Yasni Exposé von Hugo Haubold

Person-Info

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Hugo Haubold, 97, Rentner @ ./., Pfäffikon ZH

Geburtsname: Haubold, Spitzname: Querulant, Land: Deutschland, Sprache: Deutsch
Ich biete: Europäischer Gerichtshof Für Menschenrechte Avenue de l’Europe F – 670785 Strassburg Sehr geehrte (r) Frau Gerichtspräsidentin, Herr Gerichtspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Richter Klage gegen den Rechtsstaat Schweiz, bzw. Kanton Zürich/CH. Im Interesse der Oeffentlichkeit, im Interesse der rechtlosen Menschen im Kanton Zürich die eine faire, unabhängige, gerechte und ehrliche Rechtssprechung beanspruchen dürfen, erhebe ich gestützt auf Art. 6 EMRK: „Recht auf ein faires Verfahren“ in Verbindung mit Art 8, Ziff. 1 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Und Art. 9 BV: “ Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden beantrage ich: Es sei die Verfügung vom 18.01.2007, zugestellt am 15.01.2007, des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich, Herrn lic.iur. Ph. Küng, Beilage 1 Klage vom 09.03.2006 Beilage 2 aufzuheben und anzuordnen, dass die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Verdacht des Betruges und des Wuchers gegen: „sunrise“ TDC Switzerland AG Thurgauerstrasse 60, 8050 Zürich, unverzüglich anhand genommen wird. Gestützt auf $ 31 STPO beantrage ich zudem: Es sei Herr Beat Moser Executive Director Legal & Regulatory als Zeuge zu befragen: Welcher Sachbearbeiter von „sunrise“ hat die INKASSO ARENA AG beauftragt die gefälschte Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.-, zuzüglich 6% Verzugszinsen ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 einzutreiben? Weshalb wurden mit der letzten Rechnung, 21.03.2004, von „sunrice“ lediglich Fr. 738..05 gefordert? Der Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug, der dazu diente dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf einen ausgeglichenen Stand Fr. 757/ Fr. 757.- zu beweisen weist am 21.03.2004 Fr. 858.05, Fr. 120.- mehr aus. Weshalb wurden jeweils nur Fr. 637.- gemahnt obwohl der Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 757.- Fr. 120.- mehr aufweist. Weshalb wurden die Forderungen C 2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.- im Verlauf von über 3 Jahren nie in Rechnung gestellt und nie gemahnt? Welche Leistungen waren für die Fr. 120.- erbracht worden? Welcher Sachbearbeiter von „sunrise“ und in wessen Auftrag hat den Kontoauszug Nr. 768084902 mit den Forderungen 09.05.2001, C 2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.- gefälscht, der INKASSO ARENA AG zugestellt, um damit dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf, anlässlich der Verhandlung am 05.04.2005, ein ausgeglichenes Konto Fr. 757.-(Fr. 37.10 Verzugszins) = Fr. 100.- u. Fr. 20.- u. Fr. 637.- = Fr. 757.- Vorzutäuschen? Es seien die Sachbearbeiter von „sunrise“ zu befragen: Schreiben vom 17. Juni 2004 Beilage 3 Ihr Customer Care Team: „Weshalb wurden nur Fr. 637.- gemahnt?“ Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 757.- = Fr. 120.- mehr. Schreiben vom 28. Sept. 2005 Herr Oliver Stäger und Frau Sonja Di Giorolamo. Beilage 4 Weshalb gehen Sie von einer Forderung im Betrage von CHF 738.05 aus? Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug CHF. 858.05 Fr. 120.- mehr. Weshalb wurde 3 x nur Fr. 637.- gemahnt Beilage 5 Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 757.- Fr. 120.- mehr. Rechnung vom 21. März 2004 Fr. 738.05 Beilage 6 Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 858.05 Fr. 120.- mehr. Begründung: Das zwölfseitige, Recht verzerrende Plädoyer von Herrn lic. iur. Ph. Küng, der, als er das Amt als Einzelrichter antrat, auf Verfassung und Gesetz einen Eid abgelegt hatte: “Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, so war mir Gott helfe! zugunsten des Milliardenkonzern „sunrise“ möchte ich nicht kommentieren. Erlauben Sie mir bitte, dass ich mich lediglich an die Fakten halte. 2000/2001 und 2001/2002 waren wir Monate Orts abwesend, denn ich leide an der unheilbaren Muskelatrophie Charcot-Marie-Tooth die zu totaler Hilflosigkeit führen kann und war zur Therapie monatelang im Ausland. Ende 2002 erlitt ich zudem einen schweren Unfall und musste mich in Spitalbehandlung begeben. In der Nacht vom 29. auf den 30.12.2002 musste meine Frau in lebensbedrohendem Zustand in den Kreisspital Uster eingewiesen werden und sich am 05.08.2003 einer lebensgefährlichen Herzoperation unterziehen. 2000 - Ende 2003 ging bei uns alles drunter und drüber. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass wir in diesem Zeitraum Rechnungen und Mahnungen hätten übersehen können. Meine Frau stellte die Rechtmässigkeit der Forderung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.- zuzüglich Verzugszinsen 6% ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 nicht in Frage. Sie konnte nicht damit rechnen, dass der Milliardenkonzern „sunrise“ die Konsumenten gewerbsmässig mit gefälschten Rechnungen betrügt. Sie überwies deshalb noch am gleichen Tag, 01.09.2004, den unter Androhung rechtlicher Konsequenzen bei Nichtzahlung geforderten Betrag. Fr. 757.- + Verzugszins 37.10 + Mahn- und Bearbeitungsgebühr Fr.123.75 total Fr. 917.85 umgehend am 01.09.2004 an die INKASSO ARENA AG. INKASSO ARENA AG Androhung der Betreibung 30.08.2004 Beilage 7 Postquittung 01.09..2004 Beilage 8 Seit Jahren überschritten die monatlichen „sunrice“- Rechnungen kaum je einmal Fr. 100.-. Ich durchforschte deshalb sämtliche Bankbelege und stellte fest, dass alle monatlichen Rechnungen von „sunrise“ pünktlich bezahlt worden waren. Ich bat deshalb Herrn Beat Moser, Executive Direktor Legal $ Regulatory, verantwortlicher Sachbearbeiter von „sunrise“, als auch Herrn Widmer verantwortlicher Sachbearbeiter der INKASSO ARENA AG schriftlich mir eine Kopie über die von „sunrise“ für die Fr. 757.-erbrachten Leistungen zuzustellen und damit die Rechtmässigkeit der Forderung, Fr. 794.10 zu belegen. . Mit der Bezahlung haben Sie unsere Rechnungsstellung akzeptiert (siehe allgemeine Geschäftsbedingungen) Eine Rückzahlung unsererseits ist nicht möglich. Alle Schreibereien, alle Mühe an die beanstandete Rechnung heranzukommen verliefen ergebnislos. Ein zweites, ein drittes Mal:“ Sie haben die Rechnung bezahlt und damit die Forderung anerkannt“. Einer Anzeige wegen Betruges sehen wir mit Gelassenheit entgegen. Schreiben „sunrise“ vom 01.11.2004 Beilage 9 Eine Verrechnung der Fr. 757.- (Fr. 37.10 Verzugszins) mit der von mir bestrittenen Rechnung vom 21.03.2004, (03.28 Min. Fr. 91.-, 01.03 Min. Fr. 91.-, 04.01 Min Fr. 91.-02.14 Min. Fr. 91.- usw. total Fr. 637.-) wurde nie geltend gemacht. „sunrise“ hätte mir in diesem Fall Fr. 157.10 zurückerstatten müssen. Fr. 794.10 – Fr. 637.- = Fr. 157.10. Am 20.01.2005 reichte ich beim Friedensrichteramt Rümlang Klage auf Rückerstattung der möglicherweise irrtümlich beglichenen Rechnung ein. Klage vom 20.01.2005 Friedensrichter Beilage 10 Es kam zu keiner Einigung. Die Rechnung datiert vor dem 06.11.2003 über Fr. 757.-, bzw. Fr. 794.10 war nicht auffindbar, obwohl diese mit Betreibungsankündigung vom 30.08.2004 geltend gemacht worden war. Die Sachbearbeiter der ARENA INKASSO AG wussten, bzw. mussten in jenem Zeitpunkt wissen, dass es sich bei der Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.- um eine Fälschung handelte. Man bot mir Rückerstattung von Fr. 100.- an, wenn ich die Klage unter Uebernahme der Friedensrichterkosten zurückziehe. Friedensrichteramt Rümlang vom 15.02.2005 Beilage 11 Auf diesen Deal konnte ich nicht eingehen. Ich hätte damit die Rechnung mit Datum vor dem 06.03.2003 Fr. 757.-, zuzüglich 6% Zins ab dem 06.11.2003 Fr. 37.10, total Fr. 794.10 anerkannt und „sunrise“ nach einem Jahr die bestrittene Forderung Fr. 637.- eingefordert.. Denn: Gemäss Art. 31 OR ist eine irrtümliche erfolgte Leistung genehmigt, wenn sie nicht innert Jahresfrist zurück gefordert wird. Vor dem Richter wäre es unmöglich gewesen einen Zusammenhang der Rechnung datiert vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich Verzugszins ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 mit der Rechnung vom 21.03.2004 Fr. 738.05 – Fr. 101.05 = Fr. 637.-zu beweisen. So war ich gezwungen Klage beim Bezirkgericht Dielsdorf einreichen. Beilage 12 Anlässlich der Verhandlung vor dem Einzelrichter liess der Anwalt der INKASSO ARENA AG die Katze aus dem Sack. Er machte Verrechnung, der Rechnung vom 21.03.2004 Fr. 637.- mit der irrtümlich am 01.09.2004 beglichenen Forderung datiert vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich 6% Verzugszinsen ab dem 06.11.2003 Fr. 37.10 Fr, total Fr. 794.10 geltend. Damit war bewiesen: Die Rechnung datiert vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich 6% Verzugszinsen ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 ist eine Fälschung mit der uns der Milliardenkonzern „sunrise“betrogen und raffiniert hereingelegt hatte. Fr. 757.-(37.10) 794.10 inkl. Kosten Fr. 917.10, waren zufolge massiver Androhung rechtlicher Schritte(Nötigung) irrtümlich bezahlt worden. Die bestrittene Forderung betrug jedoch lediglich Fr. 637.-. Um dem Richter ein ausgeglichenes Konto vorzutäuschen fehlten Fr. 120.-. Es wurden deshalb 2 Forderungen datiert vom 09.05.2001 C2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.-.- = Fr. 120.- erfunden. 2 Forderungen für angebliche Leistungen die nie erbracht, die nie in Rechnung gestellt, nie gemahnt wurden und nicht nachweisbar sind. Um damit dem Richter einen ausgeglichenen Kontostand Fr. 757/ Fr. 757.-(Verzugszins Fr. 37.10) vorzutäuschen. Ohne diese Fälschung hätte „sunrice“ die Klage mindestens im Rahmen von Fr. 794.10 – Fr. 637.- = Fr. 157.10 anerkennen und sich an den Gerichtskosten beteiligen müssen. Die Frage stellt sich zudem, ob der Richter die Verrechnung mit der wegen Wuchers bestrittenen Forderung, Fr. 637.-, die nie geltend gemacht worden war, hätte zulassen dürfen. Kontoauszug Nr. 768084902 Beilage 13 Der Richter liess sich täuschen. Er empfahl mir die Klage zurückzuziehen ansonst ich mit erheblichen Kosten rechnen müsse. Schreiben an den Einzelrichter Dielsdorf 10.04.2005 Beilage 14 Beweisführung, dass es sich bei der Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.-zu züglich Verzugszinsen 6% ab 06.11.2003, Fr. 37.10, total Fr. 794.10 um eine arglistig in betrügerischer Absicht vorgetäuschten Fälschung handelt. Im Kontoauszug Nr.768084902 finden Sie vor dem 06.11.2003 und auch nachher keinen Passivsaldo von Fr. 757.--. Die irrtümlich bezahlte Rechnung, Fr. 794.10, war klar und eindeutig eine Fälschung. Eine Verrechnung der wegen Wuchers(Art. 157 StGB) bestrittenen Forderung Fr. 637.- (3.28 Min. Fr. 91.-, 1.03 Min. Fr. 91.-, 4.01 Min. Fr. 91.-, 2.14 Min. Fr. 91.-) mit der irrtümlich beglichenen Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich 6% Verzugszinsen ab dem 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 machte „sunrise“ erst an der Verhandlung vor dem Einzelrichter am 05.04.2005 geltend. Wenn sunrise“ die Verrechnung vorher geltend gemacht, hätte man Fr. 794.10 – Fr. 637.-.Fr. 157.10 zurückerstatten und gestehen müssen, dass es sich bei der Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003 um eine Fälschung handelt. Zudem hielt man sich mit diesem Vorgehen die Option offen nach Jahresfrist, Art. 31 OR, die bestrittene Forderung Fr. 637.- noch zusätzlich einzuklagen. Beweisführung, dass der Kontoauszug vom 28.09.2005 gefälscht ist. Passivsaldo auf dem Kontoauszug am 13.07.2001 Fr. 158.25. Rechnung Nr. 13158820 mit dem gleichen Datum Fr. 38.25 Differenz = Fr. 120.- wurden nicht in Rechnung gestellt. Der Kontoauszug wurde nach dem 13.07.2001 mit den Fr. 120.- gefälscht Passivsaldo auf dem Kontoauszug am 21.03.2004 Fr. 858.05 Letzte Rechnung Beilage 6 vom 21.03.2004 Fr 738.05 Differenz = Fr. 120.- wurden nicht in Rechnung gestellt. Der Kontoauszug wurde nach dem 21.03.2004 mit Fr. 120.- gefälscht. Passivsaldo im Kontoauszug am 17. Juni 2004 Fr. 757.- Mahnung vom 17. Juni 2004, Beilage 3 Fr. 637.- Differenz = Fr. 120.- wurden nicht gemahnt Der Kontoauszug wurde nach dem 17. Juni 2004, nach Versandt der Mahnung gefälscht. Passivsaldo im Kontoauszug Juli 2004 Fr. 757.- Mahnung Juli 2004 Beilage 5 Fr. 637.- Differenz Fr. 120.- wurden nicht gemahnt Der Kontoauszug wurde nach dem Juli 2004 nach dem Versand dieser Mahnung gefälscht. Rümlang Friedensrichter 15. Februar 2005 Beilage 11 Rechnung vom 21. März 2004 = Fr. 738.05 – Fr. 101.05 = Fr. 637.-+ Fr. 120.- = Fr. 757.-. Die beiden vorgetäuschten Forderungen vom 09.05.2001 die nie in Rechnung gestellt oder gemahnt worden waren, C2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.- sind unauffindbar. Schreiben vom 28. September 2005 Abrechnung Beilage 13 Rechnung vom 21. März 2004 Fr. 738.05 (zuzüglich vorgetäuscht. Fr. 120.- Fr. 858.05 Zahlung Fr. 757.- Differenz Fr. 18.95 + Fr. 101.05 = Fr. 120.- In diesem Schreiben bestätigt „sunrise“ den korrekten Passivsaldo Fr.738.05. Gefälschter Kontoauszug mit Passivsaldo Fr. 858.05. Es ist dies der unumstössliche Beweis, dass der Kontoauszug unmittelbar vor der Verhandlung vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf gefälscht worden war, um ein ausgeglichenes Konto Fr. 757.-/Fr. 757.- vor zu täuschen. Die Vorliegenden Unterlagen beweisen dies glasklar und eindeutig: 1. Die Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich Verzugszins Fr. 37.10 Total Fr. 794.10 ist eine in betrügerischer Absicht arglistig vorgetäuschte Fälschung. 2. Der Kontoauszug Nr. 768084902 wurde vor der Verhandlung am 05.04.2005 vor dem Einzelrichter in Dielsdorf gefälscht um den Richter ein ausgeglichenes Konto vorzutäuschen. (Art. 251 StGB). Ohne den gefälschten Kontoauszug hätte „sunrise“ die, die Klage vor dem Einzelrichter durch verwerfliches arglistiges Verhalten (Inkasso einer arglistig vorgetäuschten Forderung, Drohung von rechtlichen Schritten usw) provoziert hatte, diese mindestens im Rahmen von Fr. 157.10 an erkennen, den Betrag Fr. 157.10 herausgeben und sich an den Gerichtskosten beteiligen müssen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage ob der Richter die Verrechnung hätte zulassen dürfen. (Art. 6 der Konvention 1950 Recht auf faires Verfahren.) Rechnung Fr. 757.- u. Fr. 37.10 = Fr. 794.10 – Fr. 637.- = Fr. 157.10. Die Unverfrorenheit, die Selbstverständlichkeit mit der der Milliardenkonzern „sunrise“ ein Inkassobüro beauftragte eine gefälschte Rechnung vorzutäuschen und einzutreiben, den irrtümlich (Art. 31 OR) überwiesenen Betrag Fr. 794.10 mit der Begründung:“ Mit der Bezahlung haben Sie unsere Rechnungsstellung akzeptiert (siehe allgemeine Geschäftsbedingungen)eine Rückzahlung ist nicht möglich!“ zurückbehält. Anordnet, dass ein Konto gefälscht wird, vorliegend mit zwei frei erfundenen Forderungen, Fr. 100.- und Fr. 20.-, die nie in Rechnung gestellt, nie gemahnt wurden und nicht auffindbar sind und veranlasst, dass mit dieser Fälschung ein Richter mit einem ausgeglichenen Kontostand Fr. 757.-- Fr. 757.- anstelle von 794.10 - 637.-= Fr. 120.- Fr. 37.10 = Fr. 157.10 hereingelegt wird. Für 3.28 Min. Fr. 91.-, 01.03 Min. Fr. 91.-, 04.01 Min. Fr. 91.-, 2.14 Min. Fr. 91.-Rechnung stellt(Wucher Art. 157m StGB), lässt den Schluss zu, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handeln kann, sondern dass der Milliardenkonzern „sunrise“ vermutlich gewerbsmässig wehr- hilf- und rechtlose Konsumenten, in Zusammenarbeit mit vereidigten Zürcher Einzelrichter, reihenweise mit gefälschten Rechnungen und Kontoauszügen über den Tisch zieht und hintergeht. Im Interesse der Oeffentlichkeit, im Interesse des kleinen Mannes, im Interesse und zum Schutz der Menschen vor Verbrechen im Staat Zürich. Art. 6 der Konvention 1950 ersuche ich Sie den Sachverhalt genau abklären zu lassen. Urkundenfälschung und Betrug lassen sich mit den Beilagen 3, 4, 5, 7, 8 , 9, 11u.13, eindeutig und klar beweisen, Auf eine Klage gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29.04.2007 nicht ein, mit der Begründung: „Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten hat, und da er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b. Ziff. 5 BGG, oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig“. Beilage 15 Die Bundesrichter übersehen, dass „sunrice“ die Klage an den Einzelrichter Dielsdorf zufolge verwerflichen Verhaltens provoziert hatte. Ich musste die (Art. 31 OR) die irrtümlich bezahlten Fr. 794.10 zurückfordern. Das der Anwalt der Gegenpartei mit dem Verrechnungstrick mit der wegen Wuchers bestritten Forderung im Betrage von Fr. 637.- und dem gefälschten Kontoauszug den Richter in Dielsdorf hereinlegte konnte ich nicht voraussehen. Ich war geschädigt im Rahmen von Fr. 917.85. Schreiben an den Einzelrichter des Bezirkes Dielsdorf vom 10.04.2005 Beilage 16 Klage an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich vom 09.03.2006 Beilage 17 Betrug, Urkundenfälschung, und Wucher sind Offizialdelikte die bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente von Amtes wegen zu verfolgen sind. Der Staat ist nicht berechtigt willkürlich die Abklärung klar bewiesener Verbrechen unter Kostenfolge zulasten der Geschädigten abzulehnen weil dies bequemer ist und weil die Täterschaft, die Verbrecher möglicherweise in der Chefetage eines Milliardenkonzerns zu ermitteln sind. Zudem war ich als Bürger verpflichtet, $ 20 STPO, erwiesene strafbare Handlungen wie Betrug, Urkundenfälschung und Wucher zur Anzeige zu beringen. Im Interesse der Menschen, im Interesse des kleinen Mannes hier in der Schweiz die tagtäglich auf gleiche oder ähnliche Weisen von Milliardenkonzernen in Zusammenarbeit mit dem Staat/Schweiz hereingelegt, betrogen und belogen werden, im Namen dieser Menschen ohne Rechte bitte ich Sie den Sachverhalt zu prüfen und entsprechend zu entscheiden. Sorgen Sie, dass die Rechtlosigkeit der Menschen in unserm Land die Rechtlosigkeit des kleinen Mannes beseitigt wird. Darf ich noch abschliessend auf www.google.ch ungetreue Amtsführung, Art. 314 StGB hinweisen? Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und verbleibe Mit freundlichen Grüssen Hugo Europäischer Gerichtshof Für Menschenrechte Avenue de l’Europe F – 670785 Strassburg Sehr geehrte (r) Frau Gerichtspräsidentin, Herr Gerichtspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Richter Klage gegen den Rechtsstaat Schweiz, bzw. Kanton Zürich/CH. Im Interesse der Oeffentlichkeit, im Interesse der rechtlosen Menschen im Kanton Zürich die eine faire, unabhängige, gerechte und ehrliche Rechtssprechung beanspruchen dürfen, erhebe ich gestützt auf Art. 6 EMRK: „Recht auf ein faires Verfahren“ in Verbindung mit Art 8, Ziff. 1 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Und Art. 9 BV: “ Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden beantrage ich: Es sei die Verfügung vom 18.01.2007, zugestellt am 15.01.2007, des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich, Herrn lic.iur. Ph. Küng, Beilage 1 Klage vom 09.03.2006 Beilage 2 aufzuheben und anzuordnen, dass die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Verdacht des Betruges und des Wuchers gegen: „sunrise“ TDC Switzerland AG Thurgauerstrasse 60, 8050 Zürich, unverzüglich anhand genommen wird. Gestützt auf $ 31 STPO beantrage ich zudem: Es sei Herr Beat Moser Executive Director Legal & Regulatory als Zeuge zu befragen: Welcher Sachbearbeiter von „sunrise“ hat die INKASSO ARENA AG beauftragt die gefälschte Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.-, zuzüglich 6% Verzugszinsen ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 einzutreiben? Weshalb wurden mit der letzten Rechnung, 21.03.2004, von „sunrice“ lediglich Fr. 738..05 gefordert? Der Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug, der dazu diente dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf einen ausgeglichenen Stand Fr. 757/ Fr. 757.- zu beweisen weist am 21.03.2004 Fr. 858.05, Fr. 120.- mehr aus. Weshalb wurden jeweils nur Fr. 637.- gemahnt obwohl der Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 757.- Fr. 120.- mehr aufweist. Weshalb wurden die Forderungen C 2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.- im Verlauf von über 3 Jahren nie in Rechnung gestellt und nie gemahnt? Welche Leistungen waren für die Fr. 120.- erbracht worden? Welcher Sachbearbeiter von „sunrise“ und in wessen Auftrag hat den Kontoauszug Nr. 768084902 mit den Forderungen 09.05.2001, C 2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.- gefälscht, der INKASSO ARENA AG zugestellt, um damit dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf, anlässlich der Verhandlung am 05.04.2005, ein ausgeglichenes Konto Fr. 757.-(Fr. 37.10 Verzugszins) = Fr. 100.- u. Fr. 20.- u. Fr. 637.- = Fr. 757.- Vorzutäuschen? Es seien die Sachbearbeiter von „sunrise“ zu befragen: Schreiben vom 17. Juni 2004 Beilage 3 Ihr Customer Care Team: „Weshalb wurden nur Fr. 637.- gemahnt?“ Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 757.- = Fr. 120.- mehr. Schreiben vom 28. Sept. 2005 Herr Oliver Stäger und Frau Sonja Di Giorolamo. Beilage 4 Weshalb gehen Sie von einer Forderung im Betrage von CHF 738.05 aus? Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug CHF. 858.05 Fr. 120.- mehr. Weshalb wurde 3 x nur Fr. 637.- gemahnt Beilage 5 Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 757.- Fr. 120.- mehr. Rechnung vom 21. März 2004 Fr. 738.05 Beilage 6 Passivsaldo im gefälschten Kontoauszug Fr. 858.05 Fr. 120.- mehr. Begründung: Das zwölfseitige, Recht verzerrende Plädoyer von Herrn lic. iur. Ph. Küng, der, als er das Amt als Einzelrichter antrat, auf Verfassung und Gesetz einen Eid abgelegt hatte: “Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, so war mir Gott helfe! zugunsten des Milliardenkonzern „sunrise“ möchte ich nicht kommentieren. Erlauben Sie mir bitte, dass ich mich lediglich an die Fakten halte. 2000/2001 und 2001/2002 waren wir Monate Orts abwesend, denn ich leide an der unheilbaren Muskelatrophie Charcot-Marie-Tooth die zu totaler Hilflosigkeit führen kann und war zur Therapie monatelang im Ausland. Ende 2002 erlitt ich zudem einen schweren Unfall und musste mich in Spitalbehandlung begeben. In der Nacht vom 29. auf den 30.12.2002 musste meine Frau in lebensbedrohendem Zustand in den Kreisspital Uster eingewiesen werden und sich am 05.08.2003 einer lebensgefährlichen Herzoperation unterziehen. 2000 - Ende 2003 ging bei uns alles drunter und drüber. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass wir in diesem Zeitraum Rechnungen und Mahnungen hätten übersehen können. Meine Frau stellte die Rechtmässigkeit der Forderung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.- zuzüglich Verzugszinsen 6% ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 nicht in Frage. Sie konnte nicht damit rechnen, dass der Milliardenkonzern „sunrise“ die Konsumenten gewerbsmässig mit gefälschten Rechnungen betrügt. Sie überwies deshalb noch am gleichen Tag, 01.09.2004, den unter Androhung rechtlicher Konsequenzen bei Nichtzahlung geforderten Betrag. Fr. 757.- + Verzugszins 37.10 + Mahn- und Bearbeitungsgebühr Fr.123.75 total Fr. 917.85 umgehend am 01.09.2004 an die INKASSO ARENA AG. INKASSO ARENA AG Androhung der Betreibung 30.08.2004 Beilage 7 Postquittung 01.09..2004 Beilage 8 Seit Jahren überschritten die monatlichen „sunrice“- Rechnungen kaum je einmal Fr. 100.-. Ich durchforschte deshalb sämtliche Bankbelege und stellte fest, dass alle monatlichen Rechnungen von „sunrise“ pünktlich bezahlt worden waren. Ich bat deshalb Herrn Beat Moser, Executive Direktor Legal $ Regulatory, verantwortlicher Sachbearbeiter von „sunrise“, als auch Herrn Widmer verantwortlicher Sachbearbeiter der INKASSO ARENA AG schriftlich mir eine Kopie über die von „sunrise“ für die Fr. 757.-erbrachten Leistungen zuzustellen und damit die Rechtmässigkeit der Forderung, Fr. 794.10 zu belegen. . Mit der Bezahlung haben Sie unsere Rechnungsstellung akzeptiert (siehe allgemeine Geschäftsbedingungen) Eine Rückzahlung unsererseits ist nicht möglich. Alle Schreibereien, alle Mühe an die beanstandete Rechnung heranzukommen verliefen ergebnislos. Ein zweites, ein drittes Mal:“ Sie haben die Rechnung bezahlt und damit die Forderung anerkannt“. Einer Anzeige wegen Betruges sehen wir mit Gelassenheit entgegen. Schreiben „sunrise“ vom 01.11.2004 Beilage 9 Eine Verrechnung der Fr. 757.- (Fr. 37.10 Verzugszins) mit der von mir bestrittenen Rechnung vom 21.03.2004, (03.28 Min. Fr. 91.-, 01.03 Min. Fr. 91.-, 04.01 Min Fr. 91.-02.14 Min. Fr. 91.- usw. total Fr. 637.-) wurde nie geltend gemacht. „sunrise“ hätte mir in diesem Fall Fr. 157.10 zurückerstatten müssen. Fr. 794.10 – Fr. 637.- = Fr. 157.10. Am 20.01.2005 reichte ich beim Friedensrichteramt Rümlang Klage auf Rückerstattung der möglicherweise irrtümlich beglichenen Rechnung ein. Klage vom 20.01.2005 Friedensrichter Beilage 10 Es kam zu keiner Einigung. Die Rechnung datiert vor dem 06.11.2003 über Fr. 757.-, bzw. Fr. 794.10 war nicht auffindbar, obwohl diese mit Betreibungsankündigung vom 30.08.2004 geltend gemacht worden war. Die Sachbearbeiter der ARENA INKASSO AG wussten, bzw. mussten in jenem Zeitpunkt wissen, dass es sich bei der Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.- um eine Fälschung handelte. Man bot mir Rückerstattung von Fr. 100.- an, wenn ich die Klage unter Uebernahme der Friedensrichterkosten zurückziehe. Friedensrichteramt Rümlang vom 15.02.2005 Beilage 11 Auf diesen Deal konnte ich nicht eingehen. Ich hätte damit die Rechnung mit Datum vor dem 06.03.2003 Fr. 757.-, zuzüglich 6% Zins ab dem 06.11.2003 Fr. 37.10, total Fr. 794.10 anerkannt und „sunrise“ nach einem Jahr die bestrittene Forderung Fr. 637.- eingefordert.. Denn: Gemäss Art. 31 OR ist eine irrtümliche erfolgte Leistung genehmigt, wenn sie nicht innert Jahresfrist zurück gefordert wird. Vor dem Richter wäre es unmöglich gewesen einen Zusammenhang der Rechnung datiert vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich Verzugszins ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 mit der Rechnung vom 21.03.2004 Fr. 738.05 – Fr. 101.05 = Fr. 637.-zu beweisen. So war ich gezwungen Klage beim Bezirkgericht Dielsdorf einreichen. Beilage 12 Anlässlich der Verhandlung vor dem Einzelrichter liess der Anwalt der INKASSO ARENA AG die Katze aus dem Sack. Er machte Verrechnung, der Rechnung vom 21.03.2004 Fr. 637.- mit der irrtümlich am 01.09.2004 beglichenen Forderung datiert vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich 6% Verzugszinsen ab dem 06.11.2003 Fr. 37.10 Fr, total Fr. 794.10 geltend. Damit war bewiesen: Die Rechnung datiert vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich 6% Verzugszinsen ab 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 ist eine Fälschung mit der uns der Milliardenkonzern „sunrise“betrogen und raffiniert hereingelegt hatte. Fr. 757.-(37.10) 794.10 inkl. Kosten Fr. 917.10, waren zufolge massiver Androhung rechtlicher Schritte(Nötigung) irrtümlich bezahlt worden. Die bestrittene Forderung betrug jedoch lediglich Fr. 637.-. Um dem Richter ein ausgeglichenes Konto vorzutäuschen fehlten Fr. 120.-. Es wurden deshalb 2 Forderungen datiert vom 09.05.2001 C2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.-.- = Fr. 120.- erfunden. 2 Forderungen für angebliche Leistungen die nie erbracht, die nie in Rechnung gestellt, nie gemahnt wurden und nicht nachweisbar sind. Um damit dem Richter einen ausgeglichenen Kontostand Fr. 757/ Fr. 757.-(Verzugszins Fr. 37.10) vorzutäuschen. Ohne diese Fälschung hätte „sunrice“ die Klage mindestens im Rahmen von Fr. 794.10 – Fr. 637.- = Fr. 157.10 anerkennen und sich an den Gerichtskosten beteiligen müssen. Die Frage stellt sich zudem, ob der Richter die Verrechnung mit der wegen Wuchers bestrittenen Forderung, Fr. 637.-, die nie geltend gemacht worden war, hätte zulassen dürfen. Kontoauszug Nr. 768084902 Beilage 13 Der Richter liess sich täuschen. Er empfahl mir die Klage zurückzuziehen ansonst ich mit erheblichen Kosten rechnen müsse. Schreiben an den Einzelrichter Dielsdorf 10.04.2005 Beilage 14 Beweisführung, dass es sich bei der Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003, Fr. 757.-zu züglich Verzugszinsen 6% ab 06.11.2003, Fr. 37.10, total Fr. 794.10 um eine arglistig in betrügerischer Absicht vorgetäuschten Fälschung handelt. Im Kontoauszug Nr.768084902 finden Sie vor dem 06.11.2003 und auch nachher keinen Passivsaldo von Fr. 757.--. Die irrtümlich bezahlte Rechnung, Fr. 794.10, war klar und eindeutig eine Fälschung. Eine Verrechnung der wegen Wuchers(Art. 157 StGB) bestrittenen Forderung Fr. 637.- (3.28 Min. Fr. 91.-, 1.03 Min. Fr. 91.-, 4.01 Min. Fr. 91.-, 2.14 Min. Fr. 91.-) mit der irrtümlich beglichenen Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich 6% Verzugszinsen ab dem 06.11.2003 Fr. 37.10 total Fr. 794.10 machte „sunrise“ erst an der Verhandlung vor dem Einzelrichter am 05.04.2005 geltend. Wenn sunrise“ die Verrechnung vorher geltend gemacht, hätte man Fr. 794.10 – Fr. 637.-.Fr. 157.10 zurückerstatten und gestehen müssen, dass es sich bei der Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003 um eine Fälschung handelt. Zudem hielt man sich mit diesem Vorgehen die Option offen nach Jahresfrist, Art. 31 OR, die bestrittene Forderung Fr. 637.- noch zusätzlich einzuklagen. Beweisführung, dass der Kontoauszug vom 28.09.2005 gefälscht ist. Passivsaldo auf dem Kontoauszug am 13.07.2001 Fr. 158.25. Rechnung Nr. 13158820 mit dem gleichen Datum Fr. 38.25 Differenz = Fr. 120.- wurden nicht in Rechnung gestellt. Der Kontoauszug wurde nach dem 13.07.2001 mit den Fr. 120.- gefälscht Passivsaldo auf dem Kontoauszug am 21.03.2004 Fr. 858.05 Letzte Rechnung Beilage 6 vom 21.03.2004 Fr 738.05 Differenz = Fr. 120.- wurden nicht in Rechnung gestellt. Der Kontoauszug wurde nach dem 21.03.2004 mit Fr. 120.- gefälscht. Passivsaldo im Kontoauszug am 17. Juni 2004 Fr. 757.- Mahnung vom 17. Juni 2004, Beilage 3 Fr. 637.- Differenz = Fr. 120.- wurden nicht gemahnt Der Kontoauszug wurde nach dem 17. Juni 2004, nach Versandt der Mahnung gefälscht. Passivsaldo im Kontoauszug Juli 2004 Fr. 757.- Mahnung Juli 2004 Beilage 5 Fr. 637.- Differenz Fr. 120.- wurden nicht gemahnt Der Kontoauszug wurde nach dem Juli 2004 nach dem Versand dieser Mahnung gefälscht. Rümlang Friedensrichter 15. Februar 2005 Beilage 11 Rechnung vom 21. März 2004 = Fr. 738.05 – Fr. 101.05 = Fr. 637.-+ Fr. 120.- = Fr. 757.-. Die beiden vorgetäuschten Forderungen vom 09.05.2001 die nie in Rechnung gestellt oder gemahnt worden waren, C2985311 Fr. 100.- und C2999004 Fr. 20.- sind unauffindbar. Schreiben vom 28. September 2005 Abrechnung Beilage 13 Rechnung vom 21. März 2004 Fr. 738.05 (zuzüglich vorgetäuscht. Fr. 120.- Fr. 858.05 Zahlung Fr. 757.- Differenz Fr. 18.95 + Fr. 101.05 = Fr. 120.- In diesem Schreiben bestätigt „sunrise“ den korrekten Passivsaldo Fr.738.05. Gefälschter Kontoauszug mit Passivsaldo Fr. 858.05. Es ist dies der unumstössliche Beweis, dass der Kontoauszug unmittelbar vor der Verhandlung vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf gefälscht worden war, um ein ausgeglichenes Konto Fr. 757.-/Fr. 757.- vor zu täuschen. Die Vorliegenden Unterlagen beweisen dies glasklar und eindeutig: 1. Die Rechnung mit Datum vor dem 06.11.2003 Fr. 757.- zuzüglich Verzugszins Fr. 37.10 Total Fr. 794.10 ist eine in betrügerischer Absicht arglistig vorgetäuschte Fälschung. 2. Der Kontoauszug Nr. 768084902 wurde vor der Verhandlung am 05.04.2005 vor dem Einzelrichter in Dielsdorf gefälscht um den Richter ein ausgeglichenes Konto vorzutäuschen. (Art. 251 StGB). Ohne den gefälschten Kontoauszug hätte „sunrise“ die, die Klage vor dem Einzelrichter durch verwerfliches arglistiges Verhalten (Inkasso einer arglistig vorgetäuschten Forderung, Drohung von rechtlichen Schritten usw) provoziert hatte, diese mindestens im Rahmen von Fr. 157.10 an erkennen, den Betrag Fr. 157.10 herausgeben und sich an den Gerichtskosten beteiligen müssen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage ob der Richter die Verrechnung hätte zulassen dürfen. (Art. 6 der Konvention 1950 Recht auf faires Verfahren.) Rechnung Fr. 757.- u. Fr. 37.10 = Fr. 794.10 – Fr. 637.- = Fr. 157.10. Die Unverfrorenheit, die Selbstverständlichkeit mit der der Milliardenkonzern „sunrise“ ein Inkassobüro beauftragte eine gefälschte Rechnung vorzutäuschen und einzutreiben, den irrtümlich (Art. 31 OR) überwiesenen Betrag Fr. 794.10 mit der Begründung:“ Mit der Bezahlung haben Sie unsere Rechnungsstellung akzeptiert (siehe allgemeine Geschäftsbedingungen)eine Rückzahlung ist nicht möglich!“ zurückbehält. Anordnet, dass ein Konto gefälscht wird, vorliegend mit zwei frei erfundenen Forderungen, Fr. 100.- und Fr. 20.-, die nie in Rechnung gestellt, nie gemahnt wurden und nicht auffindbar sind und veranlasst, dass mit dieser Fälschung ein Richter mit einem ausgeglichenen Kontostand Fr. 757.-- Fr. 757.- anstelle von 794.10 - 637.-= Fr. 120.- Fr. 37.10 = Fr. 157.10 hereingelegt wird. Für 3.28 Min. Fr. 91.-, 01.03 Min. Fr. 91.-, 04.01 Min. Fr. 91.-, 2.14 Min. Fr. 91.-Rechnung stellt(Wucher Art. 157m StGB), lässt den Schluss zu, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handeln kann, sondern dass der Milliardenkonzern „sunrise“ vermutlich gewerbsmässig wehr- hilf- und rechtlose Konsumenten, in Zusammenarbeit mit vereidigten Zürcher Einzelrichter, reihenweise mit gefälschten Rechnungen und Kontoauszügen über den Tisch zieht und hintergeht. Im Interesse der Oeffentlichkeit, im Interesse des kleinen Mannes, im Interesse und zum Schutz der Menschen vor Verbrechen im Staat Zürich. Art. 6 der Konvention 1950 ersuche ich Sie den Sachverhalt genau abklären zu lassen. Urkundenfälschung und Betrug lassen sich mit den Beilagen 3, 4, 5, 7, 8 , 9, 11u.13, eindeutig und klar beweisen, Auf eine Klage gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29.04.2007 nicht ein, mit der Begründung: „Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten hat, und da er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b. Ziff. 5 BGG, oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig“. Beilage 15 Die Bundesrichter übersehen, dass „sunrice“ die Klage an den Einzelrichter Dielsdorf zufolge verwerflichen Verhaltens provoziert hatte. Ich musste die (Art. 31 OR) die irrtümlich bezahlten Fr. 794.10 zurückfordern. Das der Anwalt der Gegenpartei mit dem Verrechnungstrick mit der wegen Wuchers bestritten Forderung im Betrage von Fr. 637.- und dem gefälschten Kontoauszug den Richter in Dielsdorf hereinlegte konnte ich nicht voraussehen. Ich war geschädigt im Rahmen von Fr. 917.85. Schreiben an den Einzelrichter des Bezirkes Dielsdorf vom 10.04.2005 Beilage 16 Klage an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich vom 09.03.2006 Beilage 17 Betrug, Urkundenfälschung, und Wucher sind Offizialdelikte die bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente von Amtes wegen zu verfolgen sind. Der Staat ist nicht berechtigt willkürlich die Abklärung klar bewiesener Verbrechen unter Kostenfolge zulasten der Geschädigten abzulehnen weil dies bequemer ist und weil die Täterschaft, die Verbrecher möglicherweise in der Chefetage eines Milliardenkonzerns zu ermitteln sind. Zudem war ich als Bürger verpflichtet, $ 20 STPO, erwiesene strafbare Handlungen wie Betrug, Urkundenfälschung und Wucher zur Anzeige zu beringen. Im Interesse der Menschen, im Interesse des kleinen Mannes hier in der Schweiz die tagtäglich auf gleiche oder ähnliche Weisen von Milliardenkonzernen in Zusammenarbeit mit dem Staat/Schweiz hereingelegt, betrogen und belogen werden, im Namen dieser Menschen ohne Rechte bitte ich Sie den Sachverhalt zu prüfen und entsprechend zu entscheiden. Sorgen Sie, dass die Rechtlosigkeit der Menschen in unserm Land die Rechtlosigkeit des kleinen Mannes beseitigt wird. Darf ich noch abschliessend auf www.google.ch ungetreue Amtsführung, Art. 314 StGB hinweisen? Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und verbleibe Mit freundlichen Grüssen Hugo
Hugo Haubold @ ./., Pfäffikon ZH

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