 1910 bis 1954) sorgfältig begründet worden war.   Dies alles läßt daran zweifeln, daß je ein Arbeitskampfrechtler von der Richtigkeit der Annahme eines Arbeitskampfrechts überzeugt gewesen ist.   Denn mit der Unerwünschtheit der Arbeitskämpfe und den Grundrechtsverletzungen der streikweisen Erpressung läßt sich nicht plausibel begründen, warum Arbeitskämpfe entgegen dem durch sie verletzten Straf-, Zivil- und Verfassungsrecht nicht als rechtswidrig bewertet werden dürfen.   Will der "Arbeitskampfrechtler" den rechtswidrigen, allgemein unerwünschten Arbeitskampf "vom Makel der Rechtswidrigkeit befreien": weil er Schäden mit sich bringt? Und weil er Gesetze verletzt? Kaum vorstellbar.   Die einzigen, die ohne Rücksicht auf die Schäden, die den Arbeitnehmern und anderen dadurch entstehen, ein „Streikrecht“ brauchen, sind die Gewerkschaften.   Gewerkschaften sind nicht nur die Dramaturgen der Streiks, sondern Gewerkschaften haben daneben eine andere wichtige Funktion: sie verfügen seit langem über Macht und Einfluß, Beamten-, Richter- und Politikerkarrieren  zu protegieren.   Ohne gewerkschaftliches Wohlwollen hätten auch zum Beispiel die beiden Mitwirkenden an BVerfGE 84, 212, dem BVerfG-Beschluß, in dem 1991 das BVerfG erstmalig eine Verfassungsgarantie für den Streik angenommen hat (im Gegensatz zu BVerfGE 50, 290, das 1979 eine verfassungsrechtliche Gewährleistung des Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystems abgelehnt hat), Roman Herzog und Thomas Dieterich, die darin für die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines Streikrechts eingetreten sind, ihren Sprung in die Präsidentenämter nicht geschafft: Dieterich avancierte vom Richter am BVerfG zum Präsidenten des BAG, Roman Herzog vom Präsidenten des BVerfG zum Präsidenten der Republik.   Wie diese beiden Beispiele zeigen, gibt es Richter, die bereit sind, sich um des Wohlwollens eines potentiellen Förderers der persönlichen Karriere willen über das Recht hinwegzusetzen und dabei billigend in Kauf zu nehmen, daß Schädiger unter Haftungsfreistellung unerwünschte Schäden gigantischen Ausmaßes vorsätzlich verursachen können – für die nicht nur die Verursacher sondern auch diese Richter nicht haften.   Wer um solcher Ziele willen Recht beugt, kommt lege lata für das Amt des Hochschullehrers ebenso wie für das des Richters nicht in Betracht. Seine Entfernung aus dem Amt ist gesetzlich vorgesehen, wie hier dargestellt.   Wer allerdings auf diese Weise sein Amt verloren hat, kommt auch für die Karriere nicht mehr in Betracht, um deretwillen er sich durch Rechtsbeugung um das Wohlwollen eines Gönners bemüht hatte.           © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt]     Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/index.php?ac tion=webprofile&name=Wolfgang+H%C3%B6fft&numb er=69024&result_id=72b2fbf45d37fc519490f3e546 6f90c7&abs=1     Zuletzt bearbeitet: 13.02.2014
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Die Psychologie des Betrogenwerdens ist das Know-how des Betrügers: eine Betrachtung über die beiden Kerngeschäfte der Gewerkschaften, und über ihr kreatives Tool: die Illusion der sozialen Gerechtigkeit

Wie kommt es, daß sich die politische Klasse in Ehrfurcht verneigt vor (1)den Hauptakteuren eines Vorgangs, der die von niemandem gewünschte Reduzierung von Wertschöpfung, Geldwert und Beschäftigung bewirkt, dem Arbeitskampf, (2)den Rädelsführern eines Vorgangs, der nach § 253 Abs. 4 StGB als Bandenerpressung strafbar ist, (3)den Hauptakteuren eines Vorgangs, dem das Bundesarbeitsgericht, Großer Senat, attestiert, daß er „allgemein unerwünscht ist, weil er volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringt“ (BAG GS 1/54 – Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1955), (4)den Hauptakteuren eines Vorgangs, den sechs Siebtel der Arbeitnehmer ablehnen (!), (so geschehen 2009 beim Festakt zu Ehren des DGB im Konzerthaus am Berliner Gendarmenmarkt)?       Vorweg: Faktum ist, daß Streik gemäß § 253 Abs. 4 StGB als Bandenerpressung strafbar ist und sechs Siebtel der Arbeitnehmer gegen den Streik, gegen die Teilnahme am Streik und gegen die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sind. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Arbeitnehmerschaft liegt bei 14 %.   Faktum ist auch – und das dürfte der Grund für die arbeitskampf- und gewerkschaftsfeindliche Haltung der Arbeitnehmerschaft sein – daß die Tariferhöhungen als Kostensteigerungen Arbeitsplätze kosten. Faktum ist drittens, daß Tariferhöhungen die Lohnpreisspirale in Bewegung halten, nämlich Preise anheben, die wiederum Löhne in die Höhe treiben, die wiederum Preise in die Höhe treiben und so fort. Da etwa. 50.000 Tarifverträge jährlich an dieser Lohn- und Preistreiberei beteiligt sind, erfaßt die laufende Preiserhöhung praktisch die gesamte Wirtschaft – und damit sämtlich Warenkörbe der Inflationserrechnung der Deutschen Bundesbank. Das trifft geldentwertend Bargeld und Sichteinlagen der privaten Haushalte in folgenden Dimensionen.   Die liquiden Ersparnisse der Deutschen, nämlich das Geldvermögen der privaten Haushalte (Bargeld und Einlagen), beliefen sich im 4. Vj. 2011 auf 1927,5 Mrd. € (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Dezember 2012, Seite 117). Das entspricht einem deutschen Prokopf-Geldvermögen von 24.093,75 €. Geldvermögen ist inflationsempfindliche Kaufkraft. Durch eine beispielsweise 2 %ige Inflation werden in einem Jahr 38,55 Mrd. € dieser Kaufkraft vernichtet.   Die Arbeitnehmerentgelte (Bruttogehälter plus Arbeitgeberanteile) für das 2011 beliefen sich auf 1326,30 Mrd. € (Statistisches Bundesamt). Davon sind ca. 55 % = 729,465 Mrd. € kaufkraftwirksam (Nettolöhne).   Wenn nun in diesem Zahlenbeispiel nach der Gesetzmäßigkeit der Preis-Lohn-Preis-Spirale eine 2 %ige tarifvertragliche Entgelterhöhung um 26,526 Mrd. € (die allerdings die Nettolöhne nur um 14,5893 Mrd. € steigen läßt) über eine entsprechende allgemeine Preiserhöhung eine 2 %ige Inflationsrate auslöst, verliert dadurch das o.g. private Geldvermögen einen Wert von 38,55 Mrd. € (=  2 % von 1927,5 Mrd. €).   Während private Haushalte, überwiegend Arbeitnehmerhaushalte, durch eine 2 %ige Tariflohnerhöhung 14,59 Mrd. € zusätzlicher Kaufkraft im Jahr gewinnen, verlieren sie imselben Zeitraum durch die von ihnen selbst generierte Inflation 38,55 Mrd. € ihrer baren Ersparnisse. Ebenso und zusätzlich schmälert die Geldentwertung alle vom Staat in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Menschen angesammelten Altersrücklagen.   Fazit: Nicht nur diejenigen, die jede Tarifrunde den Arbeitsplatz kostet, sondern auch   die nominal Begünstigten verlieren durch jede Tariferhöhung mehr, als sie gewinnen. Niemand, der darüber nachdenkt, kann das wollen. Erfreulicherweise denken sechs Siebtel der Arbeitnehmer darüber nach und lehnen das Arbeitskampfwesen und die Gewerkschaften ab.     Zur Frage nun, warum es überhaupt Befürworter dieses Massenschädigungsvorganges gibt: Eine erste Antwort, betreffend Gewerkschaften und Politeker, ist: Weil dieser Vorgang, das Arbeitskampfwesen, im Bewußtsein einer – von den Politikern weit überbewerteten – öffentlichen Meinung seine Legitimation aus der in der öffentlichen Meinung positiv konnotierten „sozialen Gerechtigkeit“, zu beziehen scheint. Und weil diejenigen, die den Arbeitskampf als ein Werk sozialer Gerechtigkeit sehen, dessen oben beschriebene Wirkungen nicht in den Blick nehmen. Daß diejenigen, die den Arbeitskampf als ein Werk sozialer Gerechtigkeit preisen, dessen oben beschriebene Wirkungen nicht thematisieren, hat seine Erklärung entweder darin, daß sie die Wirkungs- und Kausalzusammenhänge wirklich nicht erkennen und dem Irrtum erliegen, durch den erpresserischen Zugriff auf fremdes Vermögen, nämlich das der Unternehmer, die eigene Vermögenslage verbessern zu können. Was dann diese Erpressung rechtfertigt. Oder die Thematisierung der wahren Wirkungen der erpreßten Tariferhöhungen wird betrügerisch gezielt vermieden, um zu vermeiden, daß diejenigen, die betrügerisch zur Beitragszahlung an eine Gewerkschaft gewonnen werden sollen oder gewonnen sind, die Irrtümer, die den Beitritt zur Gewerkschaft sinnvoll erscheinen ließen, erkannt werden. Jeder Betrogen ist seinem Betrüger durch seine Irrtümer, so auch den, die wahren Wirkungen des Arbeitskampfwesens nicht zu erkennen, ausgeliefert. Das Erkennen von Illusionen ist das Handwerkszeug jedes Betrügers. Gewerkschaften sind eine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Ausbeutern und Ausgebeuteten. Der Ausbeuterklasse innerhalb der Gewerkschaft gehören die hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionäre an, deren Kerngeschäft darin besteht, die beitragzahlenden Mitglieder betrügerisch auszubeuten, indem sie sie durch Pflege und Förderung von Illusionen und die Propagierung des Arbeitskampfes als eines – in Wahrheit untauglichen - Mittels zur vermeintlichen Verbesserung der Vermögenssituation dazu motivieren, monatlich 1 % ihres Bruttoeinkommens Mitgliedsbeiträge) an die Betrüger zu zahlen. Daß die Ausgebeuteten die für sie selbst nachteiligen Wirkungen des Arbeitskampfes nicht erkennen, hat seinen Grund darin, daß Wirkungs- und Kausalzusammenhängen zwischen einzelnen sichtbaren Phänomenen sich häufig der Wahrnehmung nicht unmittelbar sondern erst durch forschendes Denken, durch Rückschlüsse und Deduktionen, und damit nur demjenigen erschließen, der aktiv danach forscht. Die Initiative, danach zu forschen, ist keine Selbstverständlichkeit und findet bei vielen Menschen nicht statt. Wer nach dem Zusammenhang zwischen Tariflohnerhöhung, Arbeitskostenerhöhung und Preiserhöhung nicht sucht, der erkennt ihn nicht. D. h. für einen solchen Menschen, der „nur glaubt, was er sieht“, stehen die Tariflohnerhöhung und die anschließende Preiserhöhung als unzusammenhängende Ereignisse nebeneinander. Ohne daß bei dieser Betrachtung der Gedanke aufkommt, daß durch Wegfall der Tariflohnerhöhung auch der Anlaß für die Geldentwertung treibende Preiserhöhung wegfiele. Dem, der nur glaubt, was er sieht, erschließt sich nur die Hälfte der Realität. Die große Welt der Kausalzusammenhänge bleibt dem Auge verborgen. Zusammenhänge zwischen wahrnehmbaren Ursachen und wahrnehmbaren Wirkungen sind eine Realität, die sich dem Menschen nur virtuell, in abstracto, erschließen kann. Und das geschieht nicht automatisch sondern nur, soweit der Mensch dies will und sich forschend darum bemüht, zu ergründen, was woher kommt und was wohin führt. Wer nicht aus eigenem Antrieb die deduktive Ergründung von Zusammenhängen betreibt sondern die sichtbaren Phänomene als ein Nebeneinander unzusammenhängender Fakten auf sich beruhen läßt, ist zugänglich für die Heilslehren von Gauklern, die ihm Zusammenhänge nach ihren eigennützigen Zielen erklären – wie wir dies von den Bankberatern kennen, die arglosen Geldanlegern Derivate von Lehman Brothers angedreht haben. Die Anpreisung der angeblichen Vorteile des Arbeitskampfes erfolgt inzwischen seit vielen Generationen im Glanze des Mythos der „sozialen Gerechtigkeit“, einer höchst nebulösen Verheißung. Auf die Frage „Geht nach Ihrer Meinung alles gerecht zu?“ würden sicher 100 % der Befragten mit Nein antworten. Beispiele für Ungerechtigkeit hat jeder zur Hand. Zum Beispiel: Daß sich beim Anstehen an der Abendkasse jemand vordrängelt und deshalb bevorzugt mit den heiß begehrten Eintrittskarten bedient wird. Aus solchen und ähnlichen Einzelfällen, so zahlreich sie auch sein mögen, wird sich sicherlich kein politisches Programm herleiten lassen. Solche Ungerechtigkeiten werden den programmatischen Handlungsbedarf keiner politischen Partei prägen können. Ein politischer Appell „Gegen Ungerechtigkeit und für Gerechtigkeit!“ wird, weil er nichts konkret anspricht und im Allgemeinen und Abstrakten bleibt und keine Änderung des Umstandes verspricht, daß andere mehr haben als ich selbst, aktiv mitdenkende Wähler nicht für die Partei einnehmen können, die das proklamiert.   Das Gerechtigkeitsversprechen, wird, soweit es bei Leichtgläubigen seine wohltuende Suggestion entfaltet, verlockend, weil es ein Ambiente suggeriert, in dem sich Menschen, die neidvoll auf Bessergestellte schauen, als die Zukurzgekommenen, die ausgleichende Hilfe verdienen, gern wiederfinden würden. Das trifft die Sehnsucht nach die Gerechtigkeit, die daran anknüpft, daß andere mehr haben als ich und ich als ungerecht empfinde, weniger zu haben als andere. Dies emotionale Moment nutzt seit Generationen der Karl-Marx-gestützte Sozialismus, aus dem alle politischen Parteien einen Teil ihrer Wahlversprechen schöpfen. Stärkster Führer dieser Bewegung ist die SPD. Die derzeit einzige Ausnahme ist die AfD.   Marx sieht das gesellschaftliche Leben in einem Klassenkampf, nämlich einem Dauerkonflikt zwischen strukturell überlegenen Ausbeutern und strukturell unterlegenen Ausgebeuteten. Er sieht die Unternehmer/Arbeitgeber in der historischen Rolle der Ausbeuter und deren Mitarbeiter/Arbeitnehmer in der historischen Rolle der Ausgebeuteten. Diese marx’sche Sicht der Dinge gebietet in marx’scher Logik den Unterlegenen/Ausgebeuteten, solidarisch organisiert gegen die Ausbeuterklasse um einen Ausgleich zu kämpfen.   Dies wird durch den Sozialismus in Parteigestalt beispielhaft umgesetzt in dem 1959 beschlossenen Godesberger Programm der SPD, der in Deutschland am stärksten ausgeprägten Kraft des Sozialismus.   Dies Programm enthält im Abschnitt „Einkommens- und Vermögensverteilung“ die Feststellung „Einkommen und Vermögen sind ungerecht verteilt.“   Dieser Satz hat es in sich. Er enthält drei Komponenten: (1) Einkommen und Vermögen sind ungleich. (2) Die Ungleichheit ist Ergebnis einer Verteilung. (3) Das Verteilungsergebnis wird rechtlich bewertet als ungerecht.   Während die Feststellung der Ungleichheit Wirklichkeit beschreibt, verläßt die Feststellung der Verteilung den Boden der Realität. Sie nennt statt der Tatsache, daß die Menschen im Mühen um Einkommen und Vermögen unter unterschiedlichen Bedingungen mit unterschiedlichen Beiträgen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, eine andere, eine unzutreffende Ursache als Grund für die Ungleichheit der Vermögen und Einkommen: einen Vorgang der Verteilung. So als ob die Individualeinkommen nicht individuell als jeweils individuelles Korrelat eines individuellen Beitrags zu einer individuellen oder betrieblichen Wertschöpfung sondern durch die Aufteilung eines „gesellschaftlichen“ Gesamteinkommens entstünden, und die Individualvermögen durch die Aufteilung eines gesellschaftlichen