Spitzname: Kanzlei Rechtsanwal..., Land: Deutschland, Telefon: +49 69 95 000 03, E-Mail: rechtsanwalt (at) taubel.de, Sprache: Deutsch
Ich biete: Die ungenehmigte Verwendung fremder Fotos bei Online-Verkäufen ist verboten...............
Viele Händler illustrieren ihre Auktionen mit
Bildern, die sie von der Homepage des
Herstellers heruntergeladen haben. Dies ist
unzulässig! Jedenfalls solange, wie der
Hersteller nicht seine ausdrückliche
Genehmigung erteilt hat. Wer sich daran nicht
hält, muss ? gegebenenfalls viel - Geld
zahlen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az: 6
U 58/08)gab einem Fotografen Recht, dessen
Bild von einem privaten Verkäufer bei Ebay
zur Illustration eines Navigationsgerätes
genutzt wurde. Der 6. Zivilsenat des Gerichts
begründete seine Entscheidung damit, dass das
Urheberrecht dem Kläger (Fotografen) einen
Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten
Verwendung seiner Fotos gewähre. Der beklagte
Verkäufer gab eine Unterlassungserklärung ab
und muss 40 Euro Schadensersatz und 100 Euro
Abmahnkosten zahlen.
Der Kläger könne von dem Verkäufer allerdings
nur 40 Euro (fiktive) Lizenzkostenverlangen,
weil das Foto nur wenige Tage im Internet
gestanden habe. Weil der Verkäufer erstmals
das Urheberrecht verletzt, das Foto für einen
Privatverkauf genutzt habe und daher die
?Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich
gewesen? sei, sei der (außergerichtliche)
Kostenerstattungsanspruch auf 100 Euro
begrenzt worden. Die sämtlichen
Verfahrenskosten muss aber der verurteilte
Verkäufer auch noch zahlen..........................................
Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche
wegen Reisemängeln unwirksam
Der unter anderem für das Reiserecht
zuständige Xa-Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat zwei Rechtsfragen zu
allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Reiseveranstalters entschieden.
Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine
Pauschalreise nach Mauritius. Nach Rückkehr
von der Reise am 18. August 2005 meldete der
Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem
beklagten Reiseveranstalter an und reichte am
11. August 2006 Klage ein, die der Beklagten
jedoch wegen einer fehlerhaften Adressierung
in der Klageschrift erst im Dezember 2006
zugestellt wurde. Der Kläger verlangt die
teilweise Rückzahlung des Reisepreises und
eine Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
der Beklagten sehen vor, dass vertragliche
Ansprüche des Reisenden, für die nach dem
Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist
gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren.
Diese Reisebedingungen waren im Katalog der
Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei
der Buchung der Reise durch den Kläger
vorlag. Amts- und Landgericht haben die Klage
wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht
hat angenommen, der Kläger sei ausreichend
deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen
worden und habe eine zumutbare Möglichkeit
gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu
nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige
Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig
unterbrochen worden, weil der Kläger die
verspätete Zustellung der Klage durch die
fehlerhafte Angabe der Anschrift der
Beklagten verursacht habe.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hat seine Ansprüche für
nicht verjährt gehalten.
§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt für die
wirksame Einbeziehung von AGB in einen
Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden
die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Anders als das Landgericht hält es der
Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im
Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort
ausliegenden Katalog zu studieren. Dabei hat
der Senat berücksichtigt, dass der
Reiseveranstalter nach der ? insoweit zur
Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der
Europäischen Gemeinschaft dienenden ?
BGB-Informationspflichten-Verordnung
verpflichtet ist, dem Reisenden die
Reisebedingungen auszuhändigen. Die
Verordnung besagt zwar unmittelbar nichts
über die Einbeziehung von AGB in den Vertrag,
bestimmt aber die Kriterien für die
Zumutbarkeit der Kenntnisnahme mit.
Im Anschluss an eine entsprechende
Entscheidung des VIII. Zivilsenats zum
Kaufrecht (vgl. Pressemitteilung Nr.
161/2006) hat der Senat ferner die Verkürzung
der Verjährungsfrist auch materiell für
unwirksam gehalten, weil die betreffende
Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen
Schadensersatzansprüche des Reisenden
erfasst. Für vertragliche Ansprüche, die auf
Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden
gerichtet oder auf grobes Verschulden
gestützt sind, kann die Haftung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht
wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 Buchst.
a und b BGB). Eine hiernach unzulässige
Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung
der Verjährungsfrist für die betreffenden
Ansprüche dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7
BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der
Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.
Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07
LG Frankfurt am Main - 2-24 S 76/07 -
Entscheidung vom 30. August 2007
AG Bad Homburg - 2 C 2122/06 - Entscheidung
vom 22. Februar 2007
aus:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 42/2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs