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Wer will Gewerkschaften
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Antwort: jeder siebte Beschäftigte.
Die deutschen Gewerkschaften tragen sich durch laufende Zuwendungen ihrer 5,1 Millionen beitragspflichtigen Mitglieder, die sich ihre Mitgliedschaft 1 % ihres laufenden Bruttoeinkommens kosten lassen.
Ein Siebtel oder 14 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehören einer Gewerkschaft an („Nur jeder Siebte ist in der Gewerkschaft“, F.A.Z. vom 30.11.2016), während sechs Siebtel oder 86 % der Beschäftigten die Vertretung durch eine Gewerkschaft und die Teilnahme Streiks ablehnen.
Was wollen Gewerkschaften?
Kerngeschäft der Gewerkschaft ist, lohnerhöhende Tarifverträge zu erpressen, indem sie ihre Mitglieder dazu bringen, mittels kollektiver Verweigerung der Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht aus ihren Arbeitsverträgen Druck auf ihre Arbeitgeber auszuüben, um diese gefügig zu machen für den Abschluss eines Tarifvertrages, den jene „freiwillig" nicht akzeptieren. (Als ihre Aufgabe proklamieren Gewerkschaften, zu versuchen, "einen möglichst großen Teil der Unternehmensgewinne als Lohn und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an die Belegschaft zu verteilen".)
Dieser Vorgang der Vertragserpressung entspricht der Tatbestandsbeschreibung eines Strafgesetzes: § 253 Abs. 4 StGB, Erpressung in besonders schwerem Fall, vgl. RGSt. 21, 114.
Folgen der Tariferhöhungen
Die dem Tarifabschluss nächste Folge ist die betriebsbedingte Entlassung für die Einen und die Nominallohnerhöhung für die Anderen.
Allerdings bringt selbst denjenigen, die der Tarifabschluss und dessen Kosteneffekt nicht den Arbeitsplatz kostet, die tarifvertragliche Nominallohnerhöhung keinen die nachteiligen Folgen der tarifvertraglichen Lohnerhöhung übersteigenden Vorteil.
Lohnerhöhungsvorteil:
In dem beispielhaft herausgegriffenen Jahre 2017 haben die Bruttolöhne und -gehälter der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 1 875,344 Mrd. € betragen. Die in 2017 für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Durchschnitt mit 3 % wirksam gewordene Tariferhöhung hat einen nominellen, um den Kaufkraft- bzw. Geldwertverlust des Jahres 2017 zu mindernden, Brutto-Vermögensvorteil ausgemacht von 56,260 Mrd. €.
Kaufkraft- bzw. Geldwertverlust:
In 2017 verloren bei 2%iger Geldentwertung die verfügbaren Einkommen (fast zur Hälfte Arbeitnehmereinkommen) von 1 875,344 Mrd. € an Kaufkraft 37,507 Mrd. €.
Kosten, die aus Tariferhöhung entstehen, müssen am Ende der Wertschöpfungsketten die Menschen, die Verbraucher, und als Endverbraucher überwiegend die Arbeitnehmer, bezahlen.
Aus dem Geld, das Endverbraucher am Ende der Wertschöpfungsketten ausgeben, werden die Löhne, die an ebensolche Verbraucher in ihrer Rolle als Arbeitnehmer gezahlt werden, aufgebracht.
Alle Kosten, die bei der Produktion entstehen, werden aus den Einnahmen der Unternehmen gedeckt und letzten Endes von den Konsumenten bezahlt.
Konsumenten sind die Gesellschaft, bestehend aus Kindern, Arbeitslosen, Sozialhilfe-Empfängern, Bafög-Empfängern, Umsatzsteuerpflichtigen, Beschäftigten und Ruheständlern. Selbständige bzw. Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder "Kapitalisten" sind – als gesellschaftliche Minderheit - auch darunter.
