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Ich biete: Info zum Streik-"recht": Was Art. 9 II GG verbietet, kann Art. 9 III GG nicht legitimieren wollen. (Hermann von Mangoldt in "Das Bonner Grundgesetz", 1953, Anm. 4 zu Art. 9 GG) ::: Streiken ist Erpressen (§ 253 IV StGB) vgl. RGSt 21, 114 ::: verletzt Grundrechte (Art. 14 und Art. 2 I GG) und berechtigt den bestreikten Unternehmer zur fristlosen Lösung des Vertrages mit dem streikenden Beschäftigten (§ 626 BGB, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts GS 1/54 v. 28.01.1955 ). ::: Gewerkschaften sind verboten (Art. 9 II GG), ::: und verbotsbedingt weder rechts- noch geschäftsfähig ::: mit der Folge, dass ihre Rechtsgeschäfte unwirksam (§§ 105, 146, 147 BGB) und Tarifverträge unter ihrer Beteiligung nicht möglich sind ::: Arbeitskämpfe sind „allgemein unerwünscht wegen der volkswirtschaftlichen Schäden, die sie mit sich bringen, und wegen der Beeinträchtigung des sozialen Friedens “ (BAG a.a.O.) ::: Der Staat duldet dies aus "Feigheit vor den Thronen der Gewerkschaften" (Wolfram Engels/WiWo).