Gesamtvermögens entstünden. Bei dieser Verteilung bzw. Aufteilung würden die Menschen nicht gleichmäßig sondern ungleich bedacht. Das sei ungerecht. Daraus resultiere die Ungleichheit der Einkommen und Vermögen. Mit „ungerecht verteilt“ stellt die SPD keinen Maßstab für Gerechtigkeit auf, sondern sie artikuliert in Wahrheit nur ein bei jedem generierbares dumpfes Unbehagen darüber, daß andere mehr haben als man selbst. Auf dies Unbehagen reagiert die SPD, indem sie als Ziel sozialdemokratischer Politik Veränderungen zugunsten kleinerer Einkommen und Vermögen auf Kosten größerer Einkommen und Vermögen in Aussicht stellt bzw. fordert. Dabei projiziert die SPD, soweit sie politischen Handlungsbedarf aufzeigen will, das Gegensatzpaar von Reich und Arm auf das Gegensatzpaar von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, um letzteren den Weg der kollektiven Erpressung (ungeachtet der Strafbarkeit des Streiks als Erpressung spricht die SPD von „Streik“ und „Streikrecht“) als Mittel der Herstellung von mehr Gerechtigkeit zu weisen. Im Abschnitt „Die Gewerkschaften in der Wirtschaft“ heißt es dazu: „In der heutigen Wirtschaft sind die Arbeitnehmer denen ausgeliefert, die die Kommandostellen der Unternehmen und ihrer Verbände besetzen, wenn sie ihnen nicht in unabhängigen Gewerkschaften ihre solidarische, demokratisch geordnete Kraft entgegenstellen, um die Arbeitsbedingungen frei vereinbaren zu können. Das Streikrecht gehört zu den selbstverständlichen Grundrechten der Arbeiter und Angestellten.“   Im Berliner Programm der SPD - Grundsatzprogramm von 1989 - streitet die SPD für Streik und Gewerkschaften mit den Worten „Tarifautonomie ist ein zentraler Bestandteil der Demokratie. Wir werden sie gegen jeden Angriff verteidigen. Tarifverträge, die die Rechtsstellung der einzelnen Arbeitneh­mer sichern und stärken, erfordern starke streikfähige Gewerkschaften. Organisations­freiheit und Streikrecht sind unverzichtbar.“   Dies gibt nicht die Einschätzung aller wieder, sondern ist ein erstarrtes, von einer Minderheit auswendig gelerntes, Dogma des Sozialismus. Selbst die Arbeitnehmer, die in diesem Programmsatz als Nutznießer „streikfähiger Gewerkschaften“ beschrieben werden, lohnen mehrheitlich den Arbeitskampf und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Arbeitnehmerschaft beträgt gerade mal 14 %. Die intelligenteren sechs Siebtel der Arbeitnehmer sind Gegner der Gewerkschaften und des Arbeitskampfes. Und zwar nicht nur, weil sie dagegen sind, sich an Straftaten (Streik ist als Erpressung strafbar, § 253 Abs. 4 StGB) zu beteiligen, sondern sicher ebenso deshalb, weil die Schäden nicht wollen, die sich Arbeitnehmer durch den – wie Adolf Weber den Arbeitskampf nennt – „Selbstvernichtungskampf“ der Gewerkschaften zufügen.   Während F. A. von Hayek zu Recht von einer „Illusion der sozialen Gerechtigkeit“ bzw. von einer „Fata Morgana der sozialen Gerechtigkeit“ spricht, steht soziale Gerechtigkeit in Teilen der öffentlichen Meinung für ein Gütesiegel, das zu hinterfragen einem Sakrileg gleichkommt. Was sie als sozial gerecht bewertet, setzt die Thematisierung durch die Medien nicht in Relation zu den Schäden, die es anrichtet. Und mit der Bewertung als sozial gerecht schließen die Medien das so Bewertete die Bewertung am Maßstab von Recht und Gesetz vorbehaltlos aus.   Freilich ist die Bildung einer öffentlichen Meinung seiner Natur nach kein Erkenntnisprozeß. Die Medienmeinung ist auch kein Spiegel dessen, was die Menschen denken oder was deren Mehrheit denkt und für richtig hält. Die literarische Leistung der Presse ist keine Wissenschaft und nicht zwangsläufig ein Vorgang der Wahrheitsfindung. Das Richtige und Wahre findet man nicht notwendigerweise in den für den möglichst einträglichen Verkauf geschriebenen Medien. Daß die allgemeinen Medien gegenüber dem Streik keine kritische Haltung einnehmen und über Arbeitslosigkeit und Geldvermögensentwertung als Wirkungen des Arbeitskampfes nicht berichten, ist grundsätzlich daraus verständlich, daß die beiden großen Organisationen journalistischer Interessenvertretung, die DJU und die DJV, ausweislich ihrer Satzungen den – nach § 253 Abs. 4 StGB strafbaren – Streik als geeignetes Instrument der Wahrnehmung ihrer Interessen ansehen – u. a. weil sie die dessen für sie selbst nachteiligen Wirkungen nicht sehen.         © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt]     Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=c49d20b137b1097ddd7f730e7 9c029f7   Zuletzt geändert: 14.10.2013  
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Betrugserlöse bilden die Finanzausstattung der Gewerkschaften, Erlöse aus der betrügerischen Vermögensberatung ihrer Mitglieder

    Die Vermögensberatung durch Anlageberater, die ihren Kunden betrügerisch wertlose Lehman-Zertifikate verkauften, ist noch in Erinnerung. Der Betrug flog auf mit der Lehman-Pleite und endete damit, daß die Opfer dieser Vermögensberatung einen Teil des angelegten Geldes endgültig verloren hatten. Es gab am Ende eine Rückzahlung.     Anders ist die nicht minder betrügerische Vermögensberatung der Gewerkschaftler durch ihre Gewerkschaften. Sie raten gegen ein Honorar in Gestalt eines dauernden monatlichen „Mitgliedsbeitrages“ in Höhe von 1 % des Bruttoarbeitseinkommens zu einer Bereicherung ohne Vermögensvorteil, an der die so Beratenen obendrein noch durch Teilnahme an Straftaten („Bandenerpressung“ in der Diktion des § 253 StGB sowie Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, § 129 StGB) mitwirken sollen.   Während für die Lehmann-Zertifikate mit einer besonders hohen Rendite geworben wurde, die objektiv gar nicht erreichbar war, wird für die gewerkschaftlich organisierte Bereicherung ohne Vermögensvorteil geworben mit „Streik zur Erreichung besserer Arbeitsbedingungen“, „Verbesserung der Verteilungsgerechtigkeit“ und „sozialem Ausgleich“.     Streik ist das Kerngeschäft der allermeisten Gewerkschaften.   Zum Streik befindet Otto Rudolf Kissel, weiland Mitglied der SPD und Präsident des Bundesarbeitsgerichts, in seinem Arbeitskampfrecht rechtskundig:   Es dränge sich "beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung ( § 253 StGB), der es unter Strafe stellt", wenn jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern ( § 253 StGB) (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).     Mit „sich zu Unrecht bereichern“ spricht Kissel in der Diktion des Gesetzes den Geschäftsgegenstand des Geschäftsmodells an, das Gewerkschaften in der Variante des „Streiks für bessere Arbeitsbedingen“ für ihre Mitglieder entwickelt haben. Und wofür Streikende als Erpresser abgeurteilt worden sind, RGSt. 21,114.     In der Gewerkschaftsvariante „Streik“ weicht die Bereicherung allerdings von der idealtypischen erpresserischen Bereicherung nach § 253 StGB bemerkenswert ab:   Während der idealtypische Erpresser seine Tat so plant, daß er durch die Bereicherung sein Vermögen mehrt, wird der gewerkschaftliche Erpresser, obwohl er die Bereicherung sogar alle 18 Monate wiederholt, durch die tatplangemäße Bereicherung ärmer.   