Wird die tarifliche Erhöhung von Löhnen zum Massenphänomen, wird auch die daraus folgende Erhöhung von Preisen zu einem Massenphänomen – das den Namen Inflation oder Geldentwertung trägt. Inflation greift alle Vermögen einschließlich der Geldvermögen/Arbeitseinkommen derer an, die durch „Arbeitskampfmaßnahmen“ zur Tariferhöhung und damit zur Preiserhöhung beigetragen haben.
Ersparnisvernichtung:
Das liquide Geldvermögen der privaten Haushalte (Sichteinlagen bei Banken), belief sich lt. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Stand 30.03.2015, Ende 2014 auf 1008,3 Mrd. € Unterstellt, dass im gesamten Jahr 2014 die Sichteinlagen der privaten Haushalte 1008,3 Mrd. € betrugen, dann haben sie bei einer tariferhöhungsbedingt 2%igen Geldentwertung verloren 20,17 Mrd. €.
Beschädigung der Altersrücklagen:
Zu dem von Tarif- und Preiserhöhungen betroffenen Vermögen der Menschen gehören neben den laufenden Einkünften und dem Geld „auf der hohen Kante“ auch die Rücklagen aller gesetzlichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge.
Ich stelle die Schädigung dar in der Beispielrechnung für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der laufend 19 % seines Bruttolohns für die staatliche Rentenansparung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufwendet.
Die dort in 5 Jahre angesammelten Altersrücklagen belaufen sich für den Beschäftigten auf 95 % eines Jahreseinkommens.
Immer eindrucksvoller wird der Saldo des Vermögensverlusts aus Geldentwertung über den Vermögensvorteil aus Tariferhöhung in vorgerücktem Arbeitslebensalter.
Etwa nach 30 Arbeits- und Beitrags-Jahren:
Für den Beschäftigten mit einem konstanten monatlichen Durchschnitts-Bruttoverdienst von 3.527 € fließen in 360 Monaten (30 Jahren) in die Rentenkasse 1.269.720,00 €.
In dem Jahr 2014, in dem sein angespartes Rentenvermögen nach 30 Arbeits- und Beitragsjahren diesen Betrag erreicht, erfährt dies Rentenvermögen bei einer 2%igen Inflation binnen 12 Monaten einen Wertverlust von 25.394,4 € , dem im selben Zeitraum die persönliche Verbesserung aus einer 3 %igen Tariferhöhung gegenübersteht: 1.269,72 €.
Hätte es 2014 die 2%ige Inflation aus Preiserhöhungen als Folge von Tariferhöhungen, zu denen dieser Beschäftigte mit einer Tariferhöhung von 1.269,72 € beigetragen hat, nicht gegeben, wäre diesem Beschäftigten in 2014 ein Vermögensverlust von 25.394,4 € erspart geblieben.
Arbeitsplatzverlust:
Geht man davon aus, dass die Anhebung der Tariflöhne der unmittelbar und mittelbar Tarifgebundenen aus 67.000 Tarifverträgen die tarifabschlussbedingte Entlassung von 30175 Beschäftigten, nämlich jedes 1000sten von insgesamt 30,175 Mill. Beschäftigten, ausgelöst hat, von denen jeder im Durchschnitt 6 Monate ohne Arbeit geblieben ist, dann ist diesen bei einem Durchschnitts-Bruttoverdienst von 3.527 € ein Vermögensnachteil entstanden von 638,56 Mill. €.
Die Unternehmer weichen
dem Kostenangriff
der gewerkschaftlichen Erpresser
unter
Aufgabe inländischer Arbeitsplätze
ins Ausland aus
Wenn sich für einen deutschen Unternehmer die Produktion unter deutschen Lohnkosten-Bedingungen nicht rentierlich aufrecht erhalten lässt, beendet er sein unternehmerisches Engagement im Inland und verlagert seine Produktion an einen ausländischen Standort, an dem sie sich mit arbeitswilligen Mitarbeitern zu bezahlbaren Löhnen fortsetzen lässt.
Vor diese Entscheidung stellen die Gewerkschaften die Unternehmer fortlaufend.
Das ständige Hochschrauben der Löhne macht ständig für deutsche Unternehmer deutsche Löhne unerschwinglich. Mit der Folge, dass der Unternehmer nur unter erschwinglichen ausländischen Lohnkostenbedingungen sein Unternehmen aufrechterhalten kann.
Deutschland verliert arbeitskampfbedingt Jahr für Jahr Tausende von Arbeitsplätzen, und zwar endgültig.
Komplementär dazu werden durch diese deutsche Entwicklung in signifikanter Zahl international bewegliche Investoren, die mit ihren Produkten auf dem starken deutschen Markt präsent sind und gern marktnah, d. h. in Deutschland, produzieren würden, dazu getrieben, Deutschland als Produktionsstandort zu meiden und es vorzuziehen, den deutschen Markt vom Ausland aus zu bedienen.
Dies Thema wird von Zeit zu Zeit von den Medien bearbeitet. Ich verweise hierzu auf 12 Beiträge in einem Spezial der F.A.Z., die ich sämtlich zur Unterrichtung empfehle, und die andeuten, welches Volumen sowohl der Exodus deutscher Unternehmen als auch die Meidung Deutschlands als Unternehmensstandort durch ausländische Unternehmen hat.
Unternehmen zieht es ins Ausland : Deutsche Unternehmen erwirtschaften zunehmend mehr Wertschöpfung im Ausland - mit Auswirkungen auf neue Arbeitsplätze …
Conti setzt immer mehr auf Billig-Standorte
"Bis ich mit der Gewerkschaft klar bin, hat die Konkurrenz schon geliefert"
Gegenseitige Erpressungsversuche
Exporting America
Metros Lehrstunde in Bangalore
Wie schreibt man nur den Kratthausweg?
Mehr als 10.000 Siemens-Jobs ins Ausland?
Kaum Hoffnung für IT-Experten
Siemens und Rodenstock verlagern Stellen aus Deutschland
Banken verlagern Prozesse ins Ausland
Infineon baut Werk und Entwicklungszentren in China
In einer im Januar 1995 veröffentlichten Studie über Direktinvestitionen hat der BMWi die Dimension des Problems in folgenden Zahlen verdeutlicht: Einem Abfluss von 18 Mrd. DM ins Ausland stand ein Zustrom aus dem Ausland von nur 5 Mrd. DM gegenüber.
Und vom internationalen Kapital wird Deutschland als Investitionszielland zunehmend gemieden – wie schon 1910 Adolf Weber in Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit warnt, siehe oben.
Im internationalen Vergleich der aus dem Ausland empfangenen Direktinvestitionen blieb 1990 - 1993 Deutschland mit 9,9 Mrd. USD weit hinter den USA mit 105 Mrd. USD, Großbritannien mit 81,4 Mrd. USD und Frankreich mit 46,6 Mrd. USD zurück.
Sieht die Wirtschaftswissenschaft die Folgen erpresster Tariferhöhungen?
Mit dem, was Gewerkschaften tatsächlich als „Arbeitskampf“ unternehmen, wirken sie nicht auf eine Wohlfahrtssteigerung ihrer Mitglieder und der übrigen von Entlassung und Nominallohnerhöhung Betroffenen hin.
Diese Erkenntnis ist nicht neu. So kommentiert beispielsweise anno 1910 der Sozialökonom Adolf Weber (1876-1963, 1921-1948 Ordinarius für Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München) in “Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit“ den von ihm als „Selbstvernichtungskampf“ apostrophierten sogenannten „Arbeitskampf“ so:
„Der äußere »Erfolg« des [Arbeits-]Kampfes schraubt die Preise der Produkte in die Höhe, lähmt die Kapitalisierung und hindert dadurch, daß die volkswirtschaftliche Produktion sich so entwickelt, wie das schon im Interesse der steigenden Bevölkerungsmenge und ihrer stets wachsenden Ansprüche an die Lebenshaltung unbedingt erforderlich wären. … Selbstvernichtungskampf … Viel schlimmer ist, daß die Kampfesstimmung mehr und mehr dazu beiträgt, daß verkannt wird, daß auf die Dauer die Völker nicht durch Zurückhalten, sondern durch Betätigung der Arbeitskraft vorwärtskommen, daß die materielle Hebung der Massen weit weniger durch Änderung in der Verteilung, als durch Fortschreiten in der Produktion zu erwarten ist. Je mehr durch die Folgen der fortdauernden Kämpfe (Preisverschiebungen, Produktionsänderungen, Wertvernichtung, Rückgang der Intensität der Arbeit. Rückgang der Unternehmer- und Erfinderlust) auch in Deutschtand eine ähnliche Stagnation der Volkswirtschaft eintritt, wie sie jetzt [=1910] bereits in England Wirklichkeit geworden ist, umso mehr werden es die Arbeiter empfinden, daß der gewerkschaftliche Kampf nicht zum Ziele führt.“
Sieht die Justiz die Folgen erpresster Tariferhöhungen?
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) verfügt über die Erkenntnis, dass „Arbeitskämpfe“, das Kerngeschäft der Gewerkschaften, weder die Volkswohlfahrt noch die Wohlfahrt der Mitglieder der tarifpolisch arbeitskampfführenden Verbände stärken, sondern „Schäden mit sich bringen“.
Das BAG äußert sich in diesem Sinne in dem vielzitierten Beschluss seines Großen Senats vom 28.01.1955 – GS 1/ 54 – und artikuliert seine ökonomischen Einwände gegen Arbeitskämpfe so:
„Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen“.
Unter Ablehnung eines Streikrechts begründet der Große Senat die Widerrechtlichkeit des Streikens und den Tenor seiner Entscheidung damit,
"daß die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer ... sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht ... ausgeschlossen. ... Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige (vgl. besonders § 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet."
Und der Große Senat entscheidet rechtsgutachtlich die Frage, die ihm der Erste Senat vorgelegt hat, folgerichtig mit der Entscheidungsformel (dem Tenor):
1. Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen.
2. …
Dass, wie entgegen diesen Feststellungen Teile der Richterschaft behaupten, im Wege der Rechtsfortbildung richterrechtlich ein Streikrecht geschaffen worden sei, ist mit den Regeln zulässiger Rechtsfortbildung nicht vereinbar.
Soweit gesetzliche Regeln gelten, gilt die verfassungsrechtliche Rechtsbindung des Richters, Art. 20 Abs. 3 GG, die richterliche Rechtsfortbildung als Abweichung von den gesetzlichen Regeln ausschließt. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 [12]).“ ( BVerfGE 128, 193, 210)
Mit der Feststellung, "dass, wenn sich der Arbeitnehmer am Streik beteiligt, durch Nichtleistung die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft verletzt wird“ ist gesetzlich fundiertes Vertragsrecht beschrieben. Und mit der Feststellung, „dass die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers somit Vertragsbruch ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt (vgl. besonders § 626 BGB)“, sowie damit, dass „die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet sind", sind gesetzliche Rechtsfolgen beschrieben.
Es war freilich nicht im Sinne von H.C. Nipperdey, Präsident des Bundesarbeitsgerichts, dass der unter seinem Vorsitz entscheidende Große Senat das Streikrecht, das Nipperdey durch den Großen Senat etablieren lassen wollte, ablehnt.
In der Beratung des Großen Senats über die Frage, ob im Wege der Rechtsfortbildung ein Streikrecht geschaffen werden müsse, hat die Mehrheit des Großen Senats gegen dessen Vorsitzenden Nipperdey gestimmt.
Das von Nipperdey sehr zielstrebig verfolgte Vorhaben, den Streik im Wege der Rechtsprechungsänderung vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien, war mit der Weigerung des Großen Senats, den Streik im Wege der Rechtsfortbildung durch Schaffung eines Streikrechts vom Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien, zwar eigentlich gescheitert. Dies Faktum aber konnte durch den Präsidenten unterdrückt und die Veröffentlichung des Beschlusses so manipuliert werden, dass der Beschluss nicht als Ablehnung des Nipperdey’schen Rechtsfortbildungs-Petitums verstanden werden musste, sondern als Begründung eines Streikrechts wahrgenommen werden konnte.