Es kommt zu dieser grotesken Vermögensminderung durch erpresserische Bereicherung, indem Sehnsüchte nach „Verteilungsgerechtigkeit“ und „sozialem Ausgleich“ von Gewerkschaften ausgebeutet und bedient werden mit dem Versprechen, dafür einzutreten, wobei Erpressung in der Gestalt von Streiks als „sozialer Ausgleich“ und als Weg zu „mehr Verteilungsgerechtigkeit“ angepriesen werden. Während nach der Mechanik der – manchen Arbeitnehmern nicht geläufigen - Preis-Lohn-Preis-Spirale, die durch Streiks in Schwung gehalten wird, mit jeder Bereicherung das Vermögen der Bereicherten durch Geldentwertung geschmälert wird.     Der aus den erpreßten Tariferhöhungen über Preiserhöhungen resultierende Geldentwertungsschaden wird gern übersehen, ist aber beachtlich und aus öffentlich zugänglichen Statistiken einfach darzustellen: Die liquiden Ersparnisse der Deutschen, nämlich das Geldvermögen der privaten Haushalte (Bargeld und Sichteinlagen), beliefen sich im 4. Vj. 2011 auf 1927,5 Mrd. € (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Dezember 2012, Seite 117). Geldvermögen ist inflationsempfindliche Kaufkraft. Durch beispielsweise eine 2 %ige Inflation werden in einem Jahr 38,55 Mrd. € dieser Kaufkraft vernichtet. Die Arbeitnehmerentgelte (Bruttogehälter plus Arbeitgeberanteile) für das 2011 beliefen sich auf 1326,30 Mrd. € (Statistisches Bundesamt). Davon sind ca. 55 % = 729,465 Mrd. € kaufkraftwirksam (Nettolöhne). Wenn nun in diesem Zahlenbeispiel nach der Gesetzmäßigkeit der Preis-Lohn-Preis-Spirale eine 2 %ige tarifvertragliche Entgelterhöhung um 26,526 Mrd. € (die allerdings die Nettolöhne nur um 14,5893 Mrd. € steigen läßt) über eine entsprechende allgemeine Preiserhöhung eine 2 %ige Inflationsrate auslöst, verliert dadurch das o.g. private Geldvermögen einen Wert von 38,55 Mrd. € (=  2 % von 1927,5 Mrd. €). Während also die privaten Haushalte durch eine 2 %ige Tariflohnerhöhung 14,59 Mrd. € Kaufkraft gewinnen, verlieren ebendiese privaten Haushalte, überwiegend Arbeitnehmerhaushalte, durch die von ihnen selbst generierte Inflation 38,55 Mrd. € ihrer baren Ersparnisse. Diese Geldentwertung/Inflation resultiert unausweichlich und ganz überwiegend aus der Tariferhöhungsdynamik von derzeit ca. 67.000 ins Tarifregister eingetragenen gültigen Tarifverträgen. Zwei Drittel der Entgelt-Tarifverträge unter ihnen (die eine durchschnittliche Vertragslaufzeit von 18 Monaten haben) werden im Jahr durch neue ersetzt, stets mit einem Aufwärtstrend, nämlich getragen von dem Willen der treibenden Gewerkschaftsmitglieder: „Wir wollen mehr Lohn“. Eine der Folgen jeder Tariflohnerhöhung ist eine unternehmensseitige Überwälzung der gestiegenen Arbeitskosten auf die Produktpreise, eine andere der Tariferhöhungsfolgen ist die Einsparung von Arbeitsstellen. Der Geldentwertungsschaden übertrifft den Nominallohnvorteil der einzelnen Begünstigten einer Tariferhöhung so dramatisch, daß sich für die Streikenden das Arbeitskampferpressungsgeschäft objektiv nie rentieren kann. Hierzu unter dem Schlagwort vom „sozialen Ausgleich“ erfolgreich zu raten, erfordert auf Seiten der Gewerkschaften hohes verkäuferisches Geschick und eine hohe kriminelle Energie zum Betrug (§ 263 StGB).   Erpressung (Streik) ist das Kerngeschäft der Gewerkschaften – und Betrug ihre Akquisitionsmethode.   Allerdings ist die amtswegige Verfolgung sowohl des Betruges wie der Erpressung bisher ein schöner rechtsstaatlicher Traum. Die Verfolgung findet bisher – Legalitätsgrundsatz hin Rechtsstaat her - nicht statt.       © Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt [Das Recht zur Nutzung unter Verfasserangabe ist jedermann eingeräumt] Link zu diesem Beitrag: http://person.yasni.de/wolfgang+hoe fft+69024?result_id=c5de48f7988bce85ddba3f55b 3037214 Zuletzt bearbeitet: 05.10.2013  
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