Es war Nipperdey aufgrund seiner Befugnisse als Präsident seiner Behörde möglich, die Veröffentlichung des Beschlusses diskret und unauffällig entsprechend zu manipulieren.
Zur Unterrichtung über wichtige Leitentscheidungen steht Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit als Arbeitshilfsmittel die 1955 im Verlag de Gruyter erscheinende Sammlung der „Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts / hrsg. von den Mitgliedern des Gerichtshofes“ zur Verfügung. Der Beschluss des Großen Senats vom 28.01.1955 ist darin abgedruckt unter BAGE 1, 291.
Die gerichtsseitige Veranlassung des Abdrucks des Beschlusses und seiner vorherigen Bearbeitung liegt nicht bei dem erkennenden Gericht, dem Großen Senat, sondern beim Leiter der Behörde, ihrem Präsidenten.
Da die Vertretung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber dem Verlag de Gruyter wegen der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28.01.1955 dem Präsidenten des Gerichts obliegt, kann Nipperdey autonom und diskret Form und Inhalt des Umgangs seiner Behörde mit dem Verlag wegen der Veranlassung der Veröffentlichung des Beschlusses vom 28.01.1955 bestimmen.
Gestaltungsspielraum besteht dabei zum einen bei der in der Veröffentlichungspraxis der Bundesgerichte damals üblichen Bearbeitung des zu veröffentlichenden Textes vor der Übersendung an den Verlag.
Gestaltungsspielraum besteht dabei zum anderen im Entwurf eines gesetzlich nicht vorgesehenen und vom erkennenden Gericht nicht autorisierten aber üblichen Leitsatzes, der eine stark verkürzte Inhaltsangabe der zu veröffentlichenden Entscheidung bietet.
Nipperdey hat, wie der Abdruck unter BAGE 1, 291 erkennen lässt, dem Verlag eine mit Leitsatz versehene, von der Urfassung des Beschlusses Großen Senats abweichende Textfassung zukommen lassen, die geeignet ist, den Eindruck aufkommen zu lassen, der Große Senat habe richterrechtlich ein Streikrecht begründen und den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreien wollen. In der arbeitsrechtlichen Fachwelt jedenfalls wird der Beschluss unisono in diesem Sinne in Bezug genommen.
Neben der Veröffentlichung BAGE 1, 291, die einen unrichtigen Eindruck vom Inhalt des Beschlusses vom 28.01.1955 – GS 1/ 54 – vermittelt, ist jedem, der sich dafür interessiert, die authentische Fassung des Beschlusses des GS vom 28.01.1955 – GS 1/54 – für kleines Geld zugänglich.
Die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts überlässt auf Anforderung digitalisierte Entscheidungskopien. Sie werden als E-Mail-Anhang versandt. Dafür wird eine Pauschalgebühr von 1,50 Euro pro E-Mail (ohne Rücksicht auf die Datenmenge des Anhangs/der Anhänge). So auch der 36 DIN-A-4 Seiten lange Beschluss des GS vom 28.01.1955 – GS 1/54 – als PDF-Anhang nebst „Leitsätzen“.
Die juristische Fachwelt zitiert den Beschluss des Großen Senats GS 1/54 – aus Sekundärquellen, die den Beschluss gekürzt und bearbeitet abdrucken, vorzugsweise BAGE 1, 291. In BAGE 1, 291 ist der das Streikrecht ablehnende Tenor der Entscheidung durch einen Leitsatz ersetzt, der in fünf Punkten ein Streikrecht begründet. BAGE ist die im Arbeitsrecht meistzitierte "amtliche Sammlung" der Entscheidungen des BAG. Diese Sammlung steht in jeder deutschen Arbeitsgerichtsbibliothek den Arbeitsrichtern als Arbeitshilfsmittel zur Verfügung. Anders als die authentische Fassung des Beschlusses, die, wenn ein Arbeitsrichter darauf zugreifen möchte, eigens beim Bundesarbeitsgericht angefordert werden müsste.
Der im Umgang mit Gerichtsentscheidungen Geübte, dem der Urteilsstil einer Zivilgerichtsentscheidung vertraut ist, und dem geläufig ist, wie ein im Urteilsstil verfasstes Rechtsgutachten nach § 45 ArbGG strukturiert sein muss, wird, wenn er in „der amtlichen Sammlung“ auf BAGE 1, 291 stößt, auch ohne den konkreten Vergleich mit dem Original erkennen, dass es sich bei BAGE 1, 291 nicht um die authentische Textfassung einer Gerichtsentscheidung handelt sondern um eine manipulierte bzw. „bearbeitete“ und durch Bearbeitung verfälschte.
Hingegen wird der im Umgang mit Gerichtsentscheidungen Ungeübte, wenn er nach dem Hinweis eines einschlägig ausgewiesenen Juristen, z. B. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder eines Professors für Arbeitsrecht, wegen einer „grundlegenden“ Entscheidung, die den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreit habe, auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.1955 auf BAGE 1, 291 verwiesen wird, naheliegenderweise darauf vertrauen, dass die Kompetenz dieses Fachmanns die Gewähr dafür bietet, dass die zum Nachweis eines Streikrechts genannte Veröffentlichung auf der authentischen Fassung einer Entscheidung beruht, die tatsächlich die Begründung - und nicht die Ablehnung (!) – eines Streikrechts enthält.
Die vom heutigen Bundesarbeitsgericht – und von allen großen Zeitungen - propagierte Doktrin von einem Arbeitskampfrecht beruht nicht auf dem Gesetz sondern distanziert sich vom Gesetz.
Das Arbeitskampfrecht ist nicht ein Werk richterlicher Rechtsfortbildung, es ist kein Richterrecht.
Es kapriziert sich, soweit es vorgibt, gerichtlich Recht fortzubilden, nicht einmal auf eine Entscheidung eines Gerichts, das für sich in Anspruch nimmt, durch seine Entscheidung Recht mit dem Ziel der Schaffung eines Arbeitskampfrechts fortgebildet zu haben.
Sondern der tönerne Fuß des heutigen, seit 1955 proklamierten Arbeitskampfrechts ist ein verfasserloser, vom Gesetz nicht vorgesehener Leitsatz, der zu dem Beschluss des Großen Senats vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 - entworfen ist und als Beschluss des Gerichts zitiert wird, von diesem aber nicht beschlossen oder gebilligt ist und dem Tenor des Beschlusses inhaltlich zuwiderläuft. In der Veröffentlichung des Beschlusses in BAGE 1, 291 ist sein Tenor durch den ihm widersprechenden Leitsatz, ersetzt.
Eingehungsbetrug der Gewerkschaft
an ihren Mitgliedern
Gewerkschaftlich Organisierte erliegen, wenn sie sich für den Arbeitskampf als ein Mittel zu Verbesserung ihrer Situation entschließen, einer Illusion. Diese Illusion nutzen die Gewerkschaften geschäftsmäßig aus, indem sie gegen „Mitgliedsbeiträge“ mit den Argumenten dieser Illusion die Leitung von Arbeitskämpfen als Dienstleistung anbieten.
Es ist Eingehungsbetrug der Gewerkschaft an ihren Mitgliedern, diese bei Vermeidung der Aufklärung über die zu erwartenden Nachteilsfolgen unter Vorspiegelung der Erwartung von Wohlstandsvorteien, zu denen es gar nicht kommen kann, Beschäftigte zur Mitgliedschaft und zu ständigen Geldleistungen an die Gewerkschaft, sog. „Mitgliedsbeiträgen“, zu motivieren (§ 263 StGB). Betrug wird, so will es das Gesetz, von Amts wegen verfolgt. Davon ist in Deutschland seit eh und je nichts zu merken.
© Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt
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Zuletzt geändert: 11.012.2